Federal referral required before prosecution under insurance supervision law

BGE 45 I 386Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I1 mai 1919Granted

Ouvrir la source

Résumé

Robert Stamm appealed by cassation against his Basel-Stadt conviction for publishing allegedly misleading insurance circulars. The Federal Court held that it had jurisdiction, but also that Art. 11(1) VAG required a prior referral by the Federal Council or a delegated federal authority even when prosecution was initiated by private complaint. Because no such referral had occurred, a mandatory prerequisite for prosecution was missing. The criminal proceedings were therefore annulled, and the attached civil claim fell away formally. The court did not examine the substantive objections to the conviction.

Regest

Art. 11 Abs. 1 VAG; Art. 145 Ziff. 1 lit. d OG; Art. 164 OG: Überweisung als Prozessvoraussetzung auch bei Privatklage. Die Überweisung von Amtes wegen oder auf Klage hin ist bei Übertretungen des VAG durch den Bundesrat oder eine von ihm delegierte Bundesbehörde vorzunehmen; sie bildet eine unverzichtbare Voraussetzung der Strafverfolgung. Eine direkte Anrufung des kantonalen Strafrichters ist unzulässig. Einzelne Fälle abweichender Handhabung vermögen kein derogierendes Gewohnheitsrecht zu begründen. Fehlt die Überweisung, ist das kantonale Strafverfahren wegen Formmangels aufzuheben; auf materielle Rügen ist nicht einzutreten (vgl. Erw. 3).

Texte intégral

386 Strafrecht.

II Tribunale ederale pronuncia :

Il ricor1 o e irricevibile per incompetenza.

  1. STRAFRECHT -DROlT PENAL
  2. GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON

VERSICHERUNGSUNTERNEHMUNGEN

LOI CONCERKANT LA SURVEILLANCE

DES ENTREPRISES D'ASSURANCE

55. Orten des Kassationshofes vom 5. Dezember 1919

i. S. Stamm gegen Sta.a.tsa.nwaltschaft :Basel-Stadt.

"AG Art. 11 Abs. 1 : Ueberweisungsbehörde ist der Bundesrat

oder eine von ihm delegierte Bundesbehörde. Die über-

weisung bildet eine Voraussetzung der Strafverfolgung und

hat auch in den Fällen der Priv' ltklage zu erfolgen. Diese

iL somit nicht direkt beim kantonalen Gericht, sondern bei

der Ühcrweisungsbehörde anzubringen.

A. -Der Kassationskläger Robert Stamm in Basel,

Agent der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft

(sog.

Alte Leipziger ) versandte im Herbst 1916 an

etwa achtzig Personen ein gedrucktes Zirkular, worin

er die Grundlagen der von ihm vertretenen Unterneh-

mung, die Versicherungsbedingungen und speziell die

Art der Einwirkung des Krieges auf die Rentabilität

und das Risiko bespricht und mit den Verhältnissen

bei

anderen V ersicherungsgesellschaften vergleicht.

Gilsetz. über d. Bcaufsichtig. v. Versicherungsunternehmungcl1. '" 0 "" v'"

Am 8. Juni 1917 erhob die Kassationsbeklagte, die

Schweiz. Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt ill

Zürich, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt Strafklage gegen Stamm wegen Übertretung VOll

1 und 5 des kantonalen Gesetzes über den unlautern

Wettbewerb vom 8. Juni 1916. Sie machte geltend, dass

der von ihm veröffentlichte Prospekt unwahre Angaben

sowohl

über die Leipziger Gesellschaft als über die

Kassationsbeklagte selbst enthalte, die geeignet seien,

das

Publikum irrezuführen.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt trat in

beinern Urteil vom 2. April 1919 auf die Anklage nicht

ein, weil der ihr zugrunde liegende Tatbestand aus-

schliesslich nach

Art. 11 des Bundengesetzes üher die

Beaufniclltigung von Privatunternehmungen im Ge-

biete des Versicllerungswesens vom 25. Juni 1885 (VAG)

zu beurteilen sei. Es übermittelte dagegen die Akten dem

Polizeigericht in der Meinung, dass eine Behandlung df!r

Sache durch dieses auch ohne vorgängige Überweisung

durch eine eidgenössische Amtsstelle zulässig sei.

Durch Urteil vom 9. Mai 1919 hat das Polizeigericht

des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger der

t'bertretung von Art. 11 Ziff. 2 VAG schuldig erklärt

und zu einer Busse von 300 Fr., sowie zu den Kosten

vnrurteilt. Das Appellationsgericht hat diesen Ent-

scheid am 4. Juli 1f119 unter Reduktion der Busse auf

200 fr.

bestätigt.

