Art. 694 ZGB; Notwegentschädigung; volle Entschädigung: Zur vollen Entschädigung für die Einräumung eines Notweges gehören nur die durch die Benützung verursachten Mehrkosten des Unterhalts und die sonstigen Inkonvenienzen, nicht aber ein Anteil an den Erstellungskosten einer bereits bestehenden Weganlage. Der Begriff der Entschädigung knüpft an die durch das Notwegrecht bewirkte Beeinträchtigung des belasteten Grundeigentümers an; das Gesetz gewährt lediglich ein Benützungsrecht, nicht den Erwerb eines Beteiligungsrechts am Weg. Eine über den Schadenersatz hinausgehende Vergütung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik ableiten; insbesondere rechtfertigt die bloße Benützung einer vorhandenen Anlage keine Zahlung ihres Nutzungswertes (consid. 2).
a son pere. Elle n'a droit, bien entendu, a cette part que dans la mesure oil elle est heritiere legale de son mari, c' est-a-dire pour % en propriete et pour % en usufruit, la nue propriete de ces % devant etre attribuee aux autres heritiers avec lesquels elle est en concours d'apres la loi. Les mesures prevues par le testament quant a l' administration des biens composant la part du fils Georges sont d'ailleurs sans application possible a l'egard de la demanderesse, car elles n' etaient ordonnees que dans l'eventualite oil son mari aurait survecu au testateur et aurait recueilli la succession paternelle. Enfin les conclu- sions tendant a l'allocation d'une rente viagere devien- nent sans objet, puisqu'elles n'avaient He prises qu'a titre subsidiaire pour le cas oille tribunal ne reconnaitrait pas a la demanderesse la qualite d'heritiere substituee. Par ces moli/s, le Tribunal /ederal prononce : Le recours de la demanderesse est partiellement admis et le jugement cantonal est reforme dans ce sens qu'il est prononce que dans la succession de Georges-Emile Favre- Bulle la part de la demanderesse est de 1/1( en propriete et de 3/ U , en usufruit. Sachenrecht. Ne 4. III. SACHENRECHT DROITS REELS 4. 'O'rteil der II. ZiwabteUung vom 30. Januar 1919 i. S. Willisau gegen La.mpart.
Not weg: Zur vollen Entschädigung (Art. 694 ZGB) für die Einräumung eines Notweges gehört nicht die teilweise Erstattung der Erstellungskosten einer bereits bestehenden Weganlage. A. -Der Kläger Lanlpart ist Eigentümer einer nord- östlich ob Willisau gelegenen Liegenschaft Ankenloch, die mit Gemeinde und Station Willisau nur durch die Kellenstrasse, deren Charakter als öffentliche Strasse bestritten wird, verbunden ist. Um nicht den Umweg über diese Strasse machen zu müssen, liess sich Lampart von der Beklagten gegen eine jährliche Entschädigung von zuerst 60 dann 30-35 Franken das Recht einräumen ihr zirka 1079,5 m langes, zirka 2,3 m breites südlich vom Ankenloch direkter nach ViIlisau führendes Privat- strässchen zu benützen. Auf sein Gesuch hin räumte der luzernische Regierungs- rat am 6. Juli 1914 der Liegenschaft Ankenloch das Mit- benützungsrecht an dem erwähnten Privatsträsschen als Notweg ein, gegen eine vom Gemeinderat Willisau-Stadt, eventuell vom ordentlichen Richter, festzusetzende Ent- schädigung. Gegen die Schätzung des Gemeinderates, der die Entschädigung auf 13,500 Fr. festsetzen wollte, erhob der Kläger, der 1000 Fr. offerierte, Klage beim Amtsgericht Willisau, das seinerseits die Entschädigung auf 1800 Fr. heruntersetzte. Das Amtsgericht ging dabei gestützt auf
24 Sachenrecht. N° 4. eine Expertise davon aus, zufolge der Mitbenützung des Strässchens durch den Kläger erhöhen sich die Unterhalts- kosten um 60 Fr., andere Inkonvenienzen (Beschränkung im Bannschlag, etc.) seien mit 20 Fr. zu berechnen; kapitalisiert zu 5% ergebe das einen Betrag von 1600 Fr., der jedoch angesichts der voraussehbaren Steigerung der Arbeitslöhne um 200 Fr. zu erhöhen sei. Nicht in Betracht kommen für die Berechnung der Entschädigung die Anlagekosten. Uebrigens müsste bei einer Verteilung der- selben berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Mit- benützung auch noch andern einräumen könne und eingeräumt habe. Die Beklagte hat dieses Urteil an das Obergericht weiter- gezogen und Erhöhung der Entschädigung auf 4500 Fr. verlangt, wohingegen der Kläger sich mit dem erst- instanzlichen Urteil zUfriedengegeben hat. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und erklärt, für die Berechnung der Entschädigung kommen nur die Mehrkosten des Unterhaltes und die übrigen aus der Mitbenutzung entstehenden Inkonvenienzen, nicht aber, wie es die Beklagte behaupte, auch noch die Er- stellungskosten des Strässchens in Betracht. B. -Gegen das obergerichtIiche Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht unter Wie- derholung des vor dem kantonalen Obergericht ge- stellten Antrages, den Kläger zu einer eirn::naligen Entschä- digung von 4500 Fr. zu verpflichten. Sodann hat sie eventuell Rückweisung und Beweisergänzung verlangt. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen. In der schriftlichen Berufungsbegründung wird der Standpunkt eingenommen, zur vollen Entschädigung im Sinne des Art. 694 gehöre auch die Uebernahme eines Teiles der Herstellungskosten, und zwar seien dieselben nach den gegenwärtigen Privatverhältnissen zu berech- nen. Die Berufungsantwort hat im wesentlichen auf die vonnstanzlichen Motive abgestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Sachenrecht. N-4. li?h eine andere Lösung des Problemes, diejenige des Inkaufes, gewählt und sich damit grundsätzlich auf eInen anderen Boden gestellt. Während nämlich für die Entschädigung dne Beeinträchtigung des Angesprochenen massgebend Ist, 1st es für den Einkauf die Besserstellung des Ansprechers, d. h. der ihm erwachsende Vorteil. Diese andere Lösung kann nun aber nicht einfach auf den nders lautenden Art. 694 übertragen werden, und es hnt auch nicht etwa eine Lücke des Gesetzes vor. Ielmnhr wurde seitens des Gesetzgebers offenbar absicht- hch die vonliegende assung der Bestimmung gewählt, hat er doch Im Gesetz In einer Reihe von ähnlichen Fällen ansdrück1ich abweichende Regelungen (Pflicht zur Ver- gutung es utzunnsrenhtes, oder geradezu Enteignung bezw. EInWeIsung. In eIn Gemeinschaftsverhältnis) vor- gesehen, so dass mcht anzunehmen ist, er habe im Falle des Art. 694 die Möglichkeit einer anderen Lösung über- sehen. Vergl. die Art. 671/3, 691, 703, 708, 710. Dazu kommt nun aber, dass die dem 'Wortlaut ent- sprechende Auslegung auch innerlich begründet ist. Das Recht auf den Notweg ist im Gesetz eingereiht unter die B.eschrnnkungen des Grundeigentums und zwar ist dabei mcnt eIn Recht auf Aneignung des für den Notweg erfor- dnrbchen Bodens, sondern nur ein Recht auf Benützung dIeses Bodens gewährleistet. Diesem bIossen Benützungs- recht entspricht nun aber durchaus auch die blosse Ent- s?hädigungspflicht. Der Notwegberechtigte bekommt mcht ein Miteigentumsrecht, in das er sich einkaufen n:üsste, er hat nichts dazu zu sagen, wenn der Boden- eIgennümer di Benützung weiteren Personen gestattet un . SICh dabeI allfällig einen Teil der Erstellungskosten z.uruckerstatten lässt, er ist lediglich benützungsberech- tnt nd muss dementsprechend den Eigentümer auch nur fur .dIene Ben?tzung entschädigen. Seine Stellung ist gleich dnrJemgen Ines Exproprianten, der zwangsweise eine DIenstbarkeIt zu Lasten eines Drittmannsgrundstückes ,erlangt, und der nach Art. 3 ExprG zweifelsohne auch Sachenrecht. N. 5.
nur zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet werden könnte. Fragen liesse sich vielleicht noch, ob nicht ein ausser- halb des Art. 694 liegender Rechtsgrund eine über die volle Ersetzung des Schadens hinausgehende Vergütung rechtfertigen würde, allein die Beklagte hat in dieser Hinsicht nichts geltend machen können. Der blosse Um- stand, dass es sich um die Benutzung einer bereits beste- henden Einrichtung handelt, hat an sich noch nicht zur Folge, dass der Ansprecher den Nutzungswert als Gegen- wert schuldet. Dieser Nutzungswert wäre wohl bei einer freiwilligen Einräumung eines Wegerechtes, oder wenn für den Notweg eine andere Stelle bestimmt, derselbe aber von den Parteien freiwillig nachher auf die Strasse verlegt worden wäre, in Betracht gefallen, ohne eine solche Vereinbarung, und ohne dass im Gesetz hiefür eine Handhabe gegeben, muss er ausser Berücksichtigung fallen. Insbesondere kann auch von einer ungerechtfertig- ten Bereicherung nicht die Rede sein, wird doch der Rechtserwerb des Klägers durch Art. 694 bezw. durch den den Notweg einräumenden Regierungsratentscheid zur Genüge gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 23. September
bestätigt. 5. ArrIt. da 1a me sectiOD civil. du 11 flvr1er 1919 dans la cause a.m. Grangier contre lerthet. Nullite des dona.tions immobilieres deguisees sous la. forme d'une vente. Par acte notarie du 29 janvier 1912 Isidore Grangier, a la Tour de Treme, a vendu a son neveu, Edouard Berthet defendeur au present proces, son domaine des Auges: