BGE 45 II 465
BGE 45 II 465Bge1 sept. 1917Ouvrir la source →
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Prozessrecht. No 71.
Vu le requetc' de Me R.' tcndant ä. ce que le 'I'ribuilal
federal
taxe les dits honoraires, --... .
Considerant que
la: note se rapporte a, deux instnce
succesives qui se sont telminees l'une par arret du Tri-
bunal federal du 14 mai 1914, l'autre par arret du Tri-
bunal federal du 6 mai 1919 ;
qu'en ce qui concerne la premiere -dans laquelle
les frais
ont ete mis a la charge de la faillite Leube,
Premet & Oe, laquelle doit par eonsequent payer son
avocat Me R., il Y a lieu, en tenant eompte et de la
valeur litigieuse et de l'Hendue de la reponse au re-
cours,
de fixer a 60 Ir. les honoraires dus pour l'instance
federale ;
que par contre dans l'instance qui s'est terminee
par arret du 6 mai 1919 les frais ont ete mis a la charge
durecourant Poncet qui a He condamlle a payer 40 fr.
a la faillite Leube, . Premet & Oe a titred'indemnite
extrajudiciaire ;
que cette somme represente la totalit( des honoraires
dus
pour cette instance a l'avocat de 1a faillite (voir art. 24
loiproc. civ., cf. art. 85 OJF) et qu'iln'y a done plus lieu
a moderation, le Tribunal federal n'etant appele a fixer
les honoraires
de l'avocat que lorsque c'est le c1ient qui
doit les supporter
et non pas lorsqu'ils ont He mis a la
charge de la partie adverse (art, 222 al. 3 OJF).
Le Tribunal /ederfll prononce:
466 Elektrische Anlagen N° 72. SehuIs, von zusammen 22,310 Fr. 75 Cts., somit für eine Quote der Ersatzforderung von 14,193 Fr. 20 Cts. (wovon 10,225 Fr. 24 Cts. auf die Leitungsverlegungen und 3967 Fr. 96 Cts. auf die Drahtverdoppelung entfallend), ab, weil für diese Kosten Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG nicht zutreffe. B. -·Diesen Streitgegenstand hat die Schweiz. Eidge- nossenschaft (Telegraphen- und Telephonverwaltung) gestützt auf Art. 17 Abs. 6 EIG mit Klage gegen die Rhätische Bahn A.-G. vom November 1917 dem Bundes- gericht zum Entscheide unterbreitet. Ihr Rechtsbegehren geht dahin, die Beklagte sei schul- dig und zu verurteilen, der Kläaerin 10,225 Fr. 24 Cts. und 3967 Fr. 96 Cts., zusammen 14,193 Fr. 20 Cts., zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1916 bis zum Tage der Zahlung. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die fraglichen Massnahmen seien veranlasst worden durch das Zusam- mentreffen der öffentlichen Schwachstrom leitungen von Telegraph und Telephon mit den Starkstromleitungen der Bahn. Es finde daher Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG An- wendung, wie das Bundesgericht bereits in der gleich- artigen Streitsache Eidgenossenschaft ·gegen Arth-Rigi- Bahngesellschaft (AS 34 11 S. 430 ff.) entschieden habe. Für die Verdoppelung der Telegraphendrähte folge das speziell noch aus dem Gegensatz zu Art. 17 Abs. 5 EIG, wonach die .Anbringung von »oppeldrähten an öffent- lichen Tel e p h 0 n leitungen ausschliesslich zu Lasten des Bundes falle. Diese Bestimmung dürfe nicht etwa im Wege der Analogie . auch auf die Fälle der Verdoppelung von Tel e g rap h e n leitungen angewendet werden; denn sie sei, wie sich aus ibrer Entstehungsgeschichte ergebe, auf die Annahme zurückzuführen, dass der möglichst vollkommene und sichere Tel e p h 0 n - betrieb auch ohne die Gegenwart von Starkstrom- leitungen die Verwendung von Doppeldrähten erfordere,· während man zur Zeit des Gesetzeserlasses nach den da- Elektrische Anlagen N° 72. 467 maligen praktischen Erfahrungen im In-wld Auslande allgemein darüber einig gewesen sei, dass für eine"n stö- rungsfreien Tel e g rap h e n betrieb normalerweise die Erdrückleitung ausreiche, wie auch Art, 4 Abs. 2 EIG für Schwachstromanlagen die Benutzung der Erdleitung gestatte mit alleiniger Ausnahme von Telephonleitun- gen, bei denen zufolge Vorhandenseins von Starkstrom- anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen eintreten könnten; Die hier in Betracht fallende Verdoppelung der Tel e g rap h e n leitung habe daher ebenfalls den Charakter einer Sicherungsmassnahme im. Sinne des Art. 17 EIG. C. -Die beklagte Bahnverwaltung hat beantragt:
Gesetz eingeräumten Rechte für die Erstellung von Tele-
s t I' 0 m le i tun g der Bahn seLAllein das Bundesgericht
habe anerkannt, dass nach dem Wortlaut des Art. 10.
zumal nach dem französischen Texte (und das' gleiche
gelte auch
vom italienischen Texte), . unter «bahn-.
dienstlichen Einrichtungen)} auch eine dem Betrieb
der
Bahn dienende Starkstromanlag~ briffen werden.·
könnte. Und zum' gleichen Ergebnis führe auch der Sinn.
die materieJle Bedeutung
des· Gesetzes; denn warum
sollte gerade eine Starkstrom anlage keine bahndienstliche
Einrichtung
sein" warum z. B. nicht eine elektrische Be-
leuchtungsanlage, wohl aber die Petrol oder Acetylen-
beleuchtungseinrichtung der
Bahn? Die fragliche Aus:-
nahme
könnte nur gelten, wenn sie sich aus dem. Gesetze
klar ergäbe, das Gegenteil aber sei der Fall, da feststehe,.
dass der in Art. 9 angeführte Bahnbetrieb auch den.
elektrischen Bahnbetrieb umfasse, indem der Artikel
im bundesrätlichen Entwurf die ·Worte «mit Inbegriff
des elektrischen Betriebes))
enthalten habe(BBl 1899
III S. 802 u. 826) und in der Gesetzesberatung anlässlich
der Streichung dieser Worte ausdrücklich erklärt worden.
sei,
unter dem Bahnbetrieb sei auch der elektrische
Betrieb
zu verstehen (Stenogr. Bülletin der Bundes-
versammlung, 1900,
S 594; 1901, S. 231). Endlich könne
auch nicht eingewendet
w,.ßrden,' dass hier nicht die-
Schwachstromanlage des Bundes· der Erstellung oder
Veränderung einer bahndienstIichen Einrichtung hinder-
lich sei; sondern deren Betrieb die Anlage des Bundes
störe; denn die Tatsache dass das Zusammentreffen der
beiden Leitungen zu einer unzulässigen Störung . der
Schwachstromanlage des Bundes führe, sei doch gewiss
ein Hindernis
für die Erstellung der Bahnstromleitung :.
Efektrische Anlagen N° 72.
darin dass die Schwachstromanle weichen müsse,
liege
der hindernde Charakter de: Bahnstromaniage. Sit
dem das bundesgerichtliehe Urtell vom Jahre 1908 gefallt
worden
sei, habe auch der Bundesrat zweimal Gelegenheit
gehabt, sich mit der vorliegenden Frage auseinanderzu-
setzen : zunächst
in einem internen Konflikt zwischen der
Telegraphenverwaltung und den SBB vom Jahre 191,
wobei er der erstem Recht gegeben habe und sodann un
Jahre 1912 auf das Gesuch der Sekundärbahllen mn Revi-
sion des Elektrizitätsgesetzes, die er
«zur Zeit aus ver-
ondere auch die eidgenössische Kom-
mission für elektrische Anlagen, die gemäss Art. 19 EIG
zur Erstattung einschlägiger Gutachten berufen sei.
. Die Unbegründetheit der .zweiten F 0 r der u 11 g
von 3967 Fr. 96 C t s. ergebe sich aus der analogen
Anwendung des Art. 17 Abs. 5 EIG auf den Fall der Ver-
.
doppelung von Telegraphendrähten, in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 EIG. Die völlige Gleichstellung der Tele-
. graphen-und Telephonleitungen, falls in der Nähe
befindliche Starkstromanlagen auf ihren Betrieb störend
einwirkten, dränge sich beim gegenwärtigen
Stand der
Erfahrung geradezu auf. Bei Erlass des Elektrizitäts-
.gesetzes sei der Gesetzgeber von der Voraussetzung achiedenen Gründen nicht als opportun erachtet » habe.
In den Kollisionen der Telegraphenverwaltung mit den
Privatbahnen sei der Bund direkt daran interessiert, «( die
gegenwärtige günstige Lage finanziell auszunützen ».
Beachtenswert sei aber, dass alle Amtsstellen des Bundes
deren Berichte
un<I Gutachten der Bundesrat über die
Frage eingeholt
habe -mit Ausnahme der Telegraphen-
direktion -, den Standpunkt der Rekurrelltin yerträtell,
so die Direktion
der Bundesbahnen, die technische Direk-
tion
d Eisenbahndepartementes, das Starkstromin-
spektorat und insbs
gegangen, für einen störungsfreien Tel e p h 0 n betnb
genüge n 0 r mal e rw eis e die einfache Leitung mIt
Erdruckleitung , und nur bei betriebsstörender Ein-
wirkung einet: Starkstromleitung sei der Doppeldraht
Elektrische Anlagen' N° 72.
473
erforderlich, für einen störungsfreien Tel e g rap h e n-
betrieb dagegen sei die einfache Leitung mit rdruck
leitung i tn m e r ausreichend, komme also die Verdop:-
pelung der Drähte überhaupt nicht in Frage. Das ergeb
sich zur Evidenz schon, aus Art. 4 Abs .. 2 des Gesetzes
selbst und überdies auch aus der. Gesetzesberatung
(Stenogr. Bül1etin, 1900, S.604, 605, 607; 1901, S. 230).
Von der Verdoppelung von Tel e g rap h e n· drähten
sei damals nie die Rede gewesen, weil sie eben als n i.e-
mal s notwendig erachtet worden sei. Seither habe aber
die Erfahrung gezeigt, dass auch der Betrieb
von T e le-.
g rap h e n anlagen durch in der Nähe befindliche Stark-
stromanlagen
gestört werden könne, und die Telegraphn
vealtung bestehe daher auf derErsteUung von Doppel-
drähten als dem einzig wirksamen Mittel zur Beseitigung
der Hindernise und Unzukömmlichkeiten. Es ergebe
sich daher folgende rechtliche
Alternative: Entweder
akzeptiere
man die tatsächliche Voraussetzung des Ge-
setzgebers von 1902, dass Doppeldrähte für Telegraphen-
anlagen
stets überflüssig seien (Art. 4 Abs. 2 EIG),und
den entsprechenden rechtlichen Zustand, dass der Gesetz-
geber natürlich über die Tragung der Kosten
solcl1er
Drahtverdoppelungen nichts bestimmt, insbesondere nicht
die StarkstrOIl1unternehmen
damit belastet habe, weshalb
auch
Verwaltmlg und Richter dies nicht tun dürfen, Oder
man akzeptiere die Ergebnisse der seitheIigen Erfahrung,
wonach die Einwirkung der
in der Nähe verlaufenden
Starkstromanlagen auf die Telegraphenleitungen ungefähr
dieselbe sei, wie anf die Telephonleitungen, dass nämlich
Illduktionsströme den Betrieb
störten und zur Abwehr
die
Verdoppelung der' Drähte, . wenn nicht absolut not-
wendig, so doch sehr \vünschenswert sei.
