BGE 46 II 329
BGE 46 II 329Bge20 janv. 1920Ouvrir la source →
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Personenrecht, N0 54.
moment et que, d'autre part, les demandeurs n'ont jamais
allegue
que la commune fUt Ieur debitrice commc ayant
. recueilli
la fortune de Ia personne moralc ainsi dissoute
(art. 57 CCS) ; Ia question de savoir quelles sont a ce point
de vue les obligations de Ia commune (art.
57 al. 2) n'a
jamai~ fait l'abjet du present proces et demeure dOß('
entierement reservee.
Par contre le fait que la fondation s'est trouvee dissouÜ'
de par Ia loi le 1 er janvier 1917 n'a naturellement pas eu
pour effet d'eteindre les obligations qui
ont pris naissanct'
a sa charge anterieurement. La fondation dissoute dont
Ia liquidation a lieu (art. 58
CCS) conformement aux
regles applicabls aux societes cooperatives continue,
comme
ces dernieres (v. FICK, Note 2 sur art. 709 CO;
cf. § 49 al. 2 BGB), a exister pendant la periode de liquida-
tion dans
la mesure qu'exige le but de la liquidation, c'est-
a-dire qu'elle reste sujet passif des obligations contractees
anterieurement
et que par consequent sa fortune n'est
devolue conformement
a I'art. 57 CCS qu'apres paiement
de ses dettes (v.
EGGER, Note 2 ct HAFTER, Note 7 sur art.
58). Ainsi donc, pour
autant que les creances constatees
en faveur des demandeurs
par l'instance cantollal( St.
rapportent a la periode anterieure au l
er
jamier 1917.
elles subsistent contre Ia fondation malgre que celle-ci
ait perdu pour l'avenir sa perSonnalite juridique, faut.e
de s'etre fait inserire, et rarret cantonal doit etre confirme
dans cette mesure.
Le Tribunallederal prononce:
Le recours est partiellement admis et l'arret attaque
est reforme dans ce sens que les droits constates par rins-
tance cantonale au profit des demandeurs et contre la
fondation Leclere ne sont reconnus qu'en
ce qui concerne
les revenus
ant{rieurs au l
er
janvier 1917; pour le surplus
les demandeurs
sont deboutes de leurs conc1usions.
Familienrecht. N° i'>il.
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II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
55. Urteil d.er II. Zivila.btellung vom a9. September 1920
i. S. Scholl und. Konsorten gegen Scholl.
ZGB Art. 521 u. 533, SchlT Art. 9 Abs. 1, bernisches EG zum
ZGB Art. 150 f. : Auch wenn die Ehegatten den Güterstand
der Gütereinheit nach dem Recht des alten Kantonsteils
von Bern sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten bei-
behalten haben, können die Nachkommen die Klage auf Un-
gültigkeit oder Herabsetzung von Verfügungen des Vaters
noch zu Lebzeiten der Mutter jederzeit anstellen, und die
Verjährungsfrist beginnt nicht erst nach deren Tode. -
Frage, ob die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kennt-
nis erhalten haben.
A. -Am 28. Dezember 1911 verkaufte Niklaus
Scholl-Dick seinem ältesten Sohn Niklaus
Scholl-
Amstutz, dem heutigen Beklagten, sein landwirtschaft-
liches Gewerbe um
30,000 Fr. Im folgenden Jahre· ver-
starb Vater Scholl und im Jahre 1919 auch dessen
Ehefrau, die
Mutter des Beklagten. Die Ehegatten
Scholl-Dick
hatten ihren bisherigen Güterstand, für
den das
Recht des alten Kantonsteils von Bern (Güter-
einheit) galt, sowohl unter sich als auch gegenüber
Dritten beibehalten.
B. -Anfangs 1920 strengten die übrigen Nach-
kommen des
Vaters Scholl gegen Niklaus Scholl-Am-
stutz Herabsetzungsklage an mit der Behauptung,
durch den sub
Fakt. A erwähnten Kauf seien ihre
Pflichtteilsrechte verletzt worden.
C. -Durch Urteil vom 26. März hat der Appellations-
hof des Kantons
Bem die Klage als verjährt abgewiesen.
D.
-Gegen dieses Urteil hat Fürsprecher Aebi
. .\S 46 H -1920
330 Famillenrecht. Na 55. namens der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen. es sei das· angefochtene Urteil im Sinne der Klagebegehren abzuändern, even- tuell die Vorinstanz anzuhalten, auf die materielle Be- handlung der Sache einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Familienrecht • .1'11" 55. gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis- last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt, welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu- rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen ---und für Ungültigkeitsklage muss natürlich das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten - nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver- lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten auch bei Geltung der-Gütereinheit nach bernischem Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt. 3. -Im vorliegenden Falle _ haben nun die Kläger in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister des Beklagten seien kurz nach-Abschluss des Vertrages darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte in seiner Antwort behauptet, alle Kläger -also auch die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer wrstorbenen Schwester des Beklagten -haben gleich nach Abschluss des « Anfechtungsvertrages )) von diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor- liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver- hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das -! Familienrecht. Xo ,)(j. ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben. Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst verjährt. Demnach erkennt das Bllndesgericllt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März 1920 bestätigt. 56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920 i. S. lIuguenin gegen Pressnell. Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge- richtsstandsfragen. Zur Beurteilung der Begehrn nach nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richter' des 'Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig. A. -Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918 durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge- schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung durch Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 stellte Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 157 ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche- rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug Wohnsitz hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch. EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Schd- dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil. Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das gestellte Begehren von der Hand.
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