Hll Entscheidungen der Zivilkammer. N0 39.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 1919 aufge-
hoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz
zuruckgewiesen.
--a--
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
EnLschaiduDlaD der Zivilkammern. -ArrlLs
des secüons civiles.
A. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN
ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES
DE CHEMINS DE FER
40. JeBChluss der IL Zivilabtellung Tom aa.ja9. Oktober 1919
i. S . .6.rth-Bigi-Balm .6..-G.
Genelunigung des Nachlassvertrages .einer Eisenbahnunter-
nelunung nach Art. 51 ff. des BG vom 25. September 1917
über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternelunungen (VZEG).
Erw" 1 a) Umfang der Kognition des Bundesgerichts. -b) Bil-
dung
der Gruppen. -Zustimmung durch Vertreter kann nur
gestützt auf schriftliche, den I Vertreter ausdrücklich zur
u timmung ermächtigende Vollmacht erfolgen.
Erw. 2.
Art. 68 Ziff. 3 VZEG. Unredliche Handlungen zum
Nachteile der Gläubiger?
Erw. 3. Art. 68 Ziff. 2 VZEG. -a) Angemessenheit des Ver;..
trages: .) Höchstmass der den Gläubigern zuzumutenden
Opfer: tJ) Mindestmass der Opfer. -Reduktion des Aktien-
kapitals. -Verhältnis zwischen
dem Schätzungswert der
Aktiven (Art. 58 VZEG) und den bilanzmässigen Passiven
nach Durchführung der Sanierung. Sanierungsbilanz. Keine
Herabsetzung des Baukontos. -b) Wahrung der Rangver-
hältnisse zwischen den einzelnen Gruppen.
Erw. 4. Art. 68 Ziff. 1 VZEG. Sicherstellung. -a) der unver-
AS . 5 111 -tIH9
188 Entscheidungen
kürzten Bezahlung, der nach Art. 52 VZEG privilegierten
Forderungen. -Rechtsstellung
der Krankenkasse des
Perso?als. Ausscheidung des Vermögens derselben aus dem
Vermogen
der Unternehmung insoweit nicht vorhanden
als die Kasse Obligationen der Unternehmung besitzt. Fest
setzung des sicherzustellenden Betrages. -b) der Leistun-
gen an die Gläubiger. -c) der Herabsetzung des Aktienkapi-
tals. Venh iS dnr durch das Nachlassverfahren geschaf-
fenen
Priontatsaktien zu den Stammaktien. -d) der von der
Untenehmung den Gläubigern abgegebenen Zusicherung,
dass SIe zur Verbesserung des Betriebes ein Darlehen von
100,000 Fr. erhalten werde.
Erw. 5. Fristansetzung nach Art. 69 VZEG nicht erforderlich
wenn über die bestrittene Forderung . Prozess besteht:
A. -Die Arth-Rigibahn A.-G. betreibt eine elektrische
Zahnradbahn
von Arth-Goldau nach dem Rigi-Kulm
und eine elektrische AQhäsionsbahn von Arth am See
nach Arth-Goldau (die sog. Talbahn). Sie ist ferner
Eigentümerin
der Bahnstrecke Staffelhöhe-Rigi-Kulm
(sog Pachtstrecke), doch betreibt sie diese nicht selbst
snnnern hat sie der Vitznau-Rigi-Bahn" verpachtet:
dne Ihr laut Vertrag vom 18. Januar 1912 85% der auf
diese Strecke entfallenden' Bruttoeinnahmen als Pacht-
zins zu entrichten hat. Das Aktienkapital der Arth-
Rigi-Bahn beläuft sich zur Zeit auf 3,960,000 Fr., ein-
geteilt
in 13200 Inhaberaktien a 300 Fr. An festen An-
leihen
hat die Unternehmung kontrahiert: am 4. März
1904 durch Konversion zweier verfallener Schuldver-
schreibungen ein 4
prozentiges' Obligationenanleihen von
2,350,000 Fr., zerfallend in 2350 InhaberobJigationen
(Nr. 1 bis
2350) a 1000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges auf
der ganznn Strecke mit Ausnahme der Talbahn (Pfand-
buch II Fol. 299); am 1. September 1905 ein 4 Yzprozen-
tiges Obligationenanleihen von 350,000 Fr., eingeteilt in
350 Inhaberobligationen (Nr. 1 bis 350) a 1000 Fr. mit
Pfandrecht 11. Ranges auf den nämlichen Objekten wie
das Anleihen von
1904 (Pfandbuch II Fol. 338) und end-
lich
im Jahre 1906 ein 5prozentiges Obligationenanleihen
TOn 150,000 Fr. ohne Pfandsicherheit, zerfallend in 150 b.l-
der Zivilkammern. N° 40.
181;
haberobligationen (Nr. 1 bis 150) a 1000 Fr. Schon seit
Jahren hatte die Unternehmung mit finanziellen Schwie-
rigkeiten zu kämpfen. Die Ursache lag vornehmlich
darin, einerseits, dass die Elektrifizierung grössere Kosten
verursacht
hatte, als angenommen worden war, und
die in sie gesetzten Erwartungen sich nicht erfüllten,
und andrerseits, dass die Talbahn seit längerer Zeit
mit grossen Betriebsdefiziten -zirka 18,000 Fr. jähr-
lich -arbeitete.
Durch Vertrag vom 28. Oktober 1904
hatte sich nämlich die Unternehmung der Gemeinde
Arth gegenüber verpflichten müssen, als Gegenleistung
für eine ihr von der Gemeinde gewährte Subvention von
70,000 Fr. auf der Talbahn täglich 16 Zugspaare zu -
ebenfalls vertraglich festgelegten -für sie sehr ungün-
stigen Tarifbedingungen
zu führen. War schon dadurch
das Gedeihen
der Unternehmung in Frage gestellt, so
musste sich ihre Lage der
Natur der Sache nach er-
heblich verschlimmern, als
mit dem Ausbruche des
Krieges der Touristenverkehr vöBig ausblieb. Die Ge-
sellschaft sah sich denn auch schon
Ende 1914 ausser
Stande, die
am 31. Dezember fällig werdenden Semester-
coupons der drei Anleihen einzulösen.
Im Laufe des
Jahres 1915 wurden gegen sie verschiedene Liquidations-
begehren anhängig gemacht, die das Bundesgericht
gestützt auf Art. 1 BRB vom 27. November 1914 dem
Eisenbahndepartemente
zu weiterer Amtshandlung über-
mittelte. Das Departement gewährte daraufhin
in An-
wendung der
BRB vom 27. November 1914 und 16. März
1915 durch Verfügung vom
- November 1915 der Unter-
nehmung Stundung für die fälligen und noch fällig
werdenden Zinsen der konsolidierten Anleihen
und für
die schwebenden Schulden. Nachdem jedoch das VZEG
in Kraft getreten war, hob der Bundesrat diese Stun-
dung mit Beschluss vom 29. Januar 1918 mit Wirkung
auf den
- März 1918 auf, wobei er der Gesellschaft nahe-
legte, das Nachlassverfahren nach Art.
51 ff. VZEG
einzuleiten.
Da indessen die Unternehmung die hiezu
Entscheidungen
notwendigen Vorbereitungen noch nicht beendigt hatte,
kam sie beim Bundesrat um Bewilligung der ausser-
ordentlichen Stundung ein (Art. 78
VZEG), die ihr bis
zum 31. Dezember 1918 gewährt wurde.
B. -Am 19. Oktober 1918 hat die Generalversamm-
lung der Aktionäre den
ihr von der Verwaltung unter-
breiteten Sanierungsplan genehmigt und diese ermäch-
tigt, das gerichtliche Nachlassverfahren einzuleiten.
Un-
term 24. Dezember 1918 sodann hat die Unternehmung
dem Bundesgericht den Nachlassvertragsentwurf ein-
gereicht
und beantragt, dieser Entwurf, dem mehr als
2/
der Gläubiger aussergerichtlich zugestimmt hätten,
sei
grundsätzlich zu genehmigen. Nachdem das Eisen-
bahndepartement, gemäss Art. 54 Abs. 1
VZEG zur
Vernehmlassung eingeladen, mit Zuschrift vom 31. De-
zember erklärt hatte, dass ihm das Gesuch begründet
erscheine und zu keinen besonderen Bemerkungen
Ver-
anlassung gebe, und die Unternehmung die Kosten des
bundesgerichtlichen
Verfahrens sichergestellt hatte, ist
das Bundesgericht durch Beschluss vom 15. Januar 1919
auf das Gesuch eingetreten und hat der Unternehmung
die Nachlasstundung nach
Art: 54 und 55 VZEG ge-
währt, allerdings
in der Meinung, dass zur Zeit eine
grundsätzliche Genehmigung
des von der Unternehmung
ausgearbeiteten Sanierungsplanes, wie sie
in dem Ge-
suche vom 24. Dezember
beantragt worden war, nicht
in Betracht kommen, über die Homologation vielmehr
erst nach Durchführung des im Gesetze vorgesehenen
Verfahrens entschieden werden könne. Als Sachwalter
hat das Bundesgericht ernannt Herrn Dr. H.Müller,
Rechtskonsulent der Stadt Zürich, und als Experten
für die Schätzung des Vermögens der Unternehmung
(Art. 58 Abs. 2
VZEG) die Herren Zehnder, Direktor
der Montreux - Oberland - Bahn und Meier, Kontrol1-
ingenieur beim Schweiz. Eisenbahndepartement.
C. -Der auf den 31. Dezember 1918 aufgestellten
Bilanz der Gesellschaft
ist Folgendes zu entnehmen:
der Zivükammern. NI 40.
AKTIVEN
Fr.
Baukonto . . 7,038,032.37
Zu tilgende Ver-
wendungen. 126,365.05
Wertbestände u.
Guthaben . . 106,663.67
19,315.55
PASSIVEN
Fr.
Aktienknpital . 3,960,000.-
Feste Anleihen. 2,850,000.-
Verfallene An-
Ieihenszinse
Verschiedene
Kreditoren. .
528,005.-
223,173.90
Materialvorräte .
