hält es sich indessen hinsichtlich der mit 71,964 Fr. ein-
gestellten
Kapitalien . Aus Fakt. A oben erhellt und
wird in der Beschwerdeantwort implicile zugegeben, dass
darin auch eine
Summe von 27,855 Fr. 95 Cts. Konto
Kisten-und Kübelfabrik Basel , also das in diesem Ge-
schäftsbetriebe angelegte Vermögen inbegriffen ist.
Für
Kapital, das in einem ausserhalb des Wohnsitzkantons
in einem anderen Kanton betriebenen Geschäfte in-
vestiert ist, wie auch für das daraus fliessende Einkom-
men ist aber der Geschäftsinhaber nach einem feststehen-
den, schon
vom Bundesrate als früherer Rekursbehörde
befolgten
und vom Bundesgerichte übernommenen
Grundsatze
des Doppelbesteuerungsrechts ausschliess-
lieh
im Kanton der GeschäftsniederIassung steuerpflich-
tig.
Da der Regierungsrat von Basel-Land nicht bestreitet,
dass
der Betrieb der Kisten-und Kübelfabrik ausschliess-
lieh
auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt vor sich
geht,
und dass es sich dabei um ein von dem übrigen
Fabrikationsbetriebe des
Rekurrenten in Frenkendorf
getrenntes, selbständiges
Unternehmen, nicht etwa um
einen zusammen
mit jehem eine Einheit bildenden
Organismus handelt,
in welchem Falle eine Teilung
der Steuerhoheit einzutreten hätte, darf demnach das
darin angelegte Kapital im Kanton Basel-Land nicht
zur Steuer herangezogen werden. und muss deshalb die
Beschwerde auch hinsichtlich
der Vennögenseinschätzung
in dem Sinne gutgeheissen w.erden, dass der Regierungs-
rat den streitigen Posten daraus zu eliminieren hat,
während nach dem Gesagten die weitergehende Anfech-
tung der Vermögenstaxation aus dem Gesichtspunkte
der Willkür sich als unstichhaltig erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht ein-
getreten. Beschwerpebegehren 2 wird teilweise gutge-
heissen und
es werden die Entscheide der Staatssteuer-
Gleichheit vor dem l..1esetz. N° 1 H.
!);;
Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom
25. September und 28. Oktober 1919 im Sinne der Er-
wägungen aufgehoben.
16. Urteil vom. 23. April 1920 i.. S. 13asellandschaftlicher
kantonaler Anrzteverein gegen Schwab.
Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur Be-
rufsausübung im Kanton Baselland. Willkür ?
A. -Nach 25 des basellandschaftlichen Gesetzes
über das Sanitätswesen vom
20. Februar 1865 darf
sich niemand mit Ausübung irgend eines Zweiges der
Heilkunde befassen, ohne hiefür patentiert zu sein .
26 bestimmt, dass ( jeder Patentierung in der.; Regel
eine
Prüfung vorausgehen müsse. Nach 11 pruft der
Sanitätsrat die Ärzte... und stellt denselben behufs
ihrer Patentierung durch den Regierungsrat Fähigkeits-
zeugnisse
aus. 29 sieht die gänzliche Entziehung
eines Patentes durch Beschluss 'des Regierungsra.tes
auf Antrag des Sanitätsrates vor, und 106 stellt
die berufsmässige Ausübung irgend eines Zweiges der
. Heilkunde ohne Patent unter Strafe. In 5 der Voll:
ziehungsverordnung zu diesem Gesetze vom 21. JUlll
1865 wurde vorgeschrieben: Bezüglich der Pnüfunge
der Medizinalpersonen bleibt es im Allgememen bel
den Bestimmungen des Reglementes
vom 29. Septenber
1857. Dieses enthält in 10 folgende Vorschrift:
Kantonsbülger, die in andern Staaten die gesetzliche
Staatsprüfung, welche
der hiesigen mindesten .. enlt
sprechen muss, bestanden und sioh übe .mehrJahnge
tüchtige
praktinche Leistungen als MedlzmalpersonQll
ausgewiesen haben, kann der Sanitntsrat auch ohne
Vornahme einer
Prüfung zur Patenberung empfehlen.