Dann müsse
man aber für den Telegraphcn auch die gesetzliche Rege-
lung akzeptieren, die der Geseteber nac gründlicher.
Prüfung für das Telephon getroffen habe (Art. 17 Abs. ?
EIG). Die hier streitige Belastung von Privatunter ....
nehmungell zugunsten.öfIttntlicher Unternehmungen wäre
Elektrische Anlagen N° 72.
nur auf Grund einer ausdrücklichen, klaren und unzweifel-
haften Gesetzesbestimmung möglich, besonders· da sie
allgemein
von sehr grosser finanzieller Tragweite sei und
überdies auch technische Schwierigkeiten biete, indem die
Möglichkeit bestehe, dass mehrere Starkstrom anlagen
zugleich eine
Schwächstromanlage beeinflussten. und
für diesen Fall auch das schwierige Problem der Verteilung
der Belastung auf die verschiedenen Unternehmungen
gelöst sein müsste. '
Z u 2, I i t
t. a. Die Tlegraphen-und Telephonlinie
Cresta-Celerina sei erst
im Jahre 1907 auf das Bahngebiet
verlegt worden,
als einige Stützpunkte der früheren Linie
im Privatland der Telegraphenverwaltung gekündet.
:worden seien. Damals habe der Vorstand der Telegraphen-
kontrolle der Beklagten, Balmer, anlässlich .einer
Be-
sprechung mit dem Chef des Telephonbureaus St. Moritz.
Breiter, gegen diese Verlegung unter Hinweis darauf
protestiert, dass Veränderungen der Betriebsart auf
der
Bahnstrecke Cresta-Celerina bevorständen, die eine neue
Verlegung der Leitungen bedingen würden (Erstellung
der
Dpppelspur ; EinfühYnng der elektrischen Traktion).
Breiter habe gleicl1wohl auf dem Verlegungsprojekt be-
standen, doch seien die heiden Herren Ü"bereingekommen,
einen allgemeinen Vorbehalt
in ihre Vereinbarung aufzu-
nehmen, den Breiter dann
mit Schreiben an die Direktion
der Beklagten
vom 23. Mai 1907 dahin formuliert habe,
• dass in vorliegendem Falle lediglich die ·Bestimmungen
» des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach-
• und Starkstromalagen vom 24. Juni 1902 (Art. 9
»und 1 0) ..... massgebend sind ». Auf diese Zusicherung
hin habe
die Beklagte. die Benutzung ihres Bahngebietes
gestattet. Nun seien allerdings jene mündlich vorge-
brachten Einwendungen ·nicht dokumentiert, doch
habe
man von den fraglichen·Aeaderungen des Bahnbetriebes
damals schon allgemein
gesprochen, und der im Schreiben·
Breitersvoin 23. Mai 1907 enthaltene Hinweis auf Art. 9·
und 10 EIG müsse speziell auch· auf den Fall einer dadurch
Elektrische Anlagen z.,;" "i2.
bedingten neuen Ver 1 e gun g der Linien bezogen
werden. Dieser
Fall sei dann mit der Elektrifikation der
Bahnstrecke
St. Moritz-Bevers auf den Zeitpunkt der
Eröffnung der Linie
Bevers-Schuls, im Jahre 1913,
wirklich eingetreten. Die Kosten der Wiederverlegung der
Telegraphen-
und Telephonlinien Cresta-Celerina hätten
nach der Aufstellung der Telegraphenkontrolle der
Beklagten rund 7500 Fr. betragen, somit seien 2/
3
.
hievon
= 5000 Fr. der Beklagten auch bei Ablehnung ihres
Hauptstandpunktes zu Unrecht belastet worden.
Z u 2,
li t t. b. Dieses Begehren ist gemässFakt E
unten erledigt.
D. -
In der Replik hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren
bestätigt.
Sie führt gegenüber dem Hauptstandpunkt der Be-
klagten noch näher
aus: Was den ersten Forderungs-
posten der Klage betreffe,
seien die Art. 9 Wld 10 EIG
schon nach ihrer Entstehungsgeschichte als die a 11 g e -
me in e Norm über die Rechtsverhältnisse zwischen den
öffentlichen Telegraphen-
und Telephonanlagen des
Bundes
und den Bahnen zu betrachten, der Art. 10 aber
habe
nur die Fälle im Auge, wo die Schwachstromleitung
ein mechanisches Hindernis
für Aenderungen der Bahu-
betriebseinrichtungen bilde, nicht auch die Massnahmen
zur Sicherung des Betriebes der Telegraphell-und Tele-
phonanlagen
und speziell zu deren Schutz gegen die Ge-
fahren des (bei Erlass der entsprechenden ursprünglichen
Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung
vom Jahre
1888 betreffend Benützung der Bahnanlagen zur Erstel-
lung
Von Telephonleitungen noch völlig unbekannten)
elektrischen Bahnbetriebes.
