BGE 45 II 250
BGE 45 II 250Bge7 mai 1919Ouvrir la source →
Saehenreeht. No 37.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
37. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Mä.rz 1919
i. S. !fleholls, gegen
'Schweizerische Lebensversicherungs-und Bentenanstalt.
Art. 906. Abs. 2 ZB, 91, 92, 102, 104 OR. Verpfändung der
Ansprüche aus emem Lebensversicherungsvertrage. _ Recht
des Versicherers die Auszahlung der VerSicherungssumme
~ den V.erfänder von der vorherigen U e b erg a b e
emer.
schnftlichen Zustimmung des Pfandgläubigers ab-
hängIg zu machen. Bedeutung der Vorschrift von Art. 906
Abs.3 ZGB, wonach beim Fehlen einer solchen der Schuldner
den q geshuldeten Betrag zu hinterlegen hat.. Umfang
der VerpflIchtung des Ansprechers zum Nachweise der Vor-
aussetzungen für die Geltendmachung des Versicherungs-
anspruches bei einer vor Inkrafttreten des VVG abgeschJos-
sel!en Lebensversicherung. Einsendung der Polize'l Vorle-
gng eines. die Richtigkeit der Altersangaben beim Ein-
tntt ausweIsenden Geburtscheins -1
A. -Der Kläger W. H. Nicht>lls in Genf hat sich laut
Poliz~ VD 25,598 vom 19. Dezember 1894 bei der Beklag-
ten fur 5000 Fr., zahlbar bei seinem Ableben, spätestens
aber am
19. Dezember 1914 versichert. Art. 11 und 12
der in die Polize aufgenommenen allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen lauten :
« Art. 11. Le deces de l' assure doit eire communique
par ecrit a la Societe aussitöt que possible par le detenteur
e i, est tenu da remettre aussi les pie ces
jUsbficabves eXIgees par la Direction. Des que ces pieces
ont. ete trouvees en regle, la Societe paye sans frais le
capltal assure.
)}
« Art. 12. La Societe Suisse des Assurallcesgenerales
Sachel\recht. );0 37.
sur la vie humaine n' est pas obligee de tenir compte du
fait que l'assurance a eie contractee en faveur d'une.
tierce personne determinee pas plus que d 'un nantisse-
ment ou d'une cession de la police.; elleest toujours en
droit de considerer le
netenteur de la police comme le
proprietaire legitime de celle-ci et de payer entre ses
mains.;}
Am 15. Juli 1902 trat der Kläger seine Rechte aus der
Polize « en garantie )} an einen V. Delemontez in ehene-
Bourg
ab und zeigte diese Verpfändung der Beklagten
durch Vermittlung ihres Genfer Agenten an. Mit Brief
vom 30. Oktober 1914 machte die Beklagte ihn auf den
bevorstehenden
Verfalltag der Versicherung ~ 19. De-
zember
1914 -aufmerksam und forderte ihn auf, ihr
folgende Schriftstücke einzusenden: 1. ein Auszahlungs-
begehren,
2. die Polize, 3. einen amtlichen Ausweis über
sein genaues Geburtsdatum, 4. die letzte Prämienquittung,
5. eine Quittung über den Empfang der Versicherungs-
summe,
6. die Zustimmung des Pfandgläubigers V. Dele-
montez zur Zahlung an den Kläger oder die Ermächtigung
des letzteren
zur Zahlung an den Pfandgläubiger. Sobald
sie
im Besitze dieser Belege sei und sie in Ordnung
gefunden haben :werde, werde sie nach Eintritt des Ver-
falltages das versicherte Kapital auszahlen. Da ihr darauf
keine Antwort zukam, wies sie ihre Genfer Agenten an.
sich
mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und erhielt
den Bescheid. der Kläger sei bereit,
ihr die verlangten
Ausweise
gegen 'Zalliung der Versicherungssumme Zug
um Zug zu übergeben, weigere sich aber sich derselben
vorher
zu entäussern. Er behaupte, dass er schon zweimal
auf
dem Bureau der Agenten vorgesprochen habe. um die
Papiere vorzuweisen. sie aber wieder zurückgenommen
habe, weil die
Angestellten erklärt hätten, dass sie zu
deren Prüfung nicllt zuständig seien, sondern dieselben
zu
diesem Zwecke nacb Zürich an die Direktion schicken
müssten. Gegen eine vom Kläger
mit Zaldungsbefehl
vom 5. Januar 1916 in Zürich angehobene Betreibung
AS '5 n -1911
t8 .a poce, q
Sachenrecht. N· 37.
