3-W
- Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1920
i. S. Pabst gegen Luzern.
ZGB Art. 374 Abs. 1 : Die Verweigerung der Aktelleinsicht
gegenüber einem vom zu Entmündigenden bevollmächtigten
Anwalt ist unzulässig, insbesondere auch im Falle der Veiter-
ziehung des Entmündigungsbeschlusses (Erw. 3).
ZGB
Art. 370: Ent.mündigung einer Prostituierten wegen Ver-
armungsgefahr (Erw. 4 u. 5).
ZGB Art. 373 Abs. 2, OG Art. 86 Ziff. 3 : Ullzulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vor-
mundes (Erw. 6).
.4. -Die 38 Jahre alte, lungenkranke, unbemittelte
Beschwerdeführerin gibt sich in den letzten Jahren in
Luzern der Prostitution hin. Seit 1919 ist sie mit dem
21jährigen Arbeiter
Pabst verheiratet, der ihr als Zu-
hälter dient.
B. -Im Sommer 1919 leitete der Stadtrat von Luzern
das Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerde-
führerin ein, sistierte es
aber nach erfolgter Einvernahme
mit Rücksicht auf die damals. bevorstehende Verhei-
ratung mit Pabst und nahm es erst wieder auf, als an-
fangs 1920 eine erneute Denunziation einging. Am
- Januar wurde die Beschwerdeführerin einvernommen;
dabei machte sie sich anheisthig, innert 10 Tagen den
Entlastungsbeweis
zu führen. Am 2. Februar ersuchte
ihr Anwalt um Gewährung der Akteneillsicht; diese
wurde ihm jedoch
mit der Begründung verweigert, die
Akten des Entmündigungsverfahrens bilden ein Inter-
num der Behörde. Die Antretung des Entlastungsbeweises
unterblieb darauf.
Am 28. Februar sprach der Stadtrat
die Entmündigung der Beschwerdeführerin aus und er-
nannte zu ihrem Vormund den städtischen Amtsvor-
mund Elmiger.
C. -Durch Rekursrlltseheid vom 4. August hat der
amilienrecbt. N° 57.
1i. lnl"UHgsrat des Kantons Luzern diesen Entmündi-
gungsbeschluss bestätigt.
D. -Hiegegen hat Frau Pabst am 8. September die
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
griffen und beantragt, die Entmündigung sei aufzu-
heben, eventuell die Sache zum Beizug der Injurien-
prozedur des Amtsgerichts
Luzern-Stadt gegen Berta
Michel und neuer Beurteilung an die kantonale Instanz
zurückzuweisen, weiter eventuell ihr Ehemann zum Vor-
mund zu ernennen. Sie macht geltend, die Verweigerung
der Akteneinsicht bedeute eine Verletzung der Art. 374
ZGB und 94 bezw. 63 OG, und bestreitet, einen laster-
haften Lebenswandel zu
führen; die Unwahrheit dieses
Vorhaltes werde sich aus dem erwähnten Injurienprozess
ergeben.
E. -Regierungsrat und Stadtrat Luzern haben auf
Abweisung der Beschwerde angetragen.
F. -In einer Nachtragseingabe vom 14. Oktober hat
die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt, das Bundes-
gericht möge die Injurienprozedur Michel,
aus der sich
ergebe, dass sie das
Opfer einer Verleumdung geworden
sei, einverlangen.
Das Bundesgericht zieht in ßrwägung :
'I. -Da nach Art. 94 und a OG neue Tatsachen
und neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz
ausgeschlossen sind,
kann dem Antrag um Beizug der
Injurienprozedur gegen Berta Michel, der zudem erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde und daher
verspätet ist, nicht entsprochen werden. Aus dem glei-
chen Grunde
ist die Rückweisung an die Vori n stanz,
welcher dieser
Antrag nicht unterbreitet worden war,
unzulässig.
