Versicberungsvertrag. N° 37.
Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei.
bei Einreichung des
Inventars sich von einem gewissen
Vercellino
habe beraten Jassen, wobei dieser ihn irrtüm-
licherweise veranlasst habe, auch die Effekten der Pen-
sionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgend-
welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen,
ist
nicht ersichtlich.
Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden
Gegenstände
im Inventar noch verbleibende Differenz
gegenüber
der Aufstellung der Experten anbelangt, so
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht
etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei
Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war
es ihm nicht möglich den Experten das Vorhandensein
aller
der von ihm angeführten Objekte zu beweisen ' .
weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der
Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver-
hältnisse
nicht derart, dass aus der Differenz der beiden
Schätzungen auf
den Dolus des Beklagten geschlossen
werden könnte.
Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen
ist, den von
ihm behaupteten Schaden zu beweisen.
Dieser letztere
Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn
man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf-
bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekalln-
termassen äusserst schwierig
ist.
Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten
verschiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein-
geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der
Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen
zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für
eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben
würden.
Die Klägerin
hat zur Unterstützung ihres Stand-
punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei-
bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er
besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese
(I Erklärung kann aber schon deswegen nicht in Betracht
Vericberungsvertrag. N° 38.
fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis
des Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld-
ner, bei
dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor-
rlert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt
anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein
ausgestellt werde.
Ein solches Verfahren kann selbstre-
dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten
nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch-
lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be-
stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den
Akten nicht enthalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919
bestätigt.
38. Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 18. Kai 19S0
i. S. Assicura.trice lta.liana und Frankfurter Versicherungs-
gesellscha.ft gegen Anders.
Un fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme-
lung. Beweis.
A. -Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger,
schloss
mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit
der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä-
ter mit der FrankfurterVersicherungsgesellschaft, Versiche-
rungen gegen die Folgen körperlicher
Unfälle ab. Der
Vertrag
mit der italienischen Gesellschaft sieht für den
Fall gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs-
summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Frankfurter
Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr. vor. Beide Verträge
enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder-
taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-
Versichemngsveruag. N° 38.
gen auf Unfälle, die dem Kläger in Ausübung seines
Berufes
odtr bei Nebenarbeiten in Haus und Garten
zustossen sollten.
Im August 1915 erhielt Anders vom
deutschen Konsulat
in Zürich die Aufforderung, sich zum
deutschen Kriegsdienst zu stellen. Auf den 25. September
1915 hätte er diesem Aufgebot folgen sollen.
Am 13. und 14. September 1915 war der Kläger damit
beschäftigt, im Keller einer Frau Blank, bei der er ein
Magazin gemietet
hatte, Holz zu spalten. Er hatte diese
Arbeit übernommen, nachdem
er vorher Frau Blank
vergeblich
um Ueberweisung von Maler-oder Tapezierer-
arbeiten gebeten
hatte. Am Abend des 14. September
schnitt er sich mit dem ihm zur Verfügung stehenden
Wagnerbeil die vorderen Glieder des Daumens und des
Zeigfingers der linken
Hand ab. Augenzeugen des Vor-
falles waren keine vorhanden, der Arbeiter des Klägers,
namens Viellieber, arbeitete zwar im gleichen
Raum,
wurde aber auf den Unfall erst durch den Schrei des
Klägers
aufmerksam und bemerkte nur noch, dass die
beiden Fingerteile nahe .beieinander
auf dem Scheitstock
lagen.
Der Kläger
meldete-den Unfall bei beiden Beklagten
an, diese schöpften jedoch
Vernacht und beauftragten
den
Zimmermeister Bachmann, den Kläger über den
Hergang zu befragen
und dann ein Gutachten zu er-
statten. Dieses Gutachten kam zu dem Schlusse, Anders
könne,
in dem Moment als er sich die Finger abhackte
kein Holz in der
Hand gehabt haben.
Im November 1915 erwirkten die Beklagten eine
Expertise zu ewigem Gedächtnis. Bei dieser Gelegenheit
stellte Anders den Unfall folgendermassen
dar:' Er sei
im Begriffe gewesen ein Parkettbrettchen, das er mit
der linken Hand aufrecht, etwas unterhalb der Mitte,
zwischen Daumen
und Zeigfinger gehalten habe, von
oben nach
unten zu spalten. Das Beil habe aber nur die
Ecke des Brettchens abgeschnitten und sei ihm
in die
linke
Hand gefahren. Der Vorsteher des städtischen
,,'r
t
f
Versichemngsvertrag. No 38. 197
Holzdepots in Zürich, Syfrig, vom Audienzrichter mit
der technischen Begutachtung betraut, kommt in einem
eingehenden Gutachten zum
Schluss, das Abhacken
zweier Finger zugleich
in der vom Kläger geschilderten
Weise sei unmöglich. Dr. Lüning, in diesem Verfahren
als medizinischer
Fachmann angerufen, konstatierte zu-
nächst, dass aus der Beschaffenheit
der Stümpfe kein
Schluss auf den Hergang der Verletzung gezogen werden
könne
und ebensowenig aus den inzwischen deformierten
abgehauenen Fingerteilen.
