BGE 45 I 119
BGE 45 I 119Bge12 juil. 1917Ouvrir la source →
Expropriationsrecht. N° 1.6.:
I'indemnite prevue a rart. 23 n'est pas un accessoire de-
l'immeuble qui passe ipso jure a l'acquereur; c'est un droit·
personnel dont le transfert n'est possible qu'e-n vertu
d'une cession expresse. Les demandeurs se prevalent
d'une teIle cession, mais la cession alleguee n'a pas eu lieu
dans les form es legales, c'est-a-dire
par ecrit (art. 165 CO)
et la confirmation de cession qu'ils produissent est sans
effet.
Au surplus, si,contrairement au point de vue
auquel ils se sont places dans la demande, les demandeurs
entendaient
desormais faire valoir non leurs droits propres,
mais les droits de leur
pretendu cedant, on se trouverait
en presence d'une modification inadmissible de la plainte
(art.
46loi sur la procMure civile). Aussi bien, en tant que
visant a la reparation du prejudice subi par la Grande
Brasserie,
la demande -devrait evidemment etre declaree
mal fondee, car l'expropriation n'a cause aucun dommage
a la Grande Brasserie, puisque celle-ci Hait au benefice
d'une promesse de vente dont il ne teuait qu'a elle d'exiger
l' execution et qu' en fait en 1915 elle a veudu au prix
prevu des le debut, augmente des interets a partir du
1
er
juillet 1911. On doit d'ailleurs ob server que si les
demandeurs
ont subi un dommage en payant ces interels
alors que l'expropriation avait empecbe toute utilisatioll
rationnelle
de l'immeublc, iJs sc sont exposes volontaire-
ment a ce dommage, car en 1915 ils n'avaiellt aucune
obligation juridique
d'achetr, la promesse de vente Hant
del-'uis longtemps perimee. Ce qu'ils demandent c'est
d'etre traites, au point de vue de l'indemnite, commc s'ils
avaient
He proprietaires des la conclusion de cctte
promesse de vente,
-pretention inadmissible puisque,
pendant toute la duree de la proeedure d'expropriation,
Hs n'ont possede aucun droit susceptible d'etre lese par
I' expropriation.
Le Tribunal fideral prOllOl1Ce:
Les conclusions de la demande sont ecartees.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DNI DE JUSTICE)
17. Orten vom 16. Xai 1919 i. S. Stadtrat Luzern
und Kitbeteiligte gegen Begierungsrat Luzern.
Entscheidung einer kantonalen Regierung, wodurch einer die
fakultative Einführung der Leichenverbrennung vorsehenden
kommunalen Verordnung die Genehmigung versagt wird,
weil das geltende kantonale Gesetzesrecht als Bestattungsart
nur die Erdbestattung zulasse. Aufhebung wegen Verletzung
der Rechtsgleich:heit und des Art. 49, Abs. 4 BV. Angeblicher
Verstoss gegen die verfassungsmässig geWährleistete Ge-
meindeautonomie. Legitimation eines Vereins für Einführung
der Feuerbestattung zur Beschwerde. Erschöpfung des kanto-
nalen Instanzenzuges.
A. -Das luzernische Gesetz über das Gesundheits-
wesen vom
29. Februar 1876 überträgt den Sanitäts-
behörden,
an deren Spitze der Sanitätsrat steht, unter
der Oberaufsicht des Regierungsrates die Handhabung
der Gesundheitspolizei und die Beförderung der öffent-
lichen Gesundheitspflege (§ 1). Deber die Friedhöfe, das
Begräbniswesen
und die Leichenschau soll der Regie-
rungsrat nach vernommenem
Vorschlag des Sanitäts-
rates eine Verordnung erlassen (§ 8 litt. g). In Ausführung
dieser Bestimmung erging am _ 13. März 1878 die Ver- ordnung des Regierungsrates -betf. das Friedhof-und AS.t51 -1919 9
,120
Staatsrecht
Begräbniswesen und die Leichenschau, die eingeheude
Vorschriften über die Anlage, Verwaltung und Beauf-
sichtigung der Friedhöfe und Gräber, die Tragung der
Kosten des Begräbniswesens, die Leichenschau usw. auf-
stellt und in
§ 9 bestimmt: « Alle Leichname sollen auf
ötlentlichen Friedhöfen beerdigt werden. Ausnahmen
unterliegen einer besonderen Genehmigung des
Regie-
rungsrates, welcher ein Gutachten des Sanitätsrates
darüber
einholt. )}
B. -Am 14. September 1911 beschloss der Stadtrat
Luzern, dem Feuerbestattungsverein Luzern das zur
Erstellung
eines Krematoriums erforderliche Terrain auf
dem Friedhofe im
Friedenthai im Sinne der Einräumung
eines Baurechts nach Art.
779 ZGB unentgeltlich zu
überlassen. Der Grosse
Stadtrat nahm hievon am 27. Ok-
tober 1911 mit Mehrheit zustimmend Kenntnis. Auf
Rekurs verschiedener -Gemeindeeinwohller hob
indessen
der Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Oktobep
1913 den Beschluss des Grossen Stadtrates mit der
egründung a : die vorgesehene Landabtretung verfolge
emen recht!t'Wldngen Zweck. Sie stehe im Widerspruch
zu § 9 der Verordnung über das Begräbniswesen, der als
Bestattungsart
nur die Erdbestattung (VersenkWlg der
Leichen in der Erde) zulasse. Eine gegen diesen Entscheid
gerichtete staatsrechtliche
Beschwerde des Stadtrates
Luzern, des Feuerbestattungsvereins Luzern und einzel-
uer Bürger wies das Bundesgericht durch
Urteil vom
13. März 1914 ab, indem
e.s in den Erwägungen u. a.
ausführte: die Rüge, dass der Regierungsrat den § 9
tier Begräbnisverordnung in willkürlicher Weise ausge-
legt und angewendet und hiedurch Art. 4 BV verletzt
Ilabe, sei unbegründet. Die Auslegung des Regierungs-
rates habe den Wortlaut der Bestimmung für sich. Die
im Friedhof erfolgende Beisetzung der Asche eines ver-
.
brannten Leichnams sei keine Beerdigung des Leichnams,
einmal
weil die Asche kein Leichnam sei und sodann, weil
bei der Leichenverbrennung die Einäscherung den Haupt-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 17.
