Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
" "
25. Intscheiivom U. Juni 1919 i." S. Groaheintz.
Unpfändbarkeit der zu einem Pensionsbetrieb erforderlichen
Möbel. -Vorübergehende Unterbrechung des Berufes ist
unerheblich für die Kompetenzqualität der Be'rUfswerk-
zeuge. -Ausnahme von diesem Grundsatze bei einer Pen-
sionshaltung die infolge Verbotes des Vermieters vorilber-
gehenc;l aufgnhoben wird." -Das Bundesgericht ist in der
rechtlichen Würdigung des Tatbestandes frei.
A -4uf Verlangen des Rekurrenten Dr. O. Gros-
heintz wurden
iun 3. April 1919 für eine Mietzinsforderung
von
450 Fr. durch das Betreibungsamt Basel-Stadt in der
Wohnung der
Frau Kath. Kiefer. Mönchsbenerstrasse 4,
in Basel, folgende Gegenstände mit Retnntion belegt:
- 1 Divan; 2. 1 Sekretär; 3. 1 Musikautomat;
4."1 Kanapee; 5. fLederkanapee; 6. 1 Waschkommodej
- 1 Nähtischchen.
Dagegen beschwerte sich
Frau Kiefer mit dem Be-
gehren um Freigabe dieser Gegenstände mit Ausnahme
des
unter Ziffer 3 genannten Musikautomaten; da" sie zur
Ausübung ihres Berufes unentbehrlich seien. Sie habe.
seitdem sie von ihrem Manne geschieden sei,
mit ihren
beiden Töchtern den
Lebensuritnrhalt durch den Betrieb
einer kleinen
Pension Verdient. ohne daliei fremde Hilfs-"
kräfte in Anspruch zu nehmen: Das unter Ziffer 1. 2. 4,
5 und 6 aufgeführte Mobiliar gehöre zur notwendigen
Ausstattung der Zimmer der Pensionäre. Das Näh-
tischehen (Nr. 7) sei in anbetracht der Fli,ckarbeiten. die
der Pensionsbetrieb
mit sich bringe," unentbehrlich.
Zur
Zeit der Retentionsnahme sei allerdings die Mie-
tem infolge eines grundlosen und vertragswidrigen
Verbotes des Hausherrn Dr. Grosheintz an der Ausübung
ihres Berufes Verhindert gewesen. Aber es handle sich
dabei bloss um eine vorübergehende Unterbrechung
qes
Pensionsbetriebes
; sie werde und müsse diesen wieder
aufnehmen, sobald sie eine passende Wohnung gefunden
habe,
da er ihre einzige Einnahmequelle bilde. Sie hat
und Konkurskammer. Ne 25. 91
denn auch einen auf 1. Mai 1919 abgeschlossenen Miet-
vertrag zu den Akten gelegt, der als
Beruf ) der Mieterin
Pension angibt. "
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hat
durch Entscheid Vom 17. Mai 1919 die Beschwerde in dem
Sinne gutgeheissen, dass Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 der in der
Retentionsurkunde enthaltenen Gegenstände aus der
Beschlagnahme zu entlassen seien.
In den Erwägungen
wird auf die neuere Praxis des Bundesgerichts verwiesen,
wonach eine Pensionshaltung in kleinerem
Umfange als
Beruf aufzufassen und die dazu erforderlichen Möbel
als
unpfändnar und somit auch nicht retinierbar zu
betrachten seien. Obwohl der Pensi.onsbetrieb zur Zeit
der Retentionsnahme sistiert gewesen sei, müsse doch
eine dauernde Berufsausübung als gegeben angenommen
werden,
da kurze Unterbrechungen, zumal wenn sie, wie
hier, durch ein Verbot des Vermieters veranlasst worden
seien, nicht in BetraC!lt gezogen werden dürften.