schlug die Beklagte Recht vor, worauf der Kläger am
:t Januar 1917 das Rechtsöffnungsbegehren stellte und
in der Verhandlung über dieses vor dem Audienzrichter
des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 1917 ausser
l1er Polize zum Nachweise seiner AnspruchsberechtigUJl!f
noch verschiedene andere Schriftstücke vorlegte. Nach
rlem Protokoll erklärte der Vertreter der Beklagten
darauf, die vorgelegten Ausweise genügten, um den
Anspruch des
Klägers auf die 5000 Fr. darzutun: die
Beklagte sei bereit diese, obwohl eine rechtliche Ver-
pflichtung hiezu mangels bis
jetzt eingetretener FälliO"keit
nicht bestehe, dem Kläger auf ihrem Bureau sfort
auzuzahlen, wenn er auf die mit dem Zahlungsbefehl
WeIter geltend gemachten Verzugszinsen seit 14. Dezember
1914 verzichte. Der Kläger lehnte indessen diesen Vor-
schlag ab und beharrte auf seinem Zillsenanspruch. Durch
Entscheid
vom gleichen Tage verwarf darauf der Audiellz-
richter das Rechtsöffnungsbegehren
mit der Begründung:
nach Art. 41 VVG werde die Forderung aus dem Ver-
~~cl~eru.ngsvertrage erst vier Wochen nach dem Zeitpunkte
fallig, m welchem der Versicherer vom Ansprecher die
zum Beweise der Anspruchsberechtigung erforderlichen
Angaben und Belege erhalten habe.
Da der Kläger der
eklagten erst heute Gelegenheit gegeben habe, diese
enzusehen, habe demnach die Fälligkeit bis jetzt nicht
~ntreten können und liege eine Schuldanerkeunung im
Smne von Art. 82 SchKG nicht vor. Unter Berufung auf
diesen Entscheid schrieb die
Bek.lagte am 17. Januar 1917
dem Kläger: « il sera sans doute dans votre propre interet
d,e n?us. remettre maintenant les pieces justificatives,
c est-a-dire:
10 la police VD 25598, 20 un acte officiel
indiquant
la date exacte de votre naissance, 30 le COll-
sentement ecrit du creancier-gagiste M. Delemontez
a Chene-Bourg. Aussitöt que vous nous avez remis ces
documents nous vous verserons le capital assure soit
5000 fr. » •
Der Kläger antwortete darauf nicht und leitete einige
Sachenrecht. Ne 37.
Zeit später die vorliegende Klage ein, mit der er Ver-
urteilung der Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. mit
Zinsen zu 5 % seit 14. Dezember 1914 an ihn verlangt.
Mit der Klagebegründung gab er ein vom 15. Juni 1912
datiertes, an die Adresse der Genfer Agenten der Be-
klagten lautendes Schreiben folgenden
'Wortlauts zu den
Akten: « Je vous informe que j'ai rendu ce jour ä. M. \V.
H. Nicholls de Geneve la police d'assurance n° VD 25598
de 5000 fr., qu'il m'avait remise en garantie. Eu conse-
quence je donne mainlevee de tous les droits que j'avais
sur ce contrat. Pour V. DeIemontez
Fran«;:oise Delemontez. )
Die Beklagte beantragteAbweisung der Klage, indem sie
daran festhielt, dass vor Erfüllung der in ihrem Schreiben
vom 17. Januar 1917 gestellten Anforderungen eine
Zahlungspflicht
und folglich auch ein Verzug ihrerseits
gegenüber dem Kläger nicht bestehe. Die blosse
Vor-
weisung der Papiere an den Agenten könne die Fälligkeit
noch nicht
herbeiführen: die Anstalt müsse in der Lage
sein, jene an
Hand der an ihrem Sitz geführten Bücher,
z. B. über Polizendarlehen, Pfalldbestellungell usw.
zu prüfen.
