BGE 46 I 275
BGE 46 I 275Bge25 nov. 1919Ouvrir la source →
274 Staatsrecht. contre le Conseil d'Etat du Valais, il est constant que ce dernier n'a rendu aucune .decision en l'espece ; que le recours se trouve ainsi, en fait, dirige contre 1a decision du Departement de Justice et Police du 15 decembre 1919 ; qu'ilest exact. d'autre part, que la recourante aurait pu porter sa cause devant la Conseil d'Etat, conforme- ment a rart. 80 al. 2 in fine de la loi du 24 novembre 1916 et qu'elle a neglige, par consequent. d'utiliser une voie de recours qui lui etait ouverte sur le terrain du droit cantonal ; qu'on ne sauiait considerer a cet egard comme un acte de recours regulier la lettre par elle a,dressee le 26 janvier 1920 au Departement des Finances ; qu'a cette date, en effet, le deIai de recours prevu par l'art. 80 precite Hait deja expire ; considerant qu'en presence de ces constatations. le re- cours apparait comme irrecevable. tant au regard de l'art.4 que de l'art. 32 bis Const. fed. ; qu'il est en effet de jurisprudence constante qu'une des conditions de recevabilite d'un recours pour violation de l'art. 4 Const. fed. est que le recourant ait au preaIable epuise toutes les instances cantonales ; que. d'autre part. le Tribunal federal a proclame a maintes reprises que ce principe devait egalement trouver son application en matiere de recours fondes sur l'art. 31 Const. fM. (voir arret Ramella freres contre Municipalite de Lausanne du 27 deceinbre 1912; arret Baumann contre Departement des Finances du Valais du 19 mai 1913 ;arret Brugger contre Direction de Justice et Police du cant on de Zurich du l er fevrier 1917; arret S. A. des Carbures du Day contre Tessin (RO 45 I p. 2(6); arret Muller contre Bauvorstand II Zurich du 28 mai 1920); I qu'il convient d'appliquer le meme principe en matiere de recours base sur l'art. 32 bis Const. fed .• cette disposi- tion n'ayant pour but, en effet, que de regler au sujet Exproprlationsrech~. N° 38. 275 de certaines especes de denrees les modalites du principe general pose a rart. 31 Const. fed. Par ces moUts. lt Tribunal jederal prononce : 11 n'est pas entre en matiere sur le recours. Vgl. auch Nr. 36. -Voir aussi n° 36. B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 38. Urteil der zr. Zivilabteilung vom 5. Xai 1920 i. S. Einwohnergemeinde Grenohen gegen Obrecht &:. Oie. Verletzung von Bundesrecht liegt auch da.nn vor, wenn irr- tümlicherweise eidgenössisches statt kentonales Recht an- gewendet wird. Es besteht keine Norm des eidgenössischen Rechtes, wonach im Verfahren vor den Expropria.tions- behörden nicht nur über die Höhe der Entschädigung, son- dern auch über Präjudizia.Ipunkte (z. B. den Umfang der enteigneten Rechte) entschieden werden muss; es besteht lediglich die M ö g I ich k e i t der Vereinigung des Prozesses über die Präjudizialfrage mit dem Entschädigungsverfahren. Voraussetzungen für die Vereinigung. Aufhebung eines kan- tonalen Urteils, das, von der Annahme ausgehend, es müsse kraft eidgenössisc:;hen Rechtes im Verfahren vor den Ex- propriationsbehörden auch über die Präjudizialpunkte ab- gesprochen werden, eine Klage auf Feststellung des Um- fanges der enteigneten Rechte wegen Unzuständigkeit des Zivilrichters. von der Hand gewiesen hat. A. -Mit Vertrag vom 4. Dezember 1902 und 29. April 1903 veräusserte die Bürgergemeinde Grenchen der heu- tigen Klägerin. Einwohnergemeinde Grenchen; zum Zwecke der Anlage einer Gemeindewasserversorgung das
276 Expropriationsrecht. N° 38.
hiezu erforderliche, in der Dorfbahquelle und in der
Limmersmattbrunnenquelle entspringende Wasser. An
• dem den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Wasser
sind die Beklagten,
Finna Obrecht & Oe und Genossen
berechtigt, und zwar stehen ihnen nach den vom
Ober-
gericht im angefochtenen Urteil gemachten Feststellungen
zum Teil sogenannte
« Ehehafte Wasserfall rechte '" zum
Teil auf Konzessionen nach der geltenden Wasserrechts-
gesetzgebung beruhende Wasserrechte zu. Die von der
Berner Alpenbahn-Gesellschaft
(BLS) im Grenchenberg-
tunnel vorgenommenen Arbeiten brachten die Dorf-
bach quelle zum Abstehen.