Ebenso
kann derselbe Medizinalpersonen anderer an-
Staatsreeht.
lone, die ihren Beruf schon während einer Reihe
von Jahren am,geübt haben, mit Erlassung einzelner
oder aller Teile
der Prüfung zur Patentierung im hiesigen
Kanton vorschlagen a) wenn sie Zeugnisse' über genü-
gende
Studien und ein den hiesigen Staatsprüfungen
entsprechendes befriedigendes Staats-Examen, sowie
iiber vorzügliche Leistungen bei Ausübung ihres Berufes
vnrnegen; b) wenn der betreffende Kanton gegen hier-
selbge Kautonsbürger in dieser Beziehung das Gegen-
recht haltet. Im Jahre 1868 trat der Kanton Basel-
Lands.cha!t dem Konkordat über Freizügigkeit des
schweIzerIschen Medizinalpersonals
vom 22. Heumonat
1867 bei.
Am 26. Mai 1919 stellte Dr. med. Theodor Schwab
aus
Freiburg i. B., der in Sissach wohnt, bei den Be-
hörden des Kantons Basellalld das Gesuch, es sei ihm
mit Rücksicht auf seine deutschen Befähigungsausweise,
seine Familienverhältnisse
und die Unsicherheit der
Lage .. in . Deutschland die Bewilligung zur Ausübung
der
arzthchen Praxis in Sissach zu erteilen. Er wies
darauf hin, dass seine Frau vor der Heirat Schweizerin
ewesen sei und si.ch seit dem Ausbruch des Krieges bei
! m;r Mutter 111 Slssach befinde. Der Sanitätsrat sprach
SIch ( gemäss bisheriger Praxis und im Hinblick auf die
Konsequenzen
für Ablehnung des Gesuches aus.
Der Regierungsrat verfügte jedoch am 22. Juli 1919 :
" :Mit Rücksicht auf die vorliegenden ausserordentlichen
Verhältnisse
und im Hinblick auf die besonders guten
Fachausweise wird Dr. med. Theoder Schwab, aus
Freiburg i. B., in Sissach, gestützt auf 25 des Sanitäts-
gesetzes ZUl Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton
Baselland ermächtigt. Dabei hat es die Meinung, dass
Dr. Schwab Wohnsitz
in einer Gegend zu nehmen hat,
wo zur Zeit kein Arzt niedergelassen ist.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der baselland-
schaftliche
kantonale Ärzteverein am 14. November
1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1(;.
()7
gericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid und
damit die dem Rekursbeklagten erteilte Bewilligung
sei aufzuheben.
In der Rekursschrift wird zunächst darauf hinge-
wiesen, dass
der Ärzteverein erst Ende September
1919 vom angefochtenen Beschlusse Kenntnis erhalten
habe, da dieser nicht publiziert worden sei, und dann
am 1. Oktober 1919 auf sein Verlangen einen Protokoll-
auszug
über den Entscheid bekommen habe. In Bezie-
hung auf die Frage der Aktivlegitimation beruft sich
der rekurrierende Verein auf die Praxis des Bundegerich-
tes (AS
28 f Nr. 58), indem er erklärt, dass er nach 2
seiner
Statuten ein Bernfsverband sei, der den Zweck
verfolge, die Berufsinteressen seiner Mitglieder
zu wah-
ren.
Im übrigen wird zur Begründung der Beschwerde
geltend
gemacht: Es werde auf den bereits erwähnten
Entscheid de Bundesgerichts verwiesen. 25 des
Sanitätsgesetzes
habe nach der ihm in ständiger Praxis
gegebenen Auslegung den SillIl, dass nur Personen, die
das
kantonale Examen bestanden hätten, zur ärztlichen
Praxis zugelassen würden. Infolge des Beitrittes des.
