BRB vom 25. April 1919; GGV und Verhältnis zum Nachlassverfahren: Voraussetzungen für die Einleitung des Sanierungsverfahrens bei Eisenbahnunternehmungen. Das Verfahren nach der GGV ist als auf Anleihensgläubiger beschränktes Nachlassverfahren ausser Konkurs zu verstehen. Für seine Eröffnung ist massgebend, ob eine Sanierung unter Wahrung der Gläubigergleichbehandlung und der Rangverhältnisse grundsätzlich möglich erscheint. Einleitung auch dann zulässig, wenn neben GGV-unterworfenen Anleihenschulden erhebliche weitere Verbindlichkeiten bestehen, sofern hinsichtlich der nicht unterworfenen Gläubiger eine angemessene aussergerichtliche Reduktion feststeht oder ernstlich zu erwarten ist. Zudem hat der Schuldner selbst Opfer zu bringen, namentlich durch Kapitalherabsetzung.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Consideranl en droit: Le but du sursis institue a l'art. 1 er de l'ordonnance du 28 septembre 1914, c'est d'empecher la vente. I1 est done juste de prendre pour base du calcul des huitiemes la somme pour laquelle la veute est requise. Cette inter- pretation est du reste conforme non seulemen.t a l' esprit, ma.is a.ussi a la. lettre de la. loi. Taut l'ordonnanee que rart. 123 LP (texte allemand) pa.rlent du montant de la poursuite (Betreibungssumme). Le texte frannis de l'art. 123 emploie le terme de dette . Ces expressions ne peuvent se rapporter lu'au montant qui fait l'objet de la poursuite au moment Oll le debiteur sollicite le btnefice du sursis, car ce u'est que jusqu'a concurrence de ce montant que la dette, soit la poursuite, existe encore (cf. JAEGER. art. 88 LP note 6 p. 238). lln'y du. reste aucun motif da traiter plus rigoureuse . u peint cle vue-du sursl5;c l'e debilem qu.i a paye vonontairement lUIe'-putie- det an. COUl'S de la, pour- SUIte que celui qui s'est liMre en partie avant que Ia poursuite ait ete introduite. La, dOOisiMt de l'oUme est paF mlns.m. inattaq.uahle La-Chambre des POIBsu.fRs. d des. Fffilüles pronom::e: Le l'eeours es! ecarle I I
I I und Konkurskammer, N° 35
B. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 35. Auuug a.us dem Beschluss 'Vom 8. Dezember 1919 i. S. Sonnenbergbahn A,-G. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung nach Massgabe der Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihenobli- gationen vom 20. Februar 1918. Voraussetzung für die Einlei- tung des Verfahrens (BRB vom 25. April 1919). Mit Eingabe vom 14. Oktober 1919 stellte die Aktien- gesellschaft Sonnenbergbahn in Luzern beim Bundesge- richte das Begehren, es sei ihr gestützt auf den BRB vom 25. April 1919 betreffend Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918 die Bewilligung zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen. Dem Gesuche war eine auf den 30. September abgeschlossene Bilanz beige- legt, aus der sich folgendes ergibt: Aktiven. Noch nicht ein- bezahlte Ka- pitalfen (An- leihen H. Hy- pothek) ... Fr. 80,000.89 Baukonto . . 407,585.- Zu tilgende Verwendungen 3,553.90 Wertbestände und Guthaben 6,058.41 Materialvor- Passiven. Aktienkapital. Fr.160,OOO.- Anleihen I. Hy- pothek ... ' 160,000.- Anleihen . II. Hypothek 80,000.- Verfallene Ob- ligat. Zinsen. 36,000.- Bankschuld . . 70,895.70 Uebrige Kredi- toren . . . 3,125.95 Erneuerungs- räte ..... Passivsaldo d. 1,753.50 fonds.... 24,873.25 Gewinn-und Verlu,strechn. Kollektiv-Ver- sicherungs- 39,980.30 fonds .... 4,037.10 Fr. 538,932.-Fr. 538,932.- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer hat dem Gesuche grundsätzlich entsprochen gestützt auf folgende
1:16 Entscheidungen der Schuldbetrcfuungs- Erwägungen :
Gemäss dem genanntem Beschlusse hat sich nun das Verfahren für die Eisenbahngesellschaften statt rein aussergerichtlich, wie in der Verordnung selbst vorge- sehen, unter der Leitung und Aufsicht des Bundesge- richts abzuwickeln und bedürfen die Gläubigerbeschlüsse, .. um rechtswirksam zu sein, der Genehmigung durch das Bundesgericht. Abgesehen davon ist es auch nicht in das Ermessen der Eisenbahngesellschaft gestellt, ob sie das Verfahren nach der GGV einleiten wolle, vielmehr liegt es dem Bundesgericht ob, hierüber zu bestimmen. Hinsichtlich der Grundsätze, von denen das Bundes- gericht bei der Beurteilung dieser letzteren Frage aus- zugehen hat-worüber im