2. -Der durch Art. 374 ZGB für das Entmündi-
gungsverfahren aufgestellte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verlangt, dass
der zu entmündigenden Person alle
ihr zur Last gelegten Einzeltatsachen und die zu ihrer
Familiellrcchl. N° 57
Erhärtung beigebrachten Beweismittel zur Kenntnis
gebracht werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts
vom 18. Mai 1914, Ziff. 1, in BGE 40 11 S. 183). Dieser
. Vorschrift ist vom Stadtrat Luzern insofern zuwider-
gehandelt worden, als
er der Beschwerdeführerin von
den Zeugeneinvernahmen Michel und Schütz, welche
erst am 17. Februar erfolgten, keine Kenntnis mehr ge-
geben
hat. Allein diese Einvernahmen haben nichts' wesent-
liches
mehr zu Tage gefördert und fallen gegenüber
dem zurzeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin
am 28. Januar bereits vorhandenen Prozessstoff kaum in
Betracht. Wie der Stadtrat in seiner Rekursbeantwor-
tung in Anlehnung an das Einvernahmeprotokoll fest-
stellt, sind
der Beschwerdeführerin anlässlich jener Ein-
vernahme sämtliche Akten und insbesondere auch die
Protokolle über die
dam"als bereits erfolgten Zeugenein-
vernahmen vorgelesen worden. Diese behördliche Fest-
stellung
ist für das Bundesgericht verbindlich, und es
vermag die blosse Bestreitung in
der Beschwerdeschrift
dagegen nicht aufzukommen.
Unter diesen Umständen
liegt kein Anlass vor, die Entmündigung wegen der
erwähnten Unkorrektheit des Verfahrens aufzuheben.
3. -Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt
aber auch, dass dem zu Entmündigenden Gelegenheit
gegeben wird, den Gegenbeweis anzutreten (vgl. a. a.
O.
Ziff. 2). Ein Grund, dass er sich hiefür nicht der Hilfe
eines Anwalts sollte bedienen dürfen, liegt nicht
vor;
vielmehr wäre nicht einzusehen, weshalb es ihm versagt
werden sollte, einen Rechtskundigen mit seiner Verteidi-
gung
zu betrauen. Für den Anwalt aber besteht keine
andere Möglichkeit, sich zutreffend
zu orientieren, als
durch eigene Akteneinsicht. Deshalb muss es als grund-
sätzlich unzulässig bezeichnet werden,
ihm die Akten-
einsicht
zu verweigern, wenn er eine Vollmacht der unter
Vormundschaft zu stellenden Person vorweist, wie dies
im vorliegenden Falle geschehen ist. Dies
gilt insbesondere
auch dann, wenn
der Anwalt den Entmündigungsbeschluss
Familienrechl. N° 57. 343
weiterziehen will ; denn da eine einlässliche Beschwerde-
begründung ohne Akteneinsicht unmöglich erscheint,
würde deren Verweigerung geradezu der Abschneidung
des Rechtsmittels gleichkommen. Allein auch diese
Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften kann nicht zur Auf-
hebung
der Entmündigung führen. Denn es ist nicht nur
durch Zeugen -deren Glaubwürdigkeit allerdings all-
fällig angefochten werden
könnte -, sondern insbe-
sondere auch durch eigene Wahrnehmungen der
Organe
der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern nachge-
wiesen, dass sich die Beschwerdeführerin,
und zwar auch
seit ihrer Verheiratung, der gewerbsmässigen
Unzucht
hingibt. Diesem Nachweis gegenüber ist eine Exkulpation
der Natur der Sache nach ausgeschlossen, und er hätte
somit auch durch das auf genaue Aktenkenntnis gestützte
Eingreifen eines Anwaltes unmöglich in Frage gestellt
werden können.
4.
-Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil
vom 22. September dieses Jahres i. S. Kiene (AS 46 II
S. 209) festgestellt hat, ist in der fortgesetzten gewerhs-
mässigen
Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu er-
blicken. Einen Entmündigungsgrund vermag jedoch der
lasterhaften Lebenswandel
nur dann abzugeben, wenn
eines
der in Art. 370 ZGB genannten Requisite dazukommt.
