egalement au profit des enfants, le jugement ne permet
pas cependant d'etablir le
depart entre ce qui leur serait
du personnellement et ce qui reviendrait a la recourante,
. si bien
qu' en tout etat de cause, dut-on meme considerer
les enfants comme recevables aussi a poursuivre le paie-
ment de la pension, on manquerait des elements neces-
saires meme pour autoriser une execution partielle du
jugement.
Le Tribunal
IMiral prononce:
Le recours est rejete.
VIII. ORGANISATION
DER BUnDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
62. UrteU vom 18. Desembtf 1920
i. S. Längle gegen '1'hurgau, Begierungsrat.
Art. 189 OG. Angebliche Willkür, beziehmigsweise Verletzung
der derogatorischen Kraft des, Bundesrechts liegend darin,
dass die in einem Fa.lle von Ausfuhrschmuggel nach rt. 2
FStrV in Verbindung mit dem BRB vom 12. April 1918
betreffend Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen das
Ausfuhrverbot geleistete Kaution durch die kantonalen Straf-
vollziehungsbehö.rden nicht nur für Geldtiusse und Kosten.
sondern auch für die Vollstreckung der kantonalgeriChtlich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anspruch genommen
wird.
Zuständigkeit des Bundesrates, nicht des Bundesge-
richtes.
. A. -Die Rekurrentin Frau Längle wurde im August
1918 wegen Ausfuhrschmuggels festgenommen,
am 4. Sep-
tember 1918 aber wieder aus der
Haft entlassen. nachdem
W'I
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 62.
sie beim Zollamt Kreuzlingen eine Kaution ( Hinter-
lage
) von 5000 Fr. in bar geleistet hatte. Das von der
Zollbehörde gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend
das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und poli-
zeilicher Bundesgesetze (FStrV) aufgenommene
Proto-
koll enthält über den Zweck der Kaution keine näheren
Angaben, sondern nur die Bescheinigung, den Betrag
als
(t Hinterlage empfangen zu haben.
Die Beurteilung des Falles wurde
in der Folge nach
Art.
10 litt. c des BRB betreffend Bestrafungen der
Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot vom 12. April
18 den thurgauischen Gerichten überwiesen. Am 27. No-
vember 1919 verurteilte das Obergericht des Kantons
Thurgau, in Anwendung von Art. 1 eben da,
Frau Längle
zu sechs Monaten
Gefängnis, 3000 Fr. Geldbusse und den
Kosten. Von der Kaution von 5000 Fr. gingen demnach
laut Abrechnung der Zollverwaltung ab die erwähnte
Busse und
105 Fr. 30 Cts. Gerichts-und administra-
tive Kosten. Auf den von der Zollverwaltung nicht
beanspruchten
Rest von 1894 Fr. 70 Cts. legte das
thurgauische Polizeidepartement durch
Verfügun vnm
12. April 1920 zur Sicherung des Vollzugs der FreIheits-
strafe, d. h. snlange Beschlag, bis Frau Längle die
Gefängnisstrafe von sechs Monaten
erstanden. haben
wird. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde WIes der
Regierungsrat am 4. Juni 1920 ab, mit der Begründung:
Nach Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betreffend
Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhr-
verbot vom 12. April 1918 ist die Verfolgung der straf-
baren Handlungen und damit die Untersuchung und
) alle mit der Untersuchung im Zusammenhang stehenden
Massnahmen in der Regel den Zollorganen überlassen.
) Dadurch, dass Art. 7 für dieses Verfahren nicht
das Fiskalgesetz in globo, sondern nur einzelne Teile
desselben als anwendbar für diese Untersuchungen.