Um darzutun, dass es ihr nicht um die Geld-
sondern einzig Ul.n die grundsätzliche Frage zu tun sein,
gebe sie immerhin die verbindliche Erklärung ab, dass sie
für den Fall als der Kläger jene Leistungen erfülle, ihm
ausser der
Versicherungssumme auch einen Zins von
-1% % darauf seit 19. Dezember 1914 vergüten werde.
B. -Durch Urteil vom 4. Dezember 1918 hat das
Obergericht des
Kantons Zürich I. Kammer die Klage
«zur
Zeit I) abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers mit dem Begehren auf Gutheissung
der Klage.
Die Beklagte hat Bestätigung des angefoch-
tenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericllt zielll in Erwägung:
254
Sachenrecht. N° 37.
gänzliche Abweisung der Klage verlangt und nicht nur
die mit dieser geltend gemachten Verzugszinsen, sondern
auch die Pflicht
zur Auszahlung des versicherten Kapitals
von 5000 Fr. selbst wegen Fehlens der Fälligkeit bestritten
hat, ist der für die Berufung erforderliche Streitwert
gegeben und deshalb auf diese einzutreten.
2. ~ In der Sache selbst ist davon auszugehen -und
übrigens nicht bestritten -dass Art. 12 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen
nur ein Recht, keine Pflicht
der Beklagten begründet, d. h. dass sie danach zwar wohl
den jeweiligen Inllaber der
Polize als Anspruchsberech-
tigten betrachten darf,
es aber nicht mus s, sondern
berechtigt bleibt, von ihm
zu verlangen, dass er sich über
seine Legitimation
zur Geltendmachung des Anspruchs
ausweise. Hiezu
gehört aber da, wo die Forderung aus
dem
Versicherungsvertrage an einen anderen verpfändet
worden ist,
vor allem die Beibringung einer Erklärung des
Pfandgläubigers, dass er
in die Auszahlung der Versiche-
rungssumme an den Verpfänder einwillige. N ach Art. 906
Abs. 2 ZGB, der mangels einer abweichenden Vorschrift
des
VVG auch auf die Verpfändung von Versicherungs-
ansprüchen Anwendung findet, darf der
Schuldner einer
verpfändeten Forderung,
nachd~ er' einmal von der
Verpfändung benachrichtigt und solange ihm nicht etwa
deren Wiederaufhebung
vom Pfandgläubiger angezeigt
worden ist, Zahlungen
nur an Verpfänder und Pfand-
gläubiger gern ein sam, d~ h. an den einen nur mit
Vollmacht des anderen leisten. Der Versicherte, der nach
einer solchen
Verpfändung vom Versicherer Zahlung der
Versicherungssumme fordert,
hat demnach zunächst
jene Bevollmächtigung darzutun. Solange dies nicht
geschehen
ist,ist der Versicherer zur Leistung nicht ver-
pflichtet, weil eben eine Zahlungspflicht für ihn infolge der
Verpfändung
nur gegenüber' dem Verpfänder und Pfand-
gläubiger gemeinsam, nicht gegenüber einem von ihnen
allein besteht.
Und zwar genügt es nicht, dass die ent-
sprechende Erklärung des Pfandgläubigers dem
Ver-
Sachenrecht. N° 37
'sicherer lediglich vor ge wie sen wird. Da es sich
dabei um eine für ihn, zu seiner Deckung bestimmte
\Villensäusserung handelt, kann er verlangen,dass ihm
dieselbe
übe l' g e ben werde, b e v 0 rer Zahlung u
leisten braucht. Nur unter dieser Voraussetzung ist er
sicher, auch wirklich in den Besitz des zur Sicherung vor
der Gefahr doppelter Zahlung nötigen Ausweises zu
kommen.
Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass das
von ihm im heutigen Prozesse eingelegte Schreiben der
Fran<;oise Delemontez oder eine damit dem Sinne nach
übereinstimmende Erklärung der Beklagten je übergeben
worden wäre, sondern sein Klagebegehren ausschliesslich
darauf
stützt, dass er esihr bez'W. ihren Agenten vorgewiesen
habe, wäbrend er die Aushändigung vor erfolgter
Zahlung
ausdrücklich verweigert hat, hat demnach die Vorinstanz
die Klage, soweit sie sich auf die Versicherungssumme
von 5000 Fr. selbst bezieht, mit Recht zur Zeit abge-
wiesen, d. h. erklärt, dass dem Kläger bis
zur Nachholung
jener Uebergabe ein Anspruch auf
Zahlung der Summe
an ihn nicht zustehe. Dass die Beklagte sich an der
Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. Januar 1917, nach
Einsicht der damals vorgelegten Belege, bereit erklärt
hatte, ihm die 5000 Fr. auf ihrem Bureau sofort auszu-
zalllen, ist ullerlieblich. Selbst wenn darin an sich ein
Verzicht auf die vorhergehende Aushändigung der
Erklärung des Pfandgläubigers zu sehen
'Wäre, was nicht
liquid ist, wäre die Beklagte daran nicht mehr gebunden,
weil derselbe nicht vorbehaltlos, sond.ern
uur unter der .
Bedingung
. ausgesprochen worden ist, dass der Kläger
dagegen den Anspruch
au Vergütung von Verzugszinsen
fallen lasse
und daher mit der Ablehnung der so einge-:
schränkten Offerte durch den Kläger da11ngefallen ist.
Fraglich kann höchstens sein, ob die Beklagte, naCIHW111,
sie an jener: 'Verhandlung die vorge,viesenen Belege als
zum
NaClhveise : der Anspru<;hsberechtigung genügend
bezeichnet
hatte. heute die;;:Beweiskraft der fraglichen
Bescheinigung über die Aufhebung ,der VerpfändUl
Sachenrecht. N0 37.'
noch deshalb beanstanden' könne, weil sie nicht vom
Pfandgläubiger
Victor Delemontez selbst, sondern VOll
einer Fran~oise Delemontez unterzeichnet ist, deren
Befugnis
für jenen zu handeln nicht feststeht, oder ob
sie sich nicht
mit der Aushändigung der Urkunde, so wie
sie lautet, begnügen müsse.
Ist demnach der Kläger, bis er nicht dem Begehren um
Uebergabe einer Erklärung des Pfandgläubigers
im Sinne
VOll Art. 906 Abs. 2 ZGB entsprochen hat, überhaupt
nicht legitimiert von der Beklagten Zahlung zu verlan-
gen, so muss aber auch der
mit der Klage weiter gel-
tend gemachte Verzugszil1senanspruch schon aus diesem
Grunde abgelehnt werden. Derselbe könnte aber auch
für
den Fall nicht geschützt werden, als der Kläger nach-
träglich jenes Hindernis für die
Zalllung beseitigen sollte,
weil
er sich, solange dies ilicht geschehen ist, im Al1nahme-
verzug befindet,
der Verzug des Gläubigers aber den
Leistungsverzug des
Schuldners und folglich auch die
Pflicht dieses zur Entrichtung von
Verzugszinsen aus-
schliesst.
(OSER zu Art. 92 OR Nr. 111 5, zu Art. 102 VI;
BECKER zu Art. 92 Randnote 2, zu Art. 102 Randnote
11). Nach Art. 91, OR liegt Annahmeverzug nicht nur
dann vor, wenn der Gläubiger die Annahme der gehörig
angebotenen Leistung, sondern auch, wenn
er die Vor-
nahme ?er zur Erfüllung durch den Schuldner nötigen
VorbereItungshandlungen verweigert. Zu diesen Vorbe-
reitungshandlungen ist aber in den Fällen, wo der die
. Leistung Fordernde nicht der ursprüngliche Gläubiger der
Forderung
ist oder an ihr dingliche Rechte zu Gunsten
Dritter bestellt hat, auch die Beibringung der erforder-
lichen Ausweise über die Gläubigereigenschaft bezw. die
Legitimation
zur Empfangnahme der Zahlung zu rechnen
(OSER zu Art. 91 OR NI' 111 1 b, BECKER zu Art. 91
Randnote 11). Bis dahin braucht der Schuldner nicht zu
erfüllen und
kann folglich auch durch die Verweigerung
.er. Erf.te
sich bei dem vorinstanzlichen UrteilsdispositiV' beruhigt
hat, fehlt dem Bundesgerichte die Möglichkeit, es ent-
sprechend abzuändern. Es kommt auch darauf nichts an,
weil
sich aus den Erwägungen des Urteils, in denen das
Vorliegen eines Verzuges der Beklagten ausdrücklich
und
mit eingehender Begründung verneint wird, deutlich
ergibt, dass die Einschränkung
« zur Zeit)} trotz der
allgemeinen Fassung des Dispositivs sich nur auf. dennun, sel,bst \venn im übrigen die Forderung
fallig ware, mcht
111 Verzug kommen. Daran ändert die
1
J
Sachenrecht. ,,0 37.
