BGE 46 I 481
BGE 46 I 481Bge1 juin 1920Ouvrir la source →
48/1
Slaatsre.'ht,
d.e savoir .si la Lonstitution n'est pas vio!ee du fait qlH.
Clq ,des Juges-instrcters voient leurs fonctions sup-
prunees
? le 1 er Janvler 1921, soit avant l'expiration
de la
peflode de quatre ans pour laquelle Hs ont ete
nommes conformement a l' art. 85 Const. cant. Mais iI
va sans dire que seuls les magistrats atteints par cette
mesure auraient qualite pour
l'attaquer. D'ail1eurs il ne
s'a~it ~as I? d'un moyen de recours propremcnt dit,
mms dun sImple exemple don ne a titre d'illustration
des
procedes pretendfunent inconstitutionuels de l'auto-
rite legislative valaisanne. Et au surplus il est evident
que la questioll de la duree normale des fonctions est
compIetement independante de celle de savoir si teIle
magistrature existante
peut ~tre supprimee.
Le Tribunal IMiTal prononce:
Il n'est pas entre en matiere sur Ie recours.
Vgl. auch NI'. 52. -Voir aussi n° 52.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JVSTICE)
64. Urteil vom II Dezember 19aO
i. S. Schönw9.1 dt gegen Zürich ICasllationsgerlcht und
Obergericht.
Voraussetzungen für die Aufhebung des eine kantonale Nichtig-
keitsbeschwerde abweisenden Entscheides aus Art. 4 BV.
Erteilung des Arrests unter Vorbehalt der späteren Auf-
-erlegung einer Kaution auf Begehren des Schuldners. Auf-
hebung der gestützt darauf von der Arrestbehörde nach-
träglich getroffenen Kautionsverfügung durch den kantonalen
Rekursrichter wegen Unzulässigkeit eines solchen Vorbe-
halts, obwohl die dahingehende Bedingung des Arrestbefehls
vom Gläubiger nicht auf dem Rechtsmittelwege angefochten
worden war. Willkür.
A. -Am 2. Dezember 1919 erliess der Einzelrichter
im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
auf Begehren des heutigen Rekursbeklagten Schmuziger-
Stäheli gegen den heutigen Rekurrenten Ludwig Schön-
waldt, wohnhaft in Nüruberg, « z. Z. im Hotel Habis
Zürich» für eine Forderung von 9000 Fr. einen Arrest-
befehl auf
« W aaren, liegend in dem bei der Station
Tiefenbrunnen befindlichen Schuppen, speziell Holz-
kohle
und Phosphat, eventuell deren Erlös. » Der Befehl
enthält zum Schluss vor der Unterschrift des Einzel-
richters den
Vermerk: ({ Kautionsvorbehalt ». Nach
.der bisher -bis zu einem Entscheide des Obergerichts
AS 4, I -t\l!O
-482
Staatsrecht.
vom 28. November 1919 -im Kanton Zürich geltenden
Praxis konnte nämlic.h das Begehren um Sicherheits-
leistung
nach Art. 273 SchKG vom Arrestschuldner
auch noch nach dem Vollzug des Arrestes bei der Arrest-
behörde angebracht
und die Sicherheitsleistung von
jener nachträglich angeordnet werden, unter der An-
drohung, dass sonst
der Arrest dahinfalle. Mit Rück-
sicht darauf pflegte in den Fällen, wo es angemessen
schien, der Arrest
nur unter der Bedingung des eventuel-
len späteren Erlasses einer solchen Verfügung,
({ unter
Kautionsvorbehalt » erteilt zu werden. Nach Zustellung
der Arresturkunde stellte Schönwaldt
an den Einzel-
richter das Begehren, es sei dem Rekp.rsbeklagten Schm,u-
ziger eine Kaution von 10,000 Fr. aufzulegen. Der Ein-
zelrichter entsprach dem Gesuch am 27. Dezember
1919, setzte
aber immerhin die Kaution auf 7000 Fr.
herab.