Pa.ssivsaldo der
Gewinn-u. Ver-Kautionsdepot . 1,227.15
ustrechnung. 479.278.66 Erneuerungsfonrt 207,24!1.16
Fr. 7,769,655.30 Fr. 7,769,655.; i
Der Sachwalter hat diese Bilanz durch Herrn G. Rath-
geh, Inspektor beim Schweiz. Eisenbahndepartement
prüfen lassen.
Das Gutachten des Bilanzsachverstän-
digen geht dahin, dass die Rechnungsführung zu Be-
anstandungen keinen Anlass biete. Zugleich gab der
Experte der Meinung Ausdruck, dass durch das Nach-
lassverfahren die Erhöhung des nach der Bilanz p. 31.
Dezember 1918 vorhandenen Erneuerungsfonds
von
207,249 Fr. 16 auf den gesetzlichen Stand (355,236 Fr.)
herbeigeführt werden sollte.
Die Krankenkasse der Angestellten der Unternehmung
weist nach den bei den
Akten liegenden Rechnungen ei.
Vermögen von 11,000 Fr. auf, bestehend in einer Liegen-
schaft
im Werte von 2000 Fr. und 10 Obligationen
I: Hypothek der Arth-Rigi-Bahn, die mit 9000 Fr. in
der Bilanz figurieren. Das Vermögen der Dienstalters-
kasse des Personals
beträgt ach der Bilanz p. 31. De-
zember 1918 19.574
Fr. 21 Cts. mit Einschluss eines der
Kasse an
die' Unternehmung zustehenden Kontokorrent-
guthabens von 1635
Fr. 71 Cts.
Das am 12. April
erstattete Gutachten der Schätzungs-
experten setzt den Verkehrswert der ganzen Unterneh-
mung auf 1,350.733
Fr. fest. nämlich 1.265.500 Fr. Ver-
kehrswert der Bahn als solcher plus 85.233 Fr. andere
Aktiven. Der Verkehrswert der (pfandfreien) Talbahn
allein
ist nach dem Gutachten gleich null, der Verkehrs-
wert der übrigen verpfändeten Strecken allein (Fakt. A.)
gleich 1,582,000 Fr. bezw. unter I;Jinzurechnung der
Entscheidungen
übrigen Aktiven in dem vorerwähnten Betrag von
85,233 Fr. gleich 1,667,233 Fr. Den Abbruchswert -
. dessen Schätzung
mit Rücksicht :;tuf die Schwankungen
dnr Materialpreise grosse Schwierigkeiten bot -schlagen
dIe
Experten mit Einschluss des zugehörigen Materials
etc.
an auf 191,000 Fr. für die Talbahn, 1,625,400 bis
2,025,400 Fr. (d. h. im Mittel 1,825,000 Fr.) für die
Bergstrecke, mithin für die ganze
Strecke auf zirka
2,000,000 Fr.
D. -Der Sanierungsplan, wie er von der Unterneh-
ung entsprechend den Anweisungen des Instruktions-
flchters ausgearbeitet worden
ist und heute dem Bundes-
gerichte
zur Genehmigung vorliegt, sieht zunächst eine
Reduktion des
Aktiennapitals von 3,960,000 Fr. auf
660,000 Fr. vor durch Abstempelung jeder Aktie von
300 . Fr. auf 50 Fr. Der Nachlassvertrag im speziellen
estnmt .sndann : Die Obligationäre I. Hypothek geben
Ihre
Emwllhgung dazu, dass für ein von der Schuldnerin
ufzunehmendes neues Anleihen von 100,000 Fr. ein
Ihnen. vorgehendes Pfandrecht neu begründet wird.
DIe emzelne
Obligation 1. 'Hypothek (1000 Fr. Kapital-
fo.rderung plus
220 Fr. rückständige Zinsforderung)
Wird abgefunden mit einer Obligation von nom. 800 Fr.
mit Pfandrecht auf der Bergstrecke. Diese neuen Obliga-
tionen sind vom 1. Januar 1920 an auf 20 Jahre fest
angestellt. Der
Zinsfuss in den Jahren 1920 bis 1924 ist
vom Betriebsergebnis abhängig und beträgt im Maxi-
u 5 % jedoch mit der Massgabe, dass den Obliga-
tlnnaren durch Ausstellung besonderer, unverzinslicher,
mIt dem 31. Dezember 1924 erlöschender Gutscheine
in den Jahren, in denen der Maximalzins nicht geleistet
wenden kann, die Rechte auf Nachforderung der Differenz
zWischen 5
% Zins und dem effektiv geleisteten Zins
gewahrt werden und zwar sind diese Gutscheine von der
Schuldnerin einzulösen, bevor an die Aktionäre irgend
welche Leistungen gemacht werden dürfen. Vom
- Ja-
uar 1 25. an sind die Obligationen zu 5 % fest verzins-
hch.
Fur dIe danach noch verbleibende Forderung (200 Fr.
der ztvUkammem. N 40.
Kapital plus 220 Fr. Zins) werden auf jede Obligation
6 Prioritätsaktien i ll Nominalwert von 50 Fr. (vgl.
Fakt. G hienach) ausgestellt, der Rest von 120 Fr. wird
nachgelassen. Die
Obligationäre 11. Hypothek verzich-
ten auf das Pfandrecht; ihre Forderung von 1000 Fr.
Kapital plus 247 Fr. 50 Cts. Zins p. Obligation wird in 13
Pdoritätsaktien a 50 Fr. umgewandelt; der danach noch
verbleibende
Rest von 596 Fr. 50 Cts. p. Obligation wird
nachgelassen. Die
Inhaber der Obligationen ohne Pfand-
sicherheit (p. Obligation 1000 Fr. Kapitalforderung
plus
.275 Fr. Zinsforderung) werden ebenfalls mit 13 Pri-
oritätsaktien
a 50 Fr. p. Obligation per Saldo abgefunden.
Endlich
werden auch die laufenden Forderungen in
Prioritätsaktien umgewandelt in der Weise, dass auf einen
Forderungsbetrag
von 100 Fr. je eine Prioritätsaktie a
50 Fr. entfällt. Allfällige Restbeträge unter 50 Fr.
werden mit 50% in bar abgefunden, sofern der Gläubiger
es nicht vorzieht, durch Barzahlung
der zum Betrage
von 50
Fr. fehlenden Summe eine Prioritätsaktie zu
beziehen. Hinsichtlich der Prioritätsaktien wird vor-
gesehen, dass sie zunächst 6
% Dividende erhalten sol
len, hernach die Stammaktien 4 % ; , ein allfälliger Ueber-
schuss ist auf beide Kategorien von Aktien gleichmässig
zu verteilen. Die -Stempelgebühren gehen zu Lasten der
Unternehmung.
Nach Durchführung dieses
I Vertrages wird sich die
Bilanz der
Unternehmung wie folgt gestalten :
AKTIVEN PASSIVEN
Fr.
Fr.
Baukonto . . 7,038,032.37
Wertbestände u.
Guthaben . 106,663.67
lVIateria,lvorräte 19,315.55
:1 cues Anleihen 100,000.-
Fr. 7,264,011.59
Stammaktien-
kapital. 660.000.-
Prioritätsaktien-
kapital . . . 1,139,000.-
Neues Anleiheu
I. Hypothek. 100.000.-
Rest des alten
Anleihens vom
4. März 1904 1,880,000.-
Kautionsdepot . 1,227.15
Erneuerungsfonds 355,000.-
Amortisiertes
Kapital. . 3,128;7R 1.44
Fr. 7,264,011.59
Entscheidungen
E. -Am 12. Juni 1919 haben in Zürich die Gläubiger-
versammlungen stattgefunden. Der Sachwalter hat
die Gläubiger in 4 Gruppen eingeteht (1. Gruppe: Obli-
gationäre I. Hypothek; 2. Gruppe: Obligationäre 11.
Hypothek; 3. Gruppe: Obligationäre des Anleihens
ohne Pfandsicherheit; 4. Gruppe:
Uebrige Gläubiger). Aus
dem Protokoll des Sachwalters ergibt sich über den
Verlauf der Gläubigerversammlungen folgendes:
1.' Gruppe: Von a Gläubigern, welche ihr Stimm-
recht ausgeübt haben, haben 77 mit 1589 Obligationen -
dem Vertrage zugestimmt. 3 -Gläubiger haben die Zu-
stimmung verweigert.
2.
Gruppe: 25 Gläubiger mit 273 Obligationen haben
ihr Stimmrecht ausgeübt. Alle haben dem Vertrage zu-
gestimmt.
.
3. Gruppe: 11 Gläabiger mit 104 Obligationen haben
das Stimmrecht ausgeübt und dem Vertrage ihre Zustim-
mung gegeben.
4. Gruppe: Von den 5 stimmberechtigten Gläubigern
haben alle das Stimmrecht ausgeübt und für den ganzen
Betrag ihrer Forderung' dem Vertrage zugestimmt.
F. -Auf Intervention des Instruktionsrichters hin
verpflichtete sich die Gemeinde
Arth im Mai 1919 der
Unternehmung zur Deckung der Kosten des Betriebes
der
Talbahn während der Dauer des Nachlassverfahrens
eine Subvention von 5000 Fr. zu gewähren, um die sonst
drohende Einstellung des Betriebes der Talbahn zu ver-
meiden.
Der Instruktiensrichter hat überdies, von der
Erwägung ausgehend, dass neben den
von den Gläu-
bigern gebrachten
Opfern auch die Gemeinde Arth
auf einen Teil ihrer vertraglichen Rechte zu verzichten
habe, um eine dauerhafte Sanierung der Unternehmung
zu ermöglichen, weitere Unterhandlungen zwischen
der
Unternehmung und der Gemeinde' Arth in die Wege ge-
leitet,
um eine Abänderung des Vertrages vom 28. Okto-
ber 1904 (vgl. Fakt. A) und dadurch eine Reduktion der
Defizite des Betriebes der Talbahn herbeizuführen.
der Zivilkammern. c :!.
l'
.1 ... :.)