1:!!
akt der Beseitigung der Leiche bilde, während die nach-
herige Behandlung der Asche
für das Bestattungswesen
nur nebensächliche Bedeutung habe. Durch die Forderung
sodann. dass « alle Leichname» in der angegebenen Weise
bestattet werden sollen, werde, dem 'Vortlaute nach, die
Beerdigung
als einzige zulässige Bestattungsart vorge-
sehen. Auch springe nicht derart in die Augen, dass dm
wahre Sinn in Wirklichkeit ein anderer als der aus dem
Texte sich ergebende sei, dass die wörtliche Auslegung sich
als Willkür darstellen würde.
Da. es siell bei der Vel'-
ordnung um eine umfassende Regelung des Bestattungs-
wesens als
ejnes Verwaltungsdienstes handle, sei die Ver-
mutung zulässig, dass durch
§ 9 die zulässige Art der
Bestattung erschöpfend habe geregelt werden sollen.
Es
wäre doch wohl etwas auffallend, dass das kantonalf'
·
Recht im übrigen den Betrieb des Bestattungswesens
als öffentlicher Anstalt
in alle Einzelheiten geregelt hätte,
um in einer Hauptfrage, der Bestattungf'art, neben dem
vorgesehenen Verfahren, der Erdbestattullg,
stillschwei-
gen.d und ohne jede nähere Ordnung noch ein anderes
davon verschiedenes, die Leichenverbrennung zuzulassen.
Dazu komme, dass
zur Zeit des Erlasses der Verordnung
das Problem der Leichenverbrennung bereits gestellt
gewesen. sei und sich gegen diese damals schon aus reli-
',giÖSen Gründen, namentlich von katholischer Seite,
Widerspruch erhoben habe. Es sei deshalb wenn nicht
sicher, so doch keineswegs ausgeschlossen, dass die
Verordnung nicht nur deshalb ausschliesslich
von der
Beerdigung der Leichname spreche, weil im Kanton
Luzern eine andere Bestattungsart für einmal kaum
in Betracht habe kommen können, sondern dass damit
· allfällige Bestrebungen auf Einführung der Leichen-
verbrennung bewusst zwn· vornherein hätten abgelehnt
werden wollen. 'Venn schon zuzugeben sei, dass der
Regierungsrat
. den Erlass -von der Erwägung aus-
gehend. dass der
Inhalt einer Vorschrift mit der Ver-
· änderung und Entwicklung der Verhältnisse oft Wand-
122 Staatsrecht lungen unterworfen sei -auch anders hätte auslegen können und eine solche weitherzigere Auslegung nach früheren Entscheidungen (i. S. Chappuis & Pequignot gegen Bern Vom 4. Oktober 1904: AS 30 I S. 703, und i. S. Lurati und Genossen gegen Tessin vom 24. No- vember 1910) ihrerseits nicht als willkürlich hätte ange- fochten werden kön.nen, könne doch auch in seiner ent- gegengesetzten Haltung bei der erörterten Rechtslage keine Rechtsverweigerung gesehen werden. Dass die Zulassung der Leichenverbrennung an sich schon ein 'verfassungsmässiges Postulat, etwa aus Art. 4 BV sei, § 9 der Begräbnisverordnung nach dem ihm Vom Regie- mngsrat beigelegten Inhalt also an sich schon verfas- sungswidrig wäre, behaupteten die Rekurrenten lücht, weshalb sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht zu befassen habe. Auch ihre Beschwerde aus Art. 49 BV. richte sich nicht gegen die Verfassungsmässigkeit der Verordnung als solcher, sondern nur gegen die ihr gege- bene Auslegung. Die blosse Tatsache, dass die Behörde sich bei der Auslegung einer staatlichen Norm möglicher- weise von konfessionnel-politbchell Rücksichten habe mitbestimmen lassen, bedeute aber noch keine Verletzung fler Glaubens-und GewissensfFeiheit. Das gleiche Schick- sal hatte eine gleichzeitig unter Berufung auf Art. 53 Abs. 2 BV beim Bundesrat erhobene Beschwerde. C. -Am 12. Juli 1917 erliess darauf der Stadtrat Luzern eine ({ Verordnung' über die Feuerbestattung in der Stadtgemeinde Luzern », die am 8. Oktober 1917 vom Grossen Stadtrat genehmigt wurde. Danach wird in der Stadtgemeinde Luzern unter Aufsicht der städ- tischen Polizeidirektion und ihrer Organe' die fakul- tative Feuerbestattung eingeführt (§ 1). Die Erbauung und der Betrieb eines Krematoriums bilden Gegenstand eines Vertrages, der vom Stadtrate mit der Genossen- schaft « Luzerner Feuerbestattung I) abzuschliessen und yom Grossen Stadtrate zu genehmigen ist (§ 2). Nach § 3 ist die Feuerbestattung urteilsfähiger Personen Gleiehheil vor dem Gesetz. Xo 17. I " .. -" über 16 Jahren nur zulässig unter der Bedingung, dass der Verstorbene sie gewünscht hatte, was durch deli Nachweis seiner Mitgliedschaft bei einem Feuerbestat- tungsverein ode! eine von ihm ausgehende schriftliche Erklärung oder das schriftliche Zeugnis zweier urteils- fähiger Personen über die mündliche Aeusserung dieses Wunsches darzutun ist : bei urteilsunfähigen Pcrsomm oder Kindern unter 16 Jahren bedarf es eines Begehrens derjenigen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Iu allen Fällen ist ausserdem eine Bescbeinigung des zu- ständigen Amtsarztes oder bei in Luzern gestorbelHllI Personen des Stadtarztes notwendig, dass der Verbren- nung Vom gerichtsärztlichen Standpunktt' aus keine Hindernisse entgegenstehen. § 5 enthält Vorschriften über die Beschaffenheit des Sarges und die Einkleidung der Leiche und § 4 u. 6 bestimmen., dass die Polizeidirek- tion über die Zulässigkeit der Verbrennung entscheide und das Zivilstandsamt nach deren Weisung den Zeit- punkt