Und bezüglich des zweiten
Forderungspostens
werde daran festgehalten, dass die
Absicht des Gesetzgebers unzweifelhaft dahin gegangen
sei,
nur die Verdoppelung der Tel e p h 0 n 1 i nie n
von der gemeinsamen Kostentragung auszWlehmen -ent-
sprechend der Erwähnung nur der « Telephonleitungen •
in Art. 17 Abs. 5, im Gegensatz zu den Art. 5,6.9, 10 und
476 Elektrische Anlagen .No 72. 12, wo überall von Telegraphen-und Telephonlinien oder-Leitungen die Rede sei. Uebrigens hätten bishe~ schon verschiedene andere Bahngesellschaften 'an die Kosten der durch ihren elektrischen Betrieb veranlassten Verdoppelungen von Telegraphenlinien gemäss Art. 17' Abs.4 Ziff.l EIGbeigetragen, nämlich die Seethalbahn im Jahre 1911, die Wengernalp-Bahn im Jahre 1912, die Martigny-Orsh~res-Bahn im Jahre 1915 und die Lötsch- bergbahn im Jahre 1916, und zwar alle ohne weiteres, mit Ausnahme der Martigny-Orsieres-Bahn, die den Standpunkt der Telegraphen-und Telephonverwaltung erst auf deren Klage vor Bundesgericht anerkannt habe. Diesen Standpunkt teilten ferner auch die Schweiz. Bundesbahnen gemäss einem ~'orgelegten Schreiben an die Obertelegraphendirektiofl vom 2. Juli 1914. Gegenüber dem ersten Eventualbegehren der Beklagten wird eingewendet, die von ihr herausgehobene Stelle im Schreiben des Telephonbureaus St. Moritz vom 23. Mai 1907 habe nicht die behauptete Bedeutung, sondern !besage vielmehr, dass die Klägerin auf die Vorbehalte der Beklagten nur soweit eingehen könne, als das mit den Bestimmungen der Art. 9 und 10 EIGvereinbar sei. E. -'-Aus den Verhandlungen des nach Schluss des Schriftenwechsels der Parteien am 17. August 1918 abge- haltenen Rechtstages ist zu erWähnen das Zugeständnis der Beklagten, dass der Einfluss ihres Starkstromes die Verdoppelung des Telegraphendrahtes Nr. 599 St. Moritz- Schuls nötig gemacht habe, sowie die Verständigung der Parteien, wonach die Klägerin ihren .ersten For- derungsposten um 2000 Fr. reduziert und die Beklagte hiegegen ihr zweites Eventualbegehren fallen gelassen hat. F. -In der heutigen Hauptverhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung der Klageforderung in aufrechterhaltenem Betrage von,12,193 Fr. 20 Cts., der Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung ihrer FordenJ-ng um 5000 Fr. beantragt. Das.. Bundesgericht zieht in Erwägung:
478
Elektrische AnJagen ,Ko 72.
(.\rt. 1 bis 3, 5 bis 7, 12 und 13) herübergenommen .
worden und gehen, was speziell das Eisenbahngebiet
anlangt, zurück
auf die Eisenbahngesetze vom 28. Juli
1852 (Art. 9) und vom 23. Dezember 1872 (Art. 22),
sowie auf die nähere Ausführung dieser letztern Bestim-
mung, hinsichtlich des Telephons, in der bundesrätlichen
Verordnung
vom 17. Januar 1888 betreffend die Be-
nutzung der
Bahnanlagen zur Erstellung von Telephon-
leitungen, deren
Inhalt dem Gesetze von 1889 zum Vor-
bild gedieut hat. Den Kern des Abschnittes « Starkstrom-
anlagen
» so dann bilden die Vorschriften über die Behe-
bung der aus dem Zusammentreffen
von Starkstrom-
leitungen unter sich oder mit Schwachstromleitungen
sich ergebenden Schwierigkeiten. Sie sind aus den Bestim-
mungen des Gesetzes
von 1889 (Art. 8 bis 11) zum Schutze
der eidgenössischen Telegraphen-und Telephonleitungen
gegen die störenden Einflüsse von
StarkstromleitungeIl
hervorgegangen, jedoch in ihrem Anwendungsbereich
erweitert
und auch inhaltlich abgeändert worden, indem
nach dem Gesetze von 1889 die Kosten der erforderlichen
Schutzmassnahmen
in der Regel von der Neuanlage allein
zu tragen waren, während Art. 17 EIG den Grundsatz der
gemeinsamen Kostentragung durch die
« zusammen-
treffenden Unternehmungen » aufgestellt hat.
Aus diesem, durch ihre Entstehungsgeschichte ver-
deutlichten
allgemeinen Inhalt der beiden Gesetzes-
abschnitte folgt ohne weiteres,
dass die Eisenbahllen
in
Art. 10 als durch ihr Verkehrsunternehmen besonders
qualifizierte G
run dei gen t ü m er, in Art. 1 7
dagegen als I n
hab e r von S t a rk s t rom a n 1 a -
gen, im Hinblick auf die ihrem Betrieb dienenden Stark-
stromleitungen, ins Auge gefasst sind. Wenn nach Art. 10,
in Verbindung mit Art. 9, der Bund die « Verlegung»
seiner « auf dem zu Bahnzwecken verwendeten Gebiete
der Bahngesellschaften
» unentgeltlich erstellten Tele-
graphen-oder Telephonanlage (die
er nur erstellen durfte,
insoweit dies
« ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes
Elektrische Anjagen N° 72.