erklärt, ergibt sich, dass es sich bei den Ausfuhrdents-
untersuchungen nicht um eine gewöhnliche FIskal-
ntersuchung handeln kann, sondern um eine eigent-
bche Strafuntersuchung als Vorbereitung für die straf-
rechtliche Beurteilung. Die Untersuchung wird durch
die Zollorgane nicht bloss für die Fälle geführt, welche
nachher durch die Zollbehörde erledigt werden, son-
dern auch für diejenigen, welche gerichtlich zur Ab-
urtnilung kommen. Das ergibt sich aus dem Text jenes
Artikels, aus der Tatsache, dass sich diese Vorschriften
für die Untersuchung im Bundesratsbeschluss betref-
- fend die Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote
vorfinden und aus der Ueberlegnng, dass die unter-
suchenden Zollorgane gar nicht wissen können, ob ein
Fall später an' die kantonalen Gerichte überwiesen
werde. Die Auferlegnng einer Kaution zur Sicherung
des Strafvollzuges ist Untersuchungshandlung. In Art. 7
ist dem Art. 2 des Fiskalgesetzes, welcher von diesen
Sicherstellungen spricht, ausrücklich gerufen. Da die
Zollorgane Untersuchungsorgane auch für die' Fälle
sind, welche mit Freiheitsstrafen geahndet werden,
so erhält der betreffende Absatz des Art. 2 des Fiskal-
)! gesetzes, der von der Sicherstellung spricht, ohne wei-
teres eine weitere Ausdehnung. Die Sicherstellung
haftet nicht bloss für die Busse und Kosten, welche
Strafe im Fiskalgesetz allein vorgesehen ist; sie haftet
für die Sicherstellung des Strafvollzugs sämtlicher im
zitierten Bundesratsbeschluss vorgemerkter Strafen. Die
Kaution der Rekurrentin haftet demnach auch für
die Gefängnisstrafe. Sie ist, wenn sich Rekurrentin
nicht zum Strafantritt stellt, verfallen. 'Wenn auch im
Bundesstrafgesetz kc:ne Bestimmung zu finden ist, wo-
nach bei NichtvCl' )üssung der Gcfangnisstrafe tlie
) Kaution olme w ;:iten:J in die Staatbkasse fällt, so ware
); es doch als im WidnLpruch mit dem eigensten Wesen
lIer Kaution 6tettnH.l L.U betrachten, wenn die Kautioll
):.:.n die sich Jenn ::;il...;!vollzug durch Jie Flucht ws
Ausland entziehenden Verurteilten zurückbezahlt wer-
Organisation der Bundesrechtspßege. N° 62. 469
den würde. ohne dass sie sich zum Strafantritt stellen.
Ueber die Frage. ob der Kautionsrest der Rekurrentin
dem Bunde oder dem thurgauischen Fiskus zufalle, ist
heute nicht zu entscheiden; für den vorliegenden Fall
wäre ein bezüglicher Entscheid irrelevant.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Längle staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV
beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage. er sei
aufzuheben
und es seien der Regierungsrat, bezw. das
Polizei departement des Kantons Thurgau anzuhalten,
den Kautionsrest von
1894 Fr. 70' Cts. sofort freizu-
geben.
Sie macht geltend, dass die angefochtene Be-
schlagnahme
der gesetzlichen Grundlage entbehre und
eine unzulässige Vermögenskonfiskation darstelle. Das
kantonale Recht -thurgauisches Recht betreffend das
bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Straf-
sachen usw. vom 26. November 1867, 22 -kenne die
Auferlegung
einer Kaution nur während der Vorunter-
suchung
für eine erst drohende, nicht im Zeitpunkte der
Vollstreckung für eine schon ausgefällte Strafe. Die An-
nahme aber, dass bei der Uebertretung von Ausfuhr-
verboten die
dnr Zollbehörde' geleistete Kaution von
Bundesrechtswegen nicht
nur für die Geldbusse, sondern
auch für eine allenfalls daneben ausgesprochene Gefäng-
nisstrafe hafte, beruhe auf einer willkürlichen Auslegung
der angerufenen Erlasse, nämlich des Art. 7
BRB vom
- April 1913 und Art. 2 FStrV. Wenn die erste Vor-
schrüt bestimme, dass die Verfolgnng der Ausfuhrver-
gehen
in der Regel durch die Zollorgane nach Massgabe
der Art.
1, 2, 5-8, 21, 24-29 FStrV geschehe, so folge
daraus zwingend, dass soweit die
Zollorgane dabei tätig
werden, sie es nur im Ramnen dieses Gesetzes tun dürften.
Das
FStrV ermächtige sie aber zum Verlangen nach
Kaution nur für den II Betrag der Busse mit Kosten ;
von einer Haftung der geleisteten Sicherheit auch für
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wisse es nichts.