Auf
Rekurs Schmuzigers hob jedoch das Obergericht
des
Kantons Zürich 11. Kammer am 16. Januar 1920'
diese Verfügung auf, mit der Begründung : ({ Das einzig
» zulässige ordentliche Rechtsmittel gegen einen bewillig-
)) ten Arrest ist die Arrestaufhebungsklage, daher auch
) der Ausschluss des Rekurses gegen eine Arrestbewil-
) ligung. Als Arrestverweigerung wurde
in der Praxis
) auch der Arrest unter Kautionsauflage behandelt.
)
Es geht aber nicht an, den bewilligten und bereits
» vollzogenen Arrest nachträglich im summarischen Ver-
) fahren noch von einer Kautionsleistung abhängig
» zu machen. Diese Frage kann nur im Arrestaufhebungs-
) verfahren geprüft werden.
Der Arrestbewilligungs-
» richter muss sich, bevor er den Arrestbefehlerteilt~
}) darüber schlüssig machen, ob er ihn bedingungslos.
) erteilen oder die Bewilligung
von der Leistung einer
» Kaution abhängig machen wolle. })
Die Erwägungen lehnen sich an den eingangs er-
wähnten grundsätzlichen Entscheid des Obergerichts
vom 28. November 1919
(Schweiz. Juristenzeitung,.
Gleichheit vor dem Gesetz. " 1> ...
483
Jahrgang 16, S. 213) an, wo ebenfalls eine vom Arrest-
richter nachträglich,
gestützt auf dem im Arrestbefehl
gemachten Vorbehalt, auferlegte
Kaution durch den
Gläubiger
im Rekurswege angefochten worden war.
Das Obergericht führte damals in Gutheissung des
Rekurses
und in Abweichung von der bisherigen Praxis
aus: « Nach dem SchKG ist das einzig zulässige
Rechtsmittel gegen einen bewilligten Arrest die Arrest-
aufhebungsklage (Art. 279) ;
daher auch der Ausschluss
des Rekurses gegen die Arrestbewilligung. während
der
Rekurs gegen die Verweigerung des Arrestes zugelassen
wurde (§
344. 78 ZPO). Als eine Verweigerng wu:~e
in der Praxis auch das Kautionsverlangen, die Bewllh-
gung nur unter der Bedingung der Kautionsleistung
behandelt (vgl.
Blätter für zürch. Rechtsprechnung 16
Nr. 225).
Es geht nun aber nicht an, auch den blossen
Kautionsvorbehalt als Verweigerung des Arrestes zu
behandeln
und den bewilligten und vollzogenen Arrest-
befehl nachträglich
im summaIischen Verfahren von der
Bedingung der Kautionsleistung abhängig zu machen.
Zwar
ist das nachträgliche Kautionsbegehren zuge ..
lassen worden (Blätter für zürch. Rechtsprechung 8
Nr. 61, 18 Nr. 152). Allein es
ist jedenfalls dann, wenn
es nicht
vor Vollzug des Arrestbefehls zur Wirksamkeit
gelangen
kann, bundesrechtlich nur im Arrestaufhe-
bungsverfahren als zulässig
ZU erachten : nur der Arre.st-
aufhebungsrichter
kann nach Anhörung der Parteien
wieder den Arrest ganz aufheben, ihn nachträglich von
der Bedingung einer Arrestkaution abhängig machen.
Ein Verfahren, wie es hier eingeschlagen wurde, dass
vor dem Audienzrichter und im Rekursverfahren über
die Kaution verhandelt wird, während der Arrest schon
längst vollzogen
und dem Arrestschuldner die Verfügung
über den Arrestgegenstand entzogen ist und daneben
auch die Arrestaufhebungsklage anhängig wird
und vor
dem hiefür zuständigen Einzelrichter eine zweite Ver-
handlung stattfindet, entspricht der gesetzlichen re-
484
Staatsrecht.