vorliegenden Falle zum ersten Male zu entscheiden ist, - enthält der BRB vom 25. April 1919 keine Vorschriften und es ist daher zunächst nach dem Kriterium zu suchen, das hiefür massgebend sein muss. Dabei fällt in Betracht, dass der Zweck des Verl,ahrens nach der GGVsowohl als des Nachlass- verfahrens nach Art. 51 ff. ZVEGdabingeht,eine S a- nie r ung der Vermögensvel'haltnlsse -des in eine finan- ziefle Notlage geratenen Schuldners herbeizuführen. um üm vordem Konkurse mit allen .'Seinen F.olgen zu be- wahreR ; deJm .daS eiBe Wie Qas aHdere V.etlabr.ea bietet deni Schuldner -die MögliClikeit, den Gläubigem wider ihren Willen Opfer aufzUlegen, sofern nur eine gewisse Anzahl VOll Gläuhigern -Siek freiwilligbereiterldärt haben, dievoo 'iImeB verlangten ()pfer .EU ibringen. Der Unterschied der beiden Vetfahrenarte1i besteht, was die matenelleSeite betrifft, nur darin, dass , las Naeh- lassverfahren nach VZEG .sichanf alle Kategorien von Gläubigern .erstr.eckt unter Vorbehalt ßer in Art. 52 VZEG absclHiessend aufgezählten privilegierten Gläu- biger, während die GGV sich nur mit den Gläubngern von Anleihen befasst. die in mindestens 100 PartIalen zerfallen oder deren Nominalbetrag mindestens 100,000 Franken beträgt, es wäre denn, dass bei Anleihen die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sonst durch
138 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- die Anleihensbedingungen oder durch besondere Verabre- dung der Gläubiger eine Gläubigergemeinschaft gebildet wird. Art und Umfang der Opfer, zu deren Leistung die dem Verfahren unterworfenen Gläubiger gezwungen werden können, sind hier wie dort nahezu die näm- lichen, was sich aus einer Vergleichung von Art. 16 GGV und Art. 51 VZEG ohne weiterea ergibt. Es handelt sich denn auch bei dem Verfahren nach der GGV um nichts anderes, als ein auf die Anleihensgläubiger be- schränktes Na chi ass ver fa h ren ausser Kon- kurs, als welches übrigens auch in der deutschen Dok- trin das Verfahren nach dem Reichsgesetze betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei- bungen vom 4. Dezember 1899 bezeichnet wird, das der GGV als Vorbild gedient hat (E. JAEGER, Kommentar zur Konkursordnung, N. 16 zu 173 KO; HELLMANN, Lehrbuch des Konkursrechts S. 526; KOENIGE, Kom- mentar zum Gesetz vom 4. Dezember 1899 S. 22, 56). Hieraus folgt zunächst, dass der Anleihensschuldner nicht nur von seinen Gläubigern Opfer verlangen kann, sondern dass er seinerseits Opfer bringen, eine Aktien- gesellschaft insbesondere ihr Kapital erheblich redu- zieren muss, wenn sie mit einem Sanierungsprojekt vor ihre Anleihensgläubiger treten und ihnen einen Verzicht auf einen Teil der ihnen bei der Emission zugesicherten Rechte zumuten will. An diesen Grundsatz hat sich das Bundesgericht auch bei der Genehmigung von Eisen- bahnnachlassverträgen stets gehalten, obschon im VZEG von Opfern des Schuldners nicht die Rede ist,' indem es von der Ueberlegung ausging, dass es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Nachlassverfahrens handle (AS 44 III S. 222 Erw. 3 a, 45 BI S. 104). Und ferner folgt aus der rechtlichen Natur des Sanie- rungsverfahrens nach der GGV als eines Nachlass- verfahrens, und somit nach der in der schweizerischen Doktrin und Praxis herrschenden Meinung eines K 0 n- ku 1'S S U r r 0 g a te s (Sep.-Ausg. 2 S. 364 Erw. 5, und Konkurskammer. N° 35. !3t:l 10 S. 110 Erw. 1, 12 S. 217 Erw. 4 , AS 40 III S. 303 Erw. 2, 41 III S. 149 f. Erw. 3, 172 f. Erw. 3, 42 III S.460 ff.; JAEGER, N. 2 a zu Art. 293 SchKG; KRAuss; Die Pfandgläubiger im Konkurs und Nach- lassvertrag S. 51), dass auch die allgemeinen Grund- sätze des Konkursrechtes über die GI e ich be r e c h- ti gun g aller Gläubiger, die in gleichen Rechten ste- hen und über die Wahrung der R a n g ver h ä 1 t - ni s s e zwischen den einzelnen Gläubigerkategorien analoge Anwendung finden müssen. Darüber, ob ein konkretes Sanierungsprojekt diesen Bedingungen Ge- nüge leistet" ist freilich erst bei Anlass der Genehmi- gung der Gläubigerbeschlüsse zu befinden, während bei der Entscheidung der heute vorliegenden Frage lediglich zu prüfen ist, ob es überhaupt gestützt auf die eingelegte Bilanz und den allfällig ergangenen Schul- denruf im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass die Sa- nierung