Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetr. und Konkurskammer zieht in Erwägung:
- -Entgegen der bisherigen Praxis (A. S. Sep.-Ausg.9,
, S.
252 ) ist auf den Rekurs einzutreten, obschon er sich
nur auf einen Nebenpunkt, nämlich die Frage nach der
Zulässigkeit der Ordnungsbusse bezieht, indem der an-
gefochtene Entscheid in der Sache selbst nicht weiter-
gezogen worden ist. Denn die Voraussetzungen für die
Auferlegung von Ordnungsbussen
im Beschwerdever-
fahren nach Art. 17 ff SchKG beurteilen sich nach dem
GT, also nach eidgenössischem
Recht und es muss fol-
gerichtig gegen eine unrichtige Anwendung der die
Prozesstrafen
des Beschwerdeverfahrens beschlagenden
bu ndesrechtlichen Vorschriften der Rekurs an das
Bundesgericht
nach . 19 SchKG zulässig sein und
zwar auch dann, wenn das Bundesgericht in der Sache
selbst nicht zu entscheiden hat. Das Bundesgericht könnte
in einem solchen Falle das Eintreten nur dann ablehnen,
wenn wie
in dem erwähnten Entscheide angenommen
wurde -
eine ausdrückliche Vorschrift des eidgenössi-
schen Rechtes bestehen würde, wonach das Bundesgericht
im Rekursverfahren nach Art. 19. SchKG auf akzes-
sorische
Punkte nur einzutreten. hat, sQfern es in der
Sache selbst angerufen wird und das materielle Rechts-
begehren des Rekurrenten
schutzt. Allein eine solche
Rechtsnorm
ist nicht vorhanden und es muss daher die
selbständige Beschwerdeführung wegen Verletzung von
Art. 63 GT als zulässig angesehen werden.
-
Ist danach auf den Rekurs einzutreten, so ist er
auch teilweisegutzuheissen.Die in der Beschwerde-
schrift enthaltenen Ausfälle verletzen allerdings den
durch die gute Sitte gebotenen Anstand ; allein anderer-
seits fällt
in Betracht, dass die Aufsiehtsbehörde den
vom Rekurrenten vertretenen
Standpunkt als sachlich
begründet
anerkannt hat, was iminerhin sein Verhalten
in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Aus diesem
) Ges.-Ausg. 32 I S. 594.
und Konkurskammer. N° 14.
Grunde rechtfertigt es sich die Ordnungsbusse auf die
Hälfte, d. h.
auf 10 Fr. zu reduzieren.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Ordnungsbusse auf 10 Fr. reduziert wird.
14. Auszug a.us dem Entscheid vom 17. Juli 19aO
i. S. Merkur .
SchKG Art. 278 Abs. 2: Der Arrest wird hinfällig, wenn der
Gläubiger zwar ein Gesuch um Rechtsöffnung einreicht,
gleichzeitig aber den Rechtsöffnungsrichter ersucht, das
Rechtsöffnungsgesuch vorläufig nicht zu behandeln.
Die Vorschrift des Art. 278 SchKG ist im Interesse des
Arrestschuldners aufgestellt worden, sie soll
ihn davor
schützen, dass die Entscheidung der Frage, ob dem Arrest
wirklich eine Forderung des Arrestgläubigers zu Grunde
liegt, verschleppt wird. Der durch den Rechtsvorschlag
konstatierte
Streit über die Schuldpflicht soll möglichst
rasch
und ununterbrochen erledigt, der Schuldner nicht
länger als absolut nötig
in der Verfügung über seine
Vermögensstücke gehindert werden.
Darum hat denn
auch die
Praxis den Arrest immer dann als dahingefallen
erklärt, wenn die Klage zwar
innert der Frist angebracht
wurde, aber beim inkompetenten Gericht.
Wenn daher
für das Rechtsöffnungsbegehren eine Frist von 10 Tagen
angesetzt worden ist, bei deren Nichtbeachtung
der
Arrest dahinfallen soll, so muss innert dieser Frist ein
Begehren eingereicht worden sein, das zur unmittelbaren
Erledigung des Rechtsöffnungsstreites führt.
Diese Voraussetzung erfüllt das streitige Gesuch des
Rekursgegners nicht.
