BGE 46 III 19
BGE 46 III 19Bge8 sept. 1917Ouvrir la source →
18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- realtä. l'annnUamento dell'esecuzione -ove la causa di disconoscimento deI debito durasse oltre il termine pre- visto dall'art. 166 LEF. D'altro canto, non risulta dalla legge che onde preve- nire la perenzione della domanda di comminatoria di fallimento il creditore debba instare par la formaziolle dell'inventario previsto dagli art. 83 e 162 LEF. Questa misura e posta dalla legge nella'facolta dei giudiee del fallimento ehe puo, malgrado l'istanza dei creditore, tra- lasciarla, ove non la reputi opportuna : essa non e dunque provvedimento essenziale di esecuzione la cui inosservanza potrebbe essere di nocumento al creditore. Se si tratta di esecuzione in via di fallimento, la domanda di prosecuzione deI febbraio 1920 non puö ritenersi tardiva. Infatti, dedotto il lasso di tempo durante il quale l'azione di disconoscimento restö pen- dente (20 marzo 1917 a 27 ottobre 1919), cioe oltre due anni e mezzo, non erano trascorsi piu di 8 mesi e mezzo dalla notifica dei precetti esecutivi all'insinuazione della domanda di prosecuzione. L'incarto non fornisce lementi sufficienti per deci- dere quale delle due forme di esecuzione sia applicabile in concreto. n ricorso non puo. quindi essere ammesso ehe nel senso dei mOlivi. La camera esecuzioni e jallimenti prolluncia : 11 ricorso e ammesso nel 'senso dei considerandi. und Konkurskammer. N° 7. 1 ') B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMlJNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 7. Beschluss vom 18. Mai 1920 i. S. Sociew du ehemm de far funiculaire Interlaken-Harder. BRB vom 25. April 1919. Abweisung eines Gesuches um Ein- leitung des Verfahrens nach dei" GGV und Verweisung der Unternehmung auf den Weg des Nachlassverfahrens, wenn die Sanierung sich nicht mit den in Art. 16 GGV genannten Eingriffen in die Gläubigerrechte, sonrlern nur mit « weiter- sehenden Eingriffen» nach Art. 17 GGV erreichen lässt. .4. -Die Societe du Chemin de fer funiculaire Inter- laken-Harder mit Sitz in Interlaken wurde am 31. Au- gust 1905 gegründet. Ihr Zweck ist der Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder und eines Hotels ersten Ranges auf dem Harderkulm. Das Aktienkapital. beläuft sich auf 700,000 Fr., ein- geteilt in 1400 Aktien a 500 Fr. Das in der Folge aus- gegebene 4% % Obligationen anleihen beträgt 700,000 Franken, zerfallend in 1400 Titel a 500 Fr.; es ist sicher- gestellt durch ein Pfandrecht I. Ranges auf der Bahn- anlage (Art. 9 VZEG) im Betrage von 700,000 Fr. und ein Pfandrecht I. Ranges bis zum Betrage von 100,000 Fr. auf dem Restaurant Harderkulm mit dazu gehörenden Liegenschaften und auf der Wasserleitung nach Hab- kern. Nach' den Anleihensbedinguugen sollten vom
2')
Hllucheidungen der Schuldbetl'eibullgs
t. Oktober 1915 an jährlich 5000 Fr. ausgelost werdn.
während die nicht ausgelosten Titel am 1. Oktober IH30
zurückzuzahlen waren. Die Gesellschaft sah sich genö-
tigt, zur Vollendung des Hotels und der Wasserleitung
ausser dem Anleihen bei verschiedenen Banken
!loch
ein Darlehen von 60,000 Fr. aufzunehmen; dieses ist
versichert durch eine Hypothek H. Ranges auf dem
Restaurant Harderkulm mit Umschwung. Bis zum Jahre
1914 konnte die Unternehmung den ihr .den Obliga-
tionären gegenüber obliegenden Verpflichtungen nach-
kommen und im Jahre 1911 überdies auf dem Bilanz-
posten
« zu tilgende Verwendungen» 6612 Fr. 49 Cts.
abschreiben. Dagegen
ist das Aktienkapital von Anfang
an ohne Dividende geblieben. Die durch den Krieg ver-
ursachte Krise in der Fremdenindustrie machte sodann
die Einlösung des
auf den 1. Oktober 1914 fälligen
Halbjahrescoupons unmöglich
und es konnten seither
keine Anleihenszinse
mehr bezahlt werden; ebenso
haben auch
die. in den Anleihensbedingungen vorgese-
henellAuslosungen zur Amortisation nicht stattgefunden.
