BGE 46 II 157
BGE 46 II 157Bge5 mars 1920Ouvrir la source →
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Obligationenrecht. N° 29.
ment dans la conduite du detunt (v. aussi dans ce sens
RO 18 p. 347, 31 II p. 285 et 629, 40 II p. 281, 43 11 p.
187; cf. § 846 BGB). Mais ici, au point de vue de la gra-
vite de la faute, il n'y a aucune comparaison a etablir
contre
la culpabilite de l' auteur du dommage qui, par
pur esprit de luere, a pratique une operation eriminelle
que rendait particulierement dangereuse
l'etat de gros-
sesse avance de dame R. -
et celle de la victime qui,
dans
un moment d'affolement et eonfiante dans l'habi-
lete de la defenderesse, s'est mise entre ses mains.
C'est
des 10rs avec raison que l'instanee cantonale a
admis le principe de la responsabilite de la defenderesse.
Quant
a la quotite de l'indemnite accordee pour tort
moral en application de l'art. 47 CO, la reduction de sIr.
du chef de l'imprudence relevee a la charge de dame B.
parait excessive d'apres ce qui vient d'etre dit et ne tient
pm. compte suffisamment de la preponderance mani-
feste de
la faute de la sage-femme. En outre la Cour a eu
tort de refuser toute indemnite pour dommage materiel.
La demande est, il est vrai, fort peu explicite sur
ce point. Toutefois il resulte du dossier que les 4 enfants
de dame B
Haient encore mineurs, >que 3 d'entre eux
tout au moins, ages de 7, 10 et 15 ans, etaient evidem-
ment incapables de gagner eux-memes leur vie, que leur
mere pourvoyait a leur entreiien au moyen des ressources
que lui procurait l'exploitation d'une pension
et qu'ainsi
sa mort les a prives de lenr soutien (art. 45 al. 3 CO).
Si I'on considere l'ensemble de ces circonstances, il se
justifie donc d'augmenter sensiblement
Ie chiffre de l'in-
demnite allouee
par rarret attaque et de la fixer ex requQ
et bano a la somme de 10,000 fr., cette somme portant
interets des le 2 juin 1915.
Par ces moli/s, le TribunaljbJ.eral prononce:
Le recours par voie de jonction est rejete.
Le recours principal est partiellement admis
et l'arr
et
ObIigationenrecht. N° 30. 157
attaque est refonne dans ce sens que l'indemnite due par la
defenderesse est portee a 10 000 fr. avec interets legaux.
30. Urteil der II. Zivllabtellung vom 2. Juni 1920
i. S. Schweizerische Gasglühlicht-A.-G.
gegen Bothenbach a; Cie.
Zusierug; einer festen v~m Jahresgewinn unabhängigen
AktIendiVldende
durch DrItten. Garantieversprechen oder
Bürgschaft '1 Fälligkeit der Zahlungspflicht des Garanten.
Klausel rebus sie stantibus bei einseitiger Garantie eines be-
stimmten Ertrages a,us einer Unternehmung.
A. -Die Klägerin ist Eigentümerin von 20 Prioritäts-
aktien a 1000 Fr. der Kommandit-A.-G. Affoltern am Albis
Rothenbach
& Oe. Nach § 25 der Statuten dieser Gesell-
schaft erhalten die Prioritätsaktien von zusammen
150,000 Fr. eine Vorzugsdividende von 5
%
ihres Nomi-
nalwertes, welche durch die Beklagte den Prioritäts-
aktionären garantiert wurde.
In Ausführung dieser Sta-
tutenbestimmung hat die Beklagte am 8. Juli 1907 eine
BürgschaftsverpflichtUI}g unterschrieben, in der sie sich
verpflichtete,
«jedem einzelnen Inhaber von Prioritäts-
aktien gegenüber für die statutarisch zugesicherte Divi-
dende von 5% des Nominalwertes, also für einenjähr-
lichen Ertrag von 50 Fr. per Aktie, als Solidarbürge und
Selbstzahler zu haften und zwar für solange, bis das
ganze Prioritätsaktienkapital zurückbezahlt sein werde
,.
Diese Verpflichtung wurde zuhanden sämtlicher Priori-
tätsaktionäre der Spar-und Leihkasse Bern « in Ver-
wahrung gegeben ». Die Gasversorgung Mfoltern erzielte
für das Geschäftsjahr 30. April 1916-17 einen Gewinn von
3978 Fr. 10 Cts. Die Generalversammlung vom 18. Au-
gust 1917 beschloss, ihn auf das folgende Geschäftsjahr
vorzutragen und zugleich die Dividende der
Prioritäts-:-
aktionäre zu stunden. Der erzielte Gewinn figuriert denn
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Obligationenrecht N° 30.
auch in der Gewinn-und Verlustrechnung des folgenden
Jahres als erster Habenposten.
