EI'urecht. No 2J,
II 1. ERB RECH T
DROIT DES SUCCESSIONS
21. t1rteil der II. Zi1'Ü bttUq vom 30. Janur 1919
i. S. G. gegen 1:.
Erbrecht des ausserehelichen Kindes in der väterlichen Ver-
wandtschaft nach Art,461 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit der Vorschrift auf vm' dem 1. Januar
1912 geborcne aussereheliche Kinder (Art. 13 und 15 SchIT).
Ein aussereheliches Kind, das durch Urteil Xamen und
Bürgerrecht des Vaters erhalten hat. sonst aber nach dem
dem Urteil zu Grunde Hegenden kantonalen Hecht in kein
familienrechtliches Vt'rhältniss zu ihm getreten ist, kann
nicht als mit Standenfolge i. S. (les Art. 162 wgesfll'odlell
gelten.
A. -Die Klägerin Frau :Marie G. ist am 23. Juni 1862
als
aussereheliche Tochter dlnr Katharina Estermanll
geboren worden. Durch Urteil 'om U. l Iärz 1863 hat sie
das Bezirksgericht Münster dem Franz' Weber als Vatel'
mit der "Wirkung zugesprochen, dass sie dessen Familien-
namen-und Bürgerrecht erhielt. Grundlage dieses Frteils
bildete das 186: aufgehobene luzernische Gesetz beLL die
unehelichen
Kinder vom 3. Christmonat 1861, das in den
massgebenden Vorschriften bestimmt:
4. Der bürgerliche Stand eines unehelichen Kindes
wird in jedem Fall VOll den Gerichten bestimmt, indem
dieselben das Kind dem Vater oder deI' Mutter zuer-
kennell.
8, 'Wer geständig ist oder überwiesen wird, dass er
der Mutter eines ausserehelichen Kindes innerhalb des
Zeitraums vom dreihundertsten bis zum hundertachtzig-
sten Tage vor der Geburt desselben beigewohnt habe,
"on dem wird vermutet, dass er das Kind gezeugt habe,
und es wird derselbe auch durch das zuständige Gericht
als Vater des Kindes erklärt, es wäre denn dass er den
Nachweis dafür leisten könnte usw.
9. Weist das Gericht eine Geschwächte mit der
Vaterschaftsklage ab, so spricht es das Kind sofort der
Mutter zu.
15. In jedem Fall hat die Mutter ihr uneheliChes
Kind von der Geburt an ein Jahr auf ihre Kostep. zu
erhalten.
Nachher soU dasselbe vom Vater, wo er ausgemittelt
worden, im entgegengesetzten Fall von der Mutter ver-
pflegt und erzogen werden.
Die Vaisenbehörden
der Gemeinden, welcher unehe-
liche
Kinder angehören, führen die Vormundschaft über
dieselben und haben darüber zu wachen, dass die Person,
welche für die Verpflegung und Erziehung eines solchen
zu sorgen hat, ihre Verpflichtung getreu erfülle.
" 17. Das uneheliche Kind, welches dem Vater zu-
gesprochen ist, erhält den Geschlechtsnamen und das
Ol1sbürgerrecht des Vaters.
18. Das uneheliche Kind, welches der Mutter zu-
gesprochen
ist ,erhält den Geschlechtsnamen und das
011sbürgerrecht der Mutter .
19. Das uneheliche Kind geniesst alle bürgerlichen
,und politischen Rechte, die jedem anderen Bürger zu-
kommen.
Es hat jedoch keinen Familienstand: es gehört
weder zur Familie'seiInes Vaters noch zu derjenigen seiner
MuHer und ist in Hinsicht auf diese Familien von den
Rechten ausgeschlossen, welche in der Verwandtschaft
ih ren Grund haben. )
Die Beklagte Frau K. isL die eheliche Tochter des
nänilichen Franz Veber, der seither im Jahre 1887 ver-
storben ist. Am 1 i. Dezem b l' 1916 starb auch die
Schwester Franz 'Veber's, Barbara Weber unter Hinter-
lassung der Beklagten, ihrer Kichte als nächster ehelicher
Verwandten und gesetzlicher Erbin.
