BGE 45 I 178
BGE 45 I 178Bge31 mars 1917Ouvrir la source →
178
Staatsrecht.
au recourant par les autorites neuchäteloises, quand eIl es
ont fixe a 39 000 fr. seulement le montant des dettes
. hypothecaires dont elles admettaient
la· defalcation.
Dans ces conditions, et etant donne le caractere mixte
de l'impöt foneier vaudois,
il n'y a pas de Ipotif de juger
Ia presente contestation
d' apres d' autres principes que
ceux etablis jusqu'ici
par la jurisprudence en matiere
de double imposition. Des lors, il y a lieu de partager Ia
souverainete fiscale des cantons de Neuchätel et de Vaud
de maniere
a ce que Ia quote part imposable par chacun
des deux cantons corresponde
a Ia proportion existant
entre
Ia totalite .de l' actif et la totalite des dettes. II en
resulte que pour l'aunee 1918 le cantoll de NeuclllUel
est en droit d'imposer une fortune de 56 000 fr. et le callton
de Vaud une·fortune
de-ll 000 fr.
Le . Tribunal fMeral pl'ononce :
Le recours est declarefonde vis-a-vis du cantoll da Vau.d,
en ce sens qua le bordereau d'impöt mobiliar du dang ce
canton doit etre diminue d'une somme de 10 000 fr.
25. trrteil vom al. Juni 1919
i. S. Spinnerei Kurg A.-G. g9gen Zürich und St. Gallen.
Art. 46, Abs. 2 BV. Familienaktiengesellschaft mit illterk<ill-"
tonaler Trel'lllu:r;g "Von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) Rlll
Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztl're
begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige Ab-
grenzung der beiderseitigen Vermögells-und Einkommeil
steuerpflicht.
A. -Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A.-G., ist eine
sogenannte FamilienaktiengeseUscbaft der Familien C.
Schindler-Dorer in Lindau, Rob. Dorer in Vevey und
Arthur Dorer in Quarten. mit einem Aktienkapital von
1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem zur
Doppelbesteuerung. N° 25. 179
st. gallischen Gemeinde Quarten gehörenden Murg. Dort
b.efmdet
sic ihre Spnnereian1age, die unter der Leitung
emes techmschen DIrektors 350 bis. 400 Arbeiter be-
schäftigt und über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Dane-
ben hat die Gesellschaft seit etwa 10 Jahren ein kauf-
männisches Bureau in Zürich (früher Weinbergstrasse 109,
nunmehr Bahnhofstrasse 40), in . welchem ein kauf-
männischer Direktor und. drei Angestellte tätig sind. Die
(< Einrichtung und Führung I) dieses Bureaus ist, laut
Zuschrift der Gesellschaft an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich
vom 15. März 1918, «seinerzeit erfolgt
l) und 'Wird auch aufrechterhalten in erster Linie mit Rück-
11 sicht darauf, dass Zürich der Zentral punkt der Baum-
» won-Industrie ist und weil sich ein grosser Teil des
» Geschäftes in dieser .. Industrie auf der jeden Freitag
» stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die
» Verkäufe erfolgen sozusagen ausschliesslich in Zürich,
) sei es an der Börse, sei es im Bureau der Gesellschaft.
» Die Spinnerei gibt dem 'kaufmännischen Bureau regel-
}) mässig die disponiblen Quantitäten und Qualitäten
}) an Gespinnsten; dasLetztere trifft hauptsächlich zu,
» indem Lagerverkäufe namentlich in der gegenwärtigen
» Zeit selten erfolgen. l) .
Für diesen Geschliftsbetrieb wurde die Gesellschaft
von der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro
1916
mit 50,000 Fr. Vermägen und 10,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt.
Sie rekurrierte unter Bestreitung dieser
Steuerpflicht an die Fiminzdiiektion des Kantons Zürich
und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid
noch an den Regierungsrat, zog dann aber ihren Rekurs,
mit Rücksicht auf die inzwiscben rwirkte Anerkennung
des zürcherischen Steueranspruchs durch das Finanz-
departement des Kantons St. Gallen, wieder zurück.
Im Jahre 1917 kam die GeseII-scahft der Aufforderung
des Steuerbureaus der tadt Zürich ur Einreichung 'einer
formulargemässen Selbsttaxation nicht nach. sondern
erklärte sich
1ediglichhemit. im 'Sinne einer gütlichen
180
Staatsrecht.