Die Klägerin
hat dieser Dividendenstundung am
15. September 1917 ausdrücklich zugestimmt.
Das Geschäftsjahr
1917-18 ergab mit Einrechnung
der Vorträge vom Vorjahre einen Gewinnsaldo von
11,769 Fr. 80 Cts. Die Generalversammlung vom 24. Au-
gust 1918 beschloss von diesem Saldo einen Betrag von
7875 Fr. zu verwenden, um die pro 1916-17 gestundete
Dividende der Prioritätsaktien
zuz-üglich 5 % Vorzugs-
zins auszuzahlen und den Rest von 3894 Fr. 80 Cts. auf
neue Rechnung vorzutragen, sowie für die Dividende
der Prioritätsaktien pro
1917-18 Stundung zu erteilen.
Das Geschäftsjahr
1918-19 ergab trotz des Vortrages vom
Vorjahr einen Verlust von 2743 Fr. 31 Cts. Die General-
versammlung vom
5.-September 1919 genehmigte diese
Gewinn-und Verlustrechnung und Bilanz und beschloss,
die Dividende pro
1918-19 wie diejenige pro 1917-18 zu
stunden,
« da ihre Auszahlung unter gegenwärtigen Um-
ständen nicht möglich » sei.
B. -Mit ihrer Klage verlangt nun die Klägerin von
der Beklagten, gestützt auf die Dividendengarantie, die
Dividenden pro
1917-18 un<~ 1918-19 mit zusammen
2000 Fr. und Zins a 5% von 1000 Fr. seit 30. September
1918 und von 1000 Fr. seit -30. September 1919.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie macht
geltend, da die Hauptschuldnerin Gasversorgung AffoI-
tern beschlosssen habe, die Dividende zu stunden, sei
der klägerische Anspruch
ihr gegenüber noch nicht fällig
und
als Bürgin könne sie ich auf diese Einrede der Haupt-
schuldnerin berufen. Die Klägerin habe sodann der Stun-
dung der Dividende pro 1916-17 zugestimmt und könne
daher auch keine Einwendung gegen die
Stundung der-
jenigen pro
1917-18 und pro 1918-19 erheben, zumal sie
erst am 4. November 1919 gegen die Stundung der letz-
teren Dividende Einspruch erhoben habe, 6 Wochen
nach Mitteilung des Beschlusses. Der Einspruch sei also
Obligationenrecht. Ne 30. 159
. verspätet gewesen. Sie behauptet ferner, die Dividenden-
garantie sei erteilt worden unter der stillschweigenden,
selbstverständlichen Voraussetzung, dass der
Betrieb
des Gaswerkes Mfoltern in nonnaler Weise vor sich gehen
könne.
Es sei also die Klausel rebus sie stantibus sub-
intelligiert worden. Die Möglichkeit eines nonnalen Be-
triebes sei aber durch eine
« höhere Gewalt », durch das
Eingreifen der Behörden, illusorisch gemacht worden,
wofür sie
sch auf die Bundesratsbeschlüsse betreffend
Einschränkung des Gasverbrauchs und betreffend Koh-
lenversorgung des Landes beruft.
Darum hätten auch
alle andern Prioritätsaktionäre der von der Beklagten mit
Dividendengarantie gegründeten Gasanstalten keine Ein-
wendung gegen die Dividendenstundung erhoben.
C. -Das Handelsgericht des Kantons Bern hat durch
Urteil vom
18. März 1920 die Klage zur Zeit abgewiesen.
Es betrachtet die Beklagte als Bürgin zur Geltend-
machung der Stundungseinrede des
Haup~chuldners als
berechtigt; da der Stundungsbeschluss der Generalver-
sammlung von der Klägerin nicht angefochten worden
sei, sei
er für diese verbindlich. Ein wohlerworbenes Recht
der Klägerin werde nicht verletzt,
da der Dividenden-
anspruch an sich nicht berührt, sondern
nur seine Exe-
quierbarkeit hinausgeschoben worden sei, wozu die
Ge-
neralversammlung berechtigt gewesen sei.