Um der Sicherheitsleistung diese weitergehende Wirkung
470 Staatsrecht.
zu geben, würde es einer besonderen ( Stipulation be-
-dürfen; sie fehle hier.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Blmdesgericht zieht in Erwägung:
Die Begründung des ange,fochtenen Entscheides lässt
Zweifeln darüber Raum, welche Bedeutung der Re-
gierungsrat den von ihm angerufenen
Art. 7 BRB vom
12. April 1918 und 2 FStrV beimisst, ob seine Meinung
lediglich die ist, dass dieselben eine weitergehende
In-
.anspruchnahme der der Zollbehörde geleisteten Kaution
.auch für die Vollstreckung einer von den Gerichten
.ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf Grund des kantona-
len Rechts nicht
ausschliessen oder dass danach die Kau-
-tion von vorneherein, selbst ohne ein solches Hinzutreten
kantonaler Bestimmungen, zugleich für jenen
Zweck hafte.
Im ersten Falle würde in der Behauptung der Rekurren-
tin, dass nach den erwähnten Vorschriften die 5000 Fr.
nur für die Deckung der Geldbusse mit Kosten hätten
verwendet werden dürfen, die Rüge der Anwendung
kantonalen
statt eidgenössischen ,Rechts, also einer Ver-
letzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 2 Uebergangsbestimrnungen zur BV)
liegen.
Im zweiten Falle dagegen würde sich der Streit
lediglich darum drehen, ob der
BRB vom 12. April 1918
und das
FStrV -als allein in Betracht kommende und
angerufene Grundlagen der streitigen Verfügung -
richtig angewendet
und ausgelegt worden seien. Da die
Rekurrentin behauptet, dass die Auslegung der kanto-
nalen Behörden nicht
nur unrichtig, sondern geradezu
willkürlich sei und deshalb gegen
Art. 4 BV verstosse,
wäre demnach die
Zuständigkeit des Bundesgerichts
nach den geltend gemachten Beschwerdegründen
unter
neiden Voraussetzungen gegeben. Es frägt sich aber,
-ob sie nicht dennoch aus einem anderen Gesichtspunkte,
llämlich wegen des Rechtsgebietes, in dem die angeb-
Organisation dU' BUDdntehtlpflege. N 62. 471,
lichen Verfassungsverletzullgen begangen wurden, aus
gelSChlossen sei. Nach Art. 189 Abs. 2 OG sind Beschwer-
den betreffend die Anwendung von Administrativ-und
Polizeigesetzen des Bundes, denen die vom Bundesrat
auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen
Notverordnungen des nämlichen Inhalts gleichzustellen
sind, an den Bundesrat zu richten.
Er hat deshalb nach
feststehender Praxis, soweit es sich um solche Bestim-
mungen der Bundesgesetzgebung handelt, auch die Rügen
der materiellen Rechtsverweigerung oder der Verletzung
der derogaiorischen Kraft des Bundesrechts durch will -
k
ö r I ich e Auslegung der betreffenden Vorschriften
oder Anwendung kantonalen Rechts
an Stelle derselben
zu beurteilen, da die ihm nach Art. 189 Abs. 2 zustehende
freie Kognition die engere aus Art. 4
BV wegen Willkür
in sich schliesst und die Frage des Vorliegens eines Ein-
griffs der kantonalen in das Herrschaftsgebiet der eid-
genössischen Gesetzgebung regelmässig
mit der Aus-
legung der angebiich beiseitegeschobenen eidgenössischen
Gesetzesnormen selbst in engem
Zusammenhange steht
(vgl. dazu den bUlldesrätlichen BeschwerdeeI;ltscheid in
Sachen Helvetia vom 7. November 1913 BBI 1913 V
S. 301 ff., insbes. 306 ff. und die dort erwähnten bundes-
gerichtlichen Urteile, ferner
AS 42 I S. 176). Weder der
Bundesratsbeschluss vom 12. April 1918 noch das
FStrV
sind nun freilich reine Polizeigesetze ; sie gehen über ein
solches, auch abgesehen von den darin enthaltenen
mate-
riell-strafrechtlichen Bestimmungen, offenbar insoweit
hinaus
und nehmen den Charakter eines Justizgesetzes
an, als sie das strafprozessuale Vorgehen bei Verfolgung
der darunter fallenden Vergehen regeln. Im vorliegenden
Falle steht indessen weder die Voruntersuchung im
engeren Sinne bei Ausfuhrvergehen, noch das weitere
Verfahren bis und mit dem letztinstanzlicben gericht-
lichen Urteil, sondern aussebliesslich noch die Voll-
streckung der ge.richtlinh ausgefällten Strafe in Frage.