festsetze. In § 7 und 8 wird die Beluludlung der Asche und die Beisetzung der Urnen näher geordnet. Der Regierungsrat, dem dieser Erlass vom Stadtrat vorgelegt wurde, verweigerte ihm mit Entscheidung 'vom 22. August 1918 die Genehmigung, im wesentlichen aus folgenden Erwügungen : Den Gemeindebehörden stehe im Kanton Luzern auf dem Gebiete des Begräbnis- wesens kein selbständiges Verordnungsrecht zu : sie könnten lediglich auf Grund einer ihnen durch die regie- rungsrätliehe Verordnung von 1878 erteilten besonderen Befugnis in beschränktem Masse ({ Lokalverordllungell !) darüber erlassen. Auch der Regierungsrat sei zur Auf- stellung ,'on Rechtsnormen in dieser Materie nur auf Grund einer Delegation des Gesetzgebers, nämlich des § 8 litt . .q des Gesetzes über das Gesundheitswesen kom- petent. Die Punkte, welche der Regelung in den « Lokal- verordnungen » anheimgegeben seien, finden sich in den §§ 7 n. '8 Abs.2, 13 Abs 2, 27 der regierungsrätIichcn 'Verordnung absch1iesend aufgezi'thlt. Darüber könne die
124 Staatsrecht. Gemeinde nicht hinausgehen, ohne eine Kompetenz- überschreitung zu begehen. Eine solche Missachtung der dem Verordnunt;srechte des Stadtrates gezogenen Schranken liege aber hier vor, indem § 9 der Begräbnis- verordnung von 1878 nach der ihm schon im früheren Entscheide vom 15. Oktober 1913 gegebenen Auslegung, die. von den Bundesbehörden als staatsrechtlich unan- fechtbar erklärt worden sei und von der abzuweichen auch bei erneuter sachlicher Prüfung kein Anlass bestehe, eine andere Bestattungsart als die Erdbestattung aus- schliesse. Ein subjektives öffentliches Recht auf Zulas- sung der Leichenverbrennung, das sich dieser Ordnung der Sache entgegenstellen würde, bestehe nicht. Da es sich dabei um die Befriedigung der Individualinteressell bestimmter Persollenkreise handle, beüdrfte es zu seiner Annahme einer klaren Rechtsnorm zwingenden Charak- ters. Eine solche fehle aber sowohl im kantonalen Ver- fassungs-und Gesetzes-als im Bundesrecht. Die blosse Tatsache, dass Verfassung und Gesetz andererseits die Leichenverbrennung auch nicht verbieten, genüge nicht. Man könne dem Regierungsrat nicht zumuten, im Wege eines Verwaltungsaktes oder einer Rekursentscheidung das bestehende Verwaltungsrecht abzuändern, da er damit gegen den Grundsatz der gesetzesgernässen Ver- waltung verstossen würde. Die Frage, ob die Stadt- gemeinde Luzern befugt sei, von sich aus fakultativ die:' Feuerbestattung einzuführen: sei übrigens schon in deni Entscheide vom 15. Oktober 1913 geprüft und verneint worden, sodass in dieser Beziehung, da sich die Rechts- lage seither nicht gefindert habe, abgeurteilte Sache yorliege. D. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben der Stadtrat Luzern, die Genossenschaft ({ Luzerner Feuerbestattung) und eine Anzahl stimmberechtigter Gemeiudeeinwohner wiederum die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Be- gehren, er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat Gleichheit vor dem Gesetz. No 1.7. einzuladen, die Verordnung vom 12. Juli 1917 im Sinne grundsätzlicher Zulassung der Feuerbestattung neuer- dings zu priifen und behandeln. Nach Art. 87 der luzer- nischen KV, so wird vorgebracht, hätten die Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungs- mässigen und gesetzlichen SchrankeIl selbständig zu besorgen. Durch das frühere bundesgerichtliehe Urteil 'sei festgestellt, dass weder Verfassung noch Gesetz im Kanton Luzern der Einführung der Feuerbestattung entgegenstehen würden. Da § 6 der Begräbnisverordnung ausdrücklich die Besorgung des Bestattungswesens den Gemeinden jibertrage, verstosse demnach der Entscheid des Regierungsrates, der der Gemeinde Luzern die Befog.· nis hiezu abspreche, gegen die in Art. 87 KV gewährleistete Gemeindeautonomie. Die Rekurrenten hätten aber auch abgesehen von dieser durch das positive kantonale Recht vorgesehenen Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Staat und Gemeinde ein individuelles Recht auf Zulassung der Leichenverbrennung. So gut der Bürger durch letzten Willen über sein Vermögen Verfügungen treffen könne, müsse er auch über das Schicksal seiner sterblichen Hüne verfügen dürfen. Dieses höchstper~önliche Recht, welches höchstens durch Rücksichten der Schicklichkeit begrenzt werden könne, stehe in Luzern wohl den Anhängern der Erdbestattung, nicht aber denjenigen der Feuerbestat- tung zu. « Während diejenigen, Welche sich beerdigen lassen wollten und diese Bestattungsart als schicklich betrachteten, dies tun könnten, werde denjenigen, welche sich verbrennen lassen wollten und diese Besta.ttuugsart als schicklich betrachteten, deren Durchführung aus unstichhaltigf. Gründen versagt.)} Dass die Leichen- verbrennung nicht etwa aus Gründen der Schieklichkeit beanstandet werden könne, hätten die Bundesbehörden bngst festgestellt. Auch der Regierungsrat behaupte nicht das Gegenteil, sondern berufe sich für seinen Ent. seheid ausschliesslich auf das angeblich in § 9 seiner Ver- ordnung von 1878 liegende formelle Hindernis. Nach.
