BGE 45 III 50
BGE 45 III 50Bge4 févr. 1919Ouvrir la source →
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Entscheidungen der SChuldbetreilJUngs-
Veigel c.Zurich) qu'exceptionnellement, lorsque d'une part
la situation economique du debiteur le force ä prendre
ses repas
ä domicile et que, d'autre part, il ne
peut rentrer chez Iui du lieu de son travail qu' en se
servant d'une bicyclette, celle-ci doit
tre asSimilee ä un
instrument de travail au sens de l'art. 92 ch. 3 LP. Dans
chaque cas d' ailleurs on devra. bien entendu. rechercher
si
l' emploi de la bicyclette constitue une simple commodite
ou une veritable necessite. En I'espece par consequent
l'instance cantonale aura ä elucider ce point, en procedant
ä une enqute sur la question de savoir si Quarroz demeure
trop loin de
la gare pour pouvoir rentrer chez Iui ä pied
pour
Ie repas de midi et si, Hant donnees ses charges de fa-
mille, les ressources dont il dispose ne lui permettent ui de
se loger plus
pres de la gare, ni d' emporter avec lui son
repas,
ni enftn de prendre le tram.
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis dans ce sens que la decision atta-
quee est annulee, la cause etant renvoyee ä l'instance
cantonale
pour complement dinstruction et nouvelle
decision.
13. Auszug aus dem l3eschluss vom 11. März 1919 i. S. W.
PI andst und un g. Verordnung vom 27. Oktober 1917.
Ins t r u k t ion der vom Bundesgericht neu bestellten Ex-
perten. Voraussetzungen der Stundung.
.1. -.......................................... .
2. -Dabei
ist nach konstanter Rechtssprechung das
Bundesgericht nicht
nur zur Ernennung der Experten
kompetent, sondern auch zur Wegleitung derselben
hin-
sichtlich der von ihnen zu lösenden Aufgaben.
und Konkurskammer. o 13.
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1m vorliegenden Falle sind die Experten auf folgendes
aufmerksam
zu machen:
I. Die Experten haben in erster Linie festzustellen den
Wert der Pfänder zu Beginnder Mitte Juli 1918 erteilten
Nachlasstundung. Dabei
ist auszugehen von dem damals
zu erzielenden Verkehrswert'der Liegenschaften, soweit
sie pfandrechtlich
verhaftet waren. Bei Feststellung dieses
Verkehrswertes
ist zu berücksichtigen,
a) dass das Mobiliar, soweit nach dem beim Grundbuch-
amt liegenden Verzeichnismitverpfändet, ebenfalls zu dem
ihm Mitte Juli zukommenden Werte eingesetzt werden
muss,
und zwar mit dem Höchstpreis der aus ihm, sei es
bei separatei" sei es bei Verwertung mit den Liegenschaf-
ten, zu erzielen gewesen wäre.
b) dass die Liegenschaften, wenn als Hotel unverkäuf-
lich, zu anderer Verwendung vielleicht vorteilhaft hätten
abgesetzt werden können.
c) dass als Bieter jedenfalls auch der letzte Hypothe-
kargläubiger in Frage käme,
und dass seine im Verlaufe
der Verhandlungen
vor Bewilligung der Nachlasstundung
gemachten gütlichen Offerten
in Betracht gezogen werden
müssen.
Sodann
ist dem Begehren des Gläubigers um separate
Schätzung der verschiedenen Pfandobjekte zu
entspre-
che!],
immerhin in dem "Sinne, dass auch eine Gesamt-
verwertung insAuge gefasst, und auch für diesen Fall eine
Schätzung
a.ngegeben wird. Sollte es sich ergeben, dass
das eine oder andere Objekt nicht in den Pfandnexus
ein-
geschlossen isi. so müsste es bei dieser Berechnung ausser
Betracht fallen.
II. In zweiter Linie haben die Experten festzustellen,
ob die Pfandgegenstände nach Wiedereintritt normaler
Friedensverhältnisse für die Pfandforderungen wieder volle
Deckung bieten werden. Die Beantwortung dieser
Frage
setzt voraus
a) dass die Experten sich über den mutmasslichen
Verkehrswert der Pfänder unter normalen Verhältnissen
52
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
aussprechen und zwar unter Zugrundelegung der Annallme,
das Hotel werde bis zu dem Eintritt dieser Verhältnisse
richtig unterhalten und als Hotel weiterbetrieben. Hin-
sichtlich der Grundsätze, nach denen diese Schätzung
vorzunehmen ist, kann hier auf AS 44 III S. 24 verwiesen
werden.