257
Tatsache nichts, dass Art. 906 Abs. 3 ZGB bestimmt,
mangels
Vorliegens der Einwilligung des Pfandgläubigers
« habe der Schuldner den geschuldeten Betrag zu hinter-
legen ». Selbst wenn es sich wirklich bei dieser Hinter-
legung entgegen der allgemeinen Regel des Art. 92 OR
nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Pflicht des-
Schuldners handeln sollte, eine Auslegung, die durch den
Wortlaut der Bestimmung keineswegs zwingend gefordert
wird, könnte die Folge der Unterlassung der Deposition
nicht sein, dass der Schuldner dadurch inbezug auf die
Zahlung der Geldsumme selbst
in LeistungsV'erzug geraten
würde, weil dieser
zu seinem Entstehen notwendig die
Annallmebereitschaft des Gläubigers im
Sinne von Art. 91
OR voraussetzt, vielmehr würde sich daraus höchstens
ergeben, dass
er dem Gläubiger, nachdem sich dieser
nachträglich über seine Legitimation zur Empfangnahme
der Zahlung
ausgeWiesen hat, diejenigen Zinsen zu erstat-
ten hätte, die im Falle rechtzeitiger Deposition V'on der
Hinterlegungsstelle ycrgütet worden Wären. Der Kläger
hätte demnach, um seinen Anspruch auf die geforderten
5
% darzutun, behaupten und nachweisen müssen, dass
das Geld auch im Falle der Deposition diesen
Ertrag
abgeworfen hätte. Von diesem Gesichtspunkte aus hat
er aber die Forderung mit keinem Worte begründet,
sondern sie ausschIiesslich auf Art.
104 OR, d. h. die da-
nach beim
Verzug' in der Zahlung einer Geldschuld be-
stehende
Zinspflicht gestützt. Es hätte somit die Klage
in diesem
Punkte nicht nur zur Zeit, sondern endgiltig
abgewiesen werden sollen. Nachdem indessen
dieBekl
258
Sachenrecht. N0 :n.
Hauptanspruch von 5000 Fr., nicht auf die miteinge-
klagten Zinsen beziehen. das Bestehen eines Anspruchs
auf die Vergütung
von solchen vielmehr endgiltig verneint
"Werden sollte.
Infolge der HaltUIig, welche der Kläger
im Rechts-
öffnungsvorstande vom 11. Januar 1917 eingenommen
hat, könnte übrigens von einem Verzuge, welche die
Zinspflicht nach
Art. 104 OR nach sich ziehen würde,
sogar dann nicht gesprochen werden, wenn man im
Gegensatz
zum Gesagten davon ausgehm wollte, dass der
Gläubiger der ihm durch Art. 906 Abs. 2 ZGB auferlegten
Legitimationspflicht schon durch die
Vor w eis u n g
der Erklärung des Pfandgläubigers genüge, während
deren Aushändigung vom Schuldner erst nach erfolgter
Zahlung
verlangt werden könne. Bis zur Rechtsöffnungs-
verhandlung nicht,
weil' der Kläger vorher die Erklärung
nur dem Genfer Agenten der Beklagten vorgewiesen hatte,
während die Beklagte unzweifelhaft Anspruch darauf
hatte, dass ihr persönlich, d. h. den Organen ihrer Direk-
tion, die allein
zur Anordnung der Auszahlung zuständig
waren, Gelegenheit gegeben werde, darein Einsicht
zu
nehmen (wobei die Uebersendung zur Prüfung an sie
allerdings nach
Art. 44 VVG durch 'Vennittlung des
Agenten
hätte geschehen können). Und vom Rechts-
öffnungsvprstande
an nicht, weil die Beklagte damals
sich
ja bereit erklärte, dem Kläger' den Kapitalbetrag
von 5000 Fr. den sie allein sehuldete, sofort auszuzahlen
und der Kläger, indem er die Annahme dieser Leistung
ablehnte
und auf seinem unbegründeten Zinsen anspruch
beharrte, neuerdings in Annahmeverzug geriet (Art.
