No retroactive or analogical punishment for heh price ceilings

BGE 45 I 90Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I24 mai 1918Partially Granted

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Résumé

The appellant, a hay trader in Basel, was convicted by the Basel City appellate committee for trading hay without authorization and for repeatedly exceeding maximum prices. The Federal Supreme Court held that, for sales made in June and July 1918, only the producer maximum prices from the May 14, 1918 order were in force; no trade maximum prices existed yet. Applying the later August 16, 1918 trade-price rules to fill that gap would amount to impermissible retroactivity or an unlawful analogy in criminal law. The cassation complaint was therefore upheld at least as to the price-ceiling conviction.

Regest

Art. 13 BRB vom 18. Juni 1917; Art. 9, 16 BRB betreffend den Handel mit Heu und Stroh vom 18. Juni 1917; Verfügung des Schweiz. Militärdepartements vom 14. Mai 1918 und vom 16. August 1918; strafrechtliches Rückwirkungsverbot und Analogieverbot: Eine Bestrafung wegen Überschreitung von Höchstpreisen setzt das vorgängige Bestehen eines bestimmten, für den Tatzeitraum geltenden Höchstpreises voraus. Fehlen für den betreffenden Zeitraum Handels-Höchstpreise, so dürfen spätere Preisvorschriften nicht rückbezogen und auch nicht durch Analogie auf frühere Verkäufe erstreckt werden. Die Bildung einer neuen strafbegründenden Einzelbestimmung aus dem Gedanken einer späteren Norm ist unzulässig (consid. 3).

Texte intégral

  1. KRIEGSVERORDNUNGEN ORDONNANCES DE GUERRE
  2. Auszug a.us dem UrteU des Ialsa.tionshofes vom 28. Janua.r 1919 i. S. Xiefer-Lehner gegen Staa.tsanwaltschaft Baselstadt. H ö c h s t p r eis e für den Handel mit Heu: Unzulässig- keit der Rück,.beziehung oder analogen Anwendung ein- schlägiger Strafvorschrlften. Der Kassationskläger, Futterhändler Kiefer-Lehner in Basel, hat in den Monaten Juni und Juli 1918 von ver- schiedenen Landwirten in Rodersdorf Heu der 1918er Ernte ab Wiesen dieser Landwirte L'11 benachbarten Elsass gekauft und es in Basel zu 23 und 25 Fr. pro 100 Kg. weiterverkauft, ohne im Besitze einer Bewilligung des Schweiz. Militärdepartements zur Ausübung des Heuhandels zu sein. Auf Grund dieses Tatbestandes ist er letztinstanzlich durch Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses des Kantons Baselstadt vom 16. Oktober 1918 des Handeins mit Heu ohne Bewilligung und der mehrfachen Ueber- tretung der Höchstpreise für Heu schuldig erklärt und ge;:näss Art. 9 und 16 des Bundesratsbeschlusses betr. den Handel mit Heu und Stroh vom 18. Juni 1917, so",ie Ziffer 2 der Verfügung des Schweiz. Militärdepartements betr. Höchstpreise für Heu und Stroh 'om 14. Mai 1918 zu einer Geldbussevon 500 Fr. (für den Nichtbeibringungs- fall in 100 Tage Gefängnis umgewandelt) nebst den Kosten verurteilt worden. Dia K ass a t ion sb e s c h wer d e Kiefer-Lehners gegen dieses Urteil hat der Kassationshof des Bundes- gerichts gut geh eis sen, und zwar, was die Be- Kri",gnverorunullgeu. ." . sh'afung wegen Ueberschreitung der Höchstveise hetrifft, aus folgender Erwägung:
  3. -'" Auf Grund des Art. 13 BRB vom 18. Juni 1917 haUe das Schweiz. Militärdepartement mit Verfügungen vom 17. Juli und 15. September 1917 und 31. Januar 1918 die Höchstpreise für die Ern t e 1 91 7 in der Weise festgesetzt,. dass es zwischen Verkaufspreisen der Produzenten) und höher gestellten (i Handelspreisen i) unterschied. Sodann bestimmte es mit Verfügung vom
  4. Mai 1918, unter vorläufiger Aufrechterhaltung dieser Höchstpreise der Ernte 1917 (Ziffer 1), anschliessend (ZilIer 2) : (i Vorgängig des Erlasses allgemeiner Vorschriften über die Ernteergebnisse 1918 werden die Höchstpreise für unvergorenes Heu ab der Wiese wie folgt festgesetzt: Heu, vom Käufer auf der Wiese abgeholt 13 Fr. pro 100 Kg. Heu, vom Käufer ab der Wiese zum Magazin oder zur Scheune des Käufers geliefert 13 Fr. 50 Cts. pro 100 Kg. Allgemeine Vorschriften sind dann erst durch den BRB vom 16. August 1918 betr. die Versorgung des Landes mit Rauhfutter, Getreidestroh und Riedtstreue (in Ersetzung des BRB vom 18. Juni 1917) und durch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Schweiz. Militärdepartements vom gleichen Tage erlassen worden. Hiebei hat das Departement, ahweichend von seinen früheren Verfügungen, die (i Verkaufspreise der Pro- duzenten als Grundpreise ) festgesetzt und dazu für den Handelsverkehr bestimmte Handelszuschläge ;) ge- stattet. Daraus folgt, dass für Heu der Ern tel 918 zur Zeit der fraglichen Verkäufe des Kassationsklägers nur die in Ziffer 2 der Verfügung des Schweiz. Militärdeparte- ments vom 14. Mai 1918 enthaltenen Höchstpreise in Kraft standen, die unbestreitbar Pro cl uze n t e n -