Um die hieraus für die Be-
klagten entstehenden Schädigungen zu
minern und die
Angelegenheit auf gütlichem
Wege zu erledigen, schloss
die
BLS am 6. u. 16. Juni 1913 mit den Beklagten eine
Vereinbarung ab,
'wonach sie sich verpflichtete, diesen
einstweilen für zwei
Jahre die verloren gegangene elek-
trische Kraft zu vergüten. Inzwisehen sollte eine Exper-
tise vorgenommen werden
zur Schätzung sämtlicher in
Betracht fallenden Wasserwerkanlagen. Die Parteien
kamen ferner dahin überein, dass
es der BLS freistehen
solle, binnen Monatsfrist nach
Mitteilung des Befundes
der Experten sich durch
sofortige Auszahlung des von
diesen festgestellten Schadensbetrages
'von ihrer Ent-.
schädigungspflicht loszukaufen oder. aber den Ablauf der
zweijährigen
Frist abzuwarten. ulld alsdann die den Be-
klagten verloren gegangene Kraft entweder in natura
zu ersetzen oder sich mit ihnen durch eine Entschädi-
gung in Geld abzufinden, über
deren Höhe, vorbehältlieh
einer gütlichen
Verständigung, eventuell die zuständigen
Behörden zu entscheiden hätten. Ein
Jahr später, am
12. August 1914, kam auch zwischen der KIägerin und
der
BLS eine Vereinbarung zu Stande, in welcher die
Kontrahenten sich über den UmfaBggewisser von
er
BLS der Klägerin als Ersatz des aus der Wasserabgrabung
entstandenen Schadens zu
machenden Leistungen einig-
ten. Ueber die von der
KIägerin geltend gemachten, von
Expropriationsrecht. N° 38. 277
der BLS aber nicht anerkannten Mehranspruche dagegen
sollte im Expropriationsverfahren entschieden werden. Die
Parteien verständigten sich gleichzeitig dahin, dass dieses
Expropriationsverfahren bis zu dem Zeitpunkte sistiert
bleiben sollte,
da die zuständigen ordentlichen Ge-
richte in einem von der Gemeinde gegen die Wasser-
werksbesitzer anzuhebenden Prozesse über den
Umfang
des
Rechtes jener auf Verwendung der abgegrabenen
Quellen für ihre Wasserversorgung entschieden haben
würden.
Mit der vorliegenden. auf Grund dieser Verein-
barung gegen die Wasserrechtsberechtigten, Firma
Ob-
recht & Oe und Konsorten, eingeleiteten Klage bean-
tragt nunmehr die Einwohnergemeinde Grenchen: {( Die
Beklagten als Inhaber von Wasserfallrechten am Dorf-
bach zu Grenchen haben anzuerkennen, dass die Ein-
wohnergemeinde Grenchen berechtigt war, das Wasser
der durch den Tunnelbau Münster-Grenchen abgegra-
benen und zum Versiegen gebrachten Dorfbachquelle im
Umfange ihres jeweilen Bedarfes, also wenn nötig ganz
für die Zwecke ihrer Wasserversorgung zu beanspruchen
und zu konsumieren.
»
B. -Mit Urteil vom 25. November 1919 hat das
Obergericht
des' Kantons Solothurn entsprechend dem
Antrage der Beklagten die Klage
wegen sachliche Un-
zuständigkeit der Zivilgerichte von der Hand geWiesen.
Es nahm im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtes
i. S. Herzog-Gahnder gegen SCB (AS 22 S. 1035 ff.) al,
dass im Expropriationsverfahren nicht nur über dIe
Höhe der vom Exproprianten dem Expropriaten zu
leistenden Entschädigung, sondern im Streitfalle auch
über Bestand und
Umfang der Rechte entschieden wer-
den müsse, gestützt auf die die Entschädigungsforde-
rung geltend gemacht werde. Dies ergebe sieh aus
dn
allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts über dIe
Kompetenzattraktion, wonach der i? der Haupch.e
zuständige Richter auch zur Entschelung der raJ?-di
zialfragen berufen sei, soweit nicht elOe ausdruckllche
278
Expropriationsrecbt. N° 38 ..
Vorschrift etwas anderes bestimme. Dies treffe aber
nicht zu, und es müsse somit
kraft eidgenössischen Rechts
. die Zuständigkeit der Expropriationsbehörden als gegeben
angesehen werden, was die Zuständigkeit
der kanto-
nalen ordentlichen Zivilgerichte ausschliesse.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin
mit dem Antrage, . die ordent-
lichen Zivilgerichte seien als
zur Beurteilung der Sache
zuständig zu erklären. Die Beklagten beantragen Be-
stätigung des angefochtenen Urteils.
Das Buiidesgericht zieht
in Erwägung :
Die vorliegende
Khge stellt sich zweifellos !\ls eine Fest-
stellungsklage
dar; es beurteilt sich daher nach der Pra-
xis des Bundesgerichts (AS 45 II S. 462) die Frage nach
ihrer Zulässigkeit
an sich nach kantonalem Recht, soweit
nicht die Bundesgesetzgebung darüber Vorschriften ent-
hält. Die Vorinstanz
hat nun einen solchen, und zwar die
Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage ver-
neinenden Rechtssatz aus der Expropriationsgesetz-
gebung des Bundes hergeleitet und sich gestützt hierauf
als· unzuständig erklärt. Diese Auffassung ist jedoch
rechtsirrtümlich. Allerdings
ist .der Vorins: anz insofern
beizutreten, als sie davon
ausgeht. dass der Streit über
Bestand und Umfang der Ersatzpflicht, die der BLS be-
züglich der durch die Arbeiten im Grenchenbergtunnel
verursachten Schäden
obliegt. im eidgenössischen Ex-
propriationsverfahren auszutragen ist;' denn in diesem
sind nach feststehender Praxis alle Ersatzansprüche
für
diejenigen Schäden geltend zu machen, welche sieh als
notwendige und
nicht wohl vermeidliche Folge des Baues
oder Betriebes einer öffentlichen,
mit dem Expropria-
tionsrechte ausgerüsteten Unternehmung
darstellen'(AS 34
I S. 694 ff., 38 I S. 627, 40 11 S. 290). Und ebenso ist s
auch zutreffend, dass das Bundesgericht im Expropria-
tionsverfahren schon wiederholt
nicht nur über Bestand
und Höhe der vom Enteigner zu leistenden Entschädi-
Expropriationsreeht. N· 38. 219
gung. sondern auch über Bestand und Umfang der Privat-
rechte bezw. privatrechtlichen Befugnisse entsch ieden
hat, die dem Enteigneten infolge der Expropriation ent-
zogen worden sind und die die Grundlage für die Bemes-
sung
der Expropriationsentschädigungen bilden (vgl. z. B.