Sollte das Pfandrecht auch Liegenschaften um-
. fassen, die zum Hotelbetrieb nicht notwendig sind, so
kann für dieselben vielleicht bei anderweitiger Verwen-:o
dung ein höherer Erlös erzielt werden. Was das Mobiliar
anbetrifft, so ist dasselbe
nur mit den inzwischen notwen-
dig werdenden Abschreibungen
in Rechnung zu bringen.
b) dass diejenigen Pfandforderungen genau festgestellt
werden, für welche das
Pfand in jenem Zeitpunkt des
'Wiedereintrittes nonnaler Verhältnisse noch Deckung
zu bieten hat. Dabei fallen ausser Betracht die Steuer-
forderungen
der Gemeinde für 1916 und 1917, weil die-
selben sofort nach Bewilligung des Nachlassvertrages
bezahlt werden müssen. Dagegen sind
zu berücksichtigen
sämtliche anderen Pfandforderungen
mit Kapital. aus-
stehenden pfandversicherten Jahreszinsen, Verzugszinsen
und Spesen, soweit sie
im Nachlassverfahren nicht bestrit-
ten wurden. Immerhin sind diese Zinsen, nach dem Ent-
scheid AS 44 III 63, nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie nach dem
,Amortisationsplan bei Ablauf der Kapi-
talstundung,
Ende Dezember 1922, noch ausstehen
werden.
Da nun aber der Schuldner nicht, wie es seine
Pflicht gewesen wäre, einen solchen Amortisationsplan
aufgestellt
hat, müssen die Experten selbst im Rahmen
dessen, 'Was nach der Verordnung Art. 8 möglich ist,
einen solchen Plan für die Zinsen abzahlung aufstellen,
wobei die beidseitigen Interessen
zu berücksichtigen sind.
In diesem Zusammenhange
ist darauf aufmerksam zu
machen, dass der Nachlasschuldner ein Begehren um
Stundung auch der beiden nach Bewilligung der Stundung
fällig werdenden Jahreszinsen nicht gestellt
hat, und dass
dementsprechend die Vorinstanz
an die Experten eine
entsprechende Frage nicht hätte richten sollen. Die
und Konkurskammer. N° 13.
bundesgerichtlichen Experten haben sich mt dieser Fra-
ge. da eine nachträgliche Einbringung emes slchen
Begehrens nicht stattllaft ist, nicht zu befssen. Bel sproche.n h:m
en
. Die
Schätzung des Sachwalters ist nur eme provIsorIsche, der,
wenn
im Nachlassverfahren von der in Art. 16 vorgesehe-
nen Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine neue Schät-
zung veranlasst wird. überhaupt keine Beduf
stellung des Amortisationsplanes so dann 1st zu beruck-
sichtigen, dass je nach dem Ergebnis der
von den Ex-
perten vorzunehmenden Neuschätzung des _Wertes der
Grundpfänder zur Zeit der Bewilligung der Nchlasstun
dung ein Teil der Grundpfandschulden, nämlIch der !5e-
mäss dieser Schätzung ungedeckte. nach den BestIm-
mungen der Verordnung für die Dauer der Kapitalstun-
dung,
d. h. bis Ende 1922, unverzinslich wird, soweit
nicht eine durch die Gläubiger veraulasste Neuschätzung
in der
Zwischenzeit eine volle Deckung ergeben sollte.
Art. 6 Abs. 2
VO. Der Anwalt des Gläubigers scheint
diese Bestimmung des Art. 6 unrichtig aufgefasst zu haben.
Sie will nicht besagen, die nach der Schätzung des Pfand-
schuldners ungedeckte Pfandschuld werde bloss s.olange
unverzinslich als nicht
im Nachlassverfahren dIe Ex-
perten eine :ndere Schätzung ausgutung mehr
zukommt. Art. 6 will in seinem Abs. 2 vIelmehr den
Pfandgläubigern die Möglichkeit geben nach
bewilliger
Stu"ndung. sofern sich die Verhältnisse geändert, me
neue Schätzung ZU verlangen und damit die Unverzns
lichkeit ganz oder zum Teil wieder aufzuheben. DIee
Unverzinslichkeit selbst tritt übrigens auf alle Fälle, Wie
sich aus Art. 6 Abs 1 ergibt, erst mit dem Moment, wo
die Kapitalstundung rechtskräftig bewilligt .ist,
in Kraf.
Doch können die Experten bei Aufstellung ilires Amortl-
sationsplanes diese Möglichkeit einm: Neuschä"tung aussr
Betracht lassen. Dagegen ist ihnen eme WegWeisung dafur
zu erteilen, nach welcher Rechnungsweise die Ungedeckt-
heit und damit Unverzinslichkeit einer Forderung zu be-
rechnen ist. Dieser namentlich auch für die unter IV
54
Entscheidungen
der Sehuldbetreibungs-
gestellte Frage bedeutsame Punkt ist von grosser, prakti-
scher Tragweite.
Es frägt sich nämlich, ob bei der Be-
. rechnung des ungedeckten Betrages die vorgehenden
Pfandfrderungen nur mit dem Kapital -oder mit
diesem plus dem ausstehenden Zinsbetrag in Rechnung
zu setzen ist. Im vorliegenden Fall z. B. ergibt sich fol-
gender
Unterschied. Rechnet man, ausgehend von der
Expertenschätzung der Pfänder
mit Fr. 80,000. -
nur die Kapitalbeträge der zwei ersten
Hypotheken
mit zusammen . . . ., )} 53,040.-
ab, so bleibt von der dritten Hypothek
nur der Betrag von . . . . . . . . . Fr. 17,440. -
ungedeckt und unverzinslich. Berück-
sichtigt
man dagegen auch die Zinsen der
beiden vorgehenden Pfandforderungen
im Betrage von. . . . . . . . . . .. » 7,283.-
so bleibt die dritte Hypothek mit. . . .Fr.24,723.-
ungedeckt. In Betracht kommt bei der Entscheidung dieser
Frage, ob die Zinse mitzurechnen seien oder nicht, zunächst,
dass die Verordnung deutlich nur von Kapitalforderungen
spricht.
Sodann spricht gegen die Berücksichtigung der
Zinsenforderungen, dass die Kapitalstundung voraussetzt,
einmal die
Stundung auch der Zinsen und sodann beim
Schuldner die Möglichkeit, die
rückstä,ndigen Zinsen abzu-
bezahlen und hieran schon während der Kapitalstundung
Ratenzahlungen
zu leisten. Die einer nachgehenden Hyo
thek vorgfhenden pfandrcht1ich gesicherten Zinsbeträge
müssen en Betrag bessere Deckung erhalten. Hätte man nun
auch an die Einbeziehung der Zinsen bei Prüfung der
Frage nach der
Pfanddeckung gedacht, so hätte man auch
gleichzeitig verfügen müssen, dass
um den jeweiligen
Betrag dieser Anzahlungen an die vorgehenden
Zinsen die
nachstehenden Kapitalbeträge
wieder eo ipso verzinslich
werden, denn sie erhalten
ja in diesem Umfan,ge tatsäch-
und Konkurskammer. N° 18.
,55
lich Deckung. 'Man hat aber den nichtgedeckich also mit jedem Jahr der Ratenzahlungen
verändern und
zar verringern, so dass mit jeder Zahlung
die nachgehenden Kapitalbeträge wieder um einen ge-
wisn'K.api
betrag als eine ein für alle Male für die Da1:ier ,aer,pit8l ..
stundung feststehende Grösse betrachwt 1Ü1d'"eip&ßevi-
sion nur für den Fall vorgesehen, als.dasPf,in sich
nachträglich einen höheren Wert erhaIte·Darä.us "muss
aber geschlossen werden, dass die veränderllcliel1 Zinsen'-
belastungen bei der im Nachlassverfabren votiUnbnten
den Berechnung der Deckung ausserBetracbt zu ralleIi
haben. Unter solchen Umständen, und'da man es bei der
Unverzinslichkeit mit einem schweren Eingritt in die
Gläubigerrechte
zu tun hat, und der Schuldner zudem
durch die Möglichkeit, die Zinsen der gedeckten Kapital-
forderung auch noch
für zwei Jahre nach der Bewilligung
der Pfandstundung gestundet zu erhalten, als hinrchend
geschütt erscheint, rechtfertigt es sich nicht. zu seinen
Gunsten die Unverzinslichkeit dadurch noch weiter aus-
zudehnen, dass auch die
si:imtlichen ausstehenden Zinsen
der vorgehenden Kapitalbeträge bei der Berechnung der
Deckung in Rechnung gestellt werden.
IlI. Im weiteren haben die Experten die Frage zu be
antworten, ob ohne die Pfandstundung -hinsichtlich
, Kapital und Zinsen -dem Schuldner die Fortführung des
Ho.tewerbes nicht möglich fei. Dabei ist zu berücksich-
tigen, ob dem Schuldner zur sofortigen
Bezahlung der
fälligen Zinsen andere Mittel zur Verfügung stehen, als
diejenigen, die sich aus dem Betriebe ergeben, wenn diese,
wie zu erwarten ist, hie7u nicht ausreichen.