B. -Gegen dieses ihm um 11. Juli 1919 zugestellte

"erteil hat Robert Stamm am 21. Juli Kassatiom.be-

schwerde erhoben und am 31. Juli eine Rekursschrift

eingereicht

mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die

Klage

"abzuweisen.

C. -Die Kassationsbeklagte hat in ihrer Antwort

auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Die YOll der Kassationsbeklagten aufgeworfent'

Strafreci1t. und übrigens VOll Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Kassationsbenchwerde den in Art. 164 H. OG auf- gestellten l ormvorschriften entspreche, ist zu bejahenl. Die Kassationserklärung ist innert zehn Tagen seIt der Zustellung des angefochtenen Urteils beim Appel- lationsgericht von Basel-Stadt eingereicht und binnen ,,,eitern zehn Tagen mit Antrag und Begliindung ver- sehen worden. Dass sich die Beschwerde in der Anrede direkt an das Bundesgericht wendet, ist demgegenüber unerheblich. 2. -Da der Kassationskläger ein kantonales End- urteil in einem Falle anficht, in dem es sich um die Über- treturw eines bundesrechtlichen Verbotes handelt, deren h BeurteilunO' den kantonalen Gerichten VOll Gesetzes we- o . gen zugeschieden wird, ist die ZuständigkClt des Bundes- gerichts als Kassationshof gegeben (VAG Art. 11 Abs. 1 0(;, Art. 145 Ziff. 1 litt. d). ';). -Nach Art. 11 Ziff. 2 VAG werden Versiche- rnngsagen ten, die unwahre Pi.'Ospekte veröffentlichen. von Amtes wegen oder auf Klage hin den kantonalen Gerichten zur Bestrafung überwiesen )'. Durch wen die Überweisung zu erfolgen hai .. sagt das Gesetz nicht. Doch kann aus dessen ganze:. Inhalt. und speziell auch aus ArL. 10, der dem Bundesrate Disziplinarbefugnisse überträgt, nur geschlossen werden, dass die Über- wl'isun Cl durch den Bundesrat oder durch eine von ihm

delegierte Bundesbehörde geschehen soll (vergl. auch die zahlreichen Kriegsverordnungen, in denen den De- partementen Bussenkompetenze, '?:ugeteilt sind in alter- nativer Verbindung mit Überweisung an d knntona len Gerichte, ferner die Überweisung bei Ubertretun- Dcn fiskalischer Bundesgesetze, z. B. Art. 62 BG betr. ctie Stempelabgaben). Eine solche Überweisung durch die zuständige Bundesbehörde ist im vorliegenden alle nicht erfolgt. Damit aber fehlt, wie der KassatIons- ldäger mit Recht geltend macht, ein Vornussetzung rUr die Strafverfolgung. Denn eine Uberwelsung hat Gesetz über d. Beaufsiclltig. v. Ycrsicherungsuntcrnelul1ungcn. :-';053. ;;8 1 nach dem unzweideutigen, im deutschen und franzü- sischen Gesetzestext übereinstimmenden Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 VAG auch im Falle der Privatklage stattzufinden, und diese oder eine Anzeige ist demnach nicht direkt bei der kantonalen, sondern bei der Bundes- behörde einzureichen. Aus Art. 9 VAG, auf den sich die Kassationsbeklagte zur Begründung ihrer gegen- teiligen Auffassung beruft, lässt sich für eine andere Auslegung des Art. 11 nichts entnehmen. Ob insbeson- dere, wie behauptet wird, eine Privatklage nur dann zu überweisen sei, wenn es sich um eine Verletzung allaemeiner Interessen oder solcher der Versicherten im

Sinne des Art. 9 Abs. 1 handelt, kann dahingestellt bleiben. Denn damit wru'e keineswegs gesagt, dass das in Art. 11 Abs. 1 vorgesehene ÜberweisungsverfahreIl schlechthin unterbleiben dürfte, falls, wie hier, die Straf- normen des Art. 11 von einer Versicherungsunterneh- mung zum Schutze gegen den unlautern Weltbewerb einer andern, also in erster Linie in Verfolgung pri- vater Interessen angerufen werden, wobei die Frage offen bleiben kann, ob und inwieweit überhaupt das V AG auf Fälle dieser Art. angewendet werden darf (vergl. Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 19H1 in Sachen Fehring, Erw. HI, 3). Hietet demnach das Gesetz keinen Anhaltspullkt für eine Auslegung des Art. 11 Abs. 1, wonach vom Erfor- dernis der Überweisung für den Fall der Privatklage überhaupt oder unter gewissen Voraussetzungen abge- sehen werden könnte, so ist bloss noch zu prüfen, ob nicht diese Bestimmung obsolet geworden sei, soweit sit' wenigstens eine Überweisung auch in den Fällen dl'j' Privatklage verlangt. In dieser Beziehung führt das Eidg. Versicherungsamt in seinem vom Appellations- gelicht eingeholten Gutachten aus, es habe VOll jeher deI! Standpunkt eingenommen, dass eine auf Art. 11 VAG .sich gliindende Strafklage nicht nur von Amtes- wegen durch die zuständige Bundesbehörde, sondern