Verstän,digung die vorjährige Taxation wiederum anzu-
erkennen. Hierauf schätzte die Steuerkommission. sie
pro
1917 mit 200,000 Fr. Velmögen un.d 80,000 Fr.
Einkommen ein. Gegen diese Taxation rekurrierte die
Gesellschaft
neuerdings an die Finanzdirektion des Kan-
tons Zürich un.d bestritt in. erster· Linie wiederum die
Steuerpflicht
in diesem Kanton grundsätzlich unter
Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ihrgan.zer Fabrika-
tionsbetrieb, der den weitaus überwiegenden Teil
des
Geschäftes ausmache, sich im Kanton St. Gallen befinde.
Auf
Veran.lassung der Fin.anzdirektion füllte sie danll,
am 15. März 11;)18, doch ein Formular «Selbsttaxation
für 1917 » aus (wobei sie als steuerpflichtiges Vermögen
das Aktienkapital, unter Abzug Von 360,000 Fr.,· welche
Direktor
Arthur Dorer-in Quarten persönlich yersteuere,
mit 1,140,000 Fr., und als steuerpflichtiges Einkommen
den Gewinnsaldo des auf
31. März 1917 abgesc1110ssenen
Geschäftsjahres, abzüglich· 4% % Zin.s des steuerpflich-
tigen. Aktienkapitals,
mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und
reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten
Schreiben, ihre Bilanz nebst
Gewil1,n-und Verlustkonto
Und Gewinn-verteilungsaufstellung per 1. März 1917 ein.
Die Steuerkommission der
Stadt Zürich sprach sich in
ihrer Vernehmlassung dahin-aus: Nach der -VOll der
Hekurrentin angegeben.en Bedeutung ihres kaufmän-
nischen Bureaus in
Zürich, 9,urch das der für das Unter-
nehmen überaus wichtige· Geschäftsverkehr an der
Zürcher Baumwollbörse, also neben der Verkaufstätigkeit
offenbar
auch der Einkauf des Rohmaterials, besorgt
werde, sei für die Besteuerung ihr
Ve r m ö gen in
der Weise auszuscheiden, dass
-vom Aktienkapital (ohll{
Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10% =
150,000 Fr. dem Sitz -voraus zugewiesen und vom Rest
mindestens
1/
3
= 450,000 Fr. auf Züdch verlegt werde,
in.dem bei Verteilung der in.sgesamt rund 9 Millionen
betragenden Aktiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit
doch min.destens der Debitorenposten
von rund 3 Millio-
Doppelbesteuerung. N° 25. 181
nen, also l/S, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren
aus derVerkaufstätigkeit entständen, und ihr
Einkom-
me n in der Weise, dass ebenfalls eine zehnprozentige
Quote (von
483,257 Fr.) mit 48,325 Fr. dem Sitz -voraus
zugewiesen. und vom Rest die Hälfte mit 217,466 Fr. auf
Zürich -verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch
Einkauf und Verkauf
wie· durch die Fabrikation bedingt
sei.
In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion
am 20. Juni 1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie
lediglich über die Frage der Steuer p f
I ich t zuent-
scheiden ulld gegebenenfalls die zürcberischen Steuer-
ansprüche
nur quotenmässig zu bestimmen habe, in
Zustimmung zu den Ausführungen der Steuerkommission :
Die Rekurrentin sei
in Zürich steuerpflichtig, und zwar
habe sie daselbst, nach Abzug eines Voraus
für den Sitz
von je
10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom
Einkommen die Hälfte zu
versteuern; dementsprechend
habe nach eingetretener Rechtskraft dieser Verfügung
die Steuerkommission ihre Taxation für das
Jahr 1917
zu überprüfen und richtigzustellen.
Mit Be s chI u s s vom 1 7. 0 k tob er 1918
bestätigte der Regierun.gsrat als Rekursin.stanz diesen
Entscheid der Fin.an.zdirektion un.d verwarf dabei
in
'erster Linie den Einwand der Rekurrentin, es kön.ne sich
für
1917 nicht mehr um die Festsetzung ein.es quoten-
mäSsigeI\ Steueranteils des Kantons Zürich, sondern. nur
n.och darum handeln, ob die angefochtene Taxation der
Steuerkommission begründet sei oder nicht,
indem er
ausführte, dass Finanzdirektion und
Regierullgsratge-
mäss § 10 des Steuergesetzes (vom 24. April 187() und
den Ziff. 18 und 51 der Taxationsanleitung ohne Rück--
sicht auf ein.e bereits erfolgte TaxatioIl üher die streitige
Steuerpflicht
zu entscheiden. hätten.