Kantons Baselland zum Konkordat von 1867 sei das
kantonale Examen weggefallen und es habe von da an
nach Art. 1 des Konkordates bloss noch den Inhabern
. des Konkordatsdiploms die Ausübung der ärztlichen
Praxis im Kanton bewilligt werden dürfen. Durch das
Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medi-
zinalpersonals
vom 19. Christmonat 1877 sei dann aller-
dings das eidgenössische Diplom eingeführt worden,
und dieses Gesetz verbiete es den Kantonen nicht,
auch andere Personen, als die Inhaber diese Diploms
zur ärztlichen Praxis zuzulassen. Allein der Kanton
Baselland habe trotzdem eine solche Befugnis nicht. Das
Konkordat sei nie aufgehoben worden, sondern nur
tatsächlich nicht mehr zur Anwendung gekommen,
weil niemand
mehr sich mit dem Konkordatsdiplom
habe begnügen wollen. Deshalb sei die Verpflichtung
AS 46 I -1920
der Konkordatskantone, nur denjenigen, die das gemein-
same Diplom erworben hätten, die Bewilligung zur
Ausübung der
Praxis zu el teilen, bestehen geblieben ;
bloss gelte
jetzt als solches DiplolIl das eidgenössische und
zudem werde ihm das Vorhandensein der in Art. 1 litt.
b) bis d) des Bundesgesetzes angeführten Voraussetzun-
gen gleichgestellt. Diese träfen im vorliegenden Falle nicbt
zu,
da mit Deutschland ein Gegenseitigkeitsvertrag
nicht bestehe. Infolgedessen müsse der Beschluss des
Regierungsrates nach Art. 4
BV aufgehoben werden.
Wenn aber auch die erwähnte Verpflichtung für den
Kanton Baselland nicht bestünde, so habe doch 25 des
Sanitätsgesetzes durch Gewohnheitsrecht, in einer lIlehr
als 40-jährigen feststehenden
Praxis, den Sinn erhalten,
dass
nur den in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Dezember 1877 aufgeführten Personen die Ausübung
des ärztlichen Berufes bewilligt werden dürfe.
In diesem
Sinne habe sich der Sanitätsrat wiederholt, . so alIl
17. Juli
1878 gegenüber Dr. Kunz, am 4. Oktober 1888 gegenüber
G. Fath, am 10. April 1890 gegenüber Dr. Ingermann,
am 9. Februar 1892 gegerlüber Küttel, am
7. Juli 1899
gegenüber Dr.
Bittner ausgesprochen. Mit dem ange-
fochtenen Entscheid habe sich daher der Regierungsrat
in willkürlicher Weise,
unter unhaltbarer Begründung,
über das geltende Recht hinweggesetzt.
Er habe den
Rekursbeklagten günstiger behandelt als die Schweizer
Ärzte. Dadurch entstehe
instlfern eine ungleiche Rechts-
lage, als Dr. Schwab nunlIlehr
in Deutschland und in
der Schweiz seinen Beruf ausüben könne, während
dies den Schweizer Ärzten nicht
gestattet sei.
C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-
nehmen: Er habe über die Zulassung der Ärzte zur
Ausübung der Praxis auf dem Kantonsgebiete zu ent-
scheiden. Der
Sanitätsrat bilde nur die vorbereitende
und begutachtende Behörde, deren Beschlüsse für
ihn
nicht verbindlich seien .. Mit dem Inkrafttreten des
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° lü.
