VI. GERICHTSSTAND
FOR
48. Urteil vom 17. September 1920 i. S. Teuber und Keyer
gegen Staatsa.nwaltschaft des XantoJUI Bern.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide
betreffend die Abgrenzung der eidgenössischen und der kan-
tonalen Gerichtsbarkeit. Durch Art. 23, Bundesgesetz über
die Organisation der.Bundesverwaltur.g, vom 26. März 1914
wird
für die an die Bundesversammlung zu machende
Mitteilung von Kompetenzdelegationen des Bundesrates an
einzelne Departemente oder diesen untergeQrdnete Amts-
stellen nicht eine besondere Form vorgeschrieben.
A. -Eine im Jahre 1918 durch die Bundesbehörden
durchgeführte Administrativuntersuchung ergab das Vor-
liegen von Tatsachen, die zur Einleitung eines Strafver-
fahrens gegen die
Rekurrente und noch 10 andere Ange-
. schuldigte wegen aktiver und passiver Bestechung und
Amtsmissbrauch führten. Die Untersuchung und Beur-
teilung dieser Strafsache wurde
am 22. August 1918 dunch
das eidg. Justiz-und Polizeidepartement unter DelegatIon
der Gerichtsbarkeit, soweit Uebertretungen des Bundes-
strafrechts in Frage kommen, den zuständigen Behörden
des Kantons Bern überwiesen. Gestützt auf diesen Ueber-
weisungsbeschluss wurde von den bernischen Behörden
die Strafuntersuchung durchgeführt und in der Folge die
Angeschuldigten zur Aburteilung an das korrektionnelle
Gericht (Amtsgericht Bern) überwiesen. In der
Haupt-
verhandlung vom 29. Januar 1920 bestritten nun die
Verteidiger der beiden Beschwerdeführer vorfragsweise
die Zuständigkeit des Amtsgerichts und der bernischen
Gerichtsstand. N° -18. 361
Behörden überhaupt,. mit der Begründung, das eidg.
Justiz-und Polizeidepartement sei zur Ueberweisung
dieser Strafsache an die bernischen Behörden nicht befugt
gewesen, indem hiefür ein Bundesratsbeschluss erforderlich
gewesen wäre. Allerdings sei dem Bundesrat durch Art. 23
des Bundesgesetzes vom 26. März
1914 über die Organisa-
tion der Bundesverwaltung die Befugnis ertei t worden,
bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen
unterstellten Amtsstellen zur. Erledigung zuzuweisen;
das Gesetz schreibe aber vor, dass solche Delegations-
beschlüsse der Bundesversammlung mitzuteilen seien.
Eine solche Mitteilung habe für den Bundesratsbeschluss
vom
17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der
Departemente und derihnen unterstellten Amtsstellen zur
selbständigen Erledigung von Geschäften, die sogenannte
Delegationsverordnung, nicht stattgefunden. DasZustande-
kommen dieses Bundesratsbeschlusses
und infolgedessen
seine Rechtsverbindlichkeit müsse also verneint werden.
Das Gericht erklärte sich aber für zuständig, und auf erfolgte
Appellation hin bestätigte die I. Strafkammer des
Oner
gerichts das erstinstanzliche Urteil im Sinne der MotIve,
worin
unter Berufung auf einen zwischen der Bundes,,;
anwaltschaft und dem schweiz. Justiz-und Polizeidepar-
ternent in dieser Sache ausgewechselten Meinungsaus-
tausch
im wesentlichen folgendes ausgeführt wurde :
Die sich
auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März
1914 stützende Delegationsverordnungvom 17. November
191,( sei in Kraft erwachsen. Der in dem zitierten Artikel
vorgesehenen
Mitteilung an die Bundesversammlung könne
nicht der Charakter eines Gesetzgebungsaktes zukommen ;
sie sei nicht Gültigkeitsrequisit für die vorgesehenen
Kompetenzdelegationen, sondern es handle sich
nur 'um
eine Kenntnisgabe an die Bundesversammlung als Kontroll-
organ, und damit
um eine rein interne Angelegenheit
zwischen Bundesrat
und Bundesversammlung. Die Form
der Mitteilung sei unerheblich; für die Delegationsver-
ordnung vom
17. November 1914 sei sie in zweckmässiger
Staatsrecht
Fonn durch Publikation im Geschäftsbericht des politi-:-
schen Departements geschehen.
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten
rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit
dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Die Begründung
ist im wesentlichen die gleiche, wie vor
den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird,
dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kom-
petenzdelegation eine spezifische Mitteilung
an dieBundes-
wrsammlung Gültigkeitsrequisit sei; die Publikation
im Geschäftsbericht des politischen Departements oder
in
der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spe-
zifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17.
November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht
in
Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten
sehon durch Uebernahme und Durchführung der Unter-
suchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebe-
gehrens willkürlich gehandelt, wodurch
die Beschwerde-
führer in dem für sie
in Anbetracht der Schwere des Falls
sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den ver-
I'assungsmässigen Richter verletzt worden seien.
e. -Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung
auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung
d('r Beschwerde.
Das Bundesgerich zieht in Erwägung :
- -Die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Be-
schwerde sind gegehen. Angefochten wird ein kantonaler
Entscheid, von dem
der Rekurrent behauptet, dass er
dadurch in willkürlicher Weise in einem verfas,sungsmäs-
sigen Rechte gekränkt worden sei.
Er erblickt die geltend
gemachte Willkür darin, dass die kantonalen Behörden
unbefugterweise
auf Grund einer mangelhaften Kompetenz-
delegation in den Bereich
der Bundesgerichtsbarkeit
eingegriffen haben.
Es handelt sich um die Auslegung
der
in Art. 125 und 147 OG enthaltenen Bestimmungen,
um die Streitfrage der Abgrenzung der kantonalen und der
Gerichtsstand. I8.
:s63
eidgenössischen Gerichtsbarkeit, (HE' im staatsrechtlichen
Rekursverfahren zu erledigen ist.
Die Kassations-
beschwerde wäre schon deswegen nicht zulässig, weil es
sich nicht um ein kantonales Endurteil handelt. Ob gegen
den Kompetenzdelegationsbeschluss vor seinem VolIzug
eine
Beschwerde an den Bundesrat möglich gewesen
wäre,
kann dahin gestellt bleiben; zur Prüfung steht
heute bloss die Frage, ob der Vorfrageentscheid willkürlich
ist oder
nicht und ob die von den bernischen Behörden
vorgenommenen Untersuchungshalldlungen aufzuheben
sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage fällt aber
nicht in die Kompetenz des Bundesrats.
- -Nach Art. 125 OG können die der Bundesgerichts-
barkeit unterstellten Straffälle vom Bundesrat zur Unter-
suchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden
gewiesen werden.
Dazu gehören, wie das Bundfsgericht
im Falle Junod-Bloch (AS
I 102 ff.) festgestellt hat.
auch die in Art. 40 VG erwähnten Fälle. Voraussetzung
für die
gültige Ueberweisung ist dabei, dass sie von der
zuständigen Bundesbehörde ausging, und in richtiger
Fonn geschah. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von
den
kantonalen Behörden vor Anhandnahme eines ihnen
übertragenen Falles jeweilen zu prüfen.
Im vorliegenden
Fan ist diese Prüfung vorgenommen worden, und die
von den Beschwerdeführern behauptete Willkür soll darin
liegen, dass die bernischen Behörden ihre Zuständigkeit
bejahten,
trotzdem eine richtige Kompetenzdelegation
gar icht zustande gekommm sei.
Die
Argumentation der Rekurrenten ist aber nicht
schlüssig.
Durch Art. 23 des BG vom 26.März1914 wird
Art. 125
OG dahin modifiziert, dass der Bundesrat er-
mächtigt wird, zu seiner Entlastung bestimmte, ihm
durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Befugnisse
und Obliegenheiten unter Mitteilung an die Bundesver-
sammlung
an einzelne Departemmte oder diesen unter-
geordnete Amtsstellen zu übertragen. Hinsichtlich der
delegierten Geschäfte tritt dabei unter Vorbehalt del-
AS 46 I -til!O
Staatsrecht
Fonn durch Publikation im Geschäftsbericht des politi-:-
schen Departements geschehen.
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten
rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit
dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Die Begründung
ist im wesentlichen die gleiche, wie vor
den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird,
dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kom-
petenzdelegation eine spezifische Mitteilung
an dieBundes-
wrsammlung Gültigkeitsrequisit sei; die Publikation
im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in
der
Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spe-
zifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17.
November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht
in
Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten
schon durch Uebernahme und Durchführung der Unter-
suchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebe-
gehrens willkürlich gehandelt, wodurch die Beschwerde-
führer in dem für sie
in Anbetracht der Schwere des Falls
sehr wichtigen
Recht auf Beurteilung durch den ver-
fassungsmässigen Richter verletzt worden seien.
C. -Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung
auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung
der Beschwerde. .
Das Bundesgericht ieht in Erwägung :
- -Die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Be-
schwerde sind gegeben. Angefochten wird ein kantonaler
Entscheid, von dem der
Rekurrent behauptet, dass er
dadurch in willkürlicher Weise in einem verfassungsmäs-
sigen Rechte gekränkt worden sei.
Er erblickt die geltend
gemachte Willkür darin, dass die kantonalen Behörden
unbefugterweise
auf Grund einer mangelhaften Kompetenz-
delegation in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit
eingegriffen haben.
Es handelt sich um die Auslegung
der
in Art. 125 und 147 OG enthaltenen Bestimmungen,
um die Streitfrage der Abgrenzung der kantonalen und der
Gerichtsstand. ollS.