479
und der sonstigen Benützung des Bahl1gebietes» ge-.
schehen konnte) «in eigenen Kosten vorzunehmen » hat,
sobald sie sich « der Erstellung neuer oder der Verände-
rung bestehender bahn dienstlicher Einrichtungen hin-.
derlich »erweist, so ist diese Vorschrift im Zusammenhang
mit der des Art. 8 zu würdigen, wonach der Bund einem
gewöhnlichen Privaten oder einem öffentlichn. Grund-
eigentümer gegenüber in gleicher Weise
zu 'Welchen ver-
pflichtet ist, sofern dieser « über das gemäss Art. 5 und 6
(d. h. ebenfalls unentgeltlich) in Anspruch genommene
Eigentum eine
Verfügung treffen will, die eine Aenderung
oder Beseitigung der errichteten Linie nötig
macht I). Aus
diesem
Zusammenhange ergibt sich sur Evidenz, dass der
Gesetzgeber hier an k ö I' per 1 ich e Kollisionen auf
dem betreffenden Grundeigentum
gedacht hat, d. h. an
die Fälle, in denen die bestehende Telegraphen-oder
Telephonleitung des Bundes ein m e c h a n
i s c h e s
Hin der n i s für die beabsichtigte Verfiig1,lng des
Grundeigentümers, beim Bahneigentum speziell für liche ,
Verlegung (Aenderung
oder Beseitigung) seiner Leitung
auf
eigene Kosten vornehmen. Der Art. 17 aber handelt
von den Einwirkungen des elektrischen Starkstromes auf
die Umgebung. insbesondere (soweit hier von Belang) von
den Störungen, die der Starkstrom in benachbarten
Schwachstromanlagen, wie in parallel zur Starkstrom-
leitung geführten Telegraphen-oder Teline
Veränderung der dem Bahnbetrieb dienenden-Eimch-.
tungen. bildet. In diesen Fällen muss der Bund die. zur
Vermeidung solcher körperlichen Kollision erfordehonltungen
bis auf eine gewisse Entfernung, erzeugt. Dlese Storungen
sind also nicht, wie die Hindernisse des
Art. 10, mecha-
nischer, sondern
eIe k tri s ehe r N a t ur: sie setzen,
was gerade das Verhältnis von
Telegrahen-. oder . Tele-
phon anlage
und Bahnanlage betrifft, ruch~ eme direkte
Berührung der beiden Anlagen auf dem GebIete des
Bahn-
eigentums voraus, sondern eine blosse Annäherung der:
selben innerhalb technisch bestimmter Grenzen, wobeI
480 Elektrische Anlagen No 72~
auf m EigentUm des beiderseitigen Standortes nichts
ankommt, ,sondern die Situation rechtlich gleich ist, ob
sich die im Betriebe gestörte Telegraphen-oder Telephon-
linie auf dem
Bahneigentum oder in der darüber hinaus-:
reichenden EinWii'kungszone auf öffentlichem Grunq und'
Boden oder gewöhnlichem
Privatgrundbesitz befindet.
Zudem hindert im Falle des Art. 10 die Telegraphen-
oder Telephonanlage den Bahnbetrieb,
Während im Falle
,des Art. 17 umgekehrt die Starkstromleitung der Bahn·
den Betrieb des Telegraphen oder Telephons stört. Für
die gegenüber diesen elektrischen StörUngen gebotenen
« Sicherungsmassnahmen », wie sie in den zu Art. 3 EIG
erlassenen Vorschriften des Bundesrates vom 14. Februar
1908 betreffend Erstellung und Instandhaltung der
Paral-
lelführüngen und KreuZungen von Schwach-und Stark-
stlromleitungen,
ete. normiert sind, schreibt Art. 17 die
gemeinsame Tragung der Kosten durch die
«zumen
treffenden Unternehmungen)} vor, und zwar beim Zu-
sammentreffen
von Schwachstrom leitungen des öffent-
lichen Telegraphen oder Telephons
« mit einer andern
elektrischen
Leitung» d. h. einer S t a r k s t rom-
leitung, wie hier die der Bahn (vergl. AS 34 II S. 436),
speziell im Verhältnisse
von '/3 zu Lasten der Starkstrom-
und . von 1/
3
zu Lasten der Schwachstromunterneh-
mungen (Abs. 3
und 4 Ziff. 1). Sofern und soweit daher
die
Verlegung der Telegraphen-und Telephonleitung der
Klägerin auf der Bahnstrecke Cresta-Bevers sich lediglich
als
«Sicherungsmassnahme» zur Vermeidung von Stö-
rungen des Telegraphen:" und Telephonbetriebes durch
den
Starkstrom in der Leitung der Beklagten darstellt,
fällt sie unbestreitbar
,unter Art. 17; sofern und soweit
sie aber durch die anlässlieh der Elektrifikation jener
Bahnstrecke
vorgenommenen Veränderungen der Bahn-
anlage schon mechanisch bedingt worden wäre, indem die
Telegraphen-und Telephonleitung ein körperliches
Hin-
dernis für die 'Veränderten Bahneinrichtungen gebildet
hätte, gilt dafür Art. 10. In diesem Sinne schliessen sich
die bei<len Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin aus"
Elektrische Anlagen ~ 0 72.
481
sondern können auch nebeneinander zur Anwendung
gelangen.