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877, insbesondere
mit der Aufstellung des eidg. Prüfungsreglementes
sei das Konkordat vom
Jahre 1867 erloschen. Nach 25
des Sanitätsgesetzes könne der Regierungsrat die Aus-
übung der ärztlichen
Praxis einer Person gestatten,
die ihre Befähigung durch ein
Patent nachweise. Es
liege in seinem Ermessen, darüber zu entscheiden,
welcher
Art und Herkunft das Patent sein müsse. Nun
sei der Rekursbeklagte auf Grund seines vollwertigen
deutschen Diploms als patentiert betrachtet und ihm
daher die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen
Praxis erteilt worden. Der Regierungsrat habe sich dabei
in erster Linie von der Erwägung leiten lassen, 'dass
im obern Kantonsteil seit einiger
Zeit Mangel an Ärzten
herrsche,indelIl
jetzt in Gelterkinden und UlIlgebung,
wo früher 3 und 4 Ärzte ihren Beruf ausgeübt und ihr
gutes AuskolIlmen gefunden hätten, nur noch ein Arzt
tätig sei. Dazu komme, dass die Frau des Rekursbe-
klagten aus delIl Kanton Baselland stamme und in
Sissach eine Liegenschaft besitze. Infolge des Krieges
hätten auch eine Menge schweizenscher Ärzte im Aus-
land Stellen gefunden. Der Rekursbeklagte habe
über:
seine Befähigung und seine bisherige Tätigkeit die
besten Ausweise und ElIlpfehlungen vorgelegt.
Das Bundesgericht
zieht in Erwägung:
- -Die Beschwerde ist als rechtzeitig eingereicht
anzusehen.
da nicht bestritten ist, dass eine öffentliche
Bekanntmachung des angefochtenen Entscheides nicht
stattgefunden
und der rekurrierende Verein erst am 1.
Ok er 1919 eine Ausfertigung erhalten hat, nachdem
Ende September die Patentierung zur Kenntnis des
Vereinsvorstandes gekommen war.
- -Die Legitimation des Ärztevereins zur Beschwerde
ist nicht angefochten worden und muss auch nach dem
Entscheid
i. S. Association des medecins du canton de
Geneve contre Geneve vom 22.
Juli 1902 (AS 28 I S. 240)
anerkannt werden; denn er hat sich nach 1 seiner
Statuten auf Grund des Art. 60 ZGB konstituiert und
sein Zweck ist u. a. nach 2 Ziff. 3 der Statuten die
Wahrung der Interessen des ärztlichen Standes wozu
die
Anfechtung von Massnahmen gehört, die - ie die
Zulnsung von .. Innabern ausländischer Diplome zur
Ausubl;mg der arztlIchen Praxis -die berufliche Stel-
lung seiner Mitglieder beeinträchtigen.
3. -
In der Beschwerdeschrift wird zwar das Kon-
kordat vom 22. Heumonat 1867 angerufen; aber der
Rekurrent macht nicht geltend, dass er sich wegen Ver-
1etzung dieses
Konkordates beschweren wolle . vielmehr
wird die Beschwerde lediglich als solche aus
Art. 4 BV
erhoben.
Der Standpunkt d Rekurrenten, dass der Kanton
Baselland auf Grund des erwähnten Konkordates ver-
pflichtet sei, keine
anderen als die in Art. 1 des Bundes-
gesetzes
vom 19. Dezember 1877 genannten Personen
zur Ausübung der ärztlichen Praxis zuzulassen erweist
sich als
unhaltbar. Der Wortlaut des Konkordates
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 9) und der dazu erlassenen
Prüfungsreglemente
vom 22. Heumonat 1867 ( 38
und 39) und 1. Februar 1870. ( 44) führt allerdings
zum Schluss, dass kein Konkordatskanton einer Person
die .
nicht das Konk'ordatsdipiom besass, ausser wen
es SICh um Professoren der schweizerischen Universitäten
handelte, di Ausübung des 'ärztlichen Berufes gestatten
durfte. Allem abgesehen davon, da s dieser Grundsatz
nicht llgnmein beachtet wurde (vgl. BBl 1877 11 S. 881)
un VIelleIcht auch nur als Regel galt, die Ausnahmen
zuliess, besteht heute das Konkordat nicht mehr zu
Recht. Es ist zwar durch das Bundesgesetz überaie
Freizügigkeit des Medizinalpersonals nicht ausdrück-
lich aufgehoben worden
und hätte vielleicht rechtlich
ganz
oder teilweise -neben diesem weiter bestehen
können ;
aber da das Bundesgesetz nunmehr ausschliess-
lich die Voraussetzungen
für die Freizügigkeit des
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16.
