BGE 45 II 441
BGE 45 II 441Bge5 févr. 1918Ouvrir la source →
440 Obltgationenreeht. N-66. '
solution negative, car la formule divrables dans 8 a 10
jours I) est synonyme' de «livrable<) dans une huitaine
ou une dizaine de jours )) et laisse donc au vendeur une
.
latitude inconciliable avec la notion du Fixgeschäft.
Mais il n' est pas impossible que, en matiere. de banque,
cette formule ait une signification beacoupplus precise
et veuille dire : «livrables au plus tOt dans huit jours et
au plus tard dans dix jours. I) Si tel ethlt le' cas, le delai
de llvraison serait exactement determine et son inobser-
. vation
par le vendeur autoriserait l'acheteur, d'apres
ce qui a ete expose ci-dessus, a se departir du contrat sans
autre formalite.
Il importe par consequent d'ordonner
l'expertiserequise
par le defendeur, alix .tins d'elucider
ce point de fait -
ou plus exactement d'usage dans les
affaires de banque -
d9nt depend le sortdu proces.
Il se justifie d'autant plus de le faire que la meme ex-
pression se retrouve dans
la correspondance adressee
au defendeur par une autre banque de Zurich (Leu & oe)
-ce qui laisse supposer qu' elle est usuelle dans le langage
des affaires de banque et qu' ainsi les experts consultes
seront
a meme de renseigner exactement le tribunal sur le
sens qui lui est attache.
Si, sur la base de l' expertise, Ja Cour arrive a la con-
viction que le delai de livraison n' a He .fixe qu' approxi-
mativement, elle declarera la demande
fondee en principe.
Mais
illui restera a rechercher si les demandeurs n'avaient
pas
l' obligation de realiserpoUr le compte du defendeur
les roubles dont il refusait atout de prendre livraison
et dont le prix baissait chaque jour et s'ils ne doivent pas
des lors sUPPOrter en partie les consequences du fait que
la valeur actuelle de ces roubles ne represente plus que
le 5
me
environ de celle qu'ils avaient lors du marcht Tribunal jederal prononce:
Le recours est admis dans ce sens que l' afret attaque
est annuIe, la cause
etant renvoyee a l'instance cantonat.:'
}lour
complement d'instruction et nouvelle decision.
ObHgationenreeht. Ne G7.
67. l1rteilc1er I. ZlvilabteUq vom 26. September 1818
i. S. Garbani gegen BierL '
441
Tau s c h: M i n der u n g skI a ge gestützt auf unrichtige
Angaben über den Zins ertrag des eingetauschten Hauses. -
Die Minderung wegen
Nichtvorhandense
Jns zug e ~ i c h.e r-
t e r
Eigenschaften ist nicht nur z,uläsSlg, wenn korpeliche
odt'r rechtliche sondern auch wenn wirtschaftlIche
1\1 ä n gel in Frage stehen: -Abweisung der Minderungs-
klage, weil
der Kläger den Beklagten seinerseits auch über-
yorteilt hat .
A. -Am 6. April 1916 verkaufte deI," Beklagte Garbani
dem Kläger Bieri ein in
Huttwil gelegenes Hausgrund-
stück zum Preise 'Von 24,000 Fr. Die Fertigung fand am
11. Mai 1916 statt. Der Kläger seinerseits vel'kaufte am
2. Mai 1916 dem Beklagten zwei in den Gemeinden
Bümplitz und
BoDigen gelegene Landparzellenzum Preise
von
13,632 Fr. 20 Cts. An diesen letzteren Betrag wurden
dem Beklagten für
4632 Fr. 20 Cts. Hypotheken über-
bunden und die restierenden 9000
Fr. an den Kaufpreis
des ersten Geschäftes über das Grundstück
in Huttwil
angerechnet. Die auf diesem Grundstück in Huttwil
noch verbleibende Kaufrestanz V'on 15,000 Fr. sodann.
regelte der
K1ägr durch' Errichtung eines Schuldbriefes
im gleichen Betrag.
B. '-In der Folge erhob der Kläger die vorliegende
Klage auf Prisminderung eventuell Schadenersatz wegn
absichtlicher Täuschung. Er nahm den Standpunkt em,
der Beklagte habe ihm erklärt, das
Haus in Huttwil habe
bisher
1400 Fr. Zins abgeworfen. statt dessen seien aber
nur 1180
Fr. bezahlt worden und übel'dies zwei Miet-
verträge bei Kaufsschlus bereits gekündigt gewsen.