gelung nicht. Der Arrestbe\villigungsrichter muss sich,
bevor er den. Arrestefehl erteilt, darüber schlüssig
machen, ob
er Ihn bedmgungslos erteilen oder von der
Leistung einer Kaution abhängig machen will und ein
Kautionsvorbehalt kann höchstens solange als wirksam
erachtet werden, als der Arrestvollzug noch nicht
stattgefunden hat. ;;
Eine gegen den Entscheid im vorliegenden Falle unter
Berufung auf die Nichtigkeitsgründe des § 344 Ziff. 5, 6,
7, 8
und 9, der zürcherischen Zivilprozessordnung (judex
atsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, die Entscheide des Kassationsgerichts
und des Obergerichts seien wegen Verletzung von Art. 4
BV aufzuheben. Die vom Kassationsgericht geschützte
neu Praxis des Obergerichts, so wird ausgeführt, mache
den Im Auslande wohnhaften Arrestschuldner überhaupt
rechtlos. Bei der Erteilung de Arrestbefehls könne er
seinen Ansp.ruch auf Sicherheitsleistung nicht geltend
machen,
weIl der Arres: auf das einseitige Begehren
des Gläubigers erteilt zu werden pflege und auch erteilt
werden müsse, wenn
er nicht seinen Zweck in den mei-
sten Fällen zum vorneherein verfehlen solle. Die Klage
nach .Art. e eat ulta petita partium, Verweigerung des recht-
lIchen Gehörs, aktenwidrige tatsächliche Annahmen
Verletzung
klarer materiellrechtlicher Gesetzesbestim
mungen) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das
zürcherische Kassationsgericht
am 25. Juni 1920 ab.
B. -Am 7. Juli 1920 hat darauf Schönwaldt die
st79 SchKG aber, auf die das Obergericht
verweIse, seI deshalb ausgeschlossen, weil beim Fehlen
eines Wohnsitzes
in der Schweiz das Bestehen des
hren gegeben. Die Frage der Auferlegung einer
~.aubon ~egen .. ungenügenden Nachweises der Forderung
konne darmhochstens adhäsionsweise geprüft werden.
Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 64.
485
keinesfalls für sich allein den Prozessgegenstalld bilden.
Hier würde übrigens die «( Rechtsverweigerung und
Willkür!) auch dann klar vorliegen, wenn man im letz-
teren Punkte anderer Ansicht sein wollte, weil der
Arrest eben tatsächlich (im Anschluss an die bisher
geltende
Praxis) nur unter dem Vorbehalt nachträg1icher
Auferlegung einer
Kaution durch den Arrestrichter
selbst erteilt gewesen sei. Der Rekurrent habe deshalb
keinen Anlass
gehabt, wegen der Kautionsfrage eine
Arrestaufhebungsklage einzureichen. Nachdem
er den
ihm durch den Arrestbefehl selbst gewiesenen VIi' eg
eingeschlagen
und infolgedessen die Frist zur Klage
nach Art. 279 versäumt habe, könne ihm jener Weg
nicht hinterher deshalb verschlossen werden, weil der
erwähnte Vorbehalt grundsätzlich nicht zulässig gewe-
sen wäre.
C. -Das Kassationsgericht und das Obergericht des
Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet. Der Rekursbeklagte Schmuziger hat Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:rrstgrundes angesichts Art. 271 Ziff. 4 ebenda unmög-
lIch m Abrede gestellt werden könne. Nur zur Bestreitung
eines solchen sei aber nach dem Gesetz das erwähnte
Verf
486
Staatsrecht.
Soweit die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde sich
ggen das Urteil des Kassationsgerichts richtet, muss
SIe deshalb verworfen werden.
2.
~ Anderereits ist der Rekurrent gerade wegen
der EIgenschaft Jenes Urteils als eines biossen Rechts-
mittelc:ntscheides auch nicht auf dessen Anfechtung
beschrankt.