Der im Urteil AS 34 II S. 437 aufgestellte Satz,
daSs der spezielle Fall des Zusammentreffens von Schwach-
und Starkstromleitungen in Art. 17 « in erschöpfender
Weise besonders geordnet » sei, ist dahin zu präzisieren,
dass diese besondere
Ordnung mit Bezug aUf die not-
erkannt, dass die fragliche Leitungsverlegung als « Slche-
rungsmassnahme))
im S.inne der bundesrätlichen Vor-
sChriften vom
14. Februar 1908, und damit des Art. 17
EIG,
notwendig waren, jedoch eingewendet, dass sie auf
der Bahnstrecke Bevers-Celerina teilweise schon wegen
mechanischer Hinderung der neuen Bahneinrichtungen
hätte erfolgen müssen. Mit Rücksicht hierauf hat sie den
unter Ziff. 2 litt. b ihres Antrages eventuell verlangten
Abzug von der Klageforderung geltend gemacht. Und in
diesem Punkte ist ihr die Klägerin durch die Verständi-
gung am Rechtstage
-grundsätzlich richtigerweise -
entgegengekommen; andernfalls hätten sich die betreffen-
den Verhältnisse wohl
im Wege einer Expertise für die
Beurteilung abklären lassen.
Mit der in Rede stehenden Gesetzesauslegung wird fürendige Ver" e gun g der Schwachstromleitung nur
Platz greift, soweit die Notwendigkeit dieser Verlegung
aus s chi i e s s I ich auf den elektrischen Einfluss der
Starkstromleitung
zurückzuführen ist. Denn da nach
Wortsinn
und klarer Absicht des Gesetzgebers (verg!. BBI
1889
BI S. 802 u. 826, und Stenogr. Bülletin der Bundes-
versammlung: 1900, S. 594; 1091, S.231) unter dem
« Bahnbetrleb)} in Art. 9 auch der elektrische Betrieb
zu verstehen ist, und folglich die·
« bahn dienstlichen
Einrichtungen)} des Art. 10 auch die Einrichtungen für
den elektrischen Betrieb umfassen,
so erscheint es als
geboten, soweit Telegraphell-oder Telephonleitungen
solchen Einrichtungen körperlich entgegenstehen
und
s eh 0 n de s weg e n zu verlegen sind, den Art. 10 dem
Art.'17 vorgehen zu lassen. Dass diese
Unterscheidung
praktisch sehr wohl durchführbar ist, zeigt gerade der
vorliegende Fall. Die Bgte hat im allgemeinen. aIl
t82 Elektrische Anlagen-;N° 72.
das dem Bund eingeräumte Privileg der unentgeltlichen
Benutzung des Bahngebietes
für ine Telegraphen-und
Telephonlinien ein auch aus
ddkp Gesiehtl}mnkte der
Billigkeit befriedigender Ausglei4 geschaffen. Dagegen
würde die weitergehende
Berüichtigung des Art. 10
im
Sinne der Beklagien und der vOn ihr angerufenen amt-
lichen Gutachten, insbesondere deJjenigen der Eidg. Kom-
mission für elektrische
Anlagen, Jenes Privileg geradezu
in einen Nachteil verwandeln, indem darnach wegen des
Bestandes der Telegraphen-oder Telephonleitungen
auf
dem Bahngebiet die sonst, d. h. beim Bestande der Leitung
aus s e r haI b des Bahngebietes, unbestreitbar gege-
bene Kostenbeitragspflicht der BahngeseDschaft aus
Art.
17 trotz der Identität des Grundes der Leitungsver-
legung (der
in diesen Fällen, wo die Leitung kein mecha-
nisches Hindernis
für die Einrichtung des elektrischen
Bahnbetriebes bildet, eben
aus s chI i e s s I ich in
der Störung des Telegraphen-oder Telephonbetriebes
durch die Einwirkung des
Starkstromes liegt) ausge-
schlossen wäre. Auch der
Einwand, dass die Bahnge-
sellschaften
es bei dieser Rechtslage in der Hand hätten,
durch die Disponierung ihrer-elektrischen Installation
die Telegraphen-oder
Telephonteitung als mechanisches
Hindernis erscheinen
zu lassen,imd so dem Bunde allein
die Kosten der
Leitungsverlegp,ng aufzuladen, ist nicht
durchschlagend,
da ja solche, Projekte der Bahngesell-
schaften gemäss Art. 15 EIG dem Eidg.
Post-und Eisen-
bahndepartement zur Genehmigung einzureichen sind,
das der Tendenz einer sachlich nicht begründeten Be-
nachteiligung des Bundes wohl entgegentreten würde.
Die auf den völligen Ausschluss des Art.
17 durch Art. 10
abzielende Argumentation der Beklagten verkennt den in
Art. 17, abweichend von den früheren Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26.
Juni 1889 betreffend die Erstel-
lung von Te1egraphen-und
TelephonleituBgen, auf-
gestellten Grundsatz der Interessengemeinschaft der
« zusammentreffenden Unternehmungen •. Sie würde zu
Elektrische Anlagen N° 72.
einer ausnahmsweisen Begünstigung der Bahnen mit
elektrischem Betrieb im Vergleich zu den übrigen Inhabern
vonStarkstromleitungen führen, die aus Art. 10 nach
seiner erörterten Entstehungsgeschichte und Stellung
im Gesetze schlechterdings nicht abgeleitet werden kann.
Uebrigens entspricht die in Art.