Am meisten Wahrschein-
lichkeit habe die Auffassung
für sich, dass der abge-
lenkte Axthieb die Finger zuerst auf den Scheitbock
hinuntergeschlagen
und dort abgetrennt habe.
B. -Da die Beklagten sich weigerten eine Ent-
schädigung auszurichten, leitete Anders die vorliegende
Klage ein,
mit der er von der Assecuratrice Italiana
Zahlung von 3360 Fr. und von der Frankfurter Ver-
sicherungsgesellschaft Fr. 4030 nebst Verzugszinsen
verlangt. Ueber den Hergang des Unfalles sagte
er vor
Gericht
aus: Das Holz habe sich durch den Schlag nach
links gespalten, das Beil sei dem Holz gefolgt,
habe ihm
die
Hand auf den Scheitstock hinuntergedrückt und
ihm die beiden Finger abgehackt.
Die Beklagten trugen auf Abweisung
der Klage an,
sie behaupteten es liege nicht Unfall, sondern
Selbst-
verstümmelung vor. Der Kläger habe dem deutschen
Kriegsdienst entgehen und die oekonomischen Nachteile
einer solchen
Verstümmelung durch die Eingehung der
beiden für seine VerhäItnisse viel zu hohen Versicherun-
gen decken
woUen. Eventuell liege grobe Fahrlässigkeit
vor,
für die sie laut Vertrag nicht haften. Weiter eventuell
sei das Holzspalten
für Dritte gegen Entlöhnung nicht
durch die Versicherungen gedeckt.
Das Bezirksgericht ordnete neuerdings eine Expertise
an.
Der technische Oberexperte, Zimmermeister Müller
kam dabei zum gleichen
Schlusse wie der Experte Syfrig
Gestützt hierauf und auf die Einvernahme verschiedener
198 Versicherungsvertrag. N° 38.
Zeugen wies die erste Instanz die Klage ab und hiess eine
Widerklage gut,
mit der die Beklagten Ersatz der Kosten
der Beweisaufnahme zu ewigem Gedächtnis verlangten.
C. -Dieses Urteil zog der Kläger an das Obergericht
weiter. Das Obergericht hörte als Zeugen den Arzt ab,
der den Kläger unmittelbar nach dem Unfall verbunden
hatte. Seine nicht näher begründete Meinung ging
dahin, die Darstellung des Klägers sei wahrscheinlich.
Ferner erfolgte eine nochmalige Einvernahme des tech-
nischen Experten Müller und des medizinischen Sach-
verständigen Dr. Lüning. Dieser letztere erklärte,
da
die Finger glatt durchgeschnitten worden seien, könne
dies nicht
in der Luft, sondern nur auf dem Scheitstock
als
Unterlage geschehen sein. Es spreche für die Möglich-
keit der klägerischen Darstellung die Tatsache, dass
der Daumen quer, der Zeigfinger etwas schräg zur
Fingeraxe durchschnitten sei. Der technische Experte
hielt seinersei! an seinem Gutachten fest.
Mit
Urteil vom 10. Juli 1918 hat das Obergericht ge-
stUtzt auf dieses Beweisverfahren die Klage grund-
sätzlich zugesprochen und die Streitsache
zur Feststel-
lung des Quantitativs
an die erste' Instanz zurückge-
wiesen.
Es nimmt an, der Unfall sei grundsätzlich durch
die Police gedeckt.
Um sich zu 'befreien hätten die Be-
klagten den Beweis der Selbstverstümmelung erbringen
müssen. Diesen Beweis,
mit dem es nicht leicht zu neh-
men sei, haben sie nicht erbracht. Auf die technischen
Experten könne nicht abgestellt werden, sie haben
zuviel auf den Regelfall abgestellt und zuwenig
an das
Zusammenwirken unglücklicher Verumständungen ge-
dacht. Die Möglichkeit einer unabsichtlichen Verletzung
.sei mit dem medizinischen Experten zu bejahen. Für
diese Möglichkeit spreche zudem, dass bei einer Selbst-
verstümmelung die Finger wohl dicht nebeneinander
gehalten und daher vom Beil quer
zur Fingeraxe durch-
schnitten worden wären, während nach dem Gutachten
Versicherunssvertrag. N° 38. 199
Dr. Lünings die Schnittlinie nur beim Daumen senkrecht
beim Zeigfinger
aber schräg zur Fingeraxe verlaufe.