B. -Gegen. diesen Beschluss des Regierungsrates hat
die Spinnerei MurgA.-G. rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an: das 'Bun.desgericht wegen bundesrechts--
1~1 Staatsrecllt. widriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird beantragt, es sei in Aufhebung ,des Beschlusses
184 Staatsrecht könnte gerade so gut in St. Gallen sein. wäre vielleicht dort, namentlich' für den Verkauf, noch "iel besser plaziert; seine Einrichtung in Zürich sei speziell auf persönliche Verhältnisse (Wohnsitz des früheren kauf- männischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige Tätig- keit sei rein formaler Natur; jedenfalls stehe die Bean- spruchung des halben Einkommens durch Zürich (nach Ausscheidung von 10% für den. Sitz) in gar keinem Ver- hältnis zu den 'wirtschaftlichen Faktoren. Es sei insbe- sondere nicht zu übersehen, dass der ganze Gewinn der Rekurrentin aus dem Verkauf der in Murg erstellten Fabrikate herrühre, also nicht ein Handels-, sondern ein Fabrikationsgewinn sei. Demnach werde um Schutz des Rekurses in dem Sinne ersucht, dass a) eine Besteuerung· der Rekurrentin in Zürich « pro 1917 d. h. für das Geschäftsjahr vom 1. April 1917 bis 31. März 1918}) gar nicht stattfinden dürfe, weil der Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen habe, als die Selbsttaxation von ihr verlangt worden sei, während sie die Steuern {( pro 1916 (1. April 1916 bis 31. März 1917) )} « auf Grund getroffener Vereinbarung» bezahlt habe ; b) eventuell in Zürich von' einer' Besteuerung des Vermögens vollständig Umgang genommen werden müsse und das Einkommen nur zu einem geringen Prozentsatz herangezogen werden dürfe" und c) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs im Rekursverfahren als unzulässig bezeichnet werden müsse. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, der Rekurs sei in vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervorzuheben : Massgebend für die Steuereinschätzung im Kanton sei der Vermögens-und Einkommensbestand im Zeitpunkte der Selbsttaxatioll. Diese sei jeweilen bis Ende April einzureichen, doch werde bei Aktiengesellschaften und andern Korporationen, die auf Grund ihrer letzten JahresrechilUng einzuschätzen Doppelbesteuerung. N° 25. 185 seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätes- tens mit Ende Juni abgeschlossen werde (§§ 11 und 32 Abs. 2 der Taxationsanleitung von 1912). Demnach hätte . die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916 nach ihrem Geschäftsabschluss auf 31. März 1916 entrichten sollen und sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf 31. März 1917 zu besteuern. Die abweichenden Aus- führungen des Rekurses seien durchaus unzutreffend. Auf welcher Grundlage die Rekurrentin im Kanton St. Gallen eingeschätzt werde, sei für den Kanton Zürich unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu verfahren. Von einem Ver- stoss gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne daher in diesem Punkte nicht die Rede sein. Uebrigens habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich einge- reichten Selbsttaxation ohne weiteres auf ihren Ge- schäftsbeschluss per 31. März 1917 abgestellt. Auch der Einwand der Rekurrentin, dass eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs jm Rekursverfahren nicht zu- lässig "sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die « refor- matio in pejus» nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51 der Taxationsanleitung vorschreibe, dass Wenn eine Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder Einkommen J<onstatiere, als die Steuerkommission dem Pflichtigen zu versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der Pflichtige rekurriert habe, dieses höhere Vermögen oder Einkommen für die Versteuerung massgebend sei. Indessen hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat nur mit der Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich und mit der Abgrenzung ihres Umfangs im Ver- llältnis zum Kanton St. Gallen, nicht mit der Einscllätzung als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger Fest-" stellung deI Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane, vor denen die Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte wahren könne. Bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht aber werde am angefochtenen Beschlusse festgehalten.