126 Staatsrecht.
dem das Bundesgericht bereits im Urteile vom 13. März
1914 erklärt habe, dass die erwähnte Vorschrift ohne
Verfassungsverletzung
auch in einem die Leichenverbren-
nung zulassenden Sinne ausgelegt werden könnte,
lasse
sich
diese Haltung nur aus konfessionnel-politischen
Beweggründen erklären. Sie sei
bestimmt durch die
Lehren der katholischen Kirche, die Vorschriften des
kanonischen Rechts (Codex juris canonici von 1918
Can. 1203
§ 1, Can. 1240 § 1), welche andere Arten der
Bestattung als die Beerdigung reprobieren und d.ie
Obsequien usw. nur gewähren, wenn die Leiche nicht
verbrannt werd~. Es werde demnach die Ausübung eines
,bürgerlichen Rechtes in verfassungswidriger Weise durc!'-'
Rücksichten konfessioneller und religiöser Natur be-
schränkt (Art. 49 Abs., 4 BV). Im femeren liege auch
eine Verletzung
der Glaubens-und Ge",issensfreiheit im
engeren Sinne (Art. 49 Abs. 1 und 2) und der Kultus-
freiheit (Art. 50 BV) vor (was näher ausgeführt wird).
E. -Der Regierungsrat des Kantons Luzem führt
in seiner Vemehmlassung, worin Cl' auf Abweisung der
Beschwerde schliesst,
im 'Wesentlichen aus: das Bestreben
der Rekurrenten gehe auf Durchbrechung der formellen
und materiellen Rechtskraft des früheren Regierullgs-
entscheides
vom 15. Oktober 1913, der nach Abweisung
der an die Bundesbehörden ergriffenen Hekurse unan-
fechtbar geworden sei. Die zu entscheidende Rechtsfrage
sei die nämliche wie damals; nur der Anlass, bei dem sie
ZUl' Entscheidung komme, ein anderer. Das kirchliche
Bestattungswesen
habe mit ihr nichts zu tun. Es handle
sich ausschliesslich um eine Polizeisache des kantonalen
Verwaltungsrechts. Von einer Verletzung der Glaubeng-
und Gewissensfreiheit oder der Kultusfreiheit könne dabei
nicht die Rede sein, nachdem die Anhänger der Leichen-
verbrennung selbst in ihren zahlreichen Propaganda-
s(;hriften und Reden sich stets bemüht hätten, diese
Bestattungsart als eine religiöse indifferente Art der
Leichenbeseitigung hinzustellen, die weder aus der Bihel
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1i.
noch aus der Kirchenlahre noch aus der religiösen Sitte
bekämpft werden könne und mit der sich sehr wohl eine
katholische oder
protestantische oder jüdische Leichen-
feier,
je nach dem Bekenntnis des Verstorbenen verbinden
lasse. Dieser Auffassung komme
auch die herrschende
Ansicht
der katholischen Schriftsteller insofern entgegen,
als sie anerkenne, dass die Leichenverbrennung wedel'
einem kirchlichen Dogma noch einem Satze der Bibel noch
dem göttlichen Gebote widerspreche, wohl
aber einen
Verstoss gegen ein kirchliches Disziplinargebot
enthalte,
das die Erdbestattung als einen durch die Grablegung
Christi geheiligten
und durch die tausendjährige Ge-
'chichte bestätigten pietätvollen Usus zu bewahren
trachte. Niemand im Kanton Luzern denke daran, irgend
jemand eine religiöse Fonn der Bestattung oder Leichen-
feier aufzudrängen, gefordert werde einzig die
Beachtung
der kantonalen weltlichen Bestinlmungen des Begräbllis-
und Friedhofrechts, von der als bürgerlicher Pflicht auch
die Berufung auf Glaubensansichten
nach Art. 49 Abs. ;)
BV . nicht entbinde. Auch das Bundesgericht habe in dem
Urteile i. S. Lurati (und im Urteile vom 13. März 1914)
das Begräbniswesen als eine hygienische
AdministratiY-
angelegenheit betrachtet. Was die Rekurrenten be-
zweckten, sei
niCht etwa die Beseitigung einer rechts-
. ungleichen Behandlung der Bürger im kantonalen Vel'-
waltungswesen, sondern die Gleichstellung einer ihnen
erwünschten Bestattungsart mit der verwaltungsrecht-
lich allein bestehenden und für a 11 e verbindlichen
Bestattungsart. Art. 4 BV könne aber nicht die Folge
haben, dass die rechtlichen
Formen der öffentlichen Ver-
waltung
den Bürgern zur freien Auswahl nach ihrem
Geschmack gestaltet und dargeboten werden müsstell.