Die Eigenschaft eines Mittels zur Vollziehung jener hat
AS 46 I -19!O 31
die vom Angeschuldigten geleistete Kaution: in ihrer
Eigenschaft als Strafvollziehungsbehörden und zu die-
sem Zwecke allein machen das Polizeidepartement und
der Regierungsrat des Kantons Thurgau hier auf den
Rest der 5000 Fr. Anspruch. Es ist dies übrigens auch
der
Standpunkt der Rekurrentin selbst, wenn sie in ihrer
Beschwerdeschrift ausführt, die Auferlegung einer Kau-
tion sei ( nicht Untersuchungshandlung, sondern Siche-
rung des Strafvollzugs im Stadium des Untersuchungs-
verfahrens und dem Regierungsrat als Strafvollzie-
hungsbehörde nicht etwa die Befugnis, über das weitere
Schicksal der Kaution zu entscheiden, an sich abspricht.
sondern lediglich. geltend macht, dass
seip. Entscheid
materiell unrichtig sei.
Nun führt zwar Art. 7 ERB vom 12. April 1918 unter
den anwendbaren Vorschriften des FStrV. dessen Art. 30,
wonach
die ausgefällten Urteile von den Kantonal-
behörden
unter Aufsicht des Bundes vollzogen werden ,
nicht auf. Es wäre aber verfehlt, daraus den Schluss zu
ziehen, dass deshalb die Strafvollstreckung hier -bei
Bestrafungen wegen
Uebertretung des Ausfuhrverbotes
-vollständig dem Kanton überlassen sei. Das
Gegen-
teil folgt schon daraus, dass nach Art. 17 des Beschlusses
die von den Gerichten erkannten Bussen, der Wert-
ersatz und der Erlös aus den veräusserten Gegenständen
von den Zollbehörden zu Handen der Bundeskasse
ein-
gezogen werden. Da das kantonale Gericht, welches eine
Verurteilung wegen
Uebertretung eidgenössischer Straf-
normen ausspricht, damit über einen Strafanspruch des
Bundes erkennt, muss diesem der
Natur der Sache. nach
auch eine Aufsicht über die Vollstreckung des gericht
lich festgestellten Anspruchs zustehen. Auf
aUe Fälle
muss dies, auch wenn man den Grundsatz
inso1cher
Allgemeinheit nicht gelten lassen wollte, da gelten, wo
die. Verfolgung der betreffenden Vergehen nicht etwa
von vorneherein durch die Bundesgesetzgebung
3:llge-
mein den kantonalen Strafbehörden übertragen ist, son;.
Organisation der Bun iesreehlspftege. No 62.
dern letztere in der Sache nur auf Grund eines besonderen
Auftrages, einer Ueberweisungsverfügung der
zuständi-
gen Bundesbehörde, an Stelle der grundsätzlich zustän-
digen Instanzen des Bundes, als Mandatare dieses tätig
geworden sind und werden konnten. Um einen solchen
Fall handelt
es sich aber hier, indem die Beurteilung von
Uebertretungen des Ausfuhrverbotes nach Art. 10 BRB
vom 12. April 1918 in erster Linie Sache der Zollbe-
hörden (Zolldirektionen und Oberzolldirektion) oder des
Bundesstrafgerichts, der kantonalen Gerichte dagegen
nur ist, wenn das Zolldnpartement ihnen den Fall be-
sonders überweist. Die Auffassung, dass -zum minde-
sten unter jener Voraussetzung -die endgiltige Ver-
fügung über den Strafvollzug dem Bunde zusteht, kommt
denn auch positiv zum Ausdruck
in Art. 31 BI Ziff. 7
des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundes-
verwaltung vom 26. März 1914 und Art. 12 Ziff. 8 des
zugehörigen Bundesratsbeschlusses über die
Zuständig-
keit der Departemente u. s. w. vom 17. November 1914,
wo als dem Justiz-und Polizeidepartemente -unter
Vorbehalt der Weiterziehung an den Bundesrat -zur
Erledigung
zufaUende Geschäfte u. a. aufgeführt werden :
Entscheid über Anstände betreffend Vollziehung der
auf Grund des BundesstrafFechts von eidgenössischen
oder kantonalen Gerichten ausgefällten Strafurteile.