D. -Das Bezirksgericht hat in der Folge die Klage in
vollem Umfange zugesprochen und die Widerklage ab-
gewiesen. Mit Urteil vom 4. Februar 1920 ist diser Ent-
scheid vom Obergericht bestätigt worden.
E. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten,
mit der diese Abweisung der Klage und Zusprechung
ler Widerklage beantragen.
Der Kläger
hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteiles antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Kläger hat sich bei den Beklagten nicht nur
für die Unfälle versichern lassen, die ihm bei Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit zustossen sollten, sondern
auch
für Unfälle bei Haus- und Gartenarbeiten. Unter
diese mitversicherten Hausarbeiten gehört zweifellos
das Holzspalten, es sei denn, dass es berufsmässig für
Dritte betrieben würde. Von einem solchen berufs-
mässigen Betrieb
kann im vorliegenden Falle nicht die
Rede sein.
Es wäre dazu nötig, dass der Kläger aus dem
Holzspalten ein eigentliches Gewerbe gemacht
hätte,
während es sich hier nur um die einmalige, ausnahms-
weise Uebernabme dieser Arbeit handelt. Die auch vor
Bundesgericht erhobene Einrede
der Beklagten, der
Unfall sei bei einer Arbeit eingetreten, die durch die
Versicherung nicht gedeckt werde,
ist daher mit der
Vorinstanz zurückzuweisen.
- -Das Hauptgewicht haben die Beklagten vor
Bundesgericht auf die Frage der Selbstverstümmelung
gelegt.
In Uebereinstimmung mit der Lehre des Versiche-
rungsrechtes
hat bisher die Rechtssprechung den Unfall
als das gewaltsame, plötzliche, unfreiwillige, die Kör-
perschädigung herbeiführende Ereignis definiert. Weil
die Zufälligkeit bezw. Unfreiwilligkeit danach
zum
AS 46 11 -19!O
Begriffe des Unfalls -gehörte, wurde allgemein die Be-
weislast dafür, dass die Schädigung durch ein unfrei-
williges Ereignis
vetursacht worden sei, dem Versiche-
rungsnehmer, der aus einem Unfall einen Rechtsanspruch
gegen
den Vetsicherer ableitete, auferlegt. Er hatte als
Klagefundament ein Ereignis nachzuweisen, das die
Begriffsmerkmale des
Unfalles enthielt. (Entscheid. in
Vers. Streit. II Nr. 170, 171, 172 a, AS. 33 II S. 531.)
Der Kläger behauptet jedoch, es sei diese Verteilung
der Beweislast seit dem Inkrafttreten des VVG nicht
mehr zulässig. Richtig ist, dass Art. 14 Abs. 1 VVG
bestimmt, der yersicherer hafte nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer das befürchtete Ereignis selber herbei-
geführt habe. Die Nichtfreiwilligkeit des Unfallereig-
nisses bildet also
einen Haftbefreiungsgrund. Daraus ist
wohl mit recht der Schluss zu ziehen, es hafte der Ver-
sicherer, wenn er nicht den Beweis leiste, dass der Haft-
befreiungsgrund der absichtlichen Herbeiführung des
schädigenden Ereignisses zutreffe (siehe
RÖLLI, Kommen-
tar, ZEHNDER, Kommentar zum Reichsges. über den Vers.
Vertr.
Nr. 2 zu 61, GERHARD, Praxis des Privat-Ver-
sicherungsrechtes II S. 200). .
Von dieser Beweislastverteilung ist auch die Vorin-
stanz ausgegangen ; sie hat die Klage abgewiesen, weil
die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis
der Selbst-
verstümmelung nicht geleistet haben. Allein dabei wird
übersehen, dass unser
VVG 'zwingende und nicht zwin-
gende Vorschriften unterscheidet,
und dass Art. 14 Abs. 1
zu den
nicht zwingenden gehört (vergl. Art. 98). Es
steht daher den Kontrahenten frei, den Begriff des die
Versicherungspflicht begründenden
Unfalles so zu um-
schreiben, dass
er die Unfreiwilligkeit des Unfallereig-
nisses mitumfasst, womit dann dem Versicherten die
Beweislast erwächst,
mit den übrigen Unfallrequisiten
auch das
der Unfreiwilligkeit darzutun (OSTERTAG p. 88
unten).
Nun ist in beiden Versicherungsverträgen der
Unfall umschrieben als das zufällige bezw. unfrehvillige
Versiclierungsverlrag. N° 38.
den Schaden herbeiführende Ereignis. Die UlifreiwiIlig-
keit 'gehört somit hier in der Tat zum verlraglicheü
Unfallsbegriff und ist demzufolge vom Kläger nachzu-
weisen.