186 Staatsrecht. Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf den Einkauf des Rohmaterials und auf den Absatz der Produkte gerichtete Tätigkeit mindestens so wichtig, wie die Fabrikation. So seien die grossen Kriegsgewinne der letzten Jahre in der Baumwollindustrie nicht durch die Fabrikation, sondern durch günstige Verhältnisse beim Einkauf und namentlich beim Verkauf erzielt worden. Diese Tätigkeit werde bei der Rekurrentin nach ihren Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918 an die Finanzdirektion,bei der sie ohne weiteres zu behaften sei, ausschliesslich durch das Bureau in Zürich ausgeübt. Die gleichen ErWägungen gälten auch für die BeStimmung des in Zürich steuerpflichtigen Vermögensanteils. Durch den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem Umstande genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer Teil der Aktiven liege. D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt, er anerkenne grundsätzlich, wie schon im Jahre 1916, einen Steueranspruch des Kantons Zürich, stehe aber mit der Rekurrentin auf dem Standpunkt, dass «aller- höchstens 5 % des Vermögens und 10% des Einkommens ) darauf entfallen könnten und ersuche .daher, in diesem Sinne zu erkennen. Das Bundesgericht .zieht in Erwägung:
188 Staatsrecht. Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917 nicht entgegengehalten werden. 3. -Für die quotenmässige Abgrenzung der Steuer- ansprüche der beiden Kantone ist zwischen der Ver- mögens-und der Einkommens-oder Ertragsbesteuerung zu unterscheiden. a) Die Vermögenszuweisung hat nach den örtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der durch die Bilanz gegebenen Vermögensposten zu geschehen. Sie umfassen, bei einem Gesamtwert laut Bilanz per 31. März 1917 Von rund 8,919,000, Fr., zunächst Immobiliar-und Waren- konti nebst einem Assekuranzkonto und einem « Kassa- )Iurg-Konto », und ferner noch Konto-Korrent-Debi- toren », Effekten-Koto », « Spesen-Konto », « Kassa- Konto » und {( Postscheck-Konto ». Hievon gehört die erstere Gruppe sowohl örtlich, als auch wirtschaftlich ausschliesslich dem Fabrikationsort und Geschäftssitz )tlurg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztern fünf Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr. ausgewiesen sind, der g a n z e Geschäftsbetrieb zum Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von der Lokali- sierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos in Zürich) Wirtschaftlich die _ kaufmännische Geschäfts- leitung daran, Wenn auch nicht allein, wie die Zürcher Behörden für den Hauptposten der Konto-Korrent- Debitoren angenommen hähen, so doch in gewissem Masse mitbeteiligt. Diese Beteiligung ist im Hinblick darauf, dass das ökonomische Schwerge",icht des Ge- schäfts doch am Fabrikationsorte liegt, wo sich denn auch der Geschäftssitz befindet, auf wesentlich weniger als die Hälfte anzuschlagen. So rechtfertigt es sich, den Steuerrechtsanteil Zürichs auf 10% des Gesamtver- mögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand, dass einer der Aktionäre im Kanton St. Gallen wohnt und nach Angabe des Rekurses dort für seinen Aktienbesitz per- $önlich besteuert wird, keine Rolle spielen, da inter- kantonalrchtIich gemäss feststehender Praxis die gleich..; Doppelbesteuerung. N" :!5. i -i zeitige Besteuerung Von Aktionär und Aktiengesellschaft auch wenn es sich, wie hier, um eine sogenannte Familien- aktiengesellschaft handelt (,-ergl. speziell AS 38 I S. 76 f.), zulässig ist. h) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages ent- sprechend der Lokalisierung der Betriebsfaktoren. auf die er zurückzuführen ist, fehlen nähere tatsächliche Anhalts- punkte. Immerhin ist zu sagen, dass dieser Ertrag einen Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation grund- legend ist, wenn auch speziell in der Baumwollindustrie notorischermassen der kaufmännischen Geschäftsleitung eine verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueber- dies fällt in Betracht, dass beim Geschäft der Rekurren- tin der technische Betrieb in Murg, nach Personalbestand und finanziellem Aufwand und der dadurch bedingten uIDnittelbaren Bedeutung für die OE'ffentlichkeit, das kaufmännische Bureau in Zürich gewaltig überragt. In Berücksichtigung dieser Momente ist nach billigem Ermessen dem Kanton Zürich eine Quote von 20 % deb Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuemng zuzu- weisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festge- stellt, dass die Rekurrentin für das Jahr 1917 von ihrem Vermögen 10% im Kanton Zürich und 90% im Kanton St. Gallen, und von ihrem Einkommen (Ertrag) 20% im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu yersteuern hat. Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden abge'\iesen, soweit darauf einzutreten ist.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.