91
OR).
3. -Da das, Urteil der Vorinstanz demnach schon aus
diesem Grunde
bestätigt werden muss, brauchte die
Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zahlung
auch
von der Uebergabe der weiteren von ihr geforderten
,Au.sweieabhängig zu machen, nicht geprüft zu werden.
Um zu venneiden, dass für den Fall als der Kläger die
Sachenrecht. N° 37.
25f1
Erklärung des Pfandgläubigers nachträglich der Beklagten
übergibt, hierüber neuerdings
Streit entsteht, mag
immerhin Folgendes
bemerkt werden :
Massgebend dafür, ob
und inwieweit eine solche weitere
Auskunftspflicht des Klägers bestehe, sind nicht, wie die
Beklagte früher
zu Unrecht behauptet hat, die Vor-
schriften des Art. 41 in Verbindung mit Art. 38 und 39
VVG, da diese Bestimmungen nach Art. 102 ebenda auf
vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes (1. Januar 1910)
abgeschlossene Versicherungsverträge keine Anwendung
finden. Vielmehr
beantwortet sich die Frage ausschli~ss
lieh nach dem Inhalt des konkreten Vertrages selbst und
dem bei seinem Abschlusse und bis zum 31. Dezember
1909 geltenden Versicherungsrecht. Nun war es aber schon
vor dem Erlass des VVG ein allgemein anerkannter ver-
sicherungsrechtlicher Grundsatz, dass
nicht schon der
Eintritt des versicherten Ereignisses an sich die Leistungs-
pflicht
def Versicherers auslöst und die Fälligkeit des
Versicherungsallspruchs bewirkt, sondern
der Versicherer
abwarten und verlangen kann, dass der Versicherte ihm
jenes Ereignis
und die übrigen objektiven und subjek-
tiven Voraussetzungen seines Anspruchs nachweise, und
erst in Verzug gerät, wenn er trotz Erfüllung dieser
Anforderung die Zahlung verweigert (vergl. EHRENBERG.
VersicheruI)gsrecht I S. 475 ff. und die dortigen Zitate).
Was zu dieser sog. Anspruchsbegründung gehört, d. h.
welchesdieBelege sind, die für sie vom Ansprecherverlangt
werden können, lässt sich nicht allgemein entscheiden,
sondern
hängt von den Umständen des Falles und der Art
der betr. Versicherung ab. Es ist deshalb belanglos, dass
Art.
11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine
ausdrückliche Bestimmung
darüber, nur für den Fall
enthält, wo der Versicherte vor dem festen Tennin
gestorben ist, auf den die Versicherungssumme altern,ativ
neben dem Tode
zahlbar wird, indem er den Polizen-
inhaber
für diesen Fall verpflichtet, den Tod der Gesell-
schaft anzuzeigen
und die yon der Direktion geforderten
260 Sachenrecht. N° 37. Nachweise beizubringen. Selbst wenn man, sich an den Wortlaut haltend, desllalb erklären wollte, dass eine analoge Pflicht für die andere Alternative, wo der Versicherte jenen festen Termin erlebt, aus dem Vertrage nicht hergeleitet werden könne, wäre daraus nicht zu schliessen, dass sie überhaupt nicht bestehe, weil sie sich nach dem Ausgeführten schon aus allgemeinen Grund- sätzen des Versicherungsrechts ergibt. Umgekehrt würde auch die Annahme, Art. 11 sei nur unvollständig und unge- schickt redigiert, das darin Vereinbarte müsse ebenso für den Erlebensfall schon kraft Vertrages gelten, die Ge- sellschaft noch nicht berechtigen, die beizubringenden Belege willkürlich nach ihrem Belieben zu bestimmen. Vielmehr könnte der Ansprecher nur insoweit als ver- pflichtet gelten, dem Ariskunftsbegehren nachzukommen, als es sich um Schriftstücke handelt, die auch wirklich zur Begründung der Ueberzeugung von dem Bestehen des Anspruches und zur Sicherung der GesellscJlaft vor der Gefahr einer Doppelzahlung nötig sind und die zu be- schaffen ihm ohne unverhältnissmässige Kosten und Umtriebe möglich ist, deren Beibringung ihm also ver- nünftiger-und billigerweise zugemutet werden kanu. Dabei ist immerhin klar, dass ein V'on diesen Gesichts- punkten aus teilweise zu weitgehendes Auskunftsbegehren .dem Versicherten nicht zum Vorwand dienen darf, die Vorlegung auch derjenigen Belege zu verweigern, die von ihm begründeter 'Veise gefordert werden dürfen. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte ursprünglich im Briefe vom 30. Oktober 1914 noch eine Reihe weiterer Urkunden verlangt hatte, hinsichtlich deren sie heute anerkennt, dass eine Rechtspflicht des VerSicherten zur Vorlegung nicht bestehe, sondern einiig zu prüfen, ob ihr Verlangen inbezug auf diejenigen Urkunden, auf deren Aushändigung sie noch beharrt -Polize und Geburt- chein -begründet sei. Nun kann offen bleiben, ob eine Vertragsbestimmung, wonach der Versichercr nur gegen vorhergehende end- Sachenrecht. N· 3i. 2Hl giltige Aushändigung der Polize zur Zahlung verpnlchtet wäre, giltig und für den Versicherteli verbindlich wärc. Entscheidend ist, dass jedenfalls eine solche Verpflichtung des Versicherten nur auf Grund besonderer :Vereinbarung angenommen werden dürfte. Im Gegensatz zu anderen zum Nachweise der Anspruchsbcrecbtigung dienenden Belegen handelt es sich bei der Polize nicllt um Erklü- rungen des Ansprechers selbst oder Dritter, die VOll vornherein für den Versicherer bestimmt sind, sondern um eine Urkunde, die letzterer selbst dem Versicherten als Beweis für {iessen Rechte aus dem abgeschlossenen Vel'- trage ausgestellt bat. Es kann daher dem Versicherten nicht zugemutet werden, sich ihrer zu entäussern, bevor er für seine Ansprüche befriedigt ist, sondern es muss sich der Versicherer, wenn er auf ihre Einsichtnahme Ge'wicht legt, damit begnügen, dass sie ihm vorgewiesen wird. Aus dem Rechte des Versicherten auf ihren fort- dauemden Besitz foIgf ferner, dass er sie auch zu diesem Zwecke nicht etwa an den Geschäftssitz des Versicherers zu senden braucht. Da letzterer nach der unabänderlichen Vorscl1rift des Art.2 des Aufsichtsgesetzes am 'Wohnsitze des Versicherten zu erfüllen 11at, ist es seine Sache, an diesem Orte einen Vertreter (Agenten) zu bestellen und durch diesen, falls er es für nötig hält, eine Abschrift der Urkunde nehmen zu lassen. Zur Vorlegung der Polize in diesem Sinne war aber der Kläger von Anfang an bereit. fangels einer äusdrücklichen Vertragsbestimmung, wo- nach Zahlung nur g e gen R ü c k gab e der Polize zu leisten wäre, liesse sich sogar fragen, ob die Beklagte deren Aushändigung nach erfolgter Zahlung verlangen könnte. \Venn die Vorinstanz sich dafür auf Art. 88 OR beruft, so übersieht sie, dass sich die Polize nicht als Schuldschein im eigentlichen Sinne, d. h. als ein einseitiges Schuldbekenntnis, sondern als Beweisurkunde über einen zweiseitigen Vertrag darstellt, so dass die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf sie bei strenger Al,lSlegung • zweifelllaft erscheint. Immerhin ist zu sagen, dass