IV. Endlich ist die Frage
zu beantworten, ob die au
stehenden Zinsen, soweit sie pfandversichert sind und
also auf die Stundung Anspruch haben, innert eines sich
im Rahmen des Art. 8 bewegenden Zeitraumes vom
Schuldner durch jährliche Abschlagzahllingen
voraus-
sichtlich abbezahlt werden können. Dies bedingt abgese-
hen von der bereits (oben Il b) behandelten Prüfung
dessen, was von den Kapitalforderungen während der
Stundung unverzinslich ist, eine
Untersuchung der Ren-
dite des Geschäftes, sowohl vor dem Kriege als auch die
Entscheidungen der Schuldbetribungs-
Aufstellung eines Zukunftsbudgets für die Jahre auf die
sich die Abzahlungen zu erstrecken haben. Die diesbe-
züglichen Untersuchungen der erstinstanzlichen Experten
. sind in dieser Hinsicht zu summarisch und müssen an
Hand der Buchführung des Schuldners ergänzt werden.
Dabei sind in das Budget auch die technisch als uner-
lässlich erscheinenden Amortisationen
an Gebäuden und
Mobilien sowie die für den Unterhalt unerlässlichen
Reparaturausgaben einzusetzen.
V. Zu bemerken ist sodann noch, dass der Standpunkt
des Gläubigers W., den er in seiner Eingabe an das Bundes-
gericht (von der den Experten eine Abschrift zugestellt
wird) eingenommen
hat, kraft der in seinem Kaufvertrag
enthaltenen Verschreibung des Mobiliars
habe er einen
ausschliesslichen Anspruch auf Deckung aus demselben,
im Widerspruch mit dem Entscheid des Bundesgerichts
i. S. V. gegen I. 43 II 601 steht; wo festgestellt wird, dass
alle Pfandgläubiger
von einer solchen Verschreibung
profitieren.
VI. Endlich werden die Experten eingeladen,
zur
Verhandlung den Schuldner sowohl als den Gläubiger
bezw.
ihre Vertreter und den Sachwalter einzuladen, um
ihre allfälligen Vorbringen entgegenzuIlehmen. Ferner
haben sie eine eingehende Prüfung der Buchführung des
Schuldners vorzunehmen.
und Konkurskammer. N0 14.
57 ,
14. Arrit du 21 man 1919 dans Ia cause ltheinwalä.
Ne, peuvent etre saisies ni une marque de fabriqne indepen-
damment de l'entreprise du titulaire, ni son exploitation par
un tiers qni fabrique la marchandise destinee a etre revetue
de la margue.
Dans une poursuite intentee a l'instance de M. Wagneur-
Baer,
a Geneve, l'office des poursuites de Geneve a saisi
les 3
et 4 fevrier 1919 au prejudice de Lucien Rheinwald :
a) en mains de la Savonnerie nationale a Vernier « Yex-
ploitation par elle de la marque « Vala I> ainsi que Jes
droits resultant de cette exploitation)) ;
b) en mains du bureau suisse de la propriete intellec-
tuelle
a Berne Ia marque (l Vala» appartenant au debi-
teur.
Rheinwald a recouru en concluant
a l'annulation de la
saisie pour les motifs suivants : la Savonnerie nationale
fabrique pour
Ie campte de Rheinwald des produits
(Iessive) qu'elle
vend a ce dernier, lequel a son tour les
livre
a sa c1ientele sous Ia marque « Vala I). Une opera-
tion de ce genre ne constitue pas un droit susceptible
d'etre saisi
et realise et quant a Ia saisie de la marque
elle-meme
elle' est impossible independamment de la
saisie de l'entreprise dont eUe sert a distinguer les
protluits.
_
L'autorite de surveillance a ecarte cette plainte, attendu
que la marque et son exploitation ne figurent pas au nom-
bre des objets declares insaisissables par la loi et qu'il
importe peu que le titulaire de Ia
marque ne fabrique pas
lui-meme Ia marchandise, mais cone cette fabrication
a un tiers.
Le debiteur a recouru au Tribunal federal contre cette
deeision.
Statuant sur ces laUs et considerant en droit :
Le debiteur Rheinwald n'a pas cede a un tiers, soit a la
Savonnerie nationale, Ia marclue « V ala ,) qui est enregistree
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.