nach der GGV ohne Verletzung der vorerwähnten Grundsätze durchgeführt werden kann. Demnach steht der Einleitung des Verfahrens nach der GGV grund- sätzlich nichts entgegen, wenn die Schuldenlast der zu sanierenden Unternehmung in der Hauptsache aus Anleihen besteht,. die Gläubigergemeinschaften bilden, die laufenden Schulden sich aber im wesentlichen als gemäss Art. 52 VZEG privilegierte Schulden darstellen und daher auch im Nachlassverfahren voll bezahlt werden müssen, oder wenn ihnen gegenüber den anderen Schulden eine ganz verschwindende Bedeutung zu- kommt, sodass ihre Vollbezahlung eine ernsthaft ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Rechte der Anleihensgläubiger nicht bedeuten kann. Denn unter solchen Umständen kann der, allerdings mit den oben genannten Prinzipien unvereinbare, aber nach dem Wortlaute der GGV mögliche Fall nicht eintreten, Gel .-Ausg. 25 II S. 955 Erw. 5, 33 I S. 444 Erw. 1,35 11 S.470 Erw.4,
Entscheidungen der Schuldbetreibullgs dass Anleihensgläubigern -womöglich solchen mit Pfandsicherheit -Opfer auferlegt werden, während die laufenden Gläubiger sich eine Rekuktion ihrer For- derungen nicht gefallen lassen müssen, weil sie im Ver- fahren nach der GGV dazu nicht gezwungen werden können. Schwieriger gestaltet sich die Entscheidung allerdings dann, wenn neben der VO unterliegenden Anleihensschulden auch Schulden in grösseren Beträgen vorhanden sind, hinsichtlich deren dies nicht zutrifft, sei es dass es sich dabei um Anleihen handelt, die keine Gläubigergemeinschaft bilden, sei es dass diese Schulden in grösseren laufenden Verbindlichkeiten bestehen (Bank- schulden, nicht privilegierte Bauschulden). In einem solchen Falle wären allerdings an sich die Vorausset- zungen des alle Gläubiger umfassenden Nachlassverfah- rens gegeben, das für eine Sanierung Gewähr bietet, welche die bisherigen Rangverhältnisse und das Prinzip der Gleichberechtigung der Gläubiger wahrt. Allein mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nach der GGV gegenüber dem Nachlassverfahren erhebliche prakti- sche Vorteile aufweist, rechtfertigt es sich, auch in einem solchen Falle nicht von vorneherein die Ein- leitung des Nachlassverfahrens' zu verlangen, sondern der Unternehmung gleichwohl die Rechtswohltat der GGV zu gewähren, sofern entweder bereits feststeht, dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger sich aussergerichtlich zu einer den Opfern der Anleihens- gläubiger angemessenen Reduktion ihrer Forderungen herbeilassen oder doch Aussicht dafür vorhanden ist, dass sie dies in noch durchzuführenden Unterhandlungen tun werden. 2. -Im vorliegenden Fälle erhellt nun aus der ins Recht gelegten Bilanz, dass nur die Gläubiger des An- leihens I. Hypothek eine Gläubigergemeinschaft bilden, während das Anleihen II. Hypothek, weil es weder in 100 oder mehr Partialen zerlegt ist, noch einen Nominal- betrag von 100,000 Fr. erreicht, nicht unter die GGV I. .. ,,,i h.onkurskammer. N° :t,. fällt, ebensowenig natürlich die Bankschuld und die übrigen Kurrent.schulden. Trotzdem mithin nur etwn die Hälfte aller Verbindlichkeiten der Unternehmung aus Anleihensschulden besteht, auf welche die GGY anwendbar ist, ist die Bewilligung zur Einleitung des Verfahrens nach der GGV gleichwohl grundsätzlich zu erteilen; denn nach den von der Unternehmung in ihrem Gesuche vom 14. Oktober gemachten Ausführungen besteht alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger freiwillig und aussergericht- lichzu einer Reduktion ihrer Forderungen Hand bieteIl werden, :Msl? mit dem Verfahren nach der Verordnung derselbe Zweck erreicht werden kann, wie mit dem Nachlassverfahren, nämlich eine durchgreifende, auf alle Kategorien von Gläubigern sich erstreckende Sa- nierung. Und auch zur Reduktion des Aktienkapitals hat sich die Verwaltung bereit erklärt. Die Frage nach Art und Umfang der von den einzelnen Gläubiger- gruppen zu bringenden Opfer, die endgültig erst von dt. f zur Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse zuständigell Abteilung des Gerichtes beantwortet werden kann, wird immerhin entsprechend dem im Nachlassverfahren eingeschlagenen prozedere, in einer vorläufigen Be- sprechung des Instruktionsrichters mit der Verwaltung. schon vorher einer Abklärung entgegengeführt werden können.