B. -Gegen diesen ihm am 19. Mai zugestellten Ent-
scheid rekurriert Dr. Grosheintz rechtzeitig an das Bundes-
gericht
mit dem Antrag, es sei die Retention für die unter
Ziffer 1,
4, 5 und 7 aufgeführten Objekte aufrecht zu
erhalten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Feststellung darüber, was für Gegen-
stände die Schuldnerin an
Stelle der für den Pensions-
betrieb erforderlichen' Möbel zur Verfügung zu stellen
habe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurnkammer zieht
in Erwägung:
- -Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im
Halten einer Pension, die. wie es hier offenbar der Fall
war, von einer Frauensperson unter Mitwirkung ihrer
Töchter,
"in bescheidenem Rahmen, ohne Zuziehung
fremder Hilfskräfte und ohne eigentliches Betriebskapital
geführt wird, die Ausübung eines Berufes
im Sinne des
Art. 92
Ziff. 3 SchKG erblickt werden datf und dass dem-
!)2 Bntscheidungen der Sehuldbetreibungs-
gemäss die dazu erforderlichen Möbel als unpfändbar und
somit auch dem Retentionsrecht des Vermieters nicht
unterwnrfen .zu behru:deln sind (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 1 ).
Und weIterhIn lässt SIch der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts der Grundsatz entnehmen, dass eine bloss vor-
üne.rgehende Unterbrechung der Berufsausübung den dafür
nOb?en Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu
entzIehen vermag, wenn feststeht, dass sie
dem Schuldner
bei der
von ilInl beabsichtigten Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER
zu Art. 92 Nr. 9 S. 263 o. u. dort. Zit.).
Im vorliegenden Falle erweist sich
nun aber dieser
zweite Grundsatz als nicht anwendbar. Wenn nämlich
d.er Mietenin, die unter. den genannten Voraussetzungen
eIne
PenSIOn betreibt, der besonder Schutz des Art. 92,
Ziff. 3
SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Re-
tentionsbeschlag entzogen wird, so muss anderseits dem
Vem:ieter
billigerweise die Möglichkeit gewährt werden,
dnn Ihm dadurch drohenden Nachteilen zu begegnen,
seI es, dass er durch Nebenbestimmungen des Mietver-
trages einen Pensionsbetrieb
in seinem Hause von vorne-
herein ausschliesst, sei es, indem
er erst nachträglich einer
Mietpartei die Pensionshaltung untersagt
und diese dem
Verbot sich fügt. In solchen Fällen ist daher anzunehmen,
dass der Mieter gleichzeitig
mit dem Verzicht auf eine
Pensionsführung in den Räumlichkeiten des Vermieters
auch auf die Geltendmachung der aus dieser
Berufs-
tütigkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten
verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber
ist als-
dann unerheblich, ob der Mieter früher eine Pension
gehalten
hat und auch in Zukunft, unter einem andern
Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Mass-
ge?end für die Beantwortung der Frage nach der Zulässig-
keIt der Retentionsnahme ist vielmehr einzig, ob die
Mieterin
im Hause des Vennieters selbst, von dem ein
Ges.-Ausg. 38 i Nr. 27.
und Konkurskammer. N° 26.
Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine
Pension betreibt.
Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie
sich auf. die Kompetenzqualität der
zu einer Pensions-
führung notwendigen Gerätschaften nicht berufen. Die
gegenteilige,
von der Vorinstanz vertretene Auffassung
hätte zur Folge, dass der Vennieter Personen gegenüber,
deren gesamtes Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes
rechnet ist, völlig machtlos und seines Retentionsrechte-
gänzlich
beraubt wäre, da er sich dieses selbst durch ein
ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung
in seinem
Hause nicht zu sichern yennöchte.
2. -
Nun hat allerdings der Rekurrent den nach dem
Gesagten
fül: die Entscheidung seiner Beschwerde mass-
gebenden Gesichtspunkt nicht geltend gemacht. Allein
es
kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es sich
dabei um eine rein rechtliche Würdigung des Tatbestandes
handelt,
in der da Bundesgericht nach feststehender
Rechtsprechung nicht
an die von den Parteien geltend
gemachten Auffassungen gebunden, sondern völlig frei
ist ...
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs 'wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
26.
Entacheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli.
Art. 207 Sc hK G: Der Entscheid über die Wiederauf-
nahme eines Passivprozesses darf, von der Konkursver-
waltung nicht beliebig verschoben werden, sondern hat
im ordentlichen Konkursverfahren innert der in Art. 207
SchKG gesetzten Frist und im summarischen Verfahren
nach Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren
zu erfolgen. -Nicht bloss die Konkursverwaltung, sondern
auch der Kläger ist zur Aufnahme des Prozesses legitimiert.
A. -Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am
4.
September 1916 beim Zivilgericht Basel gegen Th.
Meier Klage ein
mit den Begehren :