U Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
immobiliare, la creditrice Chiesa Parroechiale di Corno-
logno depose presso l'ufficio di Loearno il titolo di ere ..
dito, eioe una polizza ipotecaria 20 settembre 1892 a
earieo dell'escusso;
Che questo titolo non e UM carta-valore, ne UM car.,.
tella ipoteearia, ne un titolo di rendita fondiaria, rna vale
solo eorne mezzo di prova dell'obbligo personale deI dem.
tore;
Che in detta eseeuzione il credito ipotecario rimase
completamente scoperto per insufficiente offerta ;
Che
avendo la creditrice richiesta a restituzione deI
titolo ne ebbe dall'ufficio risposta negativa e ehe questo
rifiuto
fu approvato daU'autorita eantonale di Vigilanza
colla querelata decisione ;
Che
il modo di vedere dell'ufficio non puö esse re accolto,
poichesela legge obbllga il ereditore,in certi casi,a conse-
gnargH
dei titoli e dei documenti, non 10 priva perö della
loro
propriela: onde segue ehe, per prindpio, e salvo
enprnsna disposizione contraria (vedi, ad esempio, easi
cltatI In JAEGER, oss. 3 aIl'art .150 LEF), tali doeumenti,
eva!: a la vertenza. devono essere restituiti a chi 1i depose ;
Che se
l'art. 150 a1. 2 LEF riconosce a1 ereditore, it eui
credito sia rimasto
parzialmentescoperto, il diritto di
farsi restitu.ire il titolo consegnato all'ufficio, tale diritto
deve spettare anche al creditore che rimase totalmente
scoperto, non essendovi motivo per distinguere tra i due
casi; .
Che l'argomento addotto in contrario dall'ufficio, esser-
gli il possesso deI documento in questione necessario onde
giustificare l'attestato di insufficiente offerta, e infondato,
poiche la giