BGE 46 I 375
BGE 46 I 375Bge11 juin 1920Ouvrir la source →
Staatsrecht.
desquelles le sequestre a ete pratique tirent leur origine
d'obligations
contractees dans le canton de Neuchätel
et elles sont toutes en relation evidente avec la residence
'du recourant dans ce canton. Les conditions d'appli-
cation de
l'art. 1 er a1. 2 du traite sont par consequent
realisees.
Le fait que le recourant residait en Suisse lors de la
requisition du sequestre ne. supprime du reste pas le cas
de sequestre
prevu a rart. 271 eh. 4
0
LP et invoque
par le creancier. La jurisprudence a interprllte les ter-
mes « lorsque le debiteur n'habite pas en Suisse» dans
le sens
de « lorsque le debiteur n' est pas domicilie en
Suisse})
(RO 18 p. 770 in line, cf. JAEG~, comment.
LP, note 14 sous art. 271) -hypothese realisee en
l'espece.
Enfin, le
Tribuilal n'a pas a rechereher a l'occasion
du present recours si les sommes reclamees par le crean-
eier Iui sont reellement dues ou non. L'argumentation
du recourant sur ce point est ,sans interet pour la solu-
tion de la question de competence.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce
Le recours est rejete.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
(REGHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DßNI DE JUSTICE)
51. Urteil vom aa. Oktober 19aO
i. S. Schmid. und. Kitbetelligte gegen Aargau, Regierungsra.t.
Bestimmung eines kantonalen Gesetzes (Aargau), wonach
zu den im Falle der «gewerbsmässigen Betreibung» den
staatlich patentierten Geschäftsagenten vorbehaltenen Ge-
schäften auch die Liegenschaftsvermittlung gehört. Ver-
neinung der Anwendbarkeit auf die Güterve~ttlungs
stelle des Schweizerischen Bauernverbandes, weIl der Ver-
band für deren Dienste lediglich die zur Deckung der Kosten
nötigen Gebühren erhebe, also ein gemeinnütziges, nicht
gewerbsmässiges Unternehmen vorliege. Keine Willkür oder
Verletzung der Rechtsgleichheit.
A. -Nach § 1 der vom Grossen Rate des Kantons
Aargau in Vollziehung des Art. 93 Abs. 4 der Staats-
verfassung
am 17. Mai 1886 erlassenen Verordnung be-
treffend die Geschäftsagenten
« ist als Geschäftsagent
zu betrachten, wer gewerbsmässig folgende Geschäfte
oder einzelne Arten derselben
betreibt :
abis c) ..... ;
d)
andere' ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be-
sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten-
tierten Rechtsanwälte und Notare fällt. J)
ZU den anderen ähnlichen Rechtsgeschäften i m
Sinne von
litt. d gehört nach fester Praxis auch die
AS 46 I -1920
376 Staatsrecllt.
Liegenschaftsvrmittlnng. Um den Beruf eines Geschäfts-
agenten ausüben zu können,
bedDxf es eines vom Ober-
,
gericht ausgestellten Patentes, das nur an Bewerber
erteilt
wird, die im Besitze des Aktivbürgerrechts und
eines guten Leumunds sind und die durch obergericht-
liehe Verordnung näher geregelte Prüfung bestanden
haben.
Im ferneren ist der Agent verpflichtet, zur
Deckung der Verpflichtungen aus seinem Geschäfts-
betriebe eine Kaution von
6000 Fr. bei der Finanz-
direktion zu leisten, sich im Handelsregister eintragen
zu lassen
und genaue Bücher zu führen. Für seine Tätig-
keit steht er unter der Aufsicht des Obergerichts, das
gegen Fehlbare
auf dem Disziplinarwge mt Veeisen.
Ordnungsbussen, vorübergehender Emstellung 1m Be-
rufe
und Patententzug -einschreiten kann.