: 63
eidgenössischen Gerichtsbarkeit, die im staatsrechtlichen
Re.kursverfahren zu erledigen ist. Die Kassatiolls-
beschwerde wäre schon deswegen nicht zulässig, weil
es
sich
nicht um ein kantonales Endurteil handelt. Ob gegen
den Kompetenzdelegatiollsbeschluss vor seinem Vollzug
eine
Beschwerde an den Bundesrat möglich gewesen
wäre, kann dahin gestellt bleiben; zur Prüfung steht
heute bloss die Frage, ob der Vorfrageentscheid willkürlich
ist oder nicht und ob die von den bernischen Behörden
vorgenommenen Untersuchungshandlungen aufzuheben
sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage fällt
aber
nicht in die Kompetenz des Bundesrats.
- -Nach Art. 125 OG können die der Bundesgerichls-
barkeit unterstellten Straffälle vom Bundesrat zur Unter-
suchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden
gewiesen werden.
Dazu gehören, wie das Bundt: sgericht
im Falle Junod-Bloch (AS
45 I 102 ff.) festgestellt hat,
auch die in Art. 40 VG erwähnten Fälle. Voraussetzung
für die gültige Ueberweisung ist dabei, dass sie von der
zuständigen Bundesbehörde ausging, und in richtiger
Fonn geschah. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von
den
kantonalen Behörden vor Anhandnahme eine. , ihnen
übertragenen Falles jeweilen zu prüfen.
Im vorliegenden
Fall ist diese Prüfung vorgenommen worden, und die
von den Beschwerdeführern behauptete Willkür soll darin
liegen, dass die bernischen Behörden ihre Zuständigkeit
bejahten,
trotzdem eine richtige Kompetenzdelegation
gar icht zustande gekommm sei.
Die
Argumentation der Rekurrenten ist aber nicht
schlüssig.
Durch Art. 23 des BG vom 26.März1914 wird
Art. 125
OG dahin modifiziert, dass der Bundesrat er-
mächtigt wird, zu seiner
Entlastung bestimmte, ihm
durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Befugnisse
und Obliegenheiten
unter Mitteilung an die Bundesver-
sammlung
an einzelne Departemmte oder diesen unter-
geordnete Amtsstellen zu übertragen. Hinsichtlich
der
delpgierten Geschäfte tritt dabei unter Vorbehalt der
AS 46 I -Hl!O
36-1
Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der
von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle
seiner Kompetenz diejenige
der Instanz, an die sie dele-
giert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung
an die
Bundesversammlung
hat nicht den Sinn, dass dadurch
die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die
Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vor-
gesehen wird. Die Mitteilung
an und für sich aber kann
nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein ;
sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundes-
versammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie
mit einer
Delegation nicp.t einverstanden ist, vom Bundesrat die
Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses
zu verlangen. Eine besondere
Form der Mitteilung ist
nicht vorgeschrieben ; im Gegensatz zu der von den Re-
kurrenten vertretenen Auffassung ergibt sich aus
dem
Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt.
die
es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll-
recht im angeführten Sinne auszuüben. Die Delegations-
verordnung vom 17. November 1914 wurde nun, abgesehen
VOll der Publikation in det Gesetzessammlung, der Bun-
desversammlung durch den Geschäftsbericht des politi-
schen Departements
zur Kenntnis gebracht, und sie erhob
dagegen keinen Einspruch,
und es ist denn auch die seit
1914 konstant befolgte Praxis
der Ueberweisung durch
das Departement ohne vorgängigen Beschluss des
Ge-
samtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt
sich hieraus, dass die Verordnung
in richtiger Weise zu-
stalldegekommen und
in Kraft erwachsen ist. Die berni-
sehen Behörden haben also durch Abweisung
der von dea
Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nuc
nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Geset
richtig angewendet.
DeJ;llnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Nu IH.
VII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
49. Urteil vom 24. September 1920
i. S. Schlumpf gegen Xantonalba.nk St. Ga.llen, Filiale Alt-
atä.tten und ßekursrichter des Xantonsgerichts St. Gallen.
SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den
Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des
Konkur3begehrens
im Berufungsverfahren die Konkurs-
eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässig-
keit abweichender kantonaler Prozessvorschriften.
A. -Auf das Begehren der st. gallischen Kantonal-
bank, Filiale Altstätten, eröffnete der Bezirksgerichts-
präsident von Werdenberg
am 19. Juni über den Rekur-
renten Karl Schlumpf den Konkurs. Hiegegen rekurrierte
Schlumpf
innert der am 1. Juli abiaufenden Berufungs-
frist
an den Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen.
Am 5. Juli zog die Kantonalbank das Konkursbegehren
zurück; ihre Erklärung lag em Rekursrichter an der
auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Beru-
fungsverhandlung vor. Trotzdem wies
er den Rekurs ab
mit der Begründung, ein erst nach Ablauf der Rekurs-
frist
erkiärtei Rückzug des Konkursbegehrens könne
nach
Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG
nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift lau-
tet: ( Im Rekursverfahren ist die Einlage neuer Akten
zulässig, sofern diese gleichzeitig
mit den Rechtsschriften
eingereicht
werden ....
B. -Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit der Begründung, er
(wie übrigens die angeführte Gesetzesbestimmung über-