Am 6. Oktober ist hierauf in einer unter dem Vorsitze des
Vorstehers des Schweiz. Eisenbahndepartementes ab-
gehaltenen Konferenz zwischen der Unternehmung
und
der Gemeinde Arth ein neuer Vertrag über die Betriehs-
verhältnisse der Talbahn zu Stande gekommen. Danach
erklärt sich die Gemeinde
mit einer Reduktion des Be-,
triebes auf 8 Zugspaare einverstanden, die zeitlich so zu
führen sind, dass die Unterr:ehmung bei Innehaltung
der nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen höchstzu-
lässigen Arbeitszeit
mit einer Personalschicht auskom-
men kann. Die Tarife werden erhöht
und die Gemeinde
verzichtet überdies auf die Erhebung der Gemeinde-
steuer, solange die Arth-Rigi-Bahn keine Dividenden
entrichten kann.
G. -Unterm 2; August 1919 hat die Generalversamm-
lung der Arth-Rigi-Bahn sich mit den am ursprünglichen
Vertragsprojekt vorgenommenen Abänderungen einver-
standen erklärt, Gleichzeitig
hat sie die im Nachlass-
vertrag vorgesehene Reduktion des Stammaktienkapi-
tals auf
660,000 Fr. und die Ausgabe von 22,800 Priori-
tätsaktien
a 50 Fr. beschlossen und über das Verhältnis
zwischen den Stamm-
und den Prioritätsaktien bestimmt
dass vorab diese-6%, hernach jene
4% Dividende er
halten sollten und ein allfällig verbleibender Ueberschuss
unter die Prioritäts-und Stammaktien nach den Nomi-
nalbeträgen gleichmässig zu verteilen sei.
H. -Am 28. August hat der Sachwalter dem Bun-
?esgericht die Akten mit seinem Bericht übermittelt,
m dem
er beantragt, es sei dem Vertrage die bundes-
gerichtliche Genehmigung zu erteilen.
I. -Mit Zuschriften an den Sachwalter vom 27. Au-
gust und 18. Oktober hat die Zürcher Depositenbank in
Zürich jenem die Erklärung abgegeben, dass sie den
Vollzug des Nachlassvertrages übernehmen werde und
sich verpflichte, sämtliche Obligationen der Arth-Rigi-
Bahn, welche bei
ihr deponiert worden seien und noch
Entscheidungen
deponiert werden, nur gegen Einhändigung der entspre-
chenden Anzahl neuer Obligationen
und Prioritätsaktien
annulliert der Gesellschaft aushinzugeben.
Sie bestätigte
ferner, dass die
Unternehmung bei ihr für die Anspruchs-
berechtigten
5750 Fr. deponiert habe.
K. -Mitte September hat das Bundesgericht in den
Blättern,
in denen die übrigen durch das Verfahren not-
wendig gewordenen Publikationen ergangen waren, den
Gläubigern
bekannt gegeben, dass es am 22. Oktober
vormittags
8"% Uhr über die Genehmigung des Vertrages,
der auf der Bundesgerichtskanzlei den Gläubigern
zur
Einsicht aufliege, öffentlich verhandeln werde und dass
Einwendungen gegen den
Vertrag bis zum 6. Oktober
schriftlich einzureichen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -a) Nach feststehender Praxis (AS 44 BI S. 217
Erw.
1; 45 III S. 100 Erw. la) beschränkt sich die Kogni-
tion des Bundesgerichts als
zur Genehmigung von Eisen-
bahnnachlassverträgen zuständiger Behörde nicht auf die
Entscheidung
der Frage, ob die in Art. 68 VZEG genann-
ten materiellen Voraussetzungen für die Bestätigung
im konkreten Falle zutreffen.
In' erster Linie und jener
Entscheidung vorausgehend muss vielmehr festgestellt
'werden, ob der Vertragsentwurf von den verschiedenen
Gläubigergruppen auch wirklnch angenommen ist, also
die erforderliche Kopf-
und Summenmehrheit auf sich
vereinigt
hat; denn die Annahme des Vertrages bildet
für das Genehmigungsverfahren eine Prozessvoraus-
setzung, deren Vorhandensein von Amtes wegen
zu er-
forschen ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 68
Abs. 1
VZEG, wonach der angenommene Vertrag zu
bestätigen ist, wenn die
in Ziff. 1--3 ebenda genannten
Erfordernisse vorliegen. Dabei
kann das ganze unter
der Leitung des Sachverwalters durchgeführte Verfahren
auf seine formelle und materielle Gesetzmässigkeit hin
überprüft werden. Es frägt sich demnach insbesondere,
der ZivIlkammern. N° 4U.
ob die vom Sachwalter vorgenommene Bildung der
Gläubigergruppen dem Art. 68 Abs. 1 VZEG entspricht,
ferner,
ob die im Protokoll über die Gruppenversamm-
lungen bezw.
im Gutachten des Sachwalters als Zu-
stimmungserklärungen verurkundeten Erklärungen. von
Gläubigern ausgehen, die
zur Ausübung des Stimm-
rechts berechtigt waren, und endlich ob sie den im Ge-
setze für die Zustimmungserklärung aufgestellten Form-
vorschriften genügen. Das Bundesgericht
ist dieser Auf-
gabe auch dann nicht enthoben, wenn
innert der Frist
von Art. 66 Abs. 2 VZEG keine Einwendungen erhoben
worden sind. Abgesehen davon, dass nach dem
Wort-
laute des erwähnten Artikels die Gläubiger nur Einwen-
dungen gegen
den Vertrag geltend mache , also das
Vorhandensein der materiellen HomologatIonsvoraus-
setzungen bestreiten können, so fehlt ihnen .
auc die
faktische Möalichkeit, die formelle GesetzmässlgkeIt des
Zustimmungsnerfahrens, insbesondere die Gültigkeit von
Zustimmungserklärungen zu beanstanden. Denn nach
dem Gesetze stehen ihnen die Akten des Sachwalters
nur während 20 Tagen vor der 1. Gruppenversamm-
lung
zur Einsicht offen (Art. 60 Abs. 2 VZEG). Nachher
ist ihnen nur noch die Einsichtnahme in das Vertrags-
projekt gestattet' (vgl.
Fakt. K), während doch die Zu-
stimmungserklärungen der Natur der Sache nach erst
nach der Versammlung bezw. 'nach Ablauf der Nachfrist
zu den Akten gebracht werden können. Der einzelne
Gläubiger ist.also
überhaupt nicht in der Lage, die u
stimmungserklärungen zu prüfen und gestützt auf dIese
Prüfung ihre Gültigkeit zu beanstanden, sodass, auch
wenn Einwendungen von
Seite der Gläubiger nicht gel-
tend aemacht worden sind, das Bundesgericht so wenig
von
der ihm nach dem Gesagten obliegenden Pflicht,
die Gesetzmässigkeit des Verfahrens
zu überprüfen, en.t-
bunden wird,
v.ie von der Pflicht, das Vorhandensem
der Voraussetzungen von
Art. 68 Ziff. 1--3 zu unter-
. suchen.
Entscheidungen
b) Im vorliegenden Falle hat der Sachwalter in sei-
nem Bericht hinsichtlich der I. Hypothek ausgeführt,
dass
a Gläubiger ihr Stimmrecht ausgeübt und 77 mit
einem Forderungsbetrag von 1,589,000 Fr. Kapital zu-
gestimmt hätten, mithin die erforderliche
2/
Mehrheit
(54 Kopfstimmen und ein Kapitalbetrag von 1,566,000 Fr.)
gegeben sei. Aus dem bei den Akten liegenden Gläubiger-
verzeichnis geht jedoch hervor, dass die
unter Nr. 76 .
darin eingeschriebene Depositenbank Zürich nicht nur
für sich mit einer Forderung von 192,000 Fr., sondern
als Vertreter von
44 andern Gläubigern mit einem For-
derungsbetrag von 224,000 Fr. die Zustimmung erklärt
hat; andrerseits fehlt in den Akten des Sachwalters
jeglicher Ausweis darüber, dass die
Bank seitens dieser
44 Gläubiger bevollmächtigt war, dem Vertrage zuzu-
stimmen. Zustimmungserklärungen, die im Namen eines
Dritten (z. B. Faustpfandschuldners oder Deponenten)
aber ohne dessen Vollmacht abgegeben werden, können
jedoch nicht als rechtsgültig angesehen
weFden. Abgesehen
davon, dass nach
Art 905 ZGB derjenige. dem an einer
Aktie ein Faustpfandrecht zusteht, nicht berechtigt ist,
diese Aktie
an der Generalversammlung zu vertreten,
und dass nach Art. 906 ZGB dem Pfandgläubiger auch
die Befugnis fehlt, ohne Einverständnis des Pfandschuld-
ners die verpfändete Forderung einzuziehen,
woraus
zu schliessen ist, dass er not:h viel weniger berechtigt
sein kann, ohne die
Zustimmung des Pfandschuldners
im Nachlassverfahren verbindliche. Erklärungen abzu-
geben, d. h. auf die Forderung
ganz' oder teilweise zu
verzichten, so folgt auch aus dem
VZEG selbst, dass von
einer schriftlichen Bevollmächtigung des Vertreters nicht
abgesehen werden
kann; denn nach Art. 65 Abs. 3 VZEG
erfolgt die Zustimmung schriftlich; ein mündlicher Auf-
trag an einen Dritten, dem Vertrage zuzustimmen, kann
folglich so wenig genügen, wie eine dem Sachwalter
direkt abgegebene mündliche Zustimmungserklärung.
Würden aber die von der Depositenbank im Namen
der
,der Zivilkammern. N° 40. 199
oben genannten 44 Gläubiger mit einem Forderungs-
betrag von
224,000 Fr. abgegebenen Zustimmungserklä-
. rungen mangels schriftlicher Vollmacht als ungültig an-
gesehen, so wäre der Vertrag von
der 1. Gruppe nicht an-
genommen; denn danach
hätten von a Gläubigern nur
77 mit einem Forderungsbetrag von 1,365,000 Fr. Ka-
pital plus 300,300 Fr. Zins gleich 1,665,300 Fr. zugestimmt,
während die
für die Annahme erforderliche Summen-
mehrheit
j8 X (2,350,000 Fr. Kapital plus 517,000 Fr.
Zins) gleich
1,911,332 Fr. beträgt. Indessen hat der In-
struktionsrinhter sofort nach Eingang der Akten des
Sachwalters die Unternehmung auf diesen
Umstand hin-
gewiesen
und jene hat daraufhin vor der heutigen Ver-
handlung dem Bundesgericht schriftliche, auf den Zeit-
punkt der Gläubigerversammlung bezw. 14. Oktober
datierte, die Depositenbank ausdrücklich zur Zustimmung
an der Versammlung ermächtigende Vollmachten der
44 von dieser vertretenen Gläubiger vorgelegt. Da diese
Vollmachten
vor der bundesgerichtlichen Verhandlung
über die Genehmigung produziert worden sind, so sind
sie
zu berücksichtigen, und es ergibt sich danach, dass
in der J. Gruppe 124 Gläubiger das Stimmrecht, sei es
nersönlich, sei es durch einen rechtsgültig Bevollmäch-
tigten ausgeübt und 121 Gläubiger mit einem Forde-
rungsbetrag von
1,589,000 Fr. Kapital plus 349.580 Fr.
Zins gleich 1,938,580 Fr. dem Vertrage zugestimmt
haben, mithin das Quorum sowohl hinsichtlich ,der
Kopfmehrheit
(82 Stimmen) als der Summenmehrheit
(1,911,332 Fr.) erreicht ist. Ebenso hat die Depositen-
bank auch in der II. Gruppe 7 Gläubiger mit einer
Kapitalforderung von
30,000 Fr. vertreten, ohne sich
durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Allein
selbst wenn diese Gläubiger nicht berücksichtigt würden,
so wäre der Vertrag
in der 2. Gruppe gleichwohl an-
genommen; denn es haben 25 Gläubiger mit einer For-
derung von
243,000 Fr. Kapital plus 60,142 Fr. 50 Cts.
Zins gleich 303,142 Fr. 50 ets. in rechtsgültiger Weise
Entscheidungen
das Stimmrecht ausgeübt und alle haben zugestimmt,
sodass das in der 2. Gruppe erforderliche Quorum so-
wohl hinsichtlich der Kopfmehrheit (16 Stimmen)
als'
auch der Summenmehrheit 2/
X (350,000 Fr. Kapital
plus 86,450 Fr. Zins) gleich 291,300 Fr. überschritten
ist. Uebrigens sind auch die Vollmachten, der
von der
Depositenbank vertretenen 7 Gläubiger II. Hypothek
(30 Obligationen) noch zu den Akten gebracht worden,
sodass sich die
Zahl der Zustimmendenauf 32 Gläubiger
mit einem Forderungsbetrag von 273,000 Fr. Kapital
plus 67,567 Fr. 50 Cts. Zins gleich 340,567 Fr. 50 erhöht.
Was endlich die 3.
und 4. Gruppe anlangt, so fällt in Be-
tracht, dass die Gläubiger beider Gruppen der Unterneh-
mung gegenüber in gleichen Rechten stehen, da sie alle
nur laufende Forderungen geltend machen. Der Sach-
walter hat deshalb zu Unrecht eine besondere Gruppe der
Anleihensgläubiger
und eine besondere Gruppe der übrigen
Kurrentgläubiger gebildet.
Es ist daher zu prüfen, ob der
Vertrag von den laufenden Gläubigern angenommen ist,
wenn sie
in eine Gruppe zusammengefasst werden. Dies
ist zu bejahen. Der gesamte Forderungsbetrag (AS 44 III
S. 220) beläuft sich in diesem Falle für die Gruppe der
Kurrentgläubiger
auf 150,000 Fr .. (Kapital des Anleihens)
plus
41,250 Fr. (ausstehende Zinsen des Anleihens) plus
161,704 Fr. 40 Cts. (rechtzeitig angemeldete und im Schul-
denverzeichnis angeschriebene Kurrentforderungen) gleich
352,954
Fr. 40 Cts. Das StiImnrecht haben rechtsgültig
(d.
h. ohne Berücksichtigung zweier von der Depositen-
bank vertretener Gläubiger mit 9 Obligationen) aus-
geübt: 10 Anleihensgläubiger mit einem Forderungs-
betrag von
75,000 Fr. Kapital plus 14,050 Fr. Zins und
5 Kurrentgläubiger mit einem Forderungsbetrag von
161,704 Fr. 40 Cts, also insgesamt 15 Gläubiger mit einem
Forderungsbetrag
von 325,754 Fr. 40 Cts. Alle haben
dem Vertrage zugestimmt und es ist demnach auch in
der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum, näm-
lich
10 Virilstimmen und eine Summenmehrheit Ton
der Zivilkammern. N0 40. 201
2/
.
X
(150,000 Fr. plus 41,250 Fr. plus 161,704 Fr.40Cts.)
gleIch 235,302 Fr. 92 Cts. überschritten. Die Vollmachten
er zwei von der Depositenbank vertretenen Gläubiger
snnd vor dem bundesgerichtliche Rechtstage noch produ-
ZIert worden
und es beläuft sich daher die Zahl der Zu-
stimmenden auf 17 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag
von 325,754
Fr. 40 Cts. plus 9000 Fr. plus 2475 Fr. gleich
336,229
Fr. 40Cts. Da demnach der Vertrag als von allen
Gläubigergruppen angenommen zu gelten
hat, ist auf
das Bestätigungsverfahren einzutreten.
. 2. -Dabei ist in erster Linie festzustellen, dass die
U?-ternehmun.g sich keine unredlichen oder grobfahr-
lässigen Handlungen oder Unterlassungen
zum Nachteile
dnr Gläubiger hat .zu Schulden kommen lassen (Art. 68
Ziff. 3 VZEG); VIelmehr hat sich bei der Instruktion
das Verfahrens ergeben, dass die Geschäftsführung
korrekt war. Auch der Bücherexperte hat sich dalIin aus-
gesprochen, dass die Buchführung
in keiner Beziehung
zu Beanstandungen Anlass biete.
Es geht denn auch aus
?en Aknen hnrvor, dass die prekäre ökonomische Lage,
In der SIch dIe Gesellschaft heute befindet, auf die Un-
gunst äusserer Verhältnisse zurückzuführen ist, denen ge-
genüber die Verwaltung machtlos war. In der Gläubiger-'
versammlung ist allerdings unter Hinweis auf ein Vor-
kommnis, das sich iIn Jahre 1917 ereignet hatte, geltend
gemacht
worden, die Nachlasschuldnerin sei der Rechts-
wohltat des Nachlassvertrages nicht würdig. Die An-
gestellten, denen die Bedienung der elektrischen Appa-
rate oblag, hatten es ein oder mehrere Male unterlassen
wie oft ist nicht festgestellt -in der Zeit der Strom-
lieferung zum niedrigsten Tarifansatz den Strom den
Akkumulatorenbatterien zuzuleiten.
Um das durch ihre
Fahrlässigkeit entstandene Manko auszugleichen, sahen
sie sich genötigt, den
zu wenig bezogenen Strom in der
sog. Spitzenzeit d. h. der
Zeit der Stromlieferung zum
höchsten Tarifansatze nachzubeziehen. Um zu verhin-
dern, dass der
in der Spitzenzeit bezogene Strom regi-
Entscheidungen
striert werde, wodurch das für diese Zeit vorgeschriebene
Maximum überschritten worden wäre, schalteten Sie
jedoch die elektrischen Messapparate aus, sodass der zu
viel bezogene Strom nicht zur Verrechnung kam. Nac
dem die Defraudation entdeckt worden war, leI-
teten die Zentralschweizerischen Kraftwerke gegen die
fehlbaren Angestellten
das Strafverfahren ein" und mach-
ten gegen die Unternehmung eine Schadenernatzfor
derung geltend, die in der Folge durch Vergleich ?uf
5000 Fr. festgesetzt worden ist. An diesem Vorfalle trifnt
jedoch die Ver wal tun g s 0 r g a n e der Bah , Wie
allseits zugegeben werden musste, nicht das genngste
Verschulden; es
kann deshalb daraus auch nichts gegen
sie hergeleitet
und behauptet werden, die in Art. 68
Ziff. 3 VZEG genannte Homologationsvoraussetzung
liege
nicht vor; denn unter unredlichen Handlungen der
Unternehmung im Sinne jener Bestimmung können nur
Handlungen verstanden werden, die die nach aussen
für die Geschäftsführung der Unternehmung verantwort-
lichen Verwaltungsorgane sich haben zu Schulden kom-
men lassen.
3. -Die Bestätigung
setzt ferner voraus einerseits,
dass die Bestimmungen des Nachlassyertrages den In-
teressen der Gläubiger angemesserr sind und andrerseits,
dass der Vertrag zwischen den einzelnen Gläubigergruppen
ein Verhältnis wahrt, das der Billigkeit und dem bisherigen
Range der Forderungen genügend Rechnung trägt (Art.
Ziff. 2 VZEG).
a) Was zunächst die Angemessenheih des Konkordates
anlangt, so
ist von den vom Bundesgericht im Falle" der
Muottas-Muraigl-Bahn gemachten grundsätzlichen Aus-
führungen auszugehen
(AS 45 III S. 103 ff.), wonach ein
Nachlassvertrag
dann als angemessen) anzusehen ist,
wenn
der ihm innewohnende Zweck, die Sanierung der
Unternehmung, durch die Bestätigung des Vertrages
verwirklicht
zu werden vermag. Den Gläubigern dürfen
-demnach keine Opfer auferlegt werden, die über das zur
der Zivilkammern. N° 40.