Bei der Frage der Rechtsgleichheit df rIten nicht be-
stehendes Verwaltungsrecht
und blossp gesetzgebungs-
politische
Postulate gleichwertig nebel einandergestellt
werden.. Die Berufung auf die Gemeinschwerde-
aautonomie sei
bereits
in der Vernehmlassung im früher,m ß
128
Staatsrecht.
vrfahren hinlänglich beleuchtet worden.. Sie widerlege
sich überdies schon dadurch, dass
der Stadtrat selbst ,seinr
Verordnung
der Regierung zur Genehmigung vorgelegt
• habe. Die Entscheidung über die' Genehmigung oder
Nichtgenehmigung einer Gemeindeverordnung
durch deli
Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden
sei ein Verwaltungsakt.
Solche Verwaltungsakte könnten
nach Art. 53 Abs. 6, 54 Abs. 2 KV und § 28 des kanto-
nalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden
von 1842 « wegen Verletzung der Verfassung und Ge-
setze
und wegen Rechtsverweigerung » vor den Grossen
Rat gebracht werden. Die Rekurrenten hätten demnach
zuerst diesen Weg beschreiten müssen,
bevor sie sich
wegen Verletzung von
Art. 4 BV beim Bundesgericht
beschweren könnten.
F. -In der über diese formelle Frage vom Instruk-
tionsrichter zugelassenen Replik haben die Rekurrenten
bestritten, dass der vom Regierungsrat erwähnten Ver-
antwortlichkeitsbeschwerde die Bedeutng eines Rechts-
mittels zukomme, dessen vorherige Ergreifung
Voraus-
setzung des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV
wäre.
G. -Am 25. Februar 1919 haben sie ferner noch ein
Rechtsgutachten
von Prof. Fleiner in Zürich eingereicht,
das
zum Schlusse kommt. dass die angefochtene Ent-
scheidung den Grundsatz der persönlichen Freiheit sowie
Art. 4 und 49 Abs. 4 BV verretze.
H. -Der Regierungsrat. des Kantons Luzern, dem
dieses Gutachten
zur Vernehm.lassung zugestellt worden
ist,
hat erwidert, dass er sich durch dasselbe nicht ver-
anlasst sehe, seine Ansicht zu ändern. 'Venn Prof. Fleiner
davon ausgehe. dass im modernen
Rechtsstaate Be-
schränkungen der persönlichen Freiheit
nur auf gesetz-
licher Grundlage
stattfinden dürften, so sei zu sagen, dass
diese Grundlage hier in
der regierungsrätlichen Ver-
ordnung von 1878, die sich ihrerseits auf das Gesetz über
das Gesundheibwesen stütze, vorhanden sei. Die Kompe-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17;
129
tenz des Regierungsrates zum Erlass jener Verordnung
habe weder vom Gutachter noch von den Rekurrenten
bestritten werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
130
Staatsrecht.
auf den vorliegenden Fall zutreffen, wird bei der mate-
rieHen Behandlung der Beschwerde zu erörtern sein.
3. -Wie schon im früheren Verfahren muss dabei die
Beschwerdelegitimation nicht nur dem Stadtrate Luzern
als Vertreter der Stadtgemeinde
und den mit ihm ab
Rekurrenten auftretenden einzelnen Gemeindeeinwoh-
nern, sondern auch der Genossenschaft
« Luzerner Feuer-
bestattung» als Korporation zuerkannt werden. Wenu
die bundesgerichtliche Praxis zur staatsrec1ltlichen Be-
schwerde auch Berufsverbände (wie Aerztegesellschafteu,
Wirtevereine, Handels-
und IndustrilNereine) für be-
rechtigt erachtet -hat, wo ihre beruflichen Interessen auf
dem Spiele stflnden, muss das nämliche auch für Vereine
mit mehr idealem Zwecke gelten, wenn sie durch die ange~
fochtene Entscheidung an der Verfolgung ihres Verein5-
zweckes gel1indert werden. Diese Voraussetzung trifH
aber hier zu, indem die Verwirklichung des Zweckes der
Genossenschaft
« Luzerner Feuerbestattung)} -Ein-
führung der fakultativen Feuerbestattu.ng in der Ge-
meinde Luzern -auf absehbare Zeit ausgeschlossclJ
wäre, wenn es bei dem angefochtenen Entscheide seiH
Bewenden hätte.
4. -Endlich geht auch die del' Beschwerde aus Art.!
BV entgegengehaltene Einwendung der mangelndell
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehl. Der
vom Regierungsrat angeführte Art. 53 Abs.4 KV be-
stimmt, dass « wegen Verletzung der Verfassung und
Gesetze, wegen Veruntreuung, pflichtwidliger Verwaltung
des Staatsvermögens, wegen Rechtsvenveigerung, Rechts-
verzögerung der Grosse Rat den Regierungsrat oder da~
Obergericht odereinzelllc Mitglieder dieser Behörden zur
Verantwortung ziehen und in Anklagezustand versetzclI
könne.