17 vorgeschriebene
Kostenvefteilung gerade im Verhältnis zwischen den
Bahngesellschaften und dem Bunde als
Inhaber. es
Telegraphen und des Telephons insofern auch der B.illig-
keit als die Einführung des elektrischen Bahnbetnebes
gem'äss Art. 6 der bundesrätlichen Vorschriften vo
14. Februar 1908 in der Regel die Verlegung de ?le
Geleise begleiten.den Telegraphen-und Telephonbmen
auf mindestens
20 m Entfernung von der Starkstrom-
leitung der Bahn bedingt und der
Bund damit des gesetz-
mässigen Vorteils der
unentgeltliche Benutzn,ng des
Bahngebietes für seine Linien tatsächlich
verlustIg geht.
während die
BahngesellS<lhaft umgekehrt von ieser Lt
tatsächlich befreit wird, und sich insofern beIm elektri-
schen Betrieb günstiger stellt, als beim Dampfbetrieb.
Der erste Posten der Klageforderung
ist daher grund-
sätzlich zuzusprechen. Auch der Einwand der
Beklgten,
dass die fraglichen Leitungen der Klägerin ~ b:l ord-
nungsmässiger
Verwaltung» schon vor der Emfuhrung
des elektrischen Bahnbetriebes
hätten verlegt werden
sollen,
ist unbehelfIich, da die Beklagte ihren angeblichen
Anspruch hierauf seinerzeit nicht rechts wirksam
zur
Geltung gebracht hat (vergl. Art. 11 EIG). . .
2. -Zur Begründung der mit illrem ersten und emzlg
noch streitigen Eventualvertrag verlangten Herabsetzung
des ersten Forderungspostens
um 5000 Fr. beruft sich die
Beklagte auf eine angebliche Vereinbarung
mit der Klä-
gerin,
wonach diese letztere ihr anlässlich der Verlegng
der Telegraphen-und Telephonlinien restaCelenna
auf das Bahngebiet, im Jahre .1907, dIe ZUSIcherung
gegeben hätte, dass bei einer spätern W~ve.rlegung
dieser Linien, welche durch die damals bereIts m Aus-
484
ElektI'ische Anlagen N° 72.
cht stehenden Veränderungen der Bahneinrichtung,
Insbesondere die Einfü!rrungen des elektrischen Betriebes
ntig gemacht würde, Art. 10 EIG massgebend sein solle.
lesr von der Klgerin bestrittene Vereinbarungsinhalt
Ist rucht nachgeWIesen..... Folglich
ist das Eventualbe-
gehren der BeJ9.agten zu verwerfen' und demnach der
erste Posten der
Klageforaerung im vollen" aufrecht
erhaltenen Betrage von 8225
Fr. 24 Cts. gutzuheissen.
. 3. -Mit Bezug auf den zweiten Posten der Klage-
forderung von 3967 Fr. 96 Cts., welcher 21 der Kosten
fr die Verdopelung des Drahtes der Telegraphen-
leitung St. Montz-Schuls darstellt, hat die Beklagte am
Rechtstage ausdrücklich
zugegeben, dass der' Einfluss
ihres Starkstr.omes diese Drahtverdoppelung nötig
ge-
macht habe. SIe bestreitet aber ihre Pflicht, an die Kosten
, gemäss
Art. 17 Abs. 4 Zifi. 1 EIG beizutragen indem sie
die analoge Anwendung der
Vorschrift in Art'. 17 Abs. 5
EI postUliert:: wonach « die Anbringung von Doppel-
drähten und uberhaupt von Rückleitungen, die von
dr Erde isoliert sind, an öffentlichen Tel e p h 0 n ..
leItungen» «ausschliesslich zu Lasten des BundeS$' fällt.
Dieser A1lalogieschluss
'Wird von der Klägerin' unter
Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 17 Abs 5
und auf einen wesentlichen· technischen. Unterschied'
zwischen Telepllon-und Telegraphenbetrieb mit Recht
als Ullstatthaft abgelehnt. Es muss in der Tat als fest-
stehend gelten, dass die Telephonapparate gegenüber der
Beeinflussung ihres Stromkreises durch
Starkstromlei-
tungen g a n zer heb 1 ich e m p f i n d li c her sind
als die Telegraphenapparate,
und dass zu sicherer Vennei
du der daus resultierenden Störungen des Telephon-
betnebes mIt der zunehmenden Verbreitung des Stark-
stromes sich die Verwendung des Doppeldrahtes als sozu-
sagen
allgemein notwendig erwiesen' hat, während diese
Notwendigkeit
für den Telegraphen jedenfalls nur in
weit geringerem Umfange besteht. Hierüber sind
zu
vergleichen : . in der Publikation des französischen Mi-
nisteriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Tele-
graphen über. die zweite internationale Konferenz der
Techniker
der Telegraphen-und Telephonverwaltungen
von
Europa, vom Jahre 1910, die Arbeiten 'von MAUREAU
über « Coexistence des lignes a courant fort et a courant
faible'., S. 7 und 9 (89 und 91), von MÜLLER über den
« Schutz der Scwachstromanlagen gegen die Wirkungen
der Starkströme
», -S. 18 (116), und von STECHER VON
SEBENITZ Uber «Das gegenseitige Verhältnis von Stark-
strom-und Schwachstromanlagen », S. 10 und 12 (156
und 158), wo an letzterwähnter Stelle die Verwendung der
Erdrlickleitung beim Telephon als « nicht nonnal &. beim
Telegraphen dagegen als «nonnal» bezeichnet wird,
sowie ferner' in dem 1915 erschienenen Heft 4 der von
Prof. Dr WYSSLING redigierten «Berichte der Schweiz:.