Um sich die nötigen Mittel zum Weiterbetrieb und zum
Unterhalt der Bahnlinie und des Hotels zu verschaffen,
setzte sich die Gesellschaft
im' Juli 1915 gestützt auf
Art. 8
VZEG mit den Anleihensgläubigem ins Benehmen
und beantragte ihnen, zur Bestellung eines ihnen vor-
gehenden Pfandrechtes bis zpm Betrage von 30,000 Fr.
auf der Bahnlinie ihr Einverständnis zu erklären, was
geschah. Dieser
Betrag ist bis heute beinahe voll auf-
gebraucht.
B. -Mit Eingabe vom 30. Mai 1920 stellt die Societe
du Chemin de fer funiculaire Interlaken-Harder beim
Bundesgericht,
gestützt auf den BRB vom 25. April 1919.
das Gesuch,
es sei ihr die Bewilligung zur Einberufung der
Versammlung
der Gläubigergemeinschaft des Obligati0-
nenanleihens zu erteilen. Dem Gesuche ist eine Bilanz
per 31. Dezember 1919 beigelegt, der sich folgendes
ent-
nehmen lässt :
wllj KOllkurskammcr. rQ 7.
11
AKTIVEN
Baukonto ....... .
Nebengeschäft
(Hötel etc.) '" .
Zu tilgende Ver-
wendungen ....
985,620.85
368,052.61
133,000.-
PASSIVEN
Aktienkapital .. ,
Obligationenanlei-
hen .......... ..
Rückständige An-
leihenszinse ... .
Bankschuld ..... .
700,000.--
700,000.-
181,125.-
60,000.-
Wertpapiere und
Guthaben .....
10,936.45 Zins der Bank-
Materialvorräte .. 3,328.80 schuld. . . ...• . . 17,860.80
Passivsaldo der
Gewinn-u. Ver-
lustrechnung ... 239,744.94
Kredit mit Pfand-
recht I. Ranges
auf der Bahn.. 27,591.90
'Laufende Schul-
den ........... 17,088.45
I
Spezialfonds ..... 37.,017.50
Fr. 1,740,683.65 Fr. 1,740,683.65
Das von der Unternehmung ausgearbeitete Sanie-
rungsprojekt sieht folgende Massnahmen
vor:
a) Reduktion des Aktienkapitals von 700,000 Fr. auf
280,000 Fr. durch Abstempelung jeder Aktie von 500 Fr.
auf 200 Fr. .
b) Erhöhung des im Juli 1915 eingeräumten Pfand-
rechtes I. Ranges auf der Bahnanlage bis auf den Betrag
von 50,000 Fr. zum Zwecke der Aufnahme neuer Mittel.
c) Umwandlung der einen Hälfte des Anleihens in
Prioritätsaktien
und der andern Hälfte in Obligationen
II. Hypothek mit veränderliche,n Zinsfuss von max. 5 %
auf die Dauer von 5 Jahren vomt. Januar 1921 an
gerechnet unter Verzicht auf das bisher den Anleihens-
gläubigern
am Hotel zugestandene Pfandrecht 1. Ranges.