Mit ihrer rechtzeitigen Berufung ans Bundesgericht
verlangt die Klägerin Zuspruch der
Klage in Aufhebung
des Urteils der Vorinstanz; die Beklagte verlangt Be-
stätigung dieses Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -Die Dividende der A.-G. oder der diesbezüglich
gleichgestellten Kommandit-A.-G. wird eine
Schuld der
Gesellschaft erst dann, wenn sie von der Generalversamm-
lung, die über das Jahresergebnis gemäss Art. 644
OR
beschliesst, festgestellt worden ist. Erzeigt die genehmigte
Jahresrechnung keinen Gewinn, oder wird
ctter Gewinn
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Qbligationenrecht. No 30.
anders verwendet als zur Dividendenausschüttung, z. B.
zum Vortrag auf neue Rechnung oder zur Reserveanlage,
so entsteht noch keine Dividendenschuld der Gesell-
schaft. Jede Anerkennung eines festen, vom Gewinn un-
abhängigen Ertrages der Aktie dur eh die A.-G. ist
schlechthin nichtig, weil er sich als Zins qualifiziert und
ein solcher nach Art. 630 OR im Interesse der Erhaltung
des Grundkapitals, Bauzinsen ausgenommen, zugunsten
der Gläubiger nicht versprochen werden darf. Die
Zu-
sicherung einer festen Dividende kann aber natürlich
durch einen D r
i t t e n erfolgen, weil in diesem Fall
der genannte Grund, der einer Zusicherung durch die
A.-G. entgegensteht, nicht vorliegt. Eine solche Zusiche-
rung
ist daher ihrer Natur nach unabhängig vom Be-
stand eines Anspruches gegen die Gesellschaft. Gerade
dann, wenn eine Dividende von der Gesellschaft n
ich t
erhältlich ist, soll die Zahlungspflicht des Dritten wirk-
sron
werden; für den Fall der Zahlungsfähigkeit der
Gesellschaft
hätte eine Garantie durch einen Dritten
natürlicherweise keinen
Sinn. Es wird denn auch nach
dem Wortlaut der vorliegenden Verpflichtung die Divi-
dende schlechthin garantiert unter Berufung auf die
zugrunde liegende Statutenbestimmung, die
nur so ver-
standen werden kann, dass die' Beklagte dann zu zahlen
habe, wenn die Gesellschaft
keine Dividende verteilen
könne.
2.
-Danach handelt es sich im vorliegenden Falle
nicht um eine B ü r g s c h a f
1, die nach Art. 492 das
Einstehen für die
Schuld eines Dritten darstellt, und
nur ausnahmsweise im besondern Falle des Art. 496 OR
nicht accessorisch ist. Auf die unrichtige Bezeichnung
der versprochenen Gar a n ti e durch den Ausdruck
« Bürgschaft ») kommt es nach Art. 18 OR nicht an.
3.
-Die Zahlungspflicht der Beklagten wurde danach
fällig, sobald die Gesellschaft beschloss, für ein bestimmtes
Jahr keine Dividende auszurichten, was nach den Be-
Obligatlonenrecllt. N° 30.
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schlüssen der Generalversammlung für die Jahre 1917-18
und 1918-19 zutraf. Dass die Generalversammlung
zu-
gleich beschloss, die Dividende später auszuricten,. ist
für die Verpflichtung der Beklagten als GarantI~ emer
be&timmten Jahresdividende unerheblich.
Für dIe Ent-
scheidung der streitigen Frage ist der sogenannte Stu
dungsbeschluss nur insofern von Bedeutung, als dmIt
ohne weiteres die Voraussetzung für die Zahlungspflicht
der Beklagten geschaffen wurde, da.
diese~. Beschluss
dahin ging, es sei die Dividende für die
streItIgen Jahre
aus dem Gewinn dieser Jahre nicht zu entrichten. Das
Versprechen der Gesellschaft, Dividenden aus
einm
gens aus den eingangs angeführict
existierenden Jahresgewinn später zu bezahlen, 1St üben Gründen schlechthin
nichtig,
da es die Zusicherung emer festen, vom Jahres-
gewinn unabhängigen Vergütung enthält. Es konte au~~
nicht eine Zahlung der Dividende aus dem Gewmn spa-
terer Jahre versprochen werden. weil die Gewinne zu-
künftiger Jahre nur zur Entrichtung der Dividend~ für
diese
Jahre an die dannzumal anspruchsberechtigten
Aktionäre verwendet werden dürfen.
4.
-Auch die Verwendung des Jahresgewinnes pro
1917-18 zur Ausrichtung der Dividende pro 1916-17
war
nicht zulässig, indem der Gewinn pro 1917-18 ur .zur
Entrichtung der Dividende für dieses GeschaftsJahI'
selbst verwendet werden durfte.