Medizinalpersonals in der ganzen Schweiz regelte, so
lag für ein Weiterleben des
Konkordates kein Bedürfnis
mehr vor, und es haben daher alle dabei beteiligten
Kantone sich ausdrücklich oder stillschweigend damit
einverstanden erklärt, dass es dahinfallen solle (SALIS,
Bundesrecht 11 Nr. 356). Infolgedessen besteht auch eine
aus
Art. 1 und 9 des Konkordates abgeleitete Ver-
pflichtung der Konkordatskantone, regelmässig nur
Inhaber von Konkordatsdiplomen zur ärztlichen Praxis
zuzulassen, nicht mehr, und es ist nicht einzusehen,
wieso sie als Pflicht, bloss
den in Art. 1 des Bundes-
gesetzes
vom 19. Dezember 1877 genannten Personen
die Ausübung des ärztlichen Berufes
zu gestatten, für
die
Konkordatskantone weiter bestanden haben sollte.
Dass das
genannte Bundesgesetz den Kantonen nicht
verbietet, anderen als den erwähnten Personen die
Bewilligung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu
erteilen, hat der Rekurrent zugegeben und ist auch stets
vom Bundesrate anerkannt worden (SALIS, Buildesrecht
11 Nr. 826, 830, 834), nachdem er ursprjinglich, in seiner
Botschaft zum Gesetz über die Freizügigkeit des Medi-
zinalpersonals, diesem eine etwas weitergehende Bedeu-
tung zugeschrieben hatte (BBl 1877 11 S. 874).
4.
-Es kann sich nur fragen, ob nach kantonalem
Rechte der Entscheid des Regierungsrates willkürlich
sei
und dem Art. 4 BV zuwider eine ungleiche Behand-
lung in sich schliesse. In der Beschwerdebeantwortung
legt der
Regierungsrat das Sanitätsgesetz offenbar
unrichtig
aus; indem er zwischen dem Patent und der
Bewilligung
zur Berufsausübung einen Unterschied macht
und zwar in dem Sinne, dass unter dem Patent
irgend ein Befähigungsausweis verstanden sei, der die
Voraussetzung für die regierungsrätliche Bewilligung
bilde. Wie sich
aus den 11, 26, 29 und 106 des Sani-
tätsgesetzes klar ergibt, versteht diese:, unter dem
Patent nichts anderes als die polizeiliche Bewilligung
zur Berufsausübung. die vom Regierungsrat erteiit
wird. Nach dem Wortlaut des Sanitätsgesetzes und des
kantonalen Prüfungsreglementes vom Jahre-1857 konnte
allerdings, wie es scheint, ein
Patent nur auf den Antrag
des Sanitätsrates, sei es auf Grund eines Fähigkeits-
zeugnisses nach
11 des Gesetzes, sei es nach 10 des
Prüfungsreglementes, erteilt werden,
und wenn anzu-
nehmen wäre, dass dieser Rechtszustand noch fort-
dauere, soweit es sich nicht
um die Zulassung der in
Art. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1877
genannten Personen handelt, so müsste vielleicht die
angefochtene Patentierung als willkürliche Gesetz es-
vnrletzung angnsehen werden, da der Rekursbeklagte
mcht Kantonsbürger ist und der Sanitätsrat zudem
sich für Verweigerung des Patentes-ausgesprochen
hat.