Sanierung Notwendige hinausgehen und andrerseits
muss der Eingriff in ihre Rechte so weit gehen, dass der
Vertrag nicht bloss eine Sanierung vortäuscht,' d. h. der
Unternehmung wohl eine vorübergehende Erleichterung
verschafft, sie aber nicht vor einem Zusammenbruch in alr
sehbarer Zeit zu bewahren vermag.
a. -Für die Beurteilung der Frage, ob die den Gläu-
bigern
zugemuteten Opfer nicht zu gross seien, fällt"
als entscheidendes
Kriterium die Schätzung des Vermö':'
gens der Unternehmung durch die Schätzungsexperrenin"
Betracht (Art. 58 Abs. 2 und 3 VZEG, Steno Bulletin
Bd. XXVI Nationalrat S. 288; Ständerat S. 151). Diese
hat festzustellen, welcher Erlös im Liquidationsfalle
durch die Verwertung der Aktiven der Unternehmung
erzielt werden könnte. Der Liquidationswert ist deswegen
für den Umfang der den" Gläubigern zuzumutenden
Opfer massgebend, weil auch der Eisenbahnnachlass-
vertrag als ein Konkurssurrogat (bezw. ein Surrogat der
Zwangsliquidation) anzusehen ist, und er daher, so wenig
wie
der Nachlassvertrag nach gemeinem Recht, den
Gläubigern grössere Opfer auferlegen darf, als
sie" im
Konkurse zu tragen hätten. Die Schätzung nach Art. 58
VZEG hat sich, da an der Versteigerung nach Art. 33 ff.
VZEG sowohl der Verkauf auf Abbruch als der Verkauf
unter Ueberbindung der Pflicht zum konzessionsmässigen
Veiterbetrieb
in Frage kommen kann, auf den Abbruchs-
wert und auf den Verkehf wertzu erstrecken. AufweIchen
von beiden bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Nachlassvertragsangebote abzustellen ist, hat das Bundes-
gericht zu entscheiden, wobei es von den in AS 45 III S.
aufgestellten Grundsätzen auszugehen hat, aufwelcne
hier verwiesen wird. Im vorliegenden Falle haben nun die
Schätzungsexperten, wie sich aus
Fakt. C. ergibt, den Ab-
bruchswert
auf zirka 2,000,000 Fr. festgesetzt (1,825,000
Fr. für das Pfand und 190,000 Fr. für die Talbahn).
den Ertragswert auf zirka 1,500,000 Fr. Da die Konzes-
sion
der Arth-Rigi-Bahn den Abbruch im Liquidations-
AS 45 111 -f919
falle vorsieht, 50 darf der Abbruchswert zu Grunde gelegt
werden, wobei allerdings
in Betracht fänt, dass heute ein
Erlös
von 2 Millionen Franken höchst wahrscheinlich
.
nicht mehr erzielt werden könnte, weil die Preise des
AltmaterialS, namentlich des alten Eisens seit dem Früh-
jahr 1919, dem Zeitpunkte der Vornahme der Schätzung
ganz erheblich gesunken sind.
und die Liquidation bedeu-
tende Kosten verursachen wünde. ein Umstand, den die
Experten nicht berücksichtigt haben. Danach wäre aber
im Liquidationsfalle nicht nur das Aktienkapital voll-
ständig verloren gegangen, sondern auch das Anleihen
I.
Hypothek (2,350,000 Fr. Kapital plus 571,000 Fr. aus-
stehende pfandversicherte
Zinsen) teilweise, die 11. Hypo-
thek und die Kurrentforderungen sogar ganz zu Verlust
gekommen. Allerdings hätte die Talbahn, da nur die
Bergstrecke
verpfändet ist" separat verwertet und der
Erlös auf alle Gläubiger gleichmässig verteilt werden
müssen; allein selbst wenn man annehmen wollte. dass
die
Talbahn für 191,000 Fr. auf Abbruch hätte verkauft
werden können, wofür nur geringe Wahrscheinlichkeit
besteht, so
könnte bloss mit einer Dividende von wenigen
Prozenten gerechnet werden, indem
am Erlöse der
Talbahn nicht nur die Obligationäre der 11. Hypothek
und alle Kurrentgläubiger, sondern auch die Gläubiger
des Anleihens I.
Hypothek mit ihrem Pfandausfall von
zirka 900,000 Fr. partizipieren würden. Wenn daher der
Nachlassvertrag den Hypothekargläubigern I. Ranges
eine Forderung
von 800 Fr. per Obligation (insgesamt
1,880,000 Fr.) belässt, die Rendite der Kapitalanlage
aller Voraussicht
nach die nämliche sein wird wie nach
den ursprünglichen Anleihensbedingungen, indem die
Obligationen
statt zu 4 % zu 5 % zu verzinsen sind,
und nach dem Gutachten der Experten alle Aussicht
dafür vorhanden ist, dass der Maximalzins von 5 % .. in
Zukunft geleistet werden kann. so wird schon damit
diesen Obligationären jedenfalls nicht weniger geboten,
als sie im Konkurse erhalten hätten. Abgesehen davon
der Zivilkammern. N° 40. 205
werden sie aber für. den nach der Schätzung ungedeckten
Teil ihrer Forderung (420
Fr. per Obligation) noch mit
6 Prioritätsaktien a 50 Fr. abgefunden, sodass der effek-
tive Verlust
per Titel 120 Fr. beträgt, während im Kon-
kurse der Pfandausfall sich auf zirka 400 Fr. belaufen
würde, wofür bestenfalls eine Dividende
von nur wenigen
Prozenten entfallen könnte. Auch die übrigen Forderun-
gen, die
je nach ihrem Range in Prioritätsaktien umge-
wandelt werden (vgI.
Fakt. D hiervor und Ut. b. hiernach)
stellen sich
nach dem Nachlassvertrag besser als im Kon-
kurs; denn wenn ihnen nur einmal die Dividende von
6 ,% geleistet" werden kann, so erhalten die Obligationäre
11. Hypothek damit allein schon mehr, die Kurrentgläu-
biger mindestens soviel, als ihnen im Liquidationsfalle
per Saldo vermutlich hätte ausgeschüttet werden kön-
nen.
Dazu kommt, dass die neuen Prioritätsaktionäre in
Zukunft auf die Leitung der Unternehmung einen ent-
scheidenden Einfluss auszuüben in der Lage sein werden,
indem
von nun an dem alten Stammaktienkapital von
660,000 Fr. ein Prioritätsaktienkapital von 1,139,000 Fr.
gegenüberstehen wird. Es lässt sich demnach nicht be-
haupten, es seien
,den Gläubigern grössere Opfer aufer-
legt worden, als zur Sanierung erforderlich waren.
ß) Andrerseits frägt sich, ob dadurch die Unterneh-
mung auch wirklich saniert wird, also auf geraume Zeit
hinaus ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Bewe-
gungsfreiheit wiederum zurückerhalten wird. Nach der
Meinung einer opponierenden Gruppe
von Obligationä-
ren I.
Hypothek wäre diese Vorraussetzung nicht er-
füllt, weil einerseits das alte Stammaktien
kapital nicht
hinreichend reduziert worden sei' und andrerseits auch
die den Gläubigern zug(tmuteten Opfer nicht weit genug
gingen, indem
das neugeschaffene Pporitätsaktienkapital
einen Betrag erreiche, der eine effektive Sanierung als
ausgeschlossen erscheinen
las . Dieser Einwand ist je-
doch in allen Teilen unbegrun'd6t,.".Wenn das Stamm-
aktienkapital entsprechend den
Anweisungen des In-
Entacheidungen
striIktiönsrichters von 3,960,000 Fr. auf 660,000 Fr.
reduziert worden ist, obschon die Aktionäre sich sogar mit
einer Reduktion auf 396,000 Fr. einverstanden erklärt
hatten, so war hiebei die Erwägung ausschlaggebend,
dass sich die Schaffung
von Stammaktien a 50 Fr. des-
wegen empfehle, weil auch die Prioritätsaktien einen
Nominalwert von
50 Fr. aufweisen und sich dadurch
die Schwierigkeiten vermeiden liessen, die sich mit Bezug
auf die Ausübung des Stimmrechtes ergeben
hätten,
wenn Aktien mit verschiedenen Nennwerten kreiert
worden wären. Dass und aus welchen Gründen das Aktien-
kapital nicht ganz abgeschrieben werden kann,
hat das
Bundesgericht bereits
in AS 44 III S. 222 ff. ausgeführt
und es kann daher lediglich. auf das dort Gesagte verwiesen
werden.
Ob es auf 10 % reduziert wird, wie dies im Nach-
lassverfahren
der Brunnen-Morschach-Bahn und der
Muottas-Muraigl-Bahn geschah, oder
auf 16,7% wie im
vorliegenden Falle,
ist für die zukünftige Lebensfähig-
keit der Unternehmung ohne Bedeutung; denn das so
reduzierte alte Aktienkapital
führt nur noch eine for-
melle Existenz. Nicht
nur muss vorerst das Obligationen-
kapital von 1,900,000 Fr. (1.800,000 Fr. altes Anleihen
I.
Hypothek plus 100,000 Fr. neues Anleihen) verzinst und
den Prioritätsaktionären eine Dividende von 6 % ausge-
schüttet werden, bevor überhaupt an die alten Stamm-
aktionäre irgendwelche
Leintungen gemacht werden
dürfen, sondern es werden
überhaupt dieStammaktionäre
mit einem Kapital von 660,000 Fr. sich in Zukunft dem
Willen der Prioritätsaktionäre unterziehen müssen; denn
da das neue Prioritätsaktienkapital doppelt so gross ist
als das Stammaktienkapital, so wird notgedrungen die
Leitung der Unternehmung auf die Prioritätsaktionäre
übergehen. Und was den weiteren Einwand anlangt,
wonach die nach Durchführung des Nachlassverfahrens
in der Bilanz vorhandenen Passiven (vgl. Fakt. D) einen
Betrag erreichten, der mit Rücksicht auf den durch die
Schätzung ausgewiesenen
Wert der Unternehmung diese
der Zivilkammern. N° 40.
binnen kurzer Zeit wiederum vor neue finanzielle Schwie-
rigkeiten stellen werde, so fällt zunächst in Betracht,
dass die Sanierungsbilanz (Fakt. D) nicht nach den näm-
lichen Gesichtspunkten beurteilt werden darf. wie die
Bilanz einer neugegrundeten Aktiengesellschaft, viel-
mehr
im Sanierungsverfahren nach VZEG das richtige
Verhältnis zwischen Aktiven
und Passiven schon dann
als gegeben angesehen werden muss, wenn nur die eigent-
lichen Schulden durch die vorhandenen Aktiven gedeckt
werden
und Aussicht dafür besteht, dass in Zukunft
die Verzinsung der konsolidierten Anleihen möglich
sein wird.