AS. 22 S. 1035ff,. 40 I S. 450 ff.). Allein dies geschah nicht
gestützt auf eine dem Bundesgericht als Rekursinstanz
im Enteignungsverfahren durch das Bundesrecht auf-
erlegte
Pflicht; denn die eidgenössische Expropriations-
gesetzgebung
lässt die Frage, durch wen und in welchem
Verfahren derartige,
für das Verfahren vor den Expro-
pnationsbehörden (im folgenden Entschädigungsver-
fahren genannt) präjudizielle Fragen, wie die heute
streitige, entschieden werden solle, offen,
was aller-
dings in einer vom Bundesgericht dem Justizdeparte-
ment am 31. Juli 1893 über die Revision des Expropria-
tionsgesetzes eingereichten Vernehmlassung
als eine Lücke
des (,est:tzes bezeichnet wurde (vgl. S. 11 der Vernehm-
lassung), deren Ausfüllung als wünschbar erscheine. Viel-
mehr waren für das Bundesgericht, wenn es im Entschä-
digungsverfahren auch über die vom Expropriaten be-
. haupteten, vom Exproprianten bestrittenen
Privat-
rechte entschied, lediglich Erwägungen der Zweckmäs-
sigkeit massgebend, insbesondere das Bestreben, alle in
der konkreten Expropriationssache auftauchenden
Streit-
punkte in einem Verfahren zu erledigen und dadurch
unnütze Weiterungen und Umtriebe zu vermeiden. Die
Praxis
des Bundesgerichtes knüpfte jedoch gestützt hier-
auf die Entscheidung des Präjudizialpunktes im
Ent-
schädigungsverfahren an die Voraussetzungen, dass die
Parteien
im Prozesse über den Umfang der enteigneten
Rechte bezw. Befugnisse und
im Entschädigungsver-
fahren die nämlichen sind, dass die Aktenlage die Ent-
scheidung der Präjudizfrage im Entschädigungsver-
fahren
gestattet und dass da. Bundesgericht, sei es als
einzige Instanz, sei
es als Berufungsinstanz, zur Beurtei-
lung des
Präjudizialpunkte!t ohnehin zuständig wäre. In
2~!I ExproprIationsrecht. No 38.
aden andern Fällen dagegen hat das Bundesgericht die
Entscheidung über den Bestand und
Umfang der Rechte
des Enteigneten
ad separatum verwiesen, indem es ent-
weder das Entschädigungsverfahren bis nach rechts-
kräftiger Beurteilung der Präjudizialfrage aussetzte oder
aber ein bedingtes
Urteil erliess, in dem es die Entschä-
digung als durch den Ausgang des über den Präjudizial-
punkt hängigen Prozesses bedingt festsetzte. Im vorlie-
genden Falle sind die
für die Vereinigung des Präjudizial-
prozesses mit dem Entschädigungsverfahren sprechenden
Gründe nicht vorhanden. Abgesehen davon, dass in jenem
Verfahren die Klägerin und die Beklagten
Partei sind, in
diesem dagegen
die Klägerin und die BLS, so Identität
der Parteien in beiden Verfahren nicht vorliegt, so wre
auch die Präjudizialfrage-zur Entscheidung im Entschädi-
gllngsverfahren nicht spruchreif. Wenn auch die Zustän-
digkeit des Bundesgerichts als forum
prorJgatum zur
Beurteilung der Präjudizialfrage gegeben wäre, müssten
die Parteien doch,
da für die streitigen Rechte nach den
Feststellungen der Vorinstanz das kantonale
Recht mass-
gebend ist,
im Falle des Widerspruches dem Bundesge
richt die einschlägigen kantonalen Rechtssätze nach-
weisen, während der kantonale Richter diese von Amtes
wegen anzuwenden hat, sodass die Entscheidung der
Pr-ijudiziaIfrage durch ihn auch im Interesse der Par-
teien liegt. Hat daher die Vorinstanz zu Unrecht ange-
nommen, es' bestehe ein eidgenössischer Rechtssatz, wo-
nach Streitigkeiten über den
Umrang der enteigneten
Rechte im Expropriationsverfahren ausgetragen werden
müssen, so muss hierin eine Verletzung des Bundesrechtes
gesehen
werden; denn eine solche liegt nicht nur dann
vor, wenn der kantonale
Richterin einem nach Bundes-
recht zu beurteilenden Prozesse Bundesrecht nicht oder
nicht richtig anwendet, sondern auch dann, wenn
el' -;-
wie im vorliegenden Falle --seinem Urteile irrtümlicher;..
weise·
eidgenössisches statt kantonales Recht zu Grunde
legt. Die Berufung ist naher gutznheisen und die Sache
Expropriationsrecht. N° ::lf;.
2Xl
an die Vorillstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage,
-ob die Feststellullgsklage statthaft sei, nach kantonalem
Recht entscheide und wenn ja die Rechtsbegehren ner
Parteien materiell beurteile.
Demnat" erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gntgeheissen, dass
das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
-:25. November 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im
Sinne der Erwiigullgen an die Vor-
instanz zlIfiickgcwiesen wirrl.
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