Es ist unrichtig, wenn die Vor-
instanz ausführt, der Rechtsöffnungsrichter sei,
trotzdem
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
der Gesuchsteller die Aufschiebung der Behandlung des
Rechtsöffnungsbegehrens verlangte, berechtigt und sogar
verpflichtet gewesen, diese Behandlung dennoch vorzu-
nehmen. Ueber den Zeitpunkt, wann der Rechtsvorschlag
durch Rechtsöffnung aufgehoben werden soll, bestimmt
der Gläubiger. Er hat es in der Hand, das Gesuch einzu-
reichen oder nicht einzureichen, oder ein bereits ein-
gereichtes wieder zurückzuziehen. Sein mit dem Rechts-
öffnungsbegehren gleichzeitig dem Rechtsöffnungsrichter
unterbreitetes Gesuch; es sei einstweilen zum
RechtS-
öffnungsvorstand nicbt zu zitieren, kommt einem Rück-
zug des Begehrens gleich, demzufolge der Rechtsöff-
nungsrichter
berechtigt war, mit der Vorladung der
Parteien zuzuwarten, bis ein neues Gesuch gestellt
war. So gut wi die Nichteinreichung bezw. ver-
spätete Einreichung eines Rechtsöffnungbegehrens
hätte das streitige Gesuch eine auf den Willen der
Gläubigerin zurückzuführende Verzögerung des Rechts-
öffnungsentscheides
zur Folge und so wenig als ein
solches vermag es daher, wenn
man den Zweck des Art.
im Auge behält, den Arrest zu prosequieren.
Auf die von der Vorinstanz herangezogene kantonale
Rechtsprechung
kann hier nichts. ankommen und eben-
sovenig
auf das Motiv, das den Rekursgegner angeblich
veranlasst hat, die Verschiebung des Rechtsöffnungs-
entscheides
zu beantragen.
Demnach erkennt die Schuldbefreibungs-
und Konkurskammer :
Die Beschwerde wird zugesprochen und der Arrest-
beschlag aufgehoben.
und Konkurskammer. No 15. 65
15 . .A.rrit du 19 aont 1920 dans Ja cause Creclit mutuel ouvrier.
Art. 260 LP et a ord. adm. falll. -Cession d'un droit litigieux.
Faculte de l'administration de subordonner cette cession a
certaines conditions ou contre-prestations en faveur d'un
creancier bypotbecaire. Droit de ce dernier d'agir contre le
cessionnaire.
A. -Henri Boss, industriel a Carouge, a ete declare en
etat de faillite le 19 fevrier 1918 a Geneve. Le 25 du
meme mois, il vendit a l'une de ses parentes, dame Perrin-
Ross,
un immeuble qu.'il possedait a la Chaux-de-Fonds.
Le prix avait ete fixe a 118000 fr., dame Perrin-Boss
s'engageant
a prendre a sa charge les dettes hypothe-
caires
par 116327 fr. et averser le solde, soit 1672 fr. 95,
en espeees. Desireux de se renseigner sur les conditions
de
cette vente, l' office cbargea un architecte de la Chaux-
de-Fonds, en qualite d'expert, de proceder a l'estimation
de l'immeuble.
Au dire de cet expert, le prix de 118 000 fr.
correspondait
a h realite et pouvait etre considere
comme normal. Une contre-expertise ayant ete demandee
par run des creanciers, le Credit mutuel ouvrier, et ayant
fait ressortir la valeur de l'immeuble a 125000 fr., le
Gredit mutuel ouvrler invita 'office a requerir la radiation
de l'inscription de
transfert operee 101's de la vente. Cette
requisition fut ecartee successivement par le Conserva-
teur du registre foncier et l'autorite de surveillance. Une
plainte penale fu
t
alors deposee contre Boss, mais l'af-
faire se
termina par un non-lieu.
Dans le
rapport prepare po ur la seconde Assemblee
, des creanciers, l' Administration de la faillite exposa que
I'Assemblee aurait a se prononcer sur l'opportunite
d'intenter une action en nullite de la vente. L'Assemblee
n'ayant pu etre constituee, les creanciers furent consultes
par voie de circulaire. Par quinze voix contre deux,
ils deciderent de renoncer a l'action et d'offrir la cession
du droit, ce qui fut de nouveau porte a la connaissance