. Verzicht auf die vom 1. April 1914 bis
zum 1. Januar 1921
laufenden Zinsen. Hinausschiebung des Rückzahlungs-
termines des Anleihens auf
daS Jahr 1935 und Verzicht
auf die
in den Anleihensbedingungen vorgesehenen ver-
fallenen und zukünftigen Auslosungen bezw. Unterdrük-
kung der Amortisationen.
d) Verzicht auf die Zinsen der Bankschuld und Begrün-
dung eines Pfandrechtes
Entscheidungen der Schuldlletreillung~- e) Umwandlung der Kurrentschulden in Stamm- aktien in einem noch zu bestimmenden Betrage, even- tuell teilweise Barbezahlung oder gänzlicher Nachlass derselben. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
mit Ausnahme der in Art. 52 VZEG genannten Gläu- biger umfassende Nachlassverfahren durchgeführt wer- den muss. Das letztere trifft nach dem in dem genannten Entscheide Gesagten jedenfalls dann zu, wenn nicht der GGV unterliegende Schulden in solchen Beträgen und gegenüber einer so grossen 'Zahl von Gläubigern vor- handen sind, da<;s für eine aussergerichtliche Verstän- digung mit allen diesen Gläubigern keine oder doch nur' geringe Aussicht besteht. Denn da das Verfahren nach der GGV sieh als ein Nachlassverfahren darstellt, können die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft vom Bundes- gericht nur dann genehmigt werden, wenn auch die übrigen, /licht in der Gemeinschaft stehenden Gläubiger sich zu Opfern bereit erklären, die zu den Opfern der Anleihensglüubiger in eincm Verhältnis stehen, das der Billigkeit und dCII Rangvcrhältni"sen der Gläuhiger entspricht. Ausserdem ist aber die Bewilligung zur Ein- und KQnkurskammer. N· 7. berufung der Gläubigerversammlung auch dann zu ver- sagen, ,venn sich mit den in Art. 16 GGV umschriebenen Eingriffen in die Gläubigerrechte der Zweck des Ver- fahrens, nämlich die Sanierung der Unternehmung. nicht verwirklichen lässt. Die GGV verbietet zwar über die Sanierungstatbestände von Art. 16 hinausgehende (sog. weitergehende) Eingriffe nicht, doch gestattet sie solche nur unter ganz besonderen, erschwrenden Bedingungen. Nach. Art. 17GGV ist nämlich hiezu grundsätzlich die Einstimmigkeit der Gläubiger erforderlich, sofern die ihnen obliegenden Leistungen vermehrt werden sollen. Beabsichtigt dagegen der Schuldner von den Gläubigern zwar keine Vermehrung ihrer Leistungen aber doch das Einyerständnis zu einem über Art. 16 hinausgehenden Eingriff in ihre Rechte zu verlangen, so ist auch dann Einstimmigkeit erforderlich, jedoch nur die Einstim- migkeit der Teilnehmer einer Versammlung, in der min- destens 3/ 4 des im Umlaufe befindlichen Kapitals vertreten sein müssen. Ist diese Einstimmigkeit nicht erhältlich, so kann mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen die Einberufung einer zweiten Versammlung beschlossen werden, der die nämlichen Traktanden vorgelegt werden dürfen, und erst wenn auch an dieser Versammlung nicht aUe Anwesenden, die zudem mindestens 3/ 4 des im Um- Laufe befindlichen Kapitals repräsentieren müssen, den Vorschlägen zustimmen, ist das Verfahren als gescheitert anzusehen. Es liegt auf der Hand, dass es äusserst schwer halten wird eine solche Einstimmigkeit zu Stande zu bringen mid dass ein Sanierungsprojekt, das auf diese (' Einstimmigkeit» abstellen muss, nur unter ganz besonde- ren Umständen Aussicht auf Erfolg haben kann. Solche Umstände, die annehmen liessen, dass an der Gläubiger- versammlung mindestens 3/ 4 des ganzen Obligationen- kapitals vertreten sein und dass alle Anwesenden dem Projekt ohne Ausnahme zustimmen würden, sind keine geltend gemacht worden und sind auch zum vornehe- rein nicht wahrscheinlich. Es liegt daher im Interesse
24 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
der Unternehmung, wenn dieses aussichtslose Ver;ahren
gar nicht versucht und von Anfang an die finanzielle
Rekonstruktion
auf dem Wege deS Nachlassverfahrens
durchgeführt
winl. in das Dicht nur alle Gläubiger ein-
bezogen werden können,
soBdern in dem auch die not-
wendige
zustinnnende Mehrheit eine kleinere ist und die
Beibringung der
Zustimmungserldärungen sich "leichter
und einfacher gestaltet.