Eine Aktiengesellschaft ist nicht schon dann
nicht mehr lebensfähig, wenn die bilanzmässigen Pas-
siven grösser sind als die Aktiven, sondern nur dann,
wenn dies hinsichtlich der 'wirklichen
Pnsiven zutrifft
(LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaft Bd. II S. 516
f.;
E. JAEGER, Kommentar zur Deutschen Konkursord-
nung Bd.
II S. 404). Das Aktienkapital darf demnach
dabei, weil es sich
nur als bilanzmässiges Passivum dar-
stellt, nicht berücksichtigt werden, wie denn auch nach
Art. 657
OR die Konkursanmeldung nur dann zu erfol-
gen
hat, wenn die Sc h u I den den 'Vert der Aktiven
übersteigen.
Abgnsehen davon steht auch das VZEG
uIl2weideutig auf dem Standpunkte, dass die Sanierung
ausreichend sei, wenn die Schulden bezahlt werden kön-
nen, indem die Genehmigung zu erfolgen
hat, sofern die
Nachlassvertragsangebote den Interessen der
GI ä u-
b i ger entsprechen -also weder Dritter, noch der
Aktionäre. Das Gesetz verlangt somit weder, dass durch
die
mit dem Nachlassverfahren bezweckte Sanierung
den neugeschaffenen Prioritätsaktien
für alle Fälle eine
Dividende gesichert, noch dass sie
Jm Liquidationsfalle
voll gedeckt sein müssen. Die Forderungen, die nach dem
vorliegenden Vertrag
in Prioritätsaktien umgewandelt
werden, wären im Konkurse beinahe ganz
zu Verlust
gekommen, und es stellen sich die Prioritätsaktien
in einem
solchen Falle eigentlich
nur als Ersatz der im Konkurse
208 Entscheidungen
den Gläubigern auszustellenden Verlustscheine dar (AS
BI 105). Sie sollen es ermöglichen -und darin liegt
gerade
der Vorzug des Nachlassverfahrens vor dem Kon-
kurs vom Standpunkte der Gläubiger aus -diese Gläu-
biger
an den Zukunftschancen der Unternehmung teil-
nehmen
zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu gewähren,
den Verlust, den sie
im Nachlassverfahren auf sich genom-
men haben, unter günstigen Umständen in Zukunft
ganz oder doch teilweise wieder einzubringen. Tatsäch-
lich wiesen schon die Sanierungsbilanzen der Brunnen-
Morsehach-Bahn und der Muottas-Muraigl-Bahn ein
ähnliches Verhältnis auf zwischen dem Schätzungswerte
der Aktiven und den bilanzmässigen Passiven (AS 44 II I
S. 210 ff.; 45 III S.l00 ff.) Trotzdem hat das Bundesgericht
in bei den Fällen die Genehmigung ausgesprochen, weil
sich ergeben
hatte, dass die nach der Sanierungsbilanz
bestehenden
Schulden den Schätzungswert nicht über-
schritten. Ausser diesen Erwägungen allgemeiner
Natur
fällt aber im vorliegenden Nachlassverfahren gegenüber
den Einwendungen der opponierenden Gläubiger ferner
ins Gewicht. dass es gelungen ist,
durch den Abschluss
einer neuen Vereinbarung zwischen
der Unternehmung
und der Gemeinde Arth die Betriebsverhältnisse der
Talbahn auf eine neue Basis zu stellen und damit eine
der Hauptursachen der finanzi"ellen Notlage der Unter-
nehmung, die Defizite der Talbahn für die Zukunft
wahrscheinlich ganz oder dodl zum grössten Teil zu be-
seitigen (vgl.
Fakt. A u. F). Bei dieser Sachlage kann
aber vollends nicht mehr davon gesprochen werden. dass
die
Opfer. der Gläubiger für die Sanierung nicht ausrei-
chend
seien; denn schon die Experten, welche das neue
Abkommen
mit der Gemeinde Arth noch nicht berück-
sichtigen
konnten,' haben sic1f dahin ausgesprochen,
dass aller Voraussicht nach
von Anfang an mit der M Jg-
lichkeit der Vnrzinsung der 1. Hypothek gerechnet werden
könne, was schon deswegen als wahrscheinlich anzu-
nehmen sei, weil die
Unternehmung 'statt einer Schuld
t
!
. I
der Zivilkammern. N. 40. 209
von 3,600,000 Fr. nur noch eine solche von 1 980 000 F
also
1,620,000 Fr .. weniger zu verzinsen hnben' wer;:
Umsomehr dIes natürlich zutreffen, wenn der Weg-
fa der Defizite der Talbnn in Rechnung gestellt wird.
DIe Behauptung der opponierenden GläUbiger endliCh,
dass das aufzunehmende Anleihen von 100 000 Fr
D k d ' . zur
.ec ung e Koste für die notwendigen Anschaffungen
meht anrelehe, Wird durch die eingehenden. und in
len Tenlen zutreffenden Ausführungen der Sachverstän-
dIgen Widerlegt ..
An der Gläubigerversammlung ist jedoch die Sani
runngsbilanz . nicht nur nach ihrer materiellen, sonder:
auch nach ihrer formellen, bilanztechnischen Seite hin
beanstandet worden, mit der Begründung, dass die Belas-
sung des
Baukontos a dem ursprünglichen Betrage
v?n 7,038.032.37 Fr. mcht zulässig sei, dieser Konto
VIelmehr auf den durch die Schätzung als Wert der Un-
ternehmung ermittelten Betrag hätte herabgesetzt werden
sonen. Auch
diesnr Einnand ist indessen nicht stichhaltig.
Der Baukonto emer EIsenbahnunternehmung hat nicht
den effektiven Wert der Bahnanlage auszuweisen son-
dern
darüber Aufschluss zu geben, was für die Erstnllung
der Anlane aut:gewendet worden ist (Art. 4 BG über das
Rechnnng.swesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896).
Dass die mfolge
der Durchführung des Nachlassverfah-
rens eintretende
Entlastung der Bilanz auf dem Baukonto
znm Ausdruck kommen müsse, sieht das VZEG nicht vor
Wie. es überhaupt über die Gestaltung der Bilanz de;
samerten Unternehmung keine Vorschriften enthält
und auch das Rechnungsgesetz durch das Inkrafttreten
des VZEG nicht abgeändert wQrden ist, während für
den Fall der Liquidation ausdrücklich vorgesehen wird,
dass der Erwerber nicht die Kosten der Erstellung der
nlage, sondern nur die des Erwerbes, also den Betrag
emntellen darf, den er bei der V erstnigerung als Zuschlags-
preIS bezahlt hat (Art. 4 RG, AS 25 II S. 721). Es sind
also die Bestimmungen des Rechnungsßesetzes ohne
Entscheidungen
irgendwelche Modifikation anzuwenden, wonach auf dem
Baukonto nur der für beseitigte oder untergegangene
Anlagen
auf ihm verrechnete Wert der betreffenden
Objekte abzuschreiben ist (Art. 6 RG), dagegen weder die
Differenz zwischen dem ursprünglichen
Baukonto und dem
Schätzungswert, noch der Betrag, der infolge des Nachlass-
vertrages dahingefallenen Schulden. Die Schwankungen
in der Bewertung der Aktiven können mithin auf dem
Baukonto nicht zum Ausdruck gebracht werden, gleich
wie auch
aus der Bilanz einer Aktiengesellschaft die
Schwankungen
im Werte von Grundstücken nicht ersicht-
lich sind, weil diese nach Art. 656 Ziff. 2 OR, gleicnviel
welches ihr effektiver Wert am Tage des Abschlusses
der Bilanz
sein, mag, mit dem Anschaffungswerte, abzüg-
lich der erforderlichen
und den Umständen angemessenen
Abschreibungen angesetzt werden dürfen. Dass
der
Baukonto nicht dem effektiven Werte der Anlage zur
Zeit der Sanierung entspricht, ergibt sich ja mit hinläng-
licher Deutlichkeit schon daraus, dass
auf der Passiv-
seite die nachgelassenen Beträge (3,882,178.99 Fr.), sofern
sie
nicht dazu verwendet werden mussten, Passivposten
der alten Bilanz
zum Verschwinden zu bringen, als amor-
tisierts
Kapital (3,128,784.44) eingestellt sind. Für die
Belassung des Baukontos
auf dem ursprünglichen Stande
spricht auch -e contrario . -Ärt. 77 VZEG ; denn wenn
im Falle des konzessionsmässigen Rückkaufes die nach-
gelassenen
Schulden vom Bfiukonto abgezogen werden
sollen, so muss folgerichtig der Baukonto bis zum Mo-
mente des Rückkaufes unverändert stehen bleiben.
Uebrignns wäre es nicht Sache des Bundesgerichts, son-
. dem des Bundesrates, die nötigen Massnahmen zu treffen,
falls die Fortführung des Baukontos in unverändertem
Betrage gesetzwidrig sein sollte (Art.
15 ff. RG).
b) Der Nachlassvertrag kann indessen nicht dann
schon genehmigt werden, wenn die Opfer der Gläubiger
im Ganzen genommen so bemessen sind, dass die Unter-,
nehmung nach der Durchführung des Verfahrens saniert
der Zivilkammern. : -;0.
ist; v J.tnlmehr verlangt das Gesetz ferner, dass hinsichtlich
der den Gläubigern zugemuteten Verluste eine gewisse
Abstufung besteht,
die der materiellrechtlichen Rechts-
lage, insbesondere dem Range der Forderungen entspricht.