Dieses Verhalten erfülle die Vorausetzungen der Minde-
rungsldage
eventuell der Schadenersatzklage gemäss
Art. 28 ff. und 41 ff. OR.
Der Beklagte wendete demgegenüber ein, die Ansprüche
des Klägers ~eien verjährt. er habe das Geschäft geneh-
migt
und auf alle Fälle sei materiell die Klage unbegründet.
442
Obligationenrecbt. N° 67.
Im übrigen habe der Kläger ihn selber übervorteilt und
ihm für die beiden Landparllen einen viel zu hohen
Preis
angerechnet. Sodann könne, da es sieh um einen
. einheitlichen Tauschvertrag handle,
nur Aufhebung des
ganzen Geschäftes verlangt werden. Ganz eventuell aber
müsse das Quantitativ reduziert werden.
C. -Der berniche. Appellationshof, II. Zivilkammer,
schützte die
Klage im Betrage von Fr. 2000. Er wies
zunächst die Einrede der Verjährung zurück
und zwar
sowohl vom Gesichtspunkt der Minderungs-als der
Schadenersatzklage aus. Ferner erklärte er die Einrede
der Genehmigung als unbegründet und nahm sodann
materiell an, zwar seien die Voraussetzungen einer Minde-
rung des Kaufpreises nicht gegeben, wohl aber diejenigen
eines Anspruches gemäss .Art.
31 Abs. 3 OR, indem als
nachgewiesen
betrachtet werden müsse, dass der Beklagte
den Kläger im Sinne der Darstellung des letzteren ge-
töuscht habe.
D.
-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei seine
Uneinlässlichkeitseinrede
zu schützen, eventuell die
Klage abzuweisen
und gauz eventuell die Sache zur Er-
. gänzung des Tatbel>tandeszurückmwe1sen. Zur Begrün-
dung wurde zunächst
darauf hingewiesen, dass das Urteil
des Appellationshofes entgegen kantonaler Prozessvor-
schrift keine Zusammenfassung
des Tatbestande auf-
weise.
Im übrigen sodann hat' der Beklagte im wesent-
lichen seine vor kantonaler Instanz eingenommenen
Standpunkte
beibehalten.
Der Kläger hat im wesentlichen unter BerufllDg auf
die vorinstanzlichen
Erwägungen auf Bestätigu des
angefochtenen Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
-Was sodann die Uneinlässlichkeitseinrede des Beklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Recht sich auf den Standpunkt gestellt, die Anspr-qche des Klägers, sofern solche überhaupt bestehen, beien weder verjährt, noch sei auf sie verzichtet worden. ;. Ein Minderungsanspruch verjährt entgegen deI' An- sicht de-Beklagten nicht schon ein Jahr nach Kaufs- schluss, bondern erst ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Ob darunter im Grundstücksverkehr der Antritt oder aber der Grundbucheintrag verstanden sein soll, mag dahingestellt bleiben. Beide Termine liegen im
444 Obllgätlonenreeht. Na 67.
vorliegenden Fall von, der Vorladung zum Sühneversuch
kein ganzes
Jahr zurück (Art. 210 OR).
,Ein Schadeners;J.tzanspruch aus absichtlicher Täu-
schung sodann, würde gemäss Art. 60 OR ein Jahr nach
Kenntnisnahme der
Täuschung verjähren. Diese Kennt-
nisnahme erfolgte nach
der verbindlichen. weil nicht
aktenwidrigen,
. Feststellung der Vorinstanz erst im Juni
1916. Schon im Mai 1917 aber erging die Ladung zum
SühneVerbuch.
Dje Genehmigung 4es ganzen Geschäftes endlich, will
der
Bekl8.gte daraus ableiten, dass der Buchhalter des
Klägers am 19. Februar 1917 mit ihm hinsichtlich aus-
stehender Mietzinse und bezahlter
Steuern abgerechnet
und Saldoquittung erteilt habe.