I111 vorliegenden Falle trifft nun zu, dass die Beschwerde-
führelin durch ihren lasterhaften Lebenswandf'l sich
und ihre Familie -nämlich ihr allerdings bereits 16 Jahre
altes, jedoch kränkliches uneheliches Kind -del' Gefahr
eines Notstandes oder
der Verarmung aussetzt. Denn
obwohl sie bereits bestandeneren Alters ist,
besteht doch
keine Gewähr dafür, dass sie nicht, wie die Prostituierten
im allgemeinen, sei es infolge Ansteckung
mit einer
venerischen
Krankheit siech, sei es sonst rasch verbraucht
und infolgedessen zu einer anderweitigen Erwerbstätig-
keit untauglich, also erwerbsunfähig wird oder mindestens
ihre Erwerbsfähigkeit eine starke Beeinträchtigung er-
leidet. Insbesondere wird die Gefahr dauernden
Siech-
turns noch dadurch erhöht, dass die Beschwerdeführerin
an einer Lungenkrankheit leidet. Die Verarmungsgefahr
wird auch nicht
etwa dadurch ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin verheiratet
ist und ihrem Ehemann
die Pflicht obliegt, für ihren
Unterhalt zu sorgen. Denn
dieser
ist selbst kränklich und liegt zudem nicht ständig
einer geregelten Berufsarbeit ob.
5.
-Angesichts des bestandenen Alters derBeschwerde-
führerin erscheint es allerdings zweifelhaft, ob durch die
Bevormundung ihrem lasterhaften Lebenswandel wirk-
sam entgegengetreten werden könne, ohne dass sie
d
aue r n d interniert wird, was gestützt lediglich auf
die Entmündigung, d. h. wenn das kantonale Verwal-
tungsrecht die dauernde Internierung nicht als Mittel
zur Bekämpfung der Prostitution besonders vorsieht, un-
zulässig wäre.
Da sich' die Beschwerdeführerin jedoch
erst während verhältnismässig kurzer Zeit der gewerbs-
mässigen
Unzucht hingibt, erscheint es mindestens nicht
von vorneherein gänzlich ausgeschlossen, sie der Prosti-
tution zu entziehen, sodass kein Anlass besteht, die ange-
fochtene Entmündigung
unter diesem Gesichtspunkte
als unzulässig zu erklären (vgl.
BGE 46 11 S. 211 f. E. 4).
6. -Auf den Eventualantrag. um Bezeichnung eines
andern Vormundes
kann nicht eingetreten werden, da
nur der EntmündigungsbeschluSs als solcher, nicht aber
die Ernennung des Vormundes durch zivilrechtliehe
Beschwerde angefochten werden kann (Art.
86. Ziff. 3
OG ; vgl. BGE 38 11 S. 759 Erw. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Famillenrecht. N 58.
- Arrit da 1 ZIme Section civile du as octobre 19aO
dans la cause Maillard contre Lievr .
A c t ion e n p a t ern i t e : Conditions auxquelles les decla-
.
rations faites par la mere ene-mnme lors de son interroga-
toire par le juge peuvent valablement fournir la preuve de
la cohabitation.
Re c 0 urs e n re f 0 r me: Recevabilite dUI recours forme
par le d e f end e ur, malgre que le chiffre de l'indemnite
n'ait pas ete precise en demande et que le recours n'indique.
pas la valeur litigieuse.
.. 4. -Le 2 mars 1919 Oliva Lievre est accouchee d'un
enfant naturei; elle a designe le defendeur comme pere
de l'enfant et soit elle, soit l'enfant Iui ont ouvert action
en paiement de teIle indemnite que le droit et de teIle
pension alimentaire que de droit
. Le defendeur a concIu'
a liberation en contestant avoir jamais eu des relations
sexuelles avec
1a demanderesse et en excipant en outre
de l'inconduite de cette derniere.
La premiere instance
cantonale a admis l'un
et l'autre de ces moyens de defense
et a deboute 1es demandeurs de leurs conclusions. Par
contre la Cour d'appel du canton de Berne a declare la
demande bien
fondee et a condamne le defendeur a payet'
a ia demanderesse 175 fr. pour frais de couches et pour
entretien
avant et apre:. l'accouchement et au demandeur,
il titre de pension alimentaire, une somme de125 fr. par
mois jusqu'a l'age de 18 ans revolus.
B. -Se basant sur l'interrogatoire de la demanderesse,
auquel il a
ete procede confonnement aux art. 273 et suiv.
CPC bernois, Ia Cour a admis que la preuve de Ia cohabi-
tation resultait des indices suivants :
- La demanderesse a fait au maire de Courtemaiche
Ia declaration de grossesse prescrite
par l'art. 301 CPC des
la fin du troisieme mois de Ia grossesse et a designe le
defendeur comme pere de l'enfant. Convoque devant le
Conseil communal pour s'expliquer, le defendeur a
fait
AS.t6 n -lftO