höchstpreise .sind, und dass demnach für jene Handelstä- tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a n deI s - höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz- gebung hat auch das Appellationsgericht festgestellt, sie aber in der Weise ausgefüllt, dass eS dem Kassations- kläger als Heuhändler zu den Produzentenhöchstpreisen vom 14. Mai 1918 noch die Handelszuschläge ) vom 16. August 1918 zugebilligt und nur den darnach sich ergebenden Ueberschuss seiner Verkaufspreise als straf- bare Höchstpreisüberschreitung behandelt hat. Allein dieses Vorgehen erscheint als unstatthaft. Es liegt darin entweder eine direkte Rückbeziehung des Erlasses vom 16. August 1918, die schlechterdings undenkbar ist, da speziell eine Zuwiderhandlung gegen Höchstpreise deren vorgängige Anordnung und Bestimmung zwingend vor- aussetzt, oder aber eine Ableitung von Handelshöchst- preisen für die Geltungszeit der Verfügung vom 14. Mai 1918 aus den darin einzig festgesetzten Produzenten- höchstpreisen nach Analogie der entsprechenden Vor- schrift des Erlasses vom 16. August 1918, also ein ty- pischer Fall des im Strafrecht verbotenen Analogie- schlusses, nämlich der Bildung einer neuen rechtlichen Einzelbestimmung aus dem einer bestehenden Bestim- mung zugrunde liegenden Gedanken. Insofern verstösst auch die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Höchst- preisüberschreitung gegen dns einschlägige Bundesrecht. Kriegsverordnungen. N° 13. 13. 'Orten des lta.ssationshofes vom 26. Februar 1919 i. S. Brunner gegen Staatsanwaltschaft Solothurn.

Die Strafverfügungen des Eidg. Militärdepartements gemäss Art. 1 5 B RB vom 2 9. M ä r z 1 9 1 7 betr. B rot- g e t r eid e stehen richterlichen Strafurteilen gleich; Grundsatz ne bis in idem: Begriff des einzelnen Ueber- tretungsfalls J). Verantwortlichkeit des Mühleninhabers für die Einhaltung der Mehlvorschriften des BRB,die für Kundenmühlen gelten, gleich wie für Handelsmühlen J). A. -Der Kassationskläger Brunner betreibt an seinem Wohnort Kleinlützel seit Jahren eine kleinere sog. Bauern- oder Kundenmühle, und zwar, da er selber nicht Müller von Beruf ist, durch einen Mahlknecht. Am 18. Januar 1918 erllOb der eidgenössische Mühlenkontrolleur Egger bei ihm eine Mehlprobe, die von der zuständigen Ex- pertenkommission als dem amtlichen VollIl1ehltyp nicht konfonn, sondern zu hell befunden wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 1918 eröffnete das Eidg. Brotamt III Brunner diesen Befund unter Verwarnung und Bussan- drohung. Hierauf ersuchten sowohl der Mahlknecht Wyss, als auch Brunner selbst mit Zuschriften vom 20. und 24. Februar das Brotamt um Vornahme einer Probe- m alllung , wobei der erstere geltend machte, dass es bei der gegenWärtigen Einrichtung der Brunner'schen Mühle nicht möglich sei, dunkler zu mahlen, und der letztere erklärte, er habe nach einer ersten Bestrafung Vom letzten Herbst schon eine neue Einrichtung (Anbringung gröberer Seiden) getroffen und sei bereit, nochmals eine gröbere Seide anzuschaffen, weshalb man diesmal von einer Busse abstehen möge. Bei seiner dadurch veranlassten Be- sichtigung der Mühle vom 18.März 1918 ordnete der eidg. Kontrolleur dann die Verwendung einer gröberen Seiden- nummer an und nahm von der verlangten Probemahlung Umgang. Auf Grund des Ergebnisses der Mehlprobe vom 18. Januar aber verfällte das Eidg. Militärdepartement Brunner am 24. Mai 1918 in eine Busse von 350 Fr.

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