B. -Im Juni 1919 teilte der schweizerische Bauern-
verband dem aargauischen Regierungsrat mit, dass
er
auf 1. August 1919 eine landwirtschaftliche Güterver-
mittlungsstelle errichten werde, der -im Interesse der
Bekämpfuug des spekulativen Güterhandels -die Auf-
gabe zukomme, die
Vermittlung von landwirtschaft-
lichen Gewerben für Kauf und Pacht zu übernehmen
und den Interessenten in allen Fragen, die mit dem
Kauf-oder Pachtgeschäft in Verbindung stehen,Auskunft
zu erteilen.
Unter Vorlegung des Geschäfts-und Orga-
nisationsreglementes für die Stclle wurde gleichzeitig das
Gesuch gestellt, es möchten ihrer Tätigkeit
im Kantons-
gebiet keine Schwierigkeiten bereitet, d; h. dieselbe ohne
weitere
(( Konzessionsgebühr » zugelassen werden.
Am
11. Juni 1920 beschloss der Regierungsrat (ent-
gegen eingeholten Vernehmlassungen der Justizdirek-
tion, des
Obergerichts und der Notariatskommisison) :
(( Dem schweizerischen Bauernverband wird gestattet,
die von ihm geschaffene Gütervermittlungsstelle gemä .. ss
dem vorgelegten Geschäfts-und Organisationsreglement
auch im hierseitigen
Kanton zu betätigen. » In der Be-
gründung des Beschlusses wird
ausgeführt: die Unter-
G!eichheit v(>r dem Gesetz. N9 ;51.
377
stellung der Liegenschaftsvermittlung unter § 1 Htt. d
der GesrI1äftsagentenverordnung berline auf der Erwä-
gung, dass im Liegenschaftshandel Schädigungen des
Publikums durch leichtfertiges oder unredliches
Geschäfts-
gebahren der Vermittler in besonders empfindlichem
Masse leicht möglich seien, sodass die Aufstellung be-
sonderer Anforderungen
an die Person der Vermittler
sich als zulässige polizeiliche Einschränkung der Ge-
werbefreiheit darstelle. Die neue Einrichtung des Bauern-
verbandes trage
nun nach den Akten (Bericht und Antrag
des Bauernsekretariates über die Errichtung, Organisa-
tionsreglement ) einen durchaus gemeinnützigen Charakter.
Sie wolle der immer mehr um sich greifenden Güter-
schlächterei und Preistreiberei auf dem landwirtschaft-
lichen Liegenschaftsmarkte entgegentreten. Gewinne sol-
len, wie aus den bescheidenen Gebührenansätzen zu
schliessen sei, aus dem Vennittlungsgeschäft nicht ge-
macht werden. Die Tätigkeit der Vermittlungsstelle sei
also keine gewerbsmässige und falle deshalb auch nicht
unter die Bestimmungen der eingangs erwähnten Ver-
ordnung. Dabei könne es sich immerhin nur um das
Zusammenführen von Käufer
und Verkäufer, Pächter
und Verpächter handeln. Die Stipulation der Verträge
müsse, soweit für deren Giltigkeit die öffentliche Beur-
kundung erforderlich sei, durch hiezu patentierte
Ur-
kundspersonen erfolgen.
C. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
haben
Viktor Schmid in Baden und vier weitere paten-
tierte aargauische Geschäftsagenten die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage
auf Aufhebung. Es wird bezweifelt, dass die Güterver-
mittlungsstelle des Bauernverbandes gemeinnützigen
Cha-
rakter habe .. Selbst, wenn es der Fall sein sollte, würde
sie gleichwohl
der Geschäftsagentenverordnung unter-
stehen. Entgegen der Behauptung des Regierungsrates
handle es sich zweifellos
um eine gewerbsmässig betrie-
bene Einrichtung.
