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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
21. Entscheid. vom 7. Oktober 1920 i. S. Belfer.
ZGB Art. 174, SchKG Art. 93 und 111 : Anschlussrecht der Ehe-
frau für ihre Frauengutsersatzforderung auch an eine Lohn-
pfändung beim Ehemann. -Zuständigkeit der Aufsichts-
behörden zur Beurteilung dieser Frage.
A. -Am 9. Februar stellte die Rekursgegnerin Frau
Karoline Kaufmann beim Betreibungsamt Zürich 6 das
Begehren, an der von der Rekurrentin Frau Marie Bläsy
geschiedene Kaufmann, nunmehrigen Frau Helfer, gegen
ihren Ehemann Josef Kaufmann erwirkten, am 8. Ja-
nuar vollzogenen' Pfändung, welche ausschliesslich eine
Quote des
im Jahre 1920. zu verdienenden Lohnes be-
schlägt, für ihre Frauengutsersatzforderung ohne
vorgängige
Betreibung teilzunehmen. Das Betreibungs-
amt nahm darauf am 23. Februar eine Ergänzung der
Pfändung vor, welche sich ausschliesslich auf eine
Quote des
vom 1. Januar bis 23. Februar 1921 zu ver-
dienenden Lohnes bezog, und setzte der Rekurrentin
eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Teilnahme-
anspruches
der Rekursgegnerin an.
R. -Hiegegen führte die Rekurrentin. bei der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig Beschwerde mit dem
Antrage, die Anschlusspfändung nicht zuzulassen, in-
dem sie unter Berufung auf JAEGER, Kommentar, 1. Er-
gänzung, Note 1 zu Art. 93-im wesentlichen geltend
machte: Der dem Institut der Anschlusspfändung zu
Grunde liegende Gedanke, dass der Ehefrau nicht zu-
zumuten sei, sich gefallen zu lassen, dass dem Ehemann
Vennögensstücke, welche er nur durch Verbrauch von
Frauengut habe anschaffen können, von dritter Seite
entzogen werden, treffe auf die Lohnpfändung nicht zu.
Abgesehen hievon werden die
Rechte der Ehefrau mit
Bezug auf den Lohn des Ehemannes bereits bei der
Pfändung berücksichtigt.
C. -Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das
und Konkurskammer. N° 21.
Obergericht des Kantons Zürich haben die Beschwerde
abgewiesen, letzteres
durch Entscheid vom 23. Juli.
D. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Helfer recht-
zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, unter
Erneuerung ihres Beschwerdeantrages.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Streitig ist, ob das Recht der Ehefrau zur Teil-
nahme an der Pfändung gegen den Ehemann ohne vor-
gängige
Betreibung für ihre Frauengutsersatzforderung
eipe Beschränkung erleide für den Fall, d das Pfän-
dungsobjekt in einem Lohnguthaben, spezIell der An-
wartschaft auf erst noch zu verdienenden Lohn besteht.
Da das Objekt der Pfändung durch das SchKG um-
schrieben wird, ist auch die Frage, ob der Anschluss der
Ehefrau an eine gegen den Ehemann gerichtete Pfän-
dung deswegen unzulässig sei, weil der im übrigen der
Pfändung unterworfene Gegenstand wegen seiner be-
sondern
Natur nicht Objekt der Anschlusspfändung
der Ehefrau bilden könne, eine betreibungsrechtliche
Frage und daher von den Aufsichtsbehörden zu ent-
scheiden.