Da für Beschwerden aus Art. 4 BV das
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges gilt, musste
er von dem kantonalen Rechtsmittel
der Nichtigkeitseschwerde Gebrauch machen. bevor
er das Bundesgencht anrufen konnte. Es kann ihm aber
dadurch,
nac Abweisung dieses Rechtsmittels die
Befu~s nicht genommen werden, seine Anfechtung
nmlttelbar gegen das Sachurteil des Obergerichts zu
nehten und dessen Aufhebung zu verlangen, wenn sich
das Obergericht nach dem Umfange der
ihm zustehen-
den
Kognion durch dasselbe einer Rechtsverweige-
rung schuldIg gemacht
hat. Dies ist aber in der Tat der
F;all. Un? zwar auch dann, wenn man die Auffassung des
?bergenchts, dass der Arrestrichter die Kautionsleistung
488
Staatsrecht.
eine im Anschluss daran .erlassene spätere Verfügung
des Arrestrichters richtete, in diese durch die Unter-
lassung der Anfechtung des Befehls geschaffene prozes-
suale Situation zum Nachteile des Arrestschuldners
eingreifen und den in Wirklichkeit nur bedingt be-
willigten Befehl in einen unbedingten verwandeln, ohne
eine Rechtsverweigerung zu begehen. Der Rekursbe-
klagte selbst
hatte denn auch die Aufhebung der nach-
träglichen Kautionsauflage keineswegs aus dem vom
Obergericht als massgebend erklärten Grunde, wegen
der Unzulässigkeit der Erteilung eines Arrestes unter
Vorbehalt, sondern ausschliesslich deshalb verlangt~
weil die matenelle Voraussetzung für das Verlangen
nach Sicherheitsleistung -ungenügende Glaubhaft-
machung
der Arrestforderung-nicht vorliege. Das Un-
. zulässige eines solchen Verfahrens wird umso augen-
scheinlicher, wenn
man mit dem Obergerichte davon
ausgeht, dass der Ausschluss einer nachträglichen
Kau-
tionsauflage durch die Arrestbehörde dem Arrestschuld-
ner die Möglichkeit nicht nehme, jene dennoch zu er-
zwingen,
weil, ihm dazu 'das Mittel der Arrestaufhe-
bungsklage nach :Art. 279 SchKG d. h. eines dahin-
gehenden Begehrens beim Arrestaufhebungsrichter offen
bleibe. Wäre
der Arrest hier vom Einzelrichter von
vorneherein unbedingt
bewilliit worden, so hätte der
Rekurrent dementsprechend dagegen jenes Rechts-
mittel ergreifen können. Nachdem der Einzelrichter
tatsächlich denselben
nur unter Kautionsvorbehalt ge-
währt, d. h. dem Rekurrenten die Befugnis gewahrt
hatte, die Kautionsfrage bei der Arrestbehörde selbst
noch anhängig
zu machen und zur Entscheidung zu
bringen,
bestand für jenes Vorgehen kein Grund. Zur
Zeit aber, als das Obergericht über den Rekurs gegen
die' nachträgliche Kautionsauflage entschied und ihn
guthiess, war die Anhebung der Arrestaufhebungs-
klage
nicht mehr möglich, weil die Frist dazu nach Art.
279 längst abgelau,fen war. Die hinterhel' erfolgte U nzu-
Gleichheit "or dem Gesetz. :'" 64.
lässigerklärung des « Vorbehalts)) hälte daher .zur Folge,
den Rekurrenten
um ein Rechtsmittel zu bnngen, das
ihm ohne diesen zugestanden
hätte. Ein solches, nach-
trägliches Zurückkommen auf eine Verfügung,
dIe von
dem dadurch Betroffenen selbst nicht
angefocIt('n
worden ist und nach der sich andererseits das weItere
Vorgehen der Gegenpartei
bestimme musste, muss
aber nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen ls ergerichts über
die Gesetzwidrigkeit des sog. « Kaubonsvorbehal~ »
braucht deshalb auf ihre Haltbarkeit nicht nachgepruft
zu werden.
Da es sich um eine Frage des Bundesnz
lässig bezeichnet werden. Es stellt einen E1I1gnff 111
eine zu Gunsten dieser Partei geschaffene prozessuale
Rechtslage dar,
auf deren Bestand sie sich verlassen
durfte
und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten.