Studienkommission für elektrischen Bahnbetrieb » das
Kapitel
von der «Empfindlichkeit der Schwachstrom-
einrichtungen
für die Beeinflussung durch Starkstrom »
(S. 133 ff.), spez. S. 141. Diese technische Erfahrung hat
auch schon den Inhalt der hier auszulegenden Gesetzes-
vorschrift bestimmt.
Der Bundesrat wollte in Art. 18 Abs. 3 .
seines Entwurfes (der dem Art. 17 Abs.3 des Gesetzes
entspricht) ausdrücklich auch die
Kosten" für die An.;
bringtlBg' v.6ft/DoppeJdttäbfen an ötrentJiehen 'Pcleplt&&:
leituiJgen» von Stark-·und Schwachstromunternehmuog
gemein, nach dem ins Gesetz übergegangenen Ver-
hältnis von' 2/
3
und 1/
3
,
tragen lassen (BBI 1899 III
S.828 u. 829). Die Kommission des Nationalrates aber
schlug vor, diese
gemeinsame Kostentragung nur für die
notwendige Ver 1 e gun g von öffentlichen, Telephon.,.
leitungen vorgesehen, die Kosten der A n b r i n gun g
von Tel e p ho n - D 0 P P eId r ä h t e n dagegen
durch Aufnahme einer besondern Bestimmung (Art. 18
Abs. 5, nunmehr Art. 17 Abs. 5) ausschliesslich der
Telegraphenverwaltung
zu überbinden, indem sie sich
von
der Erwägung leiten liess, dass die Telephonlinieri
wegen der grossen Empfindlichkeit ihrer Apparate gegen-
,(86 Elektrische Anlagen N° 72. über Starkstromeinflüssen, die eine sichere Feststellung der Herkunft der störenden Einwirkung häutig gar nicht ermögliche, richtigerweise, wie es in Schweden geschehe, überhaupt doppeldrähtig angelegt werden sollten, was denn auch die EhIg. Telegraphen-und Telephonverwaltung selber dadurch anerkenne, dass sie die nachträgliche Erstellung des Doppeldrahtes von sich aus bereits in grösserem Umfange durchgeführt habe. Beide Räte pflichteten dieser Erwägung durch entsprechende Fassung des Art. 3 Abs. 2 (nunmehr Art. 4 Abs. 2) über die Benutzung der Erde als Leitung bei Schwachstromanlagen und durch Almahme des Art. 17 Abs. 3 und 5 im Gesetz gewordenen Inhalte bei (vergI. aus der Gesetzesberatung namentlich die Aeusserungen der Berichterstatter Blumer und Paillard und der Votanten Köchlin und Dinkelmann im Nationalrat, sowie des Berichterstatters Geel im Ständerat: Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1900. S. 585 f., 588, 603 und 609; 1901, S. 230,244,249 und 256). Von den Tel e g rap h e n linien war dabei gar nicht die Rede, weil eben eine besondere Regelung der Kostentragung ihrer technisch nicht in gleicher Weise gebotenen Verdoppelung nicht gewünscht wurde. Daraus folgt zwingend, dass Verdoppelungen von Tel e- g rap h e n drähten, die als Sicherungsmassnahmen im Sinne des Art. 17 EIG notwendig sind, wie dass vorliegend für die Leitung St. Moritz-Schuls anerkanntermassen der Fall war, der Regel des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIGunter- stehen. Diese Auffassung ist denn auch, nach den unbe- strittenen Angaben der Replik, in den bisherigen ausser- gerichtlichen Anwendungsfällen stets zur Geltung gelangt. Der zweite Posten der Klageforderung muss daher eben- falls zugesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin 12, 193 Fr. 20 C t s. nebst 5% Zins seit dem
Vrteil cl .. IL Zi'lllabtailung vom 15. Oktober 1919
i. s. Bridli gegen Tsetce
1
.
Vatersehaftsklage. Berecbnungder Frist des Art. 314Abs.l GB.
Gegenbeweis des Beklagten nach Absatz 2 ebenda. AbelSUg
der Klage trotz des von der Klägerin geschworenen EIdes, 1Il
der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne verkehrt zu
haben, wenn die vom Beklagten i. S. der letzteren Vorschrift
angerufenen und an sich feststehenden Tatsachen derart sind,
um nicht nur Zweüel an seiner Vaterschaft zn erregen, son-
dern dieselbe geradezu als unmöglich ercheinen zu lassen.
A. _ Die Klägerin 1 Gertrud Tgetgel kam am 2. M~
1918 in Chur ausserehelich mit einem Mädchen Hedmg,
der heutigen Klägerin 2 nieder, als dessen Vater sie den
Beklagten
Jakob Brändli bezeichnet. Mit der vorliegenden
Klage verlangen Mutter und Kind, dass das letztere dem
Beklagten
unter $tandesfolge zugesprochen und er ver-
pflichtet werde, an die
Mutter 300 Fr. als Auslagen nach
Art. 317 Ulld 500 Fr. als Genugtuung nach Art. 318 ZGB
zu bezahlen.'
Nach der Darstellung der Klägerin 1 hätte der Bekla~.
-den sie als Nachbarskind von Jugend auf kannte, SIch
im Jahre 1915 mit ihr verlobt; man sei dann aber über-
eingekommen,
. die Verehelichung bis nach En?e' d~
Krieges zu verschieben. Im August 1917 habe SIch dle
Klägerin aus ihrer
Stellung in Zürich vorübergehend zu
ihrem Vater nach ehur begeben. Ungefähr zu gleicher
Zeit, am 25. August 1917 sei auch der Beklagte aus dem
Militärdienst dorthin zurückgekehrt.
Kurz nachber,
spätestens aber am
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