Indessen konnte der Regierungsrat ohne Willkür davon
ausgehen, dass das PrUfungsreglement vom
Jahre 1857
seit dem
Beitritt des Kantons zum Konkordate keine
Wirksamkeit mehr besessen habe
und auch eit dem
Erlöschen des Konkordates nicht wieder aufgelebt sei,
zumal da es offenbar seither nie mehr angewendet wurde.
Ist aber für die Patentierung von Ärzten im Kanton
Baselland neben dem Bundesgesetze vom Jahre 1877
nur noch das Sanitätsgesetz vom Jahre 1865 massgebend,
so
ist zu beachten, dass dieses eine Patentierung ohne
ein vom
Sanitätsrat nach einer Prüfung ausgestelltes
Fähigkeitszeugnis nicht vollständig ausschliesst, sondern
in Ausnahmefällen zulässt,
also dem Regierungsrat die
Befugnis gibt, ausnahmsweise ein ärztliches
Patent zu
gewähren, obwohl die ordentliche gesetzliche Voraus-
setzung nicht vorhanden ist. Hieraus kann ohne Willkür
geschlossen werden, dass der Regierungrat befugt sei,
untern besondern Umständen auch andern als den in
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 ge-
nannten Personen die Bewilligung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes
zu erteilen. Der Umstand, dass der
Kanton Baselland nach dem Erlöschen des Konkordates
und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes keine neue
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 16. 103
Verordnung über die Voraussetzungen der Zulassung
zur ärztlichen Praxis im Kantonsgebiete, insbesondere
kein neues kantonales Prüfungsreglement erlassen
hat,
spricht allerdings dafür, dass er von der Freiheit, solche
anderen Personen
zur ärztlichen Praxis zuzulassen, kei-
nen Gebrauch habe machen wollen. Allein es handelt
sich dabei nicht um einen Schluss, der sich ohne weiteres
so klar
und zwingend aus der Rechtslage ergäbe, dass
der gegenteilige
Standpunkt des Regierungsrates als will-
kürliCh angesehen werden müsste. Die Annahme, dass
diesem das Sanitätsgesetz auch ohne nähere Ausführung
durch eine Verordnung eine gewisse ausnahmsweise
Befugnis
zur Erteilung von Arztpatenten in Fällen, wo
die ordentlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorhanden sind, gewähren wolle, erscheint nicht als
unmöglich. Sie wird auch durch die vom Rekurrenten
erwähnte Praxis des Sanitätsrates nicht ausgeschlossen.
Diese
mag einen Fingerzeig für die Auslegung des Sani-
tätsgesetzes
gehen; wenn ihr aber eine schlechthin
massgebende Bedeutung, gleich einem Gewohnheits.-
recht, nicht beigemessen wird,
so lässt ich hierin keine
-Willkür erblicken. Eine Praxis
kann sich ändern und
hat nicht dieselbe Autorität wie das geschriebene Recht.
Zudem
steht der Sanitätsrat nach den 1 und 9 des
Sanitätsgesetzes
unter der Oberauf icht des Regierungs-
'Tates, so dass nicht er, sondern dieser die oberste zur
Auslegung und Anwendung des Sanitätsgesetzes berufene
Verwaltungsbehörde ist. Übrigens lässt sich die Praxis
des Sanitätnrates auch so auslegen, dass sie nur die Regel
bestätige
und Ausnahmen nicht ausschliesse. Keiner
der
vom Rekurrenten angefühlten Prazedenzfälle stimmt
mit dem vorliegenden völlig überein.
