Revision of non-entry decision due to incorrect value in dispute

BGE 45 II 102Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II14 avr. 1912Modified

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Résumé

The Federal Supreme Court corrected its earlier non-entry decision. Because the cantonal record had incompletely reproduced the appellant's submissions, the true amount in dispute before the Zurich High Court was found to exceed CHF 4,000. The earlier assumption of insufficient value in dispute was therefore mistaken. By analogous application of the revision rules, the Court annulled its own decision of 14 September 1918 and proceeded to hear the appeal against the Zurich High Court judgment of 20 April 1918.

Regest

Art. 95 OG; Art. 192 Ziff. 1 lit. c and Ziff. 2 BZP; revision of a Federal Supreme Court non-entry decision based on an erroneous assumption as to the amount in dispute. If a non-entry decision rests on an evident factual mistake caused by incomplete or incorrect protocolization of the parties' submissions before the cantonal appellate instance, and the corrected record conclusively establishes jurisdictional value in dispute, the previous decision may be set aside by analogy to the revision provisions and the appeal entered into. The binding effect of the corrected cantonal record prevails; the decisive point is the amount actually contested before the last cantonal instance (consid. 1).

Texte intégral

  1. Urteil der I. Zivüabteilung vom 14. März 1919 i. S. Wechlin-Tissot gegen Iarasek. Analoge Anwendung von Art. 192 ZUT. 1 c bezw. 2 BZB (Re- visIon) auf eInen Fall, wo das Bundesgericht infolge unvoll- ständiger Protokollierung der Parteiallbringell vor der kantonalen Instanz auf eine Berufung wegen mangelnden Streit wertes nicht eingetreten war. A .. --Durch Urteil vom 20. April 1918 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die auf Zahlung von 2150 Fr. nebst Zinsen, sowie auf Schadloshaltung des Klägers, falls er als Solidarverpflichteter mit Leon Schluchin und Jakob Schaier die diesen auferlegte Busse von je 2000 Fr. bezahlen sollte, gehende Klage des H. Wechlill-Tissot gänzlich abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Um- fange. C. -Das Bundesgericht ist durch Entscheid vom 14. September 1918 auf die Berufung nicht eingetreten, weil laut dem angefochtenen Urteil der. Kläger vor Obergericht nur Gutheissung der Klage im Betrage von 2006 Fr. 20 Cts. nebst Zinsen beantragt hatte, und somit der Streit- wert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche, weshalb nach Art. 67 Abs. 4 OG der Berufungserklärung eine begründende Hechtsschrift hätte beigelegt werden sollen. D. -Der Kläger hat hierauf bei der Vorinstallz ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls gestellt, in dem Sinne, dass in der Verhandlung vor Obergericht nur die Herabsetzung der ersten Klagepost von 2150 Fr. auf 2006 Fr. 20 Cts. vorgenommen, im übrigen aber die Klage nicht geändert worden sei. E. -Durch Beschluss vom 11. Dezember 1918 hat das Obergericht Zürich dieses Gesuch gutgeheisseIi und

Prozessrecht. N° 1ft

dem

emäss Protokoll und Urteil in der Weise berichtigt, dass b es dem Antrage des Klägers den Zusatz beifügte: Selbstverständlich bleibe das klägerische Begehren hinsiChtlich der Verantwortlichkeit des Gegners für . die Solidarverpflichtung des Klägers mit Schaier und Schluchin bestehen. F. -Gegen das so berichtigte Urteil des Obergerichts hat der Kläger unterm 4. Februar 1919 neuerdings die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An- trägen: Es sei das vorinstanzlicnle Urteil aufzuh en und daher der Beklagte zu verpflIchten, an den Klager 2006 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % ';on 1000 Fr. seit 22. November 1916 und von 1006 Fr. 20 Cts. seit 15. Februar 1917 zu bezahlen, und im weiteren den Kläger schadlos zu halten, falls er als Solidarschuldner i) mit Schluchin und Schaier die diesen auferlegte Busse ;) von 2000 Fr. ebenfalls bezahlen sollte. ;) Eventuell seien die Akten zur. Ergänzung an die ;) Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger bemerkt, dass nachdem das Obergeric:ü das Protokoll hinsichtlich des klägerischen Antrages m der Appellationsverhandlung richtig gestellt habe, und danit konstatiert sei, dass der Streitwert während der ZWClt- instanzlichen Verhandlung 4000 Fr. überstiegen habe, das Erkenntnis des Bundesgerichts vom 14. September 1918 ohne weiteres dahinfalle und eine neue Frist für die Berufungserklärung mit dem Datum der Zustellun des obergerichtlichen Entscheides vom 11. Dezember begmne; falls man davon ausgehen sollte, es sni eine neue Beru- fungserklärung nicht notwendig, stelle er den Antrag; es sei in Aufhebung des bundesgerichtliche Urteils vom 14. September 1918 die früher erfolgt : Berufung an Hand zu behalten. In Erwägung : dass die Annahme des Bundesgerichts in SeinCl l Nicht- eintretensentscheide vom 14. September lm8. der Streit-

lOt

wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantona- len Instanz noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag von 4000 Fr. nicht, auf einer offenbar irrtümlichen Voraus- setzung beruhte, welche auf die unvollständige Protokol- lierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen Instanz und deren Nichtbeachtung durch den Kläger zurückzuführen ist ; dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt ist, dass der Streitwert vor Obergericht in Wirklichkeit 4000 Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erklärte Berufung fonngültig war ; .. dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den früheren Entscheid des Bundesgerichts in analoger An- wendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1 C, oder 2 BZP (Revision) aufzuheben -und die klägerische Berufung an Hand zu nehmen; erkennt das Bundesgericht: Das Urteil des Bundesgerichts vorn 14. September 1918 in Sachen H. Wechlin-Tissot gegen Leo Karasek wird aufgehoben und die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache vorn Kläger erklärte Berufung an Hand genommen. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 17. Auszug aus dem l1rteU der II. Zivilabteil.q vom 16. Januar 1919 i. S. I gegen G. CnzuJässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Stör .ng. i. S. , Art ')8 Abs 1 ZGB bei Verletzung der personhchen "on . .. . d -Verhältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Han - lung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Geuug- tuung au Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49 : bs.2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und "f' '' r rs'chuldens voraus. Verneinung eines solchen schwe- lLS .e . f' M' . ren Verschllldens bei übler Nachrede, dle au em i lssveI- ständnis zurückzuführen ist. Der Beklagte M. war vom Kläger G. al Gescnläftsrei sender für den Besuch bestimm ter Kunden m Itnlien ane stellt worden. Zu diesen Kunden zählte u. a. eme Frrrna in Turin, die ,vegen Anständen aus früheren Lieferungen weitere Bestellungen beim Kläger abgelelmt hatte. E.s fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. AprIl 1912 in Turin eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren Ve. lauf unterrichtete bemerkte er, er habe um den B. zu uber zeugen, dass' durch die Verleumdung .sucht des f. heren Vertreters des Klägers eine Atmospha re unbegrundeten gegenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus der es j-lerauszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber genanen Ausspruch hingewiesen: wenn man Direktor B. eme angemesselne . . . h t hätte wu" rde man auch dIe PrOVIsIOn f) zugeslC er , .. Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit den'orhegenden AS 45 U -19 ?

Mots-clés

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