Der Umstand allein, dass die den einzelnen Gruppen
auferlegten Opfer nicht grösser sind, als die
Verluste, die
sie im Konkurse erleiden würden, genügt demnach zur
Genehmigung nicht, vielmehr müssen ausserdem die
mit Bezug auf das Verhältnis der Opfer der einzelnen
Gruppen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Vertrag, der an sich den sub lit. a) hiervor aufgestellten
Erfordernissen Genüge leistet, dürfte deshalb nicht
bestä-
tigt werden, wenn er beispielsweise den Gläubigern I. Hy-
pothek nur gerade' das gewährt, was sie im Konkurse
erhalten
hätten, ihnen im Range nachgehenden Gläu-
bigern dagegen keine grösseren
Opfer zumutet. Auch
in dieser Beziehung sind indessen die an der Gläubiger-
versammlung erhobenen Einwendungen, wonach
die
I. Hypothek gegenüber den andern Gruppen zu ungün-
stig behandelt worden sei, als unstichhaltig zurückzu-
weisen. Die Gläubiger
- Hypothek haben Forderung und
Pfandrecht behalten, soweit ihnen das Pfand nach der
Schätzung Deckung bietet. Allerdings ist der Zinsfuss.
in den ersten 5
Jahren variabel, andrerseits aber von 4 %
aut 5 % erhöht worden, wobei nach den Experten es,
wahrscheinlich ist, dass von Anfang an der Maximalzins
von 5
% geleistet werden kann; und' es wird ferner den
Obligationären I. Hypothek das Recht auf Nachfor-
derung 'allfälliger Zinsdifferenzen ausdrücklich gewahrt
(AS MllI S. 226 ff.). Mit Bezug auf den durch die Schät-
zung nicht gedeckten Teil ihrer Forderung (420 Fr.,
nämlich 200
Fr. Kapital plus 220 Fr. Zins per Obligation)
erhalten sie sechs
Prioritäten a 50 Fr., so dass sich also ihr
effektiver Verlust nur auf 28,5 % der ungedeckten
Forderung beläuft,
mithin um zirka 32 % geringer ist,
als der
Verlust, den die Gläubiger der 2. und 3. Gruppe
zu tragen haben (50
%), obschon die Rechtslage des
212 Entscheidungen
-durch das Pfand nicht gedeckten Teiles der Forderung
I.
Hypothek und der Forderungen der Gläubiger der 2.
-und 3. Gruppe die nämliche ist (Art. 40 Ziff. 7 VZEG).
Die I. Hypothek wird somit im Gegenteil noch etwas
besser behandelt als die übrigen Gläubiger, indem die
Unternehmung
von der Erwägung ausging, dass im Uqui-
,dationsfalle unter Umständen doch mehr erlöst werden
könnte, als die
Experten annehmen und dass dieser Mehr-
erlös der
I. Hypothek zufallen würde. Hiegegen kann
nichts eingewendet werden; denn die Schätzung einer
Bahnunternehmung schliesst der Natur der Sache nach
.so viele' hypothetische Momente in sich, dass unbe-
-denklich mit einer gewissen Marge gerechnet werden
,darf. Wenn aber diese Marge nach oben in Anrechnung
.gebracht werden will,
'so kann sie natürlich im vorlie-
genden Falle
nur der I. durch die Schätzung nicht voll
gedeckten
Hypothek zugute kommen. Uebrigens haben
auch die Gläubiger der beiden andern Gruppen dagegen
keinen Einspruch erhoben, wie denn
überhaupt die
Opposition gegen den
Vertrag nur von einer Gruppe von
Gläubigern I.
Hypothek ausgegangen ist. Was endlich
das Verhältnis zwischen der
2., und 3. Gruppe betrifft,
so entspricht auch hier der Vertrag der bisherigen Praxis
(AS
44 III S. 225). Die Gläubiger beider Gruppen wären
im Konkurse
in die 7. Klasse gefallen; sie erhalten dem-
entsprechend nach dem Vertrage gleich viel, nämlich
zirka 50
% ihrer Forderung in Prioritätsaktien (11. Hypo-
thek 650 Fr. in Prioritäten auf eine Forderung von
1247Fr. 50
Ct.; Anleihen ohne Pfand sicherheit 650 Fr.
.in Prioritäten auf eine Forderung von 1275 Fr.; übrige
Kurrentgläubiger
500 Fr. in Prioritäten auf eine Forderung
von 1000 Fr.). Die kleinen Differenzen, die sich hiebei
ergeben, sind natürlich ohne
Bedeutung; denn das Ge-
setz verlangt nicht eine mathematisch genaue Gleich-
behandlung der Gläubiger, die zudem praktisch schlech-
terdings nicht durchführbar wäre, sondern es genügt,
wenn das Verhältnis zwischen den einzelnen Gruppen
der Billigkeit entspricht. Dies ist aber hier der Fall.
4. -
Als dritte und letzte Bedingung für die Geneh-
migung des Vertrages verlangt das Gesetz die Sicher-
stellung der von
der Unternehmung übernommenen
Leistungen. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze
über Wesen und Umfang dieser Sicherstellungspflicht
kann auf die vom Bundesgericht in AS 44 III S. 229ff.
gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im vorlie-
genden Nachlassverfahren fällt folgendes
in Betracht:
a) Die Kosten des bundesgerichtlichen und des beim
Sachwalter durchgeführten Verfahrens (Art. 52 Ziff. 1
ZEG)
sind siChergestellt. Forderungen, die das Privileg gemäss
Art. 52 Ziff: 2 bis 6 VZEG geniessen, sind nicht vor-
handen; es bedarf deshalb in dieser Beziehung keiner
Verfügungen der Nachlassbehörde, Anders verhält es
sich hinsichtlich Art. 52
Ziff. 7, wonach die unverkürzte
Bezahlung des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs-
und Pensionskassen, soweit dieses aus dem Vermögen der
Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sichergestellt
werden muss. Wie aus
Fakt. C erhellt, besitzt die Kran-
kenkasse des Personals 10 Obligationen I. Hy fbthek
der Arth-Rigi-Bahn, die mit 9000 Fr. zu Buch stehen
und bei der Depositenbank in Zürich liegen. Mit Bezug
auf diese Obligationen kann nun von einer Ausscheidung
nicht gesprochen werden; denn eine solche liegt nur hin-
sichtlich derjenigen Vermögensgegenstände vor, die
mit dem Vermögen der Unternehmung in keinem recht-
lichen Zusammenhange stehen, von den Schicksalen
der Unternehmung daher nicht betroffen werden und
von deren Solvenz oder Insolvenz in ihrem Wertbestand
unabhängig sind, was natürlich für eine Forderung der
Kasse gegen die
Bahn nicht zutrifft. Darauf, auf welche
Weise die Forderung Bestandteil des Vermögens der
Kasse geworden ist,
ob infolge eines freiwilligen Beschlus-
ses der Mitglieder der Krankenkasse oder anders wie,
kann nichts ankommen; denn das Gesetz stellt lediglich
darauf ab, ob faktisch eine Ausscheidung bestehe, und
214 Entscheidungen
es verlangt die Sicherstellung, sofern dies nicht zutrifft,
ohne Rücksicht auf die Gründe,
gestützt auf die das
Vermögen nicht ausgeschieden wurde. Es kann sich
daher
nur fragen. ob die Unternehmung der Kasse die
unverkürzte Bezahlung des N
0 m i n a I wer t e s oder
des B u c h wer t e s der Obligationen sicherzustellen
habe
und ob die ausstehenden Zinsen zu berücksichtigen
sind. Hiefür
ist entscheidend, dass die Bilanz der Kasse,
welche von den Mitgliedern sowohl als von der zustän-
digen Behörde genehmigt worden ist, die Obligationen
nur zu 9000 Fr. einstellt und die Zinsen nicht berück-
sichtigt; folgerichtig kann die Unternehmung nur zur
Sicherstellung der 9000 Fr. verhalten werden gegen
Aushändigung der
10 Obligationentitel. In diesem Sinne
hat sich denn auch das' Schweiz. Eisenbahndepartement
als zur Ueberwachung des Krankenkassenwesens der
Eisenbahnunternehmungen zuständige Behörde (Art. 27
VZEG) auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hin
ausgesprochen.
Da nach dem Gesetze die Sicherstellung
der unverkürzten Bezahlung der
9000 Fr. sich als Be-
dingUng für die Bestätigung des Vertrages darstellt.
kann diese nur unter dem Vorbnhalte erfolgen, dass die
Unternehmung der ihr obliegenden Sicherstellungspflicht
noch nachkommt. Ebenso
ist auch das Vermögen der
Dienstalterskasse nicht vollständig ausgeschieden, indem
auch ihre Bilanz eine
FOFderung (im Betrage von
1635.71 Fr.) gegen die Unternehmung ausweist. Auch
diese Forderung muss
bar bezahlt werden. Die Sicher-
stellung hiefür besteht darin, dass die Unternehmung
nach der Erklärung des Sachwalters einen dem .Betrag
dieses Guthabens entsprechenden Teil ihres
Bankgut-
habens ausgeschieden hat, sodass hier zu besonderen
Massnahmen ein Anlass nicht vorliegt.
b) Hinsichtlich der den Kurrentgläubigern zu machen-
den Barzahlungen liegt die Sicherstellung darin,
dass.
die Unternehmung bei der Depositenbank ein Depo-
situm geleistet
hat (Fakt. I.), das für die geringen
der Zivilkammern. N° 41.1.
Beträge, die bar zu bezahlen sind, ausreicht. Auch die
übrigen,
an die Gläubiger zu machenden Leistungen
sind sichergestellt; denn die Depositenbank
hat sich dem
Sachwalter gegenüber verpflichtet, die bei
ihr hinter-
legten oder noch zu hinterlegenden Titel
der alten An-
leihen
nur gegen Aushändigung der neuen Titel (Obli-
gationen
und Prioritätsaktien) annulliert der Gesellschaft
zurückzugeben. Dabei
ist zu wiederholen, was schon in
AS M III S. 232 ausgeführt worden ist, nämlich einer-
seits,
dass. die Titel der alten Anleihen durch den Homo-
logationsbeschluss kraftlos erklärt w.erden
und es eines
besonderen Amortisationsverfahrens nicht bedarf, viel-
mehr die Publikation
der Annulliening genügt und an-
drerseits, dass die Gegenleistung für die nicht präsen-
tierten alten Titel (per Obligation I.
Hypothek eine neue
Obligation und 6 Prioritätsaktien, per Obligation
II.
Hypothek 13 Prioritätsaktien; per Obligation des un-
versicherten Anleihens ebenfalls 13 Prioritätsaktien)
und die Gegenleistung für die andern Kurrentforderungen,
sofern sie aus irgend einem Grunde vom Anspruchs-
berechtigten nicht bezogen wird, zu deponieren ist,
mit
der Massgabe, dass sie, soweit sie nicht innert 5 bezw.
10 Jahren von heute an erhoben wird, der Krankenkasse
des Personals zufällt (Art. 47
VZEG) .
.
c) Nach der Praxis ist auch die im Nachlassvertrage
vorgesehene Reduktion des Aktienkapitals sicherzu-
stellen, obschon es sich dabei nicht
um eine Leistung an
die Gläubiger, sondern um eine solche zu ihren Gunsten
handelt,
und zwar besteht die Sicherstellung darin,
dass die Generalversainmlung der Aktionäre
vor dem
bundesgerichtlichen Rechtstage
über die Bestätigung
des Vertrages die Herabsetzung des alten Aktienkapitals
und die Schaffung des Prioritätsaktienkapitals zu be-
schliessen
hat. Dies ist, wie aus Fakt. G hervorgeht,
im vorliegenden Falle geschehen; allein die Generalver.-
sammlung
hat bezüglich des Verhältnisses zwischen
den Stamm-und Prioritätsaktien nur beschlossen, dass
216 Entscheidungen
vorerst den Prioritäten 6 CYoo hernach den Stammaktien
% Dividende ausgeschüttet und ein allfälliger Ueber-
schuss auf beide Kategorien von Aktien zu gleichen
Teilen
verlegt werden soll, während andrerseits die
neuen
Statuten den Prioritäten für den Uquidationsfall
kein
Vorzugsrecht gegenüber den Stammaktien einräu-
men. Allerdings wird
in der Doktrin auch die Meinung
vertreten, dass die Prioritätsaktien ihrem Wesen nach
auf vorzugsweise Befriedigung
allS dem Uquidationserlös
Anspruch haben, allein
da diese Frage kontrovers ist
(vgl. RENAUD, Das Recht der Aktiengesellschaften
S. 770; LEHMANN a. a. O. Bd. II S. 589 f.) bedarf das
Verhältnis zwischen Prioritäts-und Stammaktien zur Ver-
meidung von Streitigkeiten der ausdrücklichen Ordnung
durch die Statuten und. zwar in dem Sinne, dass die
Stammaktien im Uquidationsfalle
erst dann am Erlös
partizipieren dürfen, wenn die Prioritätsaktien volle
Deckung erhalten haben.
Es ist mit Rücksicht auf das in
Erwägung 3 über Wesen und Bedeutung des alten
Stamm-
aktienkapitals Gesagte ohne weiteres klar, dass die im
Nachlassverfahren durch Umwandlung von Forderungen
geschaffenen Prioritäten den
tammaktien gegenüber
nicht
nur mit Bezug auf die Dividendenberechtigung.
sondern auch
mit Bezug auf das Partizipationsrecht am
Uquidationserlös vorgehen müssen. Die Unternehmung
hat daher die Generalversammlung der Aktionäre noch-
mals einzuberufen,
um einen dahingehenden Beschluss
zu veranlassen. Auch die Erfüllung dieser Verpflichtung
stellt sich als eine Bedingung für die Genehmigung des
Vertrages dar, gleich wie die Pflicht
zur Sicherstellung
der
9000 Fr. zu Gunsten der Krankenkasse.
U) Der Sicherstellung bedarf endlich auch die von
der Unternehmung den Gläubigern erteilte Zusicherung.
dass sie das in die Sanierungsbilanz eingestellte Dar-
lehen von 100,()()() Fr. erhalten werde; denn nach dem
Gutachten der Experten
ist dieser Betrag von 100,000 Fr.
zur Verbesserung der Betriebseinrichtungen (Anschaf-
der Zivilkammern ..... 0 . (j.
fungen, Reparaturen etc.) dringend erforderlich. Demnach-
bildet die Aufnahme des Darlehens ebenfalls einen Be-
standteil der Sanierung und mittelbar -gleich wie die
Herabsetzung des Aktienkapitals -eine Leistung zu
Gunsten der Gläubiger, indem dadurch der Betrieb öko-
nomischer gestaltet
und die Möglichkeit der Verzin-
sung des Anleihens und der Ausschüttung einer Dividende
an die Prioritäten
erhöht wird. Auch hier ist die Sicher-
steIlung vorhanden; sie muss darin gesehen werden,
dass die Kantonalbank
Schwyz sich am 13. Juni der
Unternehmung gegenüber bereit
erklärt hat, ihr ein
Darlehen von
100,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges auf
der Bergstrecke zu gewähren.
5. -Fristansetzungen an Gläubiger
bestrittener
. Forderungen (Art. 69 VZEG, AS 44 III S. 234 Erw. 5
sind nicht erforderlich, weil über die Forderungen,
welche die Unternehmung nicht anerkennt, bereits
zur
Zeit der Einleitung des Nachlassverfahrens der Prozess-
anhängig war. Es handelt sieh dabei um Forderungen
der Unterallmeindkorporation
Arth betr. Reistrechte,
der
Firma Bucheli, Sägerei in Goldau wegen verspäteter
Holzabfuhr (3918 Fr.) und von Fach in Arth wegen
Transportschadens. Die letztgenannte Forderung
ist..
weil aus dem Betriebe herrührend, bar zu bezahlen,..
sdfern der Richter sie schützen sollte, während die beiden
andern Forderungen
unter dlm Nachlassvertrag fallen ..
Zu einer besondern Sicherheitsleistung besteht kein.
Anlass, vielmehr genügt die allgemeine Erklärung der
Depositenbank (Fakt. I).
Demnach beschliessl das Bundesgericht:
- Der von der Arth-Rigi-Bahn A.-G. der Gläubiger-
versammlung vom 12.
Juni 1919 vorgeiegte Nachlass-
vertrag wird genehmigt. Demnach gelten auf
Ende 1919
die Titel Nr. 1 bis
2350 des 4prozentigen Obligationen an-
leihens I. Hypothek vom 4. März 1904, die Titel Nr. 1 bis
350 des 4 % prozentigen Obligationenanleihens II. Hy-
Entscheidungen
pothek vom l.September 1905 und die Titel Nr.l bis 150
des 5prozentigen unversicherten Anleihens von 1906 als
. annulliert. Das zu Gunsten der Gläubiger des 4
%pro-
zentigen Obligationenanleihens 11. Hypothek vom 1. Sep-
tember 1905 begründete Pfandrecht wird als erloschen
erklärt.
. d
. Die
Genenigung des Nachlassvertrages erfolgt
Je och nur unter der. ausdrücklichen Bedingung, dass
die Gesellschaft sich beim Bundesgericht darüber aus-
weist, dass
a) die Generalversammlung der Aktionäre der Arth-
Rigi-Bahn einen rechtsverbindlichen Beschluss darüber
gefasst
hat, dass im Liquidationsfalle die Stammaktien
erst dann auf den Liquidationserlös Anspruch erheben
können, wenn sämtliche neugeschaffenen Prioritätsaktien .
volle Deckung erhalten
haben;
b) die Arth-Rigi-Bahn der Krankenkasse des Personals
der Arth-Rigi-Bahn
9000 Fr. in bar ausbezahlt oder
ichergestellt hat gegen Aushändigung der gegenwärtig
Im Besitze der Krankenkasse befindlichen 10 Obligationen
I. Hypothek der Arth-Rigi-Bahn A.-G.
Der Vollzug des Nachlassvertrages und die Publikation
der Genehmigung des Vertrages bieiben bis
zur Erfüllung
dieser Bedingung sistiert . .
3. Die Zürcher Depositenbank in Zürich wird bei
ihren am 27. August
und 18 .. 0ktober dem Sachwalter
abgegebenen Erklärungen behaftet.
. An::zerkung dnr R:daklnon. K.achdem sich die Unternehmung über
dIe Erfnllung der m Disp. ZIff. 2 bt. a) und b) enthaltenen Bedingungen
ausgeWIesen hatte, hat das Bundesgericht durch Beschluss vom 18. De-
zember den Sachwalter angewiesen, den Entscheid über die Bestäti 1un
a
des Nachlass vertrages zu publizieren (Art. 69 VZEG). " "
der Zivilkammern. s H.
B. SOHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT
POURSUITE
ET FAILLITE
41.
Arrit äe 1a IIe Beotion eid, d.u as novembre 1919
dans la cause Wattelet contre LtefBer A Oie,
Action revocatoire. Detaut de qualite du defendeur pour
contester la validite de la cession des droits de la masse au
demandeur. Continuation de la faHlite malgre le deces du
failli. Irrecevabilite de conclusions tendant uniquement a
l'annulation de l'acte d'alienation attaque, alors que l'acque-
reur est tombe en laHlite et que l'objet a ete realise dans sa
faUlite; necessite deconclusions pecuniaires. Rejet de l'ac-
tion revocatoire en I'absence de prejudice demontre.
A. '-Franz-Karl Schilter, chiffonnier ä--Rueyres les
Pres,. a ete l' objet de poursuites intentes par Looffler Oe
et qui ont conduit a diverses saisies operees en novembre
et decembre 1906 et janvier 1907. La saisie a porte notam-
ment sur une maison sise albach. Marie von Arx, fille
de Schilter, a revendique
la 'propriete de cette maison
qu'elle a achetee de son
pere le 9 juillet 1906 pour le prix
de 9000 fr. payes par la reprise d'hypotheques, d'un
montant de 6550 fr., et en especes pour le solde de 2450 fr.
Le 23 mars 1907, Schilter a He declare en faillite. Lors
de
la premiere assemblee des creanciers, le 7 mai 1907,
Looffler
Oe ont exige que le droit de demander la nullite
de la vente susmentionnee du 9 juillet 1906 leur soit cede
conformement a l'art. 260 LP. Le 11 juin 1907, agissant
en qualite de cessionnaires des droits de la masse, Looffler
Oe ont ouvert action a Marie von Arx en concluant a la
nullite du ccmtrat de vente.
.. S 45 1lI -1919