Es könnte sich daher
fragen, ob die Klägerin,
da sie durch rechtzeitige Anfech-
tung dieses statutenwidrigen Gewinverwendungse
schlusses die Dividende pro 1917-18 hatte erhalten kon-
nen, ihrer Rechte gegenüber der Beklagten als Garantin
verlustig gegangen ist, indem sie diese Anfechtung
unter-
liess. Allein für die Beklagte als Garantin hatte diese
Unterlassung keine praktische BedeutWtg ; wäre die A
fechtung erfolgt, so wäre &ie lediglich anstatt für dIe
Dividende pro 1916-17 für diejenige pro 1917-18
haftbar
geworden. Sie hatte also gar kein Interesse an der An-
162 ObJigationenreeht. N0 30.
fechtung, und sie kann aus ihrer Unterlassung auch
keine Einrede gegen den
auf ihr Garantieversprechen
gegründeten Anspruch der Klägerin herleiten. .
5. -Mit dem Angeführten erledigt sich auch die Ein-
rede der Beklagten, die Klägerin habe dem
Stundungs,
beschluss stillschweigend zugestimmt, weil sie nicht
rechtzeitig dagegen Einwendungen erhoben habe. Sogar
dann, wenn sie dem
an sich nichtigen Versprechen der
Gesellschaft, die nicht geschuldete Dividende eines
Ver
lust jahres später zu bezahlen, ausdrücklich zugesti.mmt
hätte, würde doch ihre Berechtigung bestehen bleIben,
die Beklagte aus dem Garantieversprechen
zu belangen.
6. -Vor der Berufungsinstanz hat die Beklagte wieder-
um die clausula rebus sie slanlibus angerufen. Allein zu
Unrecht. Allerdings hat das Bundesgericht in den Fällen
Weniger-Weiher-Legat gegen Wirth und Konsorten, und
Brasserie Saint-Jean contre Dame Hinderberger
(AS 45 II
S. 386 u. 351) prinzipiell die Möglichkeit der Anrufung dieser
Klausel anerkannt für den Fall,
wo bei zweiseitigen
langfristigen Verträgen sich infolge
Eintrit vo no
malerweise nicht vorauszusehenden Verhältmssen die Lel-
stungspflicht des einen Kontrahenten im Verhältnisse zu
derjenigen des andern so
sehr' erschwert, dass das Be-
harren darauf seinem ökonomischen
Ruin gleichkommen
würde, oder ihm nach den Regeln über Treu
und Glauben
die Leistung nicht
zugemutt werden kann. .
Allein im vorliegenden Falle
ist die Sachlage eme ganz
andere. Es handelt sich um die bedingungslose Garantie
eines Dritten für einen bestimmten
Ertrag einer Unter-
nehmung. Mit Rücksicht hierauf ist schon die Behauptung
der Beklagten unhaltbar, diese Garantie sei selbstver-
ständlich
nur für den Fall des normalen Betriebes der
Gasversorgung erfolgt. Wenn auch
angesihts der .bei
solchen Unternehmungen in normalen Zelten stabIlen
Betriebsverhältnisse auf eine annähernd gleichbleibende
Rendite gerechnet werden kann, so ergibt sich doch
gerade hieraus, dass die besondere Garantie eines D r i
t-
Obligationenreeht. Ne 30. 163
te n nur den Zweck haben konnte, unahhängig von den
jeweiligen Ertragsbedingungen den Aktionären. auch für
anormale Zeiten eine sichere Deckung ihrer Dividenden-
ansprüche
zu verschaffen; andernfalls wäre sie von ihnen
gar nicht verlangt worden. Auch wenn die Hoffnung,
dass solche ausnahmsweise Verluste nicht eintreten wür-
den, das Motiv gewesen sein sollte, das die Beklagte zur.
Uebernahme der Garantie bewog, so darf dieses Motiv
doch nicht herangezogen werden,
um den Inhalt der
Leistung,
ciie eine Deckung der Aktionäre für Ausnahme-
verhältnisse bilden sollte, anders zu bestimmen. Wenn
die Beklagte, wie sie
jetzt behauptet, die Garantie nur
eingehen wollte für die ersten Jahre des Betriebes, in
denen allein die Dividende noch nicht gesichert war, so
hätte sie ihrer Garantie diese zeitliche Beschränkung
beifügen müssen.
Abgesehen von dieser Erwägung, die allein schon
zur
Ablehnung der angerufenen Klausel genügen würde, ist
darauf hinzuweisen, dass sie in der bisherigen Praxis
immer nur für zwiseitige Verträge, wegen Nichtzumut-
barkeit der Erfüllung, die infolge nicht voraussehbarer
Ereignisse für den einen Kontrahenten
in unverhältnis-
mässiger Weise erschwert wurde, subintelligiert wurde.