auch von Privatpersonen eingereicht werden könne)), und es seien denn auch hin und wieder von Privat- personen Strafklagen gestützt auf Art. 11 angehoben worden, ohne dass der kantonale Richter sich veran- lasst gesehen hätte, die Klagen wegen mangelnder Legi- timation im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle abzu- weisen . Und übereinstimmend damit bemerkt der Bundesrat im Falle Fehring, das V AG hätte Anwendung finden können, auch ohne dass eine Überweisung durch eine eidgenössische Amtsstelle vorausgegangen wäre (a. a. O. Erw. BI, 4). Anderseits führt jedoch das Ver- sicherungsamt seIbst zwei Zürcher Urteile an, die eine solche Praxis nicht anerkennen. Handelt es sich dem- nach lediglich um einzelne Fälle von Nichtbeachtung des Art. 11 Abs. 1 VAG, so kann von einem dieser Vor- schrift derogierenden Gewohnheitsrecht nicht die Rede sein. Es ist daher das gegen den Kassationskläger durch- geführte Strafverfahren wegen Formmangels aufzu- heben (W01nit natürlich auch der adhäsionsweise geltend gemachte Zivilanspruch formell dahinfällt), und es braucht somit auf die von ihm gegen das Strafurteil vorgebrachten materiellen Beschwerdegründe nicht ein- getreten zu ,verden. Denmach erkennt !ler Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt vom 4. Juli 1919 aufgehoben. Stempelabgabengesetz. N° 56 11. STEMPEL ABGABEN GESETZ LOI SUR LES DROITS DE TUffiRE 56. Urteil des Xasutionshofes vom 5. Dezember 1919 i. S. Eidg. Finanzd.epartement gegen Salchll. FStrV Art. 18: wesentliche Formfehler . 39t S t e m p e lab gab eng e set z: Zu lässigkeit der vertre- tungsweisen Stempelung von Wechseln, insbesondere durch den wechselrechtlichen Nachmann, auf Grund eines Auf- tragsverhältnisses. - Der für diesen Fall von der eidgenös- sischen Steuerverwaltung aufgestellten Formvorschrüt, wo- nach das Vertretungsverhältnis aus dem Entwertungs" "ermerk ersichtlich sein muss, ist nicht die Bedeutung beizulegen. dass wegen ihrer Nichtbeachtung durch den mit der Stempe- lung beauftragten Nachmann der Vertretene wegen Abgabel1- hinterziehung strafbar würde. A. -Der Kassationsbeklagte P. Salchli, Kaufmann in Grosshöchstetten, stellte am

  1. und 15. Mai 1919 zwei Eigenwechsel von. je 100 Fr. an die Ordre der Ersparnis- lcasse von Kon"olfingen, Hauptkasse in Grosshöchstetten, aus, und . übergab sie der Remittentin ungestempelt. Beide Wechsel weisen nach dem Kontext die vorgedruckte Klausel auf :( Ich beauftrage die Kasse, diesen Wechsel für mich und auf meine Kosten zu stempeln . Die Bank versah die beiden Papiere unmittelbar nach dem Empfang mit Stempelmarken im vorschriftsgemässen Betrage von je 5 qs. und brachte darauf den Entwertullgsvermerk an. Dieser lautet beim einen. Wechsel: I. A. des Aus- stellers: Ersparniskass VOil Konolfingen, Haupt. asse, den 15. Mai 1919 , l)eim andern dagegen bloss: ( ,Enpar niskasse von KonolfingeQ Xiauptkasse. den 1. Mai 19191

, Auf Grund dieses Tatbestandes wurde. P. Salchli. von der eidg. Steuerverwaltung durch Entscheid vom 19. Juni'

Mots-clés

insurance supervisionfederal referralprivate complaintprocedural prerequisitecassation jurisdictionform defectcustomary lawcriminal procedure