Es sei dafür eine eigene Organisation
378 Staatsrecht. mit bezahlten Funktionären geschaffen worden. Ob letztere für ihre Tätigkeit vom Verbande -als Träger der Institution -ein festes Gehalt oder direkt von den , Parteien Gebühren beziehen, mache keinen Unterschied aus. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Vermittler, die als Organe des Verbandes die Geschäfte der Stelle besorgen, dies gewerbsmässig, als ihren Beruf tun. Die Geschäftsagentenverordnung, wie alle Erlasse ähnlicher Art, wolle aber, dass die in ihr umschriebenen Tätigkeiten nur von Leuten ausgeübt werden, welche sich über den Besitz der nötigen Fähigkeiten ausgewiesen hätten und vertrauenswürdig. seien. Es handle sich dabei überall um persönliche Vertrauensbeziehungen, Erfordernisse, die nicht schon dadurch erfüllt seien, dass jemand einem Verbande angehöre odeein dessen Dienste stehe. Indem der Regierungsrat jemandem gestatte, eine sachlich unter die Geschäftsagentenverordnung fallende Tätigkeit aus- zuüben, ohne von ihm die Erfüllung der dafür allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen zu verlangen, ver- letze er die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der schweizerische Bauernverband haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieh( in Erwägung:
380
Staatsrecht.
Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi-
sionsfordrung das Zustandekommen sachlich nichtge-
re.chtfer:lgter, für .eine Partei ruinöser Verträge begün-
stIgt, eIße Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen
lässt, nicht zuverlässige
und zutrauenswürdige Elemente
n dm fraglichen Geschäftszweige . fel'nzuhalten. Es
lasst sIch. dshalb ohne Willkür dahin argumentieI:en,
dass es be eIßer von einer juristischen Person geschaffe-
nen Vermittlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit
der
Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als
Inabe: . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt.
gleIchIltIg, ob 4ie Organe, denen sie die Besorgung der
eschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf
fIßden oder nicht.
Ist auf Seite des Betriebsinhabers die
oben erwähnte Gefahr uusgeschlossen, weil er die Ver-
mittlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er-
werbsabsicht, also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver-
lag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er
SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter
bedIent, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder
doch nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern
am Ge-
schäftsergebnis beteiligt wären
und so ein Interesse an
der
Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird
aber hier nicht behauptet.
.. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber,
uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren
könnte der Entscheid nicht
schon wegen Widerspruch~
zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften,
sondern
nur dann· angefochten werden, wenn die damit
geachte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen
p:I'lvatn gewerbsmassigen Liegenschafts -Verniittlung
eIßerseIts, Vermittlungsstellen von der
Art der vom
Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei
Ueber-
einstimmung mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als
Ausfluss eines positiven Rechtssatzes
mit dem erwähnten
Gebote
nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich
erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht-
"
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
331
fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede
sein. Währelld der gewöhnliche gewerbsmässige Liegen-
schaftsvermittler
nur die Interessen einer Partei, regel-
mässig des Verkäufers vertritt und ein Interesse daran
hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die
Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine
UIi-
parteiische Stelle, welche sich zur Aufgabe setzt, die
Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu
verhindern
und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen-
schaftsmarkte zu schaffen
und zu erhalten. Es trifft auf
sie also gerade die Erwägung, welche den Grund dafür
gebildet
hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge-
wöhnlichen
Form gewissen Beschränkungen zu unter-
werfen, die· Notwendigkeit des Schutzes des Publikums
vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren
Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie-
denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne
Zweifel,
um die verschiedene Behandlung in der Gesetz-
gebung zu begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. VrteU VOll 10 •. NovlDlber 19ao
i. S. ltot1ner aa4 KltbtWligte gegen Baaelland
~
Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde-
gesetz den Gemeinden geWährleisteten Selbstverwaltungs-
rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen
Be-
scbluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren
Ordnung im Sinne einer von zwei Möglichkeiten das staat-
liche Gesetz der Gemeinde überlässt, aufhebt, weil die andere
LC».ng nach den Umständen die angemessenere gewesen
ware. Beschwerde1ea1ttmation.
A. -Der HntWllrf des Voranschlages der Gemeinde
BottmiDfetl (fttr 1920) entbieH einen Ausgabeposten
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.