Immerhin kann es, Wie die Gerichte stets erklärt haben,
mit diesem dein Versicherten obliegenden Beweis der
Unabsichtlichkeit nicht strenge genommen werden.
Liegen
gar keine Anhaltspunkte für ein absichtliches
Herbeiführen
des Unfalles vor, genügt der Beweis der
übrigen Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit
des unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung. Ins-
besonders gilt dies für die Unfälle des täglichEm Lehens,
für die Unfälle bei der Arbeit.
Sobald aber, wie das im vorliegenden Prozess un-
zweifelhaft der Fall ist, Tatsachen nachgewiesen sind,
die
Zweifel darüber begründen, ob es sich um eine
unabsichtliche Verletzung handelt,
kann die Möglichkeit
des unfreiwilligen
Eintritts nicht genügen, sondern
der Kläger hat den Beweis der UnfreiwiIligkeit zu er-
bringen. Dabei steht es aber dem Tatsachenrichter in
Anwendung seiner freien Beweiswürdigung zu, den
Vorgang
der Verletzung, auch wenn es im Einzelnen
sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt anzunehmen, wie
es
nach den Erfahrungen des Lebens im einzelnen Fall
ani wahrscheinlichsten erscheint und das Bundesgericht
ist dann an diese Darstellung des Vorganges bei der
Verletzung gebunden. Die Vorinstanz hat nun aber in
Ausübung dieser Beweiswürdigungsbefugnis festgestellt,
dass
der Kläger nicht, wie die Beklagten behaupten, die
Finger
auf den Scheitstock legte und sie dann mit der
Axt abschlug, solidem daSs er mit der Axt gegen das
Holzstück schlug, das
er mit der Hand hielt und dabei
die Finger traf. Diese Darstellung des Vorganges wider-
spricht allerdings der Annahme der vorliegenden techni-
schen Gutachten. Allein die Vorinstanz
hat es abgelehnt,
diese
Gutachten ihrem Entscheide zu Grunde zu legen,
weil sie deren
Schlüsse als unsicher und nicht zuver-
202 Versicherungsvertrag. N° 33.
lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper-
tise den
Vorzug gegeben, die die Darstellung des Klägers
über den Hergang bei
der Verletzung als wahrscheinlich
bezeichnet. An diese
Beweiswürdigung ist das Bundes-
gericht gebunden.
Für die Annahme der Selbstverstüm-
melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser
Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit
hatte, und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be-
vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den
Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiche-
rungssummen rechtfertigen sollten.
So verdächtig jedoch
diese
Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald
die
technischen Expertisen ausgeschaltet werden, nicht
das ärztliche Gutachten zu entkräften
und sind an Mch
zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver-
stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie
durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert
ist, spricht somit die
grösscre Wahrscheinlichkeit für
dieUnfreiwilligkeit
der Verletzung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Züric.h vom 4. Februar 1920
bestätigt.
VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U.KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
VgI. III. Teil Nr. 8 und 9. -Voir IU
e
partien
o
8et 9.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
39. Urteü der II. ZivüabteUuns vom aa. September 1920
i. S. lImog gegen Aarpu.
Ehefähigkeit nach Art. 97 ZGB. Verhältnis des Art. 99 ZGB
zu Art. 54 BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die
ökonomischen Gründe des Art. 54 BV.
.
A. -Der im Oktober 1888 geborene Beschwerde-
führer war nach Absolvierung der Gemeindeschule
und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und
Neuchätel in verschiedenen Hotels der Schweiz, Ita-
liens und Frankreichs als Kellner und Portier tätig. Nach
de.m im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters kehrte
er nach Hause zurück. Infolge seiner Arbeitsscheu und
seiner unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher ver-
fehlter Handelsgeschäfte, bei denen seine Unkenntnis
durch
Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger
Bürgschaften, ging in wenigen
Jahren ein grosser Teil
dt"s von ihm ererbten bedeutenden Vermögens verloren,
was zur. Folge hatte, dass er im Jahr 1916 auf Antrag
seiner Mutter wegen Misswirtschaft bevormundet
wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919)
führt er allein Haushalt; er erwies sich illfolge selner
Arbeitsscheu aber als unfähig, den von
ihr ererbten
landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so dass der-
selbe liquidiert werden musste.
Erst in letzter Zeit,
während des hängigen Verfahrens, betätigte er sich
gelegentlich als Handlanger bei Bauarbeiten. Aus dem
Militärdienst wurde
er nach 447 absolvierten Dienst-
tagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen.
Vährend seines ganzen
Aufenthrutes in seiner Heimat-
. S 46 11 -1920
tä