)} Das kantonale Gesetz Vom 10. September 184~
at dazu noch nähere Ausführungsvorschriften erlassen.
wonach solche Beschwerden, soweit sie sich gegen einzelne
Mitglieder des Regierungsrates oder Kommissionen des-
selben richten, in erster Linie an den Regierungsrat seihst
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17. 131
zu richten sind, der innerhalb seines Schosses RemedUl'
zu schaffen hat: erst wenn er der Beschwerde keine
Rechnung
trägt, kann der Grosse Rat angegangen werden.
Es handelt sich demnach dabei nicht um ein Rechtsmittel
der Verwaltungsrechtspfle.ge, sondern um die Anwendung
des allgemeinen Grundsatzes der Beamtenverantwort-
lichkeit, der schliesslich zur strafrechtlichen Verfolgung
der Fehlbaren führen kann. Mit anderen Worten, Zweck
der Beschwerde ist die Feststellung der Verantwortlich-
keit des Beamten bezw. der Behörde für ein
begangenef,
Versehen: dagegen kann sie nicht dazu dienen, um
lediglich de Unrichtigkeit einer Gesetzesanwendung in
einem konkreten Verwaltungsstreite darzutun. Nach
Art. 67 KV Werden « Anstände und Rekurse im Ver-
waltungsfache l) vom Regierungsrate « entschieden », wo-
runter,
da die Verfassung die Möglichkeit einer Weiter-
ziehung nirgends erwähnt, die endgiltige Entscheidung
verstanden werden muss, sodass auch hier gegen den
angefochtenen Entscheid ein weiteres kantonales Rechts-
mittel zum Zwecke der Feststellung seiner
Verfassungs·
und Gesetzmässigkeit nicht mehr bestand. In diesem
Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht über die
Bedeutung des Art. 53 KV bereits einmal ausgesprochen
(AS 8 S. 153 Erw. 1, vergl. ferner ebenda 31 I S. 228
Erw.1).
Im früheren Beschwerdeverfahren hatte übrigens
der Regierungsrat selbst eine Einwendung gegen die
formelle Zulässigkeit des Rekurses nach dieser Richtung
nicht erhoben.
5. -In der Sache selbst kann zunächst von einer Ver-
letzung des Art. 87 KV nicht die Rede sein. Nach Art. 8
litt. 9 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheits-
wesen
ist die rechtliche Ordnung des Bestattungswesens
grundsätzlich nicht den Gemeinden anheimgegeben.
sondern sollen darüber durch Erlass der Staatsbehörde
. (des Regierungsrates) für
das" ganze Kantonsgebiet ein-
heitliche Regeln aufgestellt werden. Nur in den ihnen
durch diesen Erlass gezogenen Schranken können sich
132 Staatsrecht.
demnach die Gemeinden in der· Besorgung jener Ver-
waltungsaufgabe betätigen. Wollte § 9, der regierungs-
rätlichen Verordnung
vom 13. März 1878 die zulässige'
Art der Bestattung abschliessend regeln -und dass diese
AuSlegung. verfassungswidrig wäre,. 'behaupten die Re-
kurrenten ini Hinblick auf das frühere Urteil des Bundes-
. gerichts mit Recht heute nicht mehr, vielmehr richtet sich
ihre Anfechtung ausschliesslich
n,och gegen die Verfas-
sungsmässigkeit
des danach durch die erwähnte Vor-
schrift aufgestellten Rechtssatzes als solchen -so ist
demnach ausgeschlossen, dass der Regierungsrat durch
die
. Nichtgenehrnigung . der stadträtlichell Verordnullg
v,om 12. Juli 1917 gegen den Grundsatz der Gemeinde-
autonomie
I hätte verstossen können, weil eben die Be-
stimmwJg der BestattwIgsart nach dem kantonalen
Gesetzesrechte, das für die Ausscheidung der Kompe-
tenzen zwischen
Staats-und Gemeindebehörden gemäss
Art. 87 KV massgebend ist, nicht als « Gemeindeange-
legenheit » erscheint. Hievon ist denn auch der Stadtrat
bei Erlass der Verordnung vom 12. Juli 1917 offenbar
selbst ausgegangen, indem §. 9 derselben bestimmt, dass
sie
(! nach der Genehmigung durch den Grossen Stadtrat
und den R e g i e r. u n gs rat auf den Zeitpunkt der
Eröffnung des Krematoriums
in Kraft trete ». Das Recht
der Gemeinde zur Einführung der fakultativen Feuer-
bestattung lässt sich somit nicht aus der verfassungs-
mässigen
Umschreibung der' Verwalb,mgsaufgaben der
Gemeinden ilurchdas luzernische Recht herleiten. Viel-
mehr kann sich nur fragen, ob sich nicht der Anspruch auf
Duldung
dieser Bestattungsart durch die Staatsbehörden
aus anderen Verfassungsgrundsätzen allgemeiner
Art
ergebe. .
6. -Diesis! zu bejahen. Zutreffend machen die Rekur-
renten und das Gutachten'Fleiner geltend, dass die Ver-
fügungsmacht des Lebenden über das Schicksal seine
Leibes nach dem Tode, die Art seiner Bestattung sich al;
AusflusS der' . individuellen Freiheit des Bürgers, der
Gleichheit vor dem Gesetz. No 17.
Persönlichkeit und ihres Rechtes auf Geltung UIl
A:chtung durch ie Allgemeinheit darstelle. n Mündigen oder Minderjährigen die Befugnis
zuspncht «de regler les conditions de ses funerailles
notamment en ce qui concerne le caractere
ciV'il ou reli~.
gieux ä. leur donner ,et le mode de sa sepulture ». Wenn
tros liegt dn
mcht sowohl eme sachenrechtliche Verfügung, als die
Betätigung wissenschaftlicher.