J. -Kann somit der Regierungsrat ohne Willkür
ausnahmsweise auch andern als den in Art. 1 des Bundes-
gesetzes vom
Jahre 1877 genannten Personen ein Arzt-
patent erteilen, so ist es vom Standpunkt des Art. 4 BV
aus
nicht aufechtbar, dass er es dem-Hekursbeklagten
gewährt hat. Da sich dieser unbestrittenermassell über
seine Befähigung genügend ausgewiesen
hat, so durfte
der Regierungsrat im vorliegenden Fall insbesondere
deshalb eine Ausnahme machen, weil nach seiner un-
ang ochtenen Annahme im obern Kantonsteil Mangel
an Arzten bestand und das Interesse dieser Landes-
gegend
an genügender Versorgung mit solchen offenbar
mehr Gewicht besass als der Grundsatz der ausschliess-
lichen Zulassung der
in Art. 1 des Bundesgesetzes vom
Jahre 1877 genannten Personen, soweit er lediglich
nach litt. c dieser Bestimmung den Zweck hat, die aus-
ländische Konkurrenz so lange fernzuhalten, als nicht
das Ausland auch die Inhaber des eidgenössischen
Diploms zur Berufsausübung zulässt.
'
Allerdings erhält d'er Rekursbeklagte durch den an-
gefochtenen Entscheid eine günstigere
Stellung als die
in Baselland den Arztberuf ausübenden Inhaber des
eidgenössischen Diploms, indem er nunmehr in Deutsch-
land
und in Basel1and als Arzt tätig sein kann;
allein für das Gebiet des Kantons Baselland entsteht
dadurch keine unhaltbare verschiedene Behandlung,
und deshalb liegt eine Ver1etnung des Art. 4 BV nicht
vor.
Auf den schon erwähnten Entscheid des Bundes-
gerichtes
i. S. Association des medecins du canton de
Geneve contre Geneve kann sich der Rekurrent für seinen
gegenteiligen
Standpunkt nicht berufen; denn in diesem
Entscheide wurde die
Be illigung der Berufsausübung,
die einem ausländischen Arzte erteilt worden war, auf
Grund der besondern Bestimmungen des Genfer
Ge-
setzes vom 29. Mai 1895 aufgehoben.
Demnach eI'ke1l111 das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VgJ. auch Nr. 21. -Voir aussi n° 21.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
- Urteil vom 18. Juni 19aO i. S. A. Cora.1 80 B. Guillermin
gegen den Begierungsrat des Xantons Zürich.
Veranstaltung einer Mus t er aus s tel I u n g durch ein
.schweizerisches Geschäftshaus an einem andern Platze
zum Zwecke der Besichtigung durch die dortigen Geschäfts-
kunden und der Entgegennahme ihrer Bestellungen. Fällt
weder unter 8 litt. e (Produktion gewerblicher Leistungen
usw.) noch unter 8 litt. h (vorübergehendes Feilbieten
eines Warenlagers) des zürcherischen Gesetzes
über das
Markt-und Hausierwesen. Hinsichtlich der Einschränkung
des Individualrechtes auf Handelsfreiheit durch kantonale
handels-und gewerbepolizeiliche Bestimmungen hat das
Bundesgericht die diesen gegebene Auslegung frei nachzu-
prüfen. Musterausstellungen der genannten Art sind, wenn
nicht nach Art. 1 des Bundesgesetzes betr .. die Patenttaxen
der Handelsreisenden, so doch kraft eines allgemeinern,
aus Art. 31 BV sich ergebenden Satzes eidg. Rechtes den
kantonalen Handels-und Gewerbesteuern nicht unter-
stellbar.
A. -Die Beschwerdeführerin, die Firma A. Coral B.
Guillermin, betreibt in Genf eine
Fabrik für Damenhüte,
Blumen und
Fedem und übt zugleich in der Schweiz den
Handel
en gros mit diesen Artikeln aus. FürdieseHandels-
tätigkeit
hat ihr das Schweizerische Handelsdepar-
tement am 9. Februar 1903 eine Bewilligung (autorisation
de voyager en Suisse) erteilt, auch
ist sie im Besitze der
sog. grünen
Karte des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892
betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden. Nach
der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin
hat diese seit jeher bei ihren Reisen die Muster nicht zu
ihren Klienten verbracht, sondern sie ihnen im Hotel