Mit Recht erklärte
jedoch der Appellationshof diesbezüglich, aus einer
solchen mehr nebensächlichen Abrechnung dürfe nicht
auf
einen Verzicht des Klägers, Ansprüche aus nicht rich-
tiger Vertragserfüllung geltend zu machen, geschlossen
weIden, und zudem sei der Buchhalter
gar nicht bevoll-
mächtigt gewesen, hinsichtlich anderer Forderungen
em'e
VerDchtserklärung ab7ugeben. Den Mangel einer solchen
Vollmacht müsste der Beklagte nur dann nicht gegen
sich gelten lassen, wenn er nach den Umständen auf ihr
Vorhandensein hätte schliessen dürfen. Solc-he Umstände
aber l>Üld nicht dargetan worden.
4 . ..,.... I~ weitelen it davon er zugesicherter Eigenschaften nun, kann sehr
wohl
einer Preisminderungsklage zur Grundlage dienen.
Wefi:Ill.rt. 197 OR s8.gt, der Verkäufer hafte dem Käufer
für
iu1lI>zugehen, dass die Klage
zunädhst als Preisminderungsklage gestellt worden ist.
Als
sd.lche i&t sie grundsätzlich und entgegen der (übrigens
nicht motivierten) Ansicht der
Vorinstanz zulässig. Der
Kläger
hat sich darauf berufen, dass ihm gewisse Eigen-
schaft des Hauses in Huttwil zugesichert worden, -
nämliQll ein bisheriger Zinsertr8.g vort 1400 Fr., -und dass
diese
Eigenschaften nicht vorhanden sei eil. Das Fehlen
dericherte Eigenschaften, so sind damit nicht wie
Obllptlonenreoht. Na 67. 445
ßei den • V'orausgesetzten • nur körperliche und recht-
hhe Qualitäten, sondern auch wirtschaftliche. zu ver-
nd welcher körperlicher Mängel aufzu-
heben bezw.
zu mindern. Uebrigens besteht zwischen den
wirtschaftlichen Eigenschaften einerseits und den recht-
lichen und körperlichen Mängeln anderseits
gar kein
grundSätzlicher Unterschied. Auch die lettehen •. Die frilhere Reehts&prephung allerdings hat dies
III Zweifel gezogen. Für' die heutigen Verkehrsverhält-
nisse aber, kann ein solcher Zweifel nicht mehr bestehen.
OSER zu Art. 197 Nr. II Ib, FICK zu Art. 197 Nr. 21
Die wirtschaftlichen Eigenschaften. speziell die hier
in
Fr8.ge kommende Rendite, werden sehr oft den wich-
tigsten
Teil der gegebenen . Zusicherungen ausmachen.
Es liegt daher kein Grund V'or, ein Kaufgeschäft trotzdem
solche
Eigenschaften fehlen,' aufrecb,t zu erhalten, es
aber wegen irgteren sind in
den meisten Fällen
nur deswegen als, Mängel zu betrah
ten, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Kaufsache
beeinträchen. '
Was
sodann die tatsächlichen Grundl8.gen der Minde-
rungskl8.ge anbelangt, so sind sie durch die Vorinstanz
als vorhanden festgestellt worden.
Es steht aktengemäss
fest, dass der
Beagte dem Kläger zugesichert hat, das
Haus habe bisher
1400 Fr. an Zinsen abgeworfen, es steht
ferner fest, dass diese Angaben der Wirtklichkeit bei
weitem nicht entsprachen,
und dass das Haus auch gar
nicht geeign~t ist, einen solchen Zinsertr8.g zu sichern.
Endlich ist als nachgewiesen zu betrachten, dass der Klä-
ger vom fehlen
dieser Eigenschaften beim Kaufabschluss
keine Kenntnis
hatte.
Die Voraussetzungen einer Preisminderung wären
somit, und
da bei absichtlicher Täuschung eine Ver-
wirkung
des Anspruches auf Minderung wegen Versäu-
mung der Mängelrüge nicht in Fr8.ge kommt. gegeben,
und es braucht nicht untersucht zu w:erden, ob dem Kläger
auch noch die allgemeinere Klage aus Art. 28 bezw.
41 zUr
Verfügung steht.
. ObUgationenrecht. N. (i 7.