Mit der vOrliegendeIi Klageverlangt die KlägerillFrau
G. die Feststellung, dass auch ihr am Nachlasse der
Barbara Weber ein gesetzliches Erbrec;ht zukomme, da
sie durch da Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863
im Sinne von Art. 461 Abs. 2 ZGB den Stand des
Vaters
erhalten habe. Eventuell macht sie daran neben
einem
Prälegat von 5000 Fr. ein testamentarisches Erb-
recht geltend auf Grund zweier von der Erblasserin er
ric1lteter leizter Willensverordnungen vom 17. Septem-
ber 1905 und 22. Dezember 1908.
B. -Durch Urteil vom 31. Oktober 1918 hat i
das
Obergericht des
Kantons Luzern I. Kammer die Klage
insofern gutgeheissen, als es der Klägerin aus dem
strei-
tigen Nachlasse ein Vermächtnis von 5000 Fr. zusprach,
die weiteren Begehren
dagegen abgewiesen.
e. -Gegen dieses . Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der
Klägerinmit dem Antrage auf Gutheissung
der Klage in vollem Umfange.
Das Bundesgericht zieht in Envägung :
- -Da die Erblasserin Barbara Weber nach dem
- Januar 1912 gestorben ist, ist für die Bestimmung des
Kreises der gesetzlichen
Erben nach Art. 15 SchlT zum
ZGB das neue Recht massgebcmd. Der I 1ägerin:könnte
demnach, weil es
Siell um die Erbfolge in der väterlichen
Verwandschaft handelt, ein gesetzliches
Erbrecht nur
zustehen, wenn sie durch AnerkeI .nungoder Urteil des
Richters den
Stand des Vaters erhalten hätte (Art. 461
Abs. 2 ZGB). Ob dies zutreffe, ist nicht eine Frage des
Erb-sondern des FarniJienrechts, des Verhältnisses
zwischen dem ausserehelichen
Kinde und seinem Er-
zeuger. Es kommt somit Art. 13 Abs. 2 SchlT zur An-
wendung, wonach vor dem Inkrafttreten des ZGB gebo-
rene aussereheliche Kinder gegenüber dem Vater
nur
diejenigen familienrechtJichen Ansprüche geltend machen
können, die nach dem
bisherigen Rechte gegeben waren.
Da sich demnach auch die 'Virkungen. welche mit der im
Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863 ausgespro-
chenen Zuerkennung der Klägerin
an Franz Weber als
Vater verbunden waren, soweit sie nicht im Urtnil selbst
festgesetzt sind, ausschJiessHch nach
der ihm zu Grunde
liegenden damaligen kantonalen Gesetzgebung richten,
ist
das Bundesgericht insoweit zur Nachprüfung der mit der
Berufung angefochtenen Entscheidung nicht zuständig
und an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, wonacb
dieselben sich auf die Erlangung
des. Namens und Bürger-
rechts des Vaters
und dessen Verpflichtung zur Ueber-
nahme des vollen Unterhalts beschränkten, weitere Folgen
dagegen nicht eintraten. Andererseits handelt es sich auch
nur in dieser Beschränkung um einen kantonalrechtlichen
Streit. Der Begriff der Standesfolge im Sinne von Art. 461
Abs. 2 ZGB selbst ist ein solcher des Bundesrechts, woraus-
folgt, dass auch die Frage, ob die nach der Feststellung
der Vorinstanz
an das Urteil von 1861 sich knüpfenden
Rechtswirkungen
ihn erfüllen, als bUIldesrechtlicbe der
Kognition des Bundesgerichts
untersteht. Würde es sich
so verhalten, dass sie alles dasjenige ausmachten, was das
ZGB unter ( Standesfolgen versteht, so müsste deshalb
die Berufung
trotz des von der Vorinstanz angerufenen
19 des luzernischen Gesetzes über die usserehelich:n
Kinder von 1861 gutgeheissen werden, weil dann der hier
ausgesprochenen Regel, dass die ausserehelichen Kinder
auch
im Falle der Zuerkennung an den Vater nicht dessen
Familienstand erhalten,
trotz ihrer allgemeinen Fassung
praktisch
nur nonh die Bedeutung einer Versagung des
Erbrechts zukommen könnte, die Erbberechtigung der
ausserehelichen Kinder als solche
. aber bei nach, dem
- Januar 1912 eingetretenen Erbfällen durch das ZGB
beherrscht wird. ,
Nun erschöpft sich aber der Begriff der Standesfolge
nach dem ZGB keineswegs in der Zuerkennung des Na
mens ulld Bürgerrechts des Vaters und der Pflicht des:..
selben für Unterhalt und Erziehung des Kindes aufzu-
kommnn, es gehört dazu auch der Eintritt der weiteten
Hecbtswirkungen, welche sich aus dem familienrecht-
lichen Bande des Eltern-
und Kindesverhältnisses ergeben
(Art.