Wld ethischer Ueberzeu-
gungen,
der persönlichen Ansehauungen über die Be.,.
deutung von Tod und Vergänglichkeit. Dieser Gedanke
ist es denn auch, dem z. B. das französische Gesetz v,om
15. November 1887 Ausdruck gibt, wenn es jedem testier-
fähigzdem die dass der Staat
diese Normen souverän, nach Willkür gestalten körine.
Der
mit jeder solchen OrdnWIg verbundene Eingriff in
di~ Freiheit, die Persönlichkeitsrechte des Bürgers ver-
pflichtet ihn, dabei auf diese im Rahmen des mit den
verfolgten polizeilichen Zwecken Vereinbaren
Rücksicht
zu ,nehmen. Die' dem Eingriffe des Staates entzogene
-Sphäre beschränkt sich nach schweizerischem 'Staats-
reestimmung darüber nicht völlig dem
Belieben des Einzelnen überlassen
werden kann sondern
die daneben
an der Ordnung des Bestattswesells
bestehenden staatlichen, vor allem hygienischen Interes-
sen die Aufstellung fester, es
regelnder Normen fordern,
so darf daraus nicht geschlossen
werdenhte nicht auf die Gebiete, für welche die Verfassung
(WIe z. B. für die Ausübung von Handel und Gewerbe
die Aeusserung religiöser Ueberzeugungen) den Aus
schluss staatlichen Zwangs und daS Recht auf fI:eie Be-'") . ~
wegung besonders, durchausdriickliche Vorschrift vor-f th:> ,1"
sieht. Es muss darin allgemein der Anspruch als einge-
schlossen gelten, in Fragen, die die Betätigung der
geistigen und sittlichen
Individualität· betreffen, keinen
Zwang zu erleiden, der sich nicht durch höhere
stliche
Interessen, Rücksichten der Polizei und der öffentlichen
Sittlichkeit, rechtfertigen lässt. Vermag
dieser Grundsatz
-wie jedes blosse Freiheitsrecht . keine Verpfli"t~ng_
. Staatsrecht. des Staates zu positiven Leistungen zu erzeugen, also auf dem Gebiete des Bestattungswesens den -einze1nen Bürger nicht etwa zu dem Verlangen zu berechtigen, dass dei Staat ihm die für ein bestimmtes, seinen,Ueberzeugungen entsprechendes, vom üblichen abweichendes Bestattungs- vedahren llotwendigen Einrichtungen aus Mitteln der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stelle, so folgt doch daraus negativ soviel, dass andrerseits da, wo diese Einrichtungen vorhanden sind oder, was auf dasselbe hinauskommt, der mit der Besorgung des Bestattungs- wesens betraute Verband (die Gemeinde) sie zu schaffen bereit ist, die Einführung jener anderen, neuen Bestat- tUllgsart, wenn sie vom Gesichtspunkte der polizeilichen Interessen und' der Schicklichkeit nicht zu beanstanden ist, durch staatliche Normen nicht verhindert werden darf. Verweigert die Staatsbehörde trotz Erfüllung der fraglichen Voraussetzungen hiezu ihre Zustimmung, so verletzt sie damit eine Grundregel des Rechtsstaates, die Rechtsgleichheit. Ein Verstoss gegen diese liegt nicht nur da vor, wo dem Bürger die Behandlung nach der Regel, der für alle verbindlichen und zu Gunsten aller geltendeu Norm versagt wird. Er muss auch dann ange- nommen werden, wenn die Behörde 'sich weigert, ZUl Beseitigung einer zu polizeilichen Zwecken getroffenen, die individuelle Freiheit eines gewissen Personenkreises beeinträchtigenden Ordnung. Hand zu bieten, obwohl dafür keinerlei polizeiliches Motiv besteht, d. h. die ver- folgten polizeilichen Zwecke sich ebensogut auf andere, jene Beeinträchtigung vermeidende Weise erreichen liessel1. Ist das Eingreifen des Staates auf dem Gebiete def' Bestattungswesens nach dem Grundsatze des Art. 53 Abs. 2 BV, der die Verfügung über die Begräbnisplätze dilD bÜlgerlichen Behörden zuweist und damit die Be- stattung als weltliche Sache erklärt, nur zur Wahrung staatlicher, polizeilicher Interessen zulässig, so darf auch die positive staatliche Regelung der Materie nur durch solche Erwägungen beherrscht werden. Es kann daher, Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17. 135 wenn fich die Verhältnisse einmal so entwickelt haben, dass das geltende Bestattungsverfahren den Wünschen und Ueberzeugungen einer Gruppe von Bürgern nicht mehr entspricht, ihnen eine andere vom polizeilichen Standpunkte aus gleichwertige Regelung nicht versagt werden, weil darin eine mit der Achtung der Persönlich- keit unvereinbare ungleiche Behandlung gegenüber den- jenigen liegen würde, deren Wünschen und Ueberzeu·· gungen der bisher allein zugelassene Bestattungsmodus entgegenkommt. Ob letzterer auf blosser Anordnung der Verwaltungsbehörden oder auf Gesetz beruht, ist dabei gleichgiltig.· Art. 4 BV enthält eine Schranke nicht nur für die rechtanwendenden und vollziehenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber und schliesst auch die u,ngleiche Behandlung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie aus. So liegen aber die Dinge im heutigen Falle. Zu ent- scheiden ist dabei nicht, ob der Kanton oder die Stadt- gemeinde Luzern auf das Begehren einzelner Bürger ge- zwungen werden können, die für die Einführung der Feuerbestattung nötigen Einrichtungen zu schaffen und der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, sondern einzig, ob die kantonalen Behörden der Stadt Luzern als mit der Besorgl.lng der Bestattungen auf ihrem Gebiete betrautem . Organ ihr Vorhaben, dies zu tun, verwehren dürfen. Die angefochtene Entscheidung wäre demnach nur haltbar, wenn der erwähnten Bestattungsart polizeiliche Gründe oder solche der Schicklichkeit entgegen ständen. Dass dies der Fall sei, behauptet aber der Regierungsrat selbst mit keinem Worte, wie denn auch die Gleichwertigkeit der Leichenverbrennung mit der Erdbestattung vom hygie- nischen Standpunkte und ihre Vereinbarkeit mit der Schicklichkeit heute als ausser Streit stehend betrachtet werden können (vergl. das Urteil des Bundesgerichts i. S. Lurati vom 24. November 1910, ferner BBI 1884 IV S. 545 f.). Ebensowenig macht er angesichts der Bestimmung der stadtrMlichen Verordnung, wonach die Ag ~.., I -1919 10
lSG
Staatsrecht.