-
Art 174 ZGB und 111 SchKG räumen für den
Fall, dass gegen einen Ehegatten von dritter Seite die
Schuldbetreibung angehoben wird, dem
andern Ehe-
gatten die Befugnis ein, für Forderungen .aus dem ehe-
lichen Verhältnis ohne vorgängige
Betreibung an der
Pfändung teilzunehmen. Eine Einschränkung .mit Be:
zug auf die Natur des Pfändungsgegenstandes 1st dabeI
nicht gemacht. Allerdings wird die Auffassung vertreten,
für die Frauengutsforderung sei der Anschluss der Ehe-
frau an ein.e Lohnpfändung beim Ehemann der Natur
der Sache nach ausgeschlossen, weil Forderungen dieser
Art dadurch nicht gefährdet werden, was die Voraus-
setzung
für das Anschlussrecht der Ehefrau bilde (so
JAEGER, a. a. 0.). Allein abgesehen davon, dass nach
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dem Gesagten das Gesetz der Ehefrau das Recht zum
Anschluss an jede Pfändung ohne Ausnahme gewährt,
wird die Frauengutsforderung auch
durch eine Lohn-
pfändung beeinträchtigt; denn diese entzieht dem
Ehemann . einen Teil seines Lohnes, den er andernfalls
zur Anschaffung von Vermögensgegenständen verwen-
den könnte, welche als Haftungsobjekte
für die Frauen-
gutsforderung in Betracht fielen. Auch kann das Be-
dürfnis zur Ausübung des Anschlussrechts für die Frauen-
gutsforderung gegenüber einer Lohnpfändung beim Ehe-
mann nicht etwa deswegen verneint werden, weil die
Rechte der
EhefJ:au am Lohn bereits beim Pfändungs-
vollzug berücksichtigt würden; denn da, wie sich e
contrario aus Art. 93 SchKG ergibt, die Pfändung von
Lohnguthaben nur. soweit unzulässig ist, als sie nicht
dem Schuldner
und seiner Familie unumgänglich -
d. h. zur Fristung ihres Lebensunterhaltes -notwendig
sind, wird bei der Lohnpfändung gegen den Ehemann
nur der Unterhaltsanspruch der Frau, nicht aber ihr
Anspruch auf Ersatz des nicht mehr vorhandenen Ein-
gebrachten gewahrt.
3. -Gegen die Zulässigkeit des Anschlusses an die
Lohllpfändung
kann auch nichts aus dem Wortlaute
des Art. 210 ZGB hergeleitet werden, mit dem Hin-
weise darauf, dass die Ehefrau ihre Ersatzforderung nur
bei Pfändung von VermögeI swerten geltend machen
dürfe, der zukünftige Lohn
aber nur eine Anwartschaft,
nicht einen Vermögenswert darstelle.
Ob sich diese
beiden Begriffe wirklich schlechthin ausschliessen,
kann
dahingestellt bleiben. Denn auf den in Art. 210 ZGB
gebrauchten Ausdruck
(( Vermögenswert darf deswe-
gen kein besonderes Gewicht gelegt
und darin insbe-
sondere nicht ein Gegensatz
zur Lohnpfändung gefunden
werden, weil der deutsche
Text gegenüber der franzö-
sischen Redaktion, die für eine solche Auslegung keinen
Anhaltspunkt bietet, keine materielle Differenz, son-
und Konkurskammer. N° 21.
dern nur eine redaktionell verschiedene Ausdrucksweise
enthält, der keine weitere Bedeutung zukommt.
4. -
Für die Zulässigkeit des Anschlusses der Ehefrau
an Lohnpfändungen beim Ehemann spricht auch die
Vorschrift des Art. 175 ZGB, wonach die Ehefrau
zur
Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordne-
ten Gütertrennung selbständig die Betreibung gegen
den Ehemann anzuheben befugt ist, die gegebenenfalls
ebenso wie jede andere Betreibung
zur Pfändung künf-
tigen Lohnes führen kann.
Steht es aber der Ehefrau
zu, für ihre Frauengutsersatzforderung den Zwang auch
i'l den künftigen Lohn ihres Ehemannes zu vollstrecken,
sofern
ihr der Weg der selbständigen Betreibung geöffnet
ist,
so rechtfertigt es sich nicht, ihr die Inanspruchnahme
dieses Haftungsobjekts dann zu versagen, wenn sie zu
deren Geltendmachung auf die Anschlusspfändung an-
gewiesen ist. Denn das Recht
zur Anschlusspfändung
ohne vorgängige Betreibung
so11 ja gerade die Ehegatten
vor den Nachteilen schützen, welche ihnen aus dem
von den gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen regel-
massig geltenden Verbot der selbständigen Betreibung
gegeneinander erwachsen können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammet' .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
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