325 Abs. 1 ZGB). Solche Folgen werden aber vom
ZGB auch abgesehen von den drei erwähnten noch nach
mannigfacher Richtung gezogen.
So ist jenes Band von
Bedeutung für die Zustimmung zmn Eheschluss des
unmündigen
lldes (Art. 98), die Pflicht des Kindes zur
Leistung von Beistand gegenüber den Eltern (Art. 271),
die Möglichkeit der Erlallgung der elterlichen Gewalt
(Art. 325 Abs. 3), die verwandtschaftliche Unterstützungs-
pflicht (Art. 328ff.), das Recht der Kinder für
Zuwendung
von Arbeit oder Einkünften an die Eltern eine entspre-
chende Forderung auf dem
'Wege der Anschlusspfändung
oder im Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den
Anspruch auf Mitgenuss an einem Familienvermögen
(Art. 335) usw.
Venn daher ein kantonales Gesetz wie hier
dem ausserehelichen Kinde den
Stand des Vaters aus-
drücklich abspricht, andererseits ihm aber dann doch bei
Gutheissung
tler Vaterschaftsklage dessen Namen und
Bürgerrecht
gibt und den Vater die volle Last der Er-
ziehung und des Unterhalts tragen lässt, so darf daraus
nicht
geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit
doch um eine Zusprechung mit talldesfolge nach A.rt. 461
Abs. 2 ZGB handle. Es liegt darin nur ein Herausgreifen
einzelner allerdings besonders
-wichtiger im Stande mit-
enthaltener Wirkungen, das an der Verweigerung des
Standes, d.
h. der Gesamtheit der aus ihm fliessenden
familienrechtlichen Beziehungen nichts ändert. Das
von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte ge-
setzliche Erbrecht, ist demnach von der Vorinstanz
mit
Hecht verneint worden.
2. - (Ablehnung des eyentuell beanspruchten testa-
h1entarischen Erbrechts).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons LuzefJl 1. Kammer vom 31. Oktober
1918 bestätigt.
Erbrecht. No 2.2.
22.111'teU der II. ZlYila.bteilung "om 4. Februar 1919
i. S. Zihl.r gegen Ku! und Kiibeteiligt .
Oellentliches Testament nach Art. ;)00, ; Ol und nach Art.
102 ZGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht als
Unterschrift des Erblassel's nach Art. 500 anerkannt
werden. -Zur Giltigkeit der Verfügung nach Al-t. 502 ist
erforderlich, dass die Verlesung durch den Beamten erfolgt
ist. Dass dies der Fall gewesen sei. muss aus del' Urkunde
bezw. der darauf angelwachten B('sl'heinigung eier Zeugen
selbst hervorgehen.
A. -Am 12. Juni 1916 starb in Olten .Josef Zihler,
pensionierter Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen
Klägers, seines
Sohnes, der seit längerer Zeit unbekannt
abwesend
und am 3. Febl'uar 1915 in Olten unter Vor-
mundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen
Erben. Ungefähr zwei
Jahre vor seinem Ableben, am
14. Juli 1914, hatte er unter Zuziehung eines :' otars eine
letztwillige Verfügung errichtet, die in ihren hier in Be-
tracht kommenden Teilen lautet :
Testament des Josef Zihler, alt Zugführer YOll Mauen-
see und OUen, in Olten.
,) . m 14. Juli 1914 lässt der obgenannte Josef Zihler
den unterzeichneten öfflmtlichen otar zU sich in sein
Haus Nr.459 am Wylerweg rufen und erklärt ihm, dass
er
in notalieller Form seine letzte Vlillel1sverordnung er-
lassen wolle.
) Als Zeugen werden zugezogen : 1. .... 2. ,' .. Der Testa-
tor verfügt: (folgen drei Vermächtnisse zu Gunsten der
heutigen Beklagten Rosalie Ruf. Verein
für Kranken-
pflege Olten und Hilfsverein Olten).
l Auf Befragen erachten die Zeugen; dass der Testator
sich im Zustande völliger Besonnenheit und Willen -
freibeit befindet. Nacll Ablesung des Aktes. erklären der
Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem
IJooulierten letztellWillen in allen Teilen entspreche,