2. -
Im vorliegenden Falle besteht zunächst kein
Zweifel darüber, dass eine
N-otl~ vorhaden und zu
deren Abwendung die Sanierung dringend geboten ist;
denn aus den A1t.ten geht hervor, dass die Unternehmung
seit dem Jahre 1914 ihre Schulden nicht mehr verzinsen
konnte und keine Aussicht dafür besteht, -dass sie die
ausstehenden Zinsen jemals aus dem Betriebe wird
bezahlen können. Was sodann die übrigen
Voraus-
setzungen für die Einleitung des Verfahrens nach der
GGV anbelangt, so fällt in Betracht. dass die Eingriffe
in die Rechte der Anleihensgläubiger, wie sie in
dem
von der Unternehmung ausgearbeiteten Sanierungsplan
(Fakt. B) vorgesehen sind. sich in mehrfacher Beziehung
als
«weitergehende Eingriffe,. darstellen. Einmal kann
nach Art.
16 Ziff. 3 GGV nur der Nachlass von 5 Jahres-
zinsen verlangt werden, während die
Unternehmung
den Gläubigern den Verzicht auf 6 9/
1
,
Jahreszinse
zumuten
will. Sodann gestattet Art. 16 Ziff. 5 eine voll-
ständige Unterdrückung der
in den Anleihensbedin-
gungen vorgesehenen Amortisation des Anleihens, wie
die Verwaltung es beantragt, nicht, vielmehr
ist nur die
Erstreckung der Amortisationsfrist um höchstens 10
Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung
der Zahl der Rückzahlungsquoten angängig. Ebenso
können nach Art.
16 Ziff. 6 die Rückzahlungstennine
von bereits fälligen Amortisationsquoten um höchstens
5
Jahre hinausgeschoben werden und endlich ist die
Hinausschiebung der Rückzahlungstermine nur für be-
und Konkurskammer. 1'0 7.
reis fällige oder binnen Jahresfrist fällig werdenc1e
Kapitalbeträge zulässig, sodass also eine Verlegung des
Fälligkeitstermines des Anleihens vom
Jahre 1920 auf
das Jahr 1935 nicht stattha,ft ist. Der Umstand allein.
dass die Vorschläge. so wie sie von der Verwaltung
formuliert worden sind, über den Rahmen der in Art. 16
umschriebenen Eingriffe hinausgehen, kann freilich nicht
zur Abweisung des Gesuches führen; denn diese Vor-
schläge sind nu r provisorischer Natur, während nach
dem bisher vom Bundesgericht befolgten Verfahren die
definitiven, den Gläubigern zu unterbreitenden
Vor-
schläge, erst nach der Bewilligung zur Einleitung des
Verfahrens von der Verwaltung
im Einvernehmen mit
dem Instruktionsrichter festgesetzt werden. Vielmehr
frägt sich, ob dann, wenn das Sanierungsprojekt sich
in dem durch Art. 16 gezogenen Rahmen bewegt, eine
Sanierung durchführbar
ist; denn nur falls dies nicht
zutrifft, ist die Bewilligung zur Einberufung der Ver-
.
sammlung zu versagen. Im vorliegenden Falle ergibt
sich nun aber, dass wenn die Unternehmung nur von
den
ihr in Art. 16 gebotenen Möglichkeiten Gebranch
machen würde, die Insolvenz
nach wie vor vorhanden
wäre
und eine Sanierung der Lage der Gesellschaft nicht
erreicht würde. Da nach dem Gesagten nur 5 Jahres'"
zinse -also im vorliegenden Falle die vom 1. April 1914
bis zum 1. April 1919 laufenden Zinse nachgelassen
werden können, so
hätte die Unternehmung heute schon
einen ganzen Jahreszins (30,000 Fr.) zu begleichen.