Sie ist vom Bundesrate ferner speziell für das Vergehen
der Uebertretung von Ausfuhrverboten ausdrücklich
ausgesprochen worden in dem Beschlusse in Sachen
Rosasco
(BBlI920 B S. 84). Die Behörde, welcher innert
des Bundes die erwähnte Aufsicht zukommt, kann aber,
weil es sich dabei
um eine grundsätzlich dem Gebiete
der
vollzieheJlden Gewalt (Verwaltung) angehörende Auf-
gabe handelt, mangels einer abweichenden besonderen
Vorschrift des Bundesrechts
nur der Bundesrat und nicht
das Bundesgericht sein.
Auf den
nach Art. 194 OG eingeleiteten Meinungsaus-
tausch
hat der Bundesrat erwidert, dass er diesen Stand-
474 Staatsrecht.
punkt teile und die Angelegenheit ebenfalls als in seine
Zuständigkeit fallend betrachte. Nachdem
er sich bereit
erklärt hat, sie auf Grund der beim Bundesgericht ein-
gereichten Beschwerde materiell zu erledigen, sind des-
halb die Akten ihm zur weiteren Behandlung zu über-
mitteln.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Akten werden dem Bundesrat als zuständiger
Behörde übermittelt.
Änit du 18 clecembre 1eaO
dans la cause cle Wem et oonsorts.
Le recours de droit pubIic pour violation de droits consti-
tutionnels des citoyens
n'etant pas recevable lorsqu'aucun
interH personnel n'est en jeu, il n'appartient pas a chaque
citoyen de protester par Ja voie du recours de droit public
contre les atteintes qui peuvent tre portees par les actes
uUerieurs de l'autorite a une disposition constitutionneHe
qui a
pour seul but d'tlrganiser rationnellement et dans l'in-
terH generalle fonctionnemeRt des pouvoirs publies.
A. -Sous chapitre III intitule ( Pouvoir judiciaire
du Titre V Pouvoirs publics , l'art. 62 de la Constitu-
tion valaisanne du 8 mars
1907 dispose : (c Il y a par
commune ou par cercle, un juge et un juge-substitut ;
par arrondissement, un tribunal au civil, au correction-
nel et au criminel ; et pour le canton, un tribunal can-
tonal. D'apres l'art. 63, le nombre des arrondissement'!,
1a composition et a competcnce des tribunaux ... sont
determines par a loi. Il ne peut y avoir plus de quatre
tribunaux d'arrondissement. )
';""'saUon der Bunue.,,:cllupßege. :-." tJ.
Ces dispositions Haient deja contenues dans la COl1sti-
tution precedente du 26 novembre 1875, sous cette reserve
que le nombre des tribunaux d'arrondissement Hait limite
a sept. La Constitution du 23 novembre 1852 ne COll-
naissait pas les tribunaux d'arrondissement; ellepre-
voyait un tribunal par distriet. .
La loi sur l'organisation judiciaire du 30 mal 1898
instituait 14 juges-instructeurs, '!oit un par disbiet
(avec un ou deux juges-supplennts par distriet), et quatre
tribunaux d'arrondissement. En matiere civile, le juge-
instructeur connaissait des causes
dont Ia valeur depasse
50 Ir. et n'excede pas 200 fr. etetait charge de l'instruc-
tion des causes -de la competence des tribunaux d'ar-
rondissement; ceux-ci statllaient, definitivement Oll en
premiere instance
-suivant Ia valeur litigie?se . sur
les causes dont Ia valeur depasse 200 fr.; 118 etaient
composes de trois juges-instructeurs de l'arrondissement.
Le 22 novembre 1919 le Grand
Conseil valaisana
adopte un nouveau Code de procedure civile, dont
l'art. 2 a la teneur suivante :
c( La justice civile est administree :
a) par les juges de commune,
b) par les juges-instructeurs, .
c) par le tribunal cantonal comme instancc unique
cantonale
ct comme cour d'appel et de cassation.
Le nombre des juges-instructeurs est fixe a neuf;
leur juridiction est determillee par le Grand Conse 1.)J
D'apres l'art. 4, le juge-instructeur juge comine ms-
tance unique" les causes dont la valeur depasse 100 fr.
et n'excede pas 500 Ir. et, sous reserve d'appel, ceUes
dont Ia valeur n'excede pas 2000 fr. D'apres I'art. 5 le
tribunal cantonal connait, comme seule instance
can-
tonale, des causes dont la valeur depasse 2000 Ir. et,
comme instance d'appel, des jugemellts rendus
par les
juges-instructeurs dans les causes
dont la valeur excede
500 fr.
Ce nouveau code a ete soumis le"16 mai 1920 au vote