Die' grundsätzliche Auffassung des Oechts
handelt, die nur auf diesem Wege der EntscheIdung
einer Bundesinstanz unterstellt werden
kann,. mag
immerhin hemerkt werden, dass eine solche V ecung
des Schuldners auf die Arrestaufhebungsklage als elzlgen
Weg zur Geltendmachung des Kautionsnspruchs Jede
falls die Möglichkeit voraussetzen würde, Jenes Rechtst
tel auch ohne Bestreitung des Arrestgrundes selbst,.trachtet
werden könnte, wenn sich aus den einschlägIgen Be-
stimmungen der Bundesgesetzgebung, d. h .. des SchKG,
selbst zwingend ergäbe, dass sie von Ihm
~ewollt
ist. Dies ist aber offenbar nicht der Fall. DIe vom
ObergeJicht angeführte Bestimmung des Art. 279'
489edlg
lieh für die Erledigung der Kautionsfrage zu benutzen.
Sonst würde
für den Arrestschuldner, der das Vorliegen. des
Arrestgrundes sachlich nicht
iü Abrede stellen kann, d .regel-
mässig
nicht stattfinden kann, eine UngleIchheit 111 der
prozessualen Rechtsstellung
und Behandlung entstehen,
die
mit Art. 4 BV nur dann als vereinbar be es
z.
B. für den Fall des Wohnsitzes im Auslande zutrIfft,
da andererseits eine Anhörung des Schuldners vor
der Arresterteilung nicht stattzufinden pflgt u
490 Staatsrecht. Abs. 1 SchKG kann dafür kaum angerufen werden, da sie nur ein anderes Rechtsmittel als die Arrestauf- hebungsklage seitens des Schuldners gegen die Bewilli- gung des Arrestes ausschliesst, woraus sich für die andere Frage, ob nicht jene Bewilligung auch bloss unter Bedingungen geschehen könne, noch kein zwin- gender Schluss ergibt. Hierum handelt es SiCh aber hier. Das gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete Beschwerdebegehren ist demnach in der Meinung gut- zuheissen, dass das Obergericht die vom Einzelrichter verfügte nachträgliche Kautionsauflage materiell auf ihre Begründetheit· zu untersuchen hat und sie nicht aus dem im angefochtenen Entscheide geltend gemachten formellen Grunde als unzulä~ig erklären darf. Demanch erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations- gerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1920 wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 16. Januar 1920 wird gutgeheissen und dasselbe aufgehoben. Vgl. auch Nr. 65. -Voir "aussi n° 65. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 65. 491 II. HAr-..'TIELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 65. Urteil vom 17. Dezember 1920 i. S. Wlrteverein aea Kantolls :sem gegen It.egierungsrat lern. Eine anfechtbare Verfügung i. S. von Art. 178 OG liegt nicht in der 'Veigerung der verordnenden Behörde, auf eine von ihr erlassene Verordnung zurückzukommen, oder in der Ab- lehnung einer an den Kanton gestellten Schadenersatz- forderung durch die Regierung als Vertreter des Staates. - Verordnung, wodurch die von der Maul-und Klauen- seuche bedrohten oder schon betroffenen Gemeinden er- mächtigt werden, die Wirtschaften auf ihrem Gebiete zu schliessen. Angebliche verfassungsmässige Abhängigkeit einer solchen Massnahme von der Anerkennung der Schadenersatz- pflicht gegenüber den Betroffenen. Verfassungsmässigkeit der Massregel an sich nach Art. 4, 31 und 69 BV, Art. 8fl bernische KV (Eigentumsgarantie). A. -Am 27. Mai 1920 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern ti mit Rücksicht darauf, dass die Maul- und Klauenseuche im Gebiete des Kantons neuerdings eine grosse Ausdehnung erfahren hat und der Kampf dagegen mit der grössten Kraft geführt werden muss, gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über polizei- liche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 und die Vollziehungsverordnung hiezu vom 14. Oktober 1887, sowie in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 der Staats- verfassung ll, einen im kantonalen Amtsblatt vom 1. Juni 1920 bekanntgemachten Beschluss, dessen Ziffern 11 und 13 lauten: ce 11. In unmittelbar von Seuchengefahr bedrohten oder verseuchten Ortschaften kann von den zustän- digen Gemeindebehörden mit Bewilligung des Regie- rungsstatthalters vorübergehend die Schliessung der
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.