Hier handelt es sich aber
um eine einseitige Garantie
der Beklagten, bei der die Unerträglichkeit der Verpflich-
tung nicht aus einem unvoraussehbaren Missverhältnis
zur Gegenleistung resultiert. Eine solche Dividendenga-
rantie
ist nichts anderes als die Zusicherung einer nicht
von der A.-G., sondern
von dem Garanten auszuzahlenden
festen
Versinsung. Bei Geldschulden dieser Art vermag
aber eine höhere Gewalt ebensowenig wie z. B. bei der
Verzinsung von Hypothekardarlehen eine rechtlich
be-
achtliche Unmöglichkeit der Erfüllung zu schaffen.
Abgesehen von diesen prinzipiellen Erwägungen
hat
es die Beklagte unterlassen, ihre Einrede genügend zu
substantiieren. Sie beruft sich allein auf die bundesrät-
lichen Erlasse über die Gaskonsumeinschränkung und
164 Obligationenrecht. N° 31. die Kohlenversorgung. ohne im Einzelnen darzutun, wel- chen Einfluss diese Massnalnnen auf den Ertrag des Gaswerkes haben :mussten und Beweis dafür anzutragen, dass die in den Jahresberichten geschilderten Verhält- nisse die Erzielung eines Reingewinnes verunmöglichten, wobei eine Expertise über alle einschlägigen Verhält- nisse offenbar unumgänglich gewesen wäre.' Die Klage ist somit zuzusprechen, mit Zins zu 5 % seit dem 4. November 1919, als dem Tage, auf den die Be- klagte durch die Aufforderung der Klägerin in Verzug gesetzt wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung wird das Urteil de Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 1920 aufgehoben, und die -Beklagten werden verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. November 1919 zu bezahlen. 31. Arr6t de la Ire SectioD_ci'flle aula juUlet 1920 dans la cause Hoegger contre Eaud. Art. 190 CO : En matiere d~ ventes commerciales, la seule fixation d'un terme pour la Jivraison implique presomption de « Fixgeschäft •. Le 1 er juillet 1918 G. Baud a achere de A. Hoegger. par l'intermMiaire de Walter, Ernst & Oe, a Winter- thur. 2 wagons d'electro-hematite « lieferbar je 1 wagon per 15. August und per 15. Oktober dieses Jahres l>. Le premier wagon a ere expMie le 17 ao11t ; Baud l'a accepre et en a paye le prix. Le second wagon a ete expMie le 17 decembre et le meme jour Walter. Ernst & Oe a transmis a Baud la facture de Hoegger. Baud a Obligationenrecht. N-31. 165 immediatement telegraphie qu'll refusait le wagon. Il a persiste dans ce refus malgre plusieurs lettres de Hoegger l'invitant a prendre livraison de la marchandise entre- posee a Geneve. Le 11 avril 191,9 Hoegger a ouvert action a Baud en concluant au paiement du prix du wagon, soit 6962 fr.4O c. Le defendeur a conclu a liberation et, reconvention- nellement, a 1000 fr. de dommages-interets. en sonte- nant que le contrat se trouvait resili.e par la faute du demandeur qui n'a pas livre a la date convenue. Devant le Tribunal de Ire instance le demandeur a declare qu'll tenait le wagon a la disposition du defen- deur. Celui-ci a ere condamne a en payer le prix. Il a appele de ce jugement en reprenant ses moyens libera- toires et en excipant en outre du fait que, suivant ren- seignements obtenus, le demandeur aurait revendu a un tiers ä Lausanne le wagon litigieux. Le demandeur a reconnu I'exactitude de ce fait. mais s'est declare pret ä livrer un wagon de la meme marchandise moyennant paiement du prix convenu. Par arret du 5 mars 1920, la Cour a deboute le deman- deur de ses conclusions. Elle a juge que le fait d'avoir vendu les fers du wagon ne priverait pas Hoegger du _ droit de reclamer l' execution du marche -puisque, s'agissant de fongibles, il remplit ses obligations en offrant des fers de meme qualite, -mais que, d'autre part, le contrat s'est trouve resilie de plein droit par suite du defaut de livraison a la date convenue, car, en ma- tiere de commerce (art. 190 CO), il Y a presomption de Fixgeschäft des qu'un terme a ete fixe et en respece le demandeur n'a pas detruit cette presomption. Le demandeur a recouru en reforme contre cet arret. Considerant en droit : En regle generale. pour qu'il y ait I: Fixgeschäft )I, i} ne suffit pas que le contrat contienne l'indication du jour auquel rexecution doit avoir lieu; II faut encore
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