Ebenso müsste sie,
da die Rückzahlungstermine bereits
fälliger Amortisationsquoten
nur um 5 Jahre hinaus-
geschoben werden dürfen, die
am 1. Oktober 1915 fäl-
lige Quote (5000 Fr.)
am 1. Oktober nächsthin bezahlen.
Allerdings könnte der Rückzahlungstermin der nach
den Anleihensbedingungen
am 1. Oktober 1920 fälligen
Quote auf den
26 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. No 7. der Quote vom 1. Oktober 1921 nicht möglich, weil diese nicht binnen Jahresfrist fällig wird, sodass die Gesell- . schaft am 1. Oktober 1921 nicht nur die am 1. Oktober 1916 fällig gewordene, sondern auch die 1921 fällig wer- dende Quote, also insgeamt 10,000 Fr. zu leisten hätte. Zieht man andrerseits in Betracht, dass die Betriebs- einnahmen nicht einmal zur Bezahlung der Löhne, etc. ausgereicht haberi, sondern hiezu im Jahre 1915 ein Dar- lehen bis zu 30,000 Fr. aufgenommen wer:den musste, von dem schon mehr als 27,000 Fr. aufgezehrt sind, so ist es schlechterdings unmöglich. dass die Gesellschaft den p. 1. April i 920 rückständigen Anleihenszins VOll 30,000 Fr., den Zins p. 1. Oktober 1920 von 15,000 Fr. und die dann fällig werdende Quote p. 1. Oktober 1915 im Betrage von 5000 Fr. wird bezahlen können, sodass also ein Sanierung-sverfahren nach Art. 16 GGV die Zahlungsunfähigkeit nicht zu beseitigen vermag. Dazu kommt, dass eine allzu grosse Zahl von nicht zur Gläu- bigergemeinschaft gehörenden Gläubigern vorhanden ist, von denen -und zwar von jedem einzelnen -auf aussergerichtlichem Wege ein Verzicht auf einen Teil ihrer Rechte erwirkt werden müsste. Schon mit Rück- sicht auf die Zahl dieser Gläubiger allein kann kaum mit einiger Sicherheit darauf· gerechnet werden, dass aHe sich zu einem Nachlass herbeilassen werden, abge- sehen davon, dass das Bundesgericht von diesen Gläu- bigern, deren Rechtsstellung eine ungünstigere ist, als diejenige der Anleihensgläubiger, zuIil Teil erheblich grössere Opfer verlangen müsste, als im Sanieruugspro- jekte der Unternehmung vorgesehen ist, sodass auch aus diesem Grunde als äusserst zweifelhaft erscheint, ob die notwendige Einstimmigkeit herbeigeführt werden könnte. Aus diesen Erwägungen ergiht sich aber als zwingender Schluss, dass das Gesuch um Einberufung einer Gläu- bigerversammlung abzulehnen und die Unternehmung auf den 'Veg des Nachlassverfnhrens nach Art. ;, I fr. VZEG zu verweisen ist. Demnach beschliesst die Schuldbetreibul1gs- und Konkurskammer : Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversamm- ·t ung wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. -Arrets des sections civiles. A. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE 8. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 18. Kirz 1920 i. S. H1UJlm gegen Wehrli. Art. 269 SchKG. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines ~ur Masse gehörenden Anspruches durch den Gemein- schuldner nach Schluss des Konkursverfahrens. !Der Kläger, über dessen Vermögen am 8. September 1917 das Konkursverfahren eröffnet worden war, machte am 23. Oktober der Konkursverwaltung « zu Handen der Gläubiger» von einem ihm angeblich gegen die Be- klagten zustehenden Anspruch Mitteilung. Die Kon- kursverwaltung traf indessen mit Bezug auf diesen Anspruch keine Vorkehren; sie klagte ihn nicht ein und bot ih.n den Gläubigern auch nicht zur Abtre-
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