Bewilligung der Verbrennung im einzelnen Falle von
einem Zeugnis des Gerichtsarztes abhängjg ist, dagegen
• forensisch-medizinische Bedenken oder, was allenfalls
noch in Betracht kommen könnte, Rücksichten der guten
Gemeindeverwaltung, insbesondere
auf die Finanzlage der
Gemeinde geltend.
Vielmehr ist seine Argumentation
einfach die,
dass die ihm durch das Gesetz über das Ge-
sundheitswesen übertragene Kompetenz zur Ordnung des
Bestattungswesens auch die Befugnis in sich schliesse, die
zulässige Bestattungsart frei nach seinem Gutdünken
festzusetzen
und ein Anspruch der einzelnen Bürger auf
Anpassung
derselben an ihre' inividuellen WünSche
nicht bestehe. Diese Ansicht ist aber nach dem' Gesagten
irrtümlich. Muss
§ 9 der Begräbnisverordnung von 1878
notwendig
so ausgelegt 'werden, dass er nur die Erd-
bestattung als Bestattungsart zulässt, so ist er eben
verfassungswidrig
und kann vor dem Bundesrecht keinen
Bestand haben. Im übrigen
hat das Bundesgericht schon
in dem früheren Urteil vom 13. März 1914 ausgeführt,
dass die
Vorschrift ohne Willkür auch eine andere Aus-
legung zulassen würde. Wenn es trotzdem damals den
Rekurs abwies, so geschah es
nur deshalb, 'Weil sich der-
selbe
ausschliesslicegen die Interpretation der streitigen
Bestimmung durch den Regierungsrat,
nicht gegen die
Verfasdungsmässigkeit ihres Inhalts als solchen richtete,
in der
biossen LÖbung der Auslegungsfrage in jenem Sinne
aber eine Rechtsverweigerung oder ein Verstoss gegen
Art. 49
BV nicht erblickt 'Werden konnte.
Da der Regierungsrat selbst für seine Weigerung, das
bestehende Verordnungsrecht abzuändern, irgendwelche
materiellen, einer anderen Regelung widerstreitenden
s t a a t 1
ich e n Interessen nicht anzuführen vermag,
andererseits
ihr doch wie jedem behördlichen Akte be-
'stimmte Motive zu Grunde liegen müssen, bleibt nur die
Erklärung, dass dabei Rücksichten auf die Lehren der
katholiscben Kirche -als der im
Kanton vorberrschen-
den Konfession -mitgespielt baben, die 'die
Feuerbe-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17.
137
stattung als heidnischen, mit den christlichen Traditionen
nicht vereinbaren Gebrauch verwirft (vergl. das schon im
früheren Urteil enthaltene
Zitat aus dem Lehrbuch von
Hollwerk-Hergenröther, Kathol. Kirchenrecht
S. 666 und
die Bestimmungen des neuen Codex. juris canonici,
wonach die Bestattung in
Form der Beerdigung erfolgen
muss, auf Anordnung der Leicbenverbrennung gehende
letztwillige Verfügungen nicbtig Und diejenigen, welche
sie getroffen,
vom kircblichen Begräbnis ausgeschlossen
siIui) .. Von diesem Standpunkte aus verstösst der ange-
fochtene Entscheid auch noch gegen eine weitere Ver-
fassungsvorschrift, nämlicb Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt
sich der Anspruch
auf Zulassung der Feuerbestattung
unter Umständen, wie sie hier vorliegen, als ein bürger-
liches Recht, nämlicb als Gebot
per Rechtsgleichheit dar,
so darf dessen Verwirklichung
niebt im Hinblick auf Vor-
schriften kirchlicher oder religiöser Natur verhindert
werden. Hierauf läuft es aber hinaus, wenn die Regierung
der
Verordnung des Stadtrates vom 12. Juli 1917 a116
wenn auch im Entscheide mcht ausgesprocbenen Beweg-
gründen
der erwähnten Art die Genehmigung versagt.
Da demnach die Bescbwerdeschon aus diesen Erwä-
gungen gutgebeissen werden muss, braucht auf die wei-
teren
von den Rekurrenten geltend gemachten Be-
chwerdegründe nicht eingeti"eten zu werden.
neninach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgebeissen, der Entscheid r de
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. AUgust
1918 aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen, dif."
Verordnung des Stadtrates vom 12. Juli 1917 im Sinne
grundsätzlicher Zulassung der Leichenverbrennung neuer-
dings zu prüfep und be~andeln.,
Vgl. auch Nr. 18. -Voir aussi n° 18.
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