5. -Nun hat jedoch der Beklagte weiter geltend
gemacht, er sei seinerseits vom Kläger auch übervorteilt
WOI den, der Anrechnungswert der ihm übertragenen
. heiden
Parzellen sei weit übersetzt. Diese letztere Be-
hauptung
ist durch das vom Vorderrichter eingeholte
-Gutachten eineh Sachverständigen bestätigt worden. Da-
nach durften, auch bei Berücksichtigung der Tatsache,
dass es sich um ein Tauschgeschäft handelte, die beiden
Grundstücke nicht über
9210 Fr. gewertet werden. Der
Beklagte
hat dieselben also um zirka 4000 Fr. zu teuer
erha1ten.
Anderseit& hat der Experte festgestellt, die
Liegenschaft in Huttwil sei nur
19,665 Fr. wert, sodass
also auch der Kläger
zhka 4000 Fr. sich zu viel hat an-
rechnen lassen.
Hieraus ergibt sich,
da.ss das gesamte Tauschgeschäft,
wenn es unverändert gelassen wird, der wirklichen
Prislage ungefähr entspricht, dasb dagegen eine Preis-
minderung hinsichtlich de Hauses in Huttwil das
Gleichgewicht stören und den Kläger unvergleichlich
besser stellen würde
als den Beklagten. Nun kann aller-
dings die Tatsache, dass ein Teil vorteilhafter abge-
schlossen
hat als der andere jenen nicht hindern, sich
auf ihm gemachte Zusicherungen zu' berufen. Allein,
wenn es sich wie hier um
ein einheitliches Tauschge-
schäft handelt, und wenn
feststeht, dass der andere
Kontrahent seinerseits übe r vor t eil t worden ist,
so widerspricht
es Treu und Glauben, wenn man diesen
anhalten will,
trotz der Uebervorteilung eine Minderungs-
entschädigung zu
z·ahlen.
Obschon
grundsätzlich begründet, muss daher die
Minderung
.. klage aus diesen letzten Erwägungen abge-s
wiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung Wirq gutgeheissen und die Klage unter
Aufhebung des
Urteils des bernischen Appellationshofes
vom
21. Dezember 1918 abgewiesen.
68. .irr6t cle 1& IIrne nOti011 eh 30 saptemb19 1919
dans la: cause l'uIItlmami contre Fertat.
447
Enrichissement illegitime; notton de l'enrichissement ; condi-
tions dans lesquelles la tepetition peut av(rit Ii~u, malgn' que
le defendeur ait cesse d'etre enrichi : art. 64 CO.
A. -Adolphe Ferrat a Saöne (France) etait co-pro-
prietaire avec ses enfants mineurs d'immeUl'rles sitlIcs
pres
d'Orvin; d'auttes pafcelles fui appartenaient en
toute
propriete. Ces immeubles etaieht geres par fe no-
taire Rhyn a Tra:melan, qui etait au benefice d'une pro-
curation generale. Fuhrimann est entre en pourparlers
avec le notaire Rhyn au sujet de l'achat des immeubles.
Le 31 dec. 1917 illes a achetes pour le prix de 18000 fr ..
payes comptant par tUl cheque sm la B"anqUe ca.ntonale
qu'\l a remis a Rhyn. Acette vente Ferrat etait represente
par M. Beguelin, stagiaire du notaire Rhyn et les enfants
Ferrat Haient representes par leur curateur. L'autorite
tutelaire
ayant refuse de ratifier la vente, Fuhrimann a
consenti
a payer un prix plus eleve et les parties ont signe
deux nouveaux actes de vente avec le ministere du notaire
Rhyn en date du 5 fevrier 1918. Fuhrimann a fait d'im-
portantes
eonstructions et runeliotations sur fes immeubles
achetes
par lui -sans d'ailleurs que ceux-ci eussent encore
ete inscrits a son nom. Lorsqu'il a requis l'inscription,
Ferrat s'y es( oppose, alleguant que Rhyn n'avait pas
rec;u mandat de vendre et que les actes de vente etaient
nuls
pour vices de forme. Entre temps, le notaire Rhyn
etant decede, il s'est revele qu'il avait indftment dispose
des 18000 fr. touches par lui de Fuhrimann pour le
compte des vendeurs. La' succession a ete repudiee;
soit Ferrat soit Fuhrimann sont intervenus ponr la
creance de 18 000 fr., laquelle ne touchera qu'un. faible
dividende ;
une reclamation adressee en outre a la Societe
bernoise de cautionrtetnent mutuel du chef de la caution
officielle de
Rhyn n'est pas ehCore liquidee.
A.S 45 11 -1919
31
Accès programmatique
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