Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
21. Eeschluss Tom 16. April 1919 i. S. Stocker.
Oberexpertise auf Grund dei' Verordnung vom 27. Oktober
1917 : Die AmortisationsmögIichkeit als Stundungsvoraus-
setzung nach Art. 2, zm. 3 VO ist zu verneinen, wenn die
Amortisation nur unter Aufgabe des vom Schuldner bisher
betriebenen Gewerbes durchgeführt werden könnte.
Vermietung eines Hotels: Gewerbe?
Der vom Bundesgericht durch Beschluss vom 17. März
1919 in dieser Angelegenheit ernannte Oberexperte hat am
8. April ein Gutachten erstattet, das am Schlusse dahin
zusammengefasst wird, dass bei Aufrechterhaltung des
Pensionsbetriebes in den der Schuldnerin gehörenden
Gebäulichkeiten die Amortisation der anfgelaufenen
Zinse ausgeschlossen erscheine, dass sich dagegen bei
etagenweiser Vennietung möglicherweise eine Rendite
erzielen lasse, die neben der Erfüllung der laufenden
Verbindlichkeiten eine Abbezahlung der' gestundeten
Zinse binnen einer
Frist von fünfzehn Jahren gestatten
würde.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammcl' zieht
in
Erwägun"g :
Nach der Auffassung des Oberexperten ist die Möglich-
keit einer ratenweisen Abzahlung der gestundeten Zinse
innerhalb der in Art, 8 VO -vorgesehenen Maximalfrist
nur dann vorhanden, wenn der Hotelbetrieb, dem bisher
die
Villa Stocker gedient hat, aufgegeben und diese in ein
Miethaus umgewandelt wird, so, dass die einzelnen Etagen
nach Anbringung der erforderlichen Einrichtungen als
möblierte Wohnungen
an Private abgegeben würden.
Sofern mit dieser Feststellung, gegen die an sich nichts
einzuwenden ist, gesagt werden will, dass neben den schon
von den erstinstanzlichen Experten als vorliegend bezeich-
neten Voraussetzungen der
ZifT. 1 und 2, Art. 2 VO auch
die der
zm. 3 gegeben sei, geht das Gutachten fehl, und
e ist in diesem Falle Sache des Bundesgerichts, ent-
und Konkurskammer. N° 21.
sprechend der von ihm stets in Anspruch genommenen
Befugnis
zur Ueberprüfung solcher Oberexpertisen, die
kantonale Nachlassbehörde auf die dem Sachverständigen-
befund
in dieser Beziehung anhaftenden Mängel aufmerk-
sam
zu machen, wobei dann selbstverständlich die darin
liegende Wegleitung über die Auslegung der Expertise
für die Nachlassbehörde bei der Beurteilung des
Stun-
dungsgesuches massgebend sein muss (AS 44 III Nr. 45
Erw. 1).
In diesem Sinne ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
die Schuldnerin selbst
mit einer Verwendung der Liegen-
sebaft, wie sie der vom Oberexperten in Betracht gezogene
günstigste Rentabilitätsfall voraussetzt,
nicht einver-
standen ist, vielmehr
in ihrer Eingabe an das Bundes-
gericht ausdrücklich erklärt
hat, dass sie nicht gewillt sei,
den Hotelbetrieb aufzugeben
und dass daher die Amorti-
sationsfrage auf Grund der bisherigen Bewirtschaftungs-
methode
zu begutachten sei. Namentlich aber ist, ganz
abgesehen
von' der persönlichen Stellungnahme der
Impetrantin,
in grundsätzlicher Hinsicht zu beachten,
dass nach dem für die Auslegung der Verordnung mass-
gebenden Zweckgedanken, wie
er sich aus ihrer Ent-
stehungsgeschichte (vergl. JAEGER, Einleitung) und über-
dies aus Art. 2
zm. 1 ergibt, eine Pfandstundung nur dann
ge'reclltfertigt ist, v.enn sie dazu dient, dem Schuldner
den Fortbetrieb seines bisherigen Gewerbes
zu ermög-
lichen (AS
441II Nr.46), Und diesem Grundsatz ist auch
bei der Beantwortung der Amortisationsfrage
in dem Sinne
Rechnung
zu tragen, dass die Möglichkeit der Amorti-
sation als Stundungsvoraussetzung gemäss Art. 2
Ziff. 3
VO verneint werden muss, sobald sie nur unter Aufgabe
des vom Schuldner bisher betriebenen Gewerbes durchge-
führt werden kann. Dies aber ist hier der Fall. Denn die
Vennietung
der einzelnen möblierten Stockwerke des
Hauses, wie ,sie im vorliegenden Gutachten als einzig
rentable