262 Sachenrecht. r-;-37. tatsächlich die Versicherungspolizen, wenn ihnen auch rechtlich nicht der Charakter wirklicher Schuldscheine zukommt, doch im Verkehr wie solche angesehen werden und da~ auch das Gesetz selbst sie wenigstens bei der Personenversicherung teilweise nach Analogie solcher behandelt, indem es die Zession und Verpfändung der Ansprüche aus einem Personenversicherungsvertrage nur in Verbindung mit der Uebergabe der Polize an den Zes- sionar oder Pfandgläubiger zulässt (Art. 73 VVG). Ent- scheidend ist aber vor allem, dass im Falle des Abhanden- kommens der Polize die gerichtliche Amortisation nach Analogie der für Wertpapiere geltenden Vorschriften verlangt werden kann (Art. 13 VVG). Da das Bedürfnis, dem Versicherungsnehmer trotz Verlustes der Urkunde die Möglichkeit der Abtretung und Verpfändung zu wah- ren, sicll auch durch die einfache Verpflichtung des Ver- sicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde olme vorangegangene Kraftloserklärung hätte befriedigen lassen, so kann diese Vorschrift nur aus dem Bestreben erklärt werden, die Zirkulation von Polizen in unberech- tigten Händen im Interesse des Verkehrs und auch zum Schutze des Versicherers vor unbegründeten Ansprachen zu verhindern. Dann muss dem letzteren aber folgerichtig auch die Befugnis zugestanden werden, gegen Befriedigung des Ansprechers die Rückgabe der Polize zu verlangen. Es hat sich denn auch der Kläger diesem Begehren nie ",idersetzt. Ob aber die Aushändigung eines Ausweises über das Geburtsdatum des Versicherten als unter die Anspruchs- begründung in dem oben umschriebenen Sinne fallend betrachtet werden könne oder ob es sich nicht vielmehr, weil die Feststellung jenes Datums nur zum Zweck haben kann, dem Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen unrichtiger Angaben darüber beim Vertrags- schlusse zu ermöglichen (sei es im Sinne der gänzlichen ,Unverbindlichkeit sei es doch einer Kürzung 'der Ye1'- sicllerungssumme um die infolgedessen zu wenig ent- Sal'hellreeht. N° 38. richteten Prümien nach Art. 75 VVG) , dabei um eine Ein red e gegen den Anspruch handle, deren Xachweis dem Versicherer obliegt, ist deshalb heute bedeutungslos. weil aus der Erklärung des Vertreters der Beklagten a11l Rechtsöffnungsvorstande, die vorgelegten Belege genügtCl! zum Nachweise des Anspruchs, geschlossen werden muss. dass ihr auch jener Ausweis bei diesem Anlass vorgc- v.iesen worden ist. Nachdem sie ihn damals in Ordnung gefunden hat, sich also von der Richtigkeit der Angaben beim Vertragsschluss hat überzeugen können, ist nieh t einzusehen, welches rechtliche Interesse sie noch an dessen Ueberlassung haben sollte. Der Streit, ob sie an sich Anspruch darauf gehabt hätte, hätte demnach nur insofern praktische Tragweite, als sie verneinenden Falles durch die Verweigerung der Zahlung bis zur Erfüllung ihres dahingehenden Verlangens in Verzug geraten wäre. Dies ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil ein solcher mangels Beibringung der in Erw. 1 oben behandelten Erklärung des Pfandgläubigers nicht eintreten konnte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich I. Kammer "Vom 4. De- zember 1918 bestätigt. 38. Ixtrait cle l'arrit cle 1a IIe Section civile elu 7 mai 1919 dans la cause He1elIG Oie et Veuve c1e Viotor Perrm contre Succession cle Pemn-:Bl'UD.D.er. L' art. 9,tO ce doit elre interprete dans ce sens que le possesseur de mauvaise foi, s'il s'est dessaisi de la chose, doit eu rem- bourser Ia valeur. Joseph Tacchi, bien que gerant du cinematographe .Apollo ä. la Chaux-de-Fonds, vendait comme commis-
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.