Verwendungsart befürwortet wird, setzt den Ver-
zicht der Schuldnerin auf das bisher von ihr betriebene
a Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Hotelgewerbe voraus und bildet anderseits, an und für
sich betrachtet, überhaupt kein Gewerbe. Sie vermöchte,
selbst nach dem Befund des Oberexperten, der
Vermie-
terin kein Einkommen zu verschaffen, da sämtliche Er-
trägnisse für die Bezahlung der laufenden und der ge-
stundeten Zinse, sowie für die Instandhaltung der Lie-
genschaft aufgewendet werden müssten, sodass die
Schuldnerin
für ihren Lebensunterhalt auf fremde Unter-
stützung oder auf die Ausübung eines andern, persön-
lichen Berufes angewiesen wäre. Wo aber, wie es bei dieser
Sachlage der Fall ist, die Pfandstundung einzig
dazu
dienen soll, dem Pfandschuldner das im Grundstück
investierte
Kapital zu erhalten, da darf sie ninht bewilligt
werden.
Demnach beschliesst die
-Schuldbetr.-u. Konkurskammel' :
Das Gutachten des Oberexperten wird dem Amts-
gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt als zum Ent-
scheid über das Pfandstundungsgesuch zuständiger Be-
hörde
im Sinne der in den vorstehenden ErWägungen
enthaltenen Wegleitung zugestellt.
22.
Entscheid vom 13.-l4ai 1919. i. S. Ka1.
Auslegung von Art. 93 SchKG. Lohnpfändung in einer Be-
treibung für eine Alimentenforderung. Berücksichtigung
dieses Umstandes bei der Festsetzung des Existenzmini-
mums.
A. -Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren am
3. Februar 1913 ist ein ausserehelicher Sohn des Rekurs-
beklagten
Enrico May und ist von diesem am 11. August
1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfolgen
anerkannt worden, steht aber trotzdem auch heute noch
unter Vormundschaft, die vom UI. Amtsvormund der
und Konkurskammer. No 22.
Stadt Zürich ausgeübt wird; er befindet sich zur Zeit
bei einer Familie in Rheinau in Pflege. Der Rekursbeklagte
hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des
Rekurrenten monatlich
30 Fr. zu bezahlen und di Amts-
vormundschaft gab sich mit dieser Beitragsleistung
zufrieden auch nachdem die Anerkennung erfolgt war.
Da jedoch derRekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung
nicht nachkam, hob der
Vormund des Rekurrenten gegen
den Rekursbeklagten Betreibung
an auf Bezahlung von
sechs ausstehenden Monatsraten im Gesamtbetrage VOll
la Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt
Basel-Stadt dem Rekursbeklagten von seinem Lohn
wöchentlich 25 Fr. bis zur Deckung Von 195 Fr. I).
Mit Beschwerde vom 20. März beantragte der Rekurs-
beklagte Aufhebung der
Pfändung indem er geltend
machte, dass
er sich am 18. März verehelicht und zwei
Kinder seiner
Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen
habe.
unter welchen Umständen gegen ihn überhaupt
keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, weil
er in 14 Tagen 143 Fr. verdiene, welcher Betrag zum
Unterhalte seiner selbst
und seiner Fru:.nilie unumgänglich
notwendig
sei. Das Betreibungsamt selbst beantragte in
seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung
vom Tage der Verehelichung an.
mit der Begründung,
däss sich der Kompetenzbetrag des Beschwerdeführers
auf 343
Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf
Fr. belaufe. wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen
gerechnet werde.
B. -Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale
Aufsichtsbehörde
erkannt : Die Beschwerde wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass die
in Betreibung 47327. Gruppe
5283 erfolgte Pfändung des Lohnes des Beschwerde-
führers bis
zum Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom
18. März 1919
an aufgehoben wird. Im übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
)
C. -Gegen diesen ihm am 10. April zugestellten Ent-
scheid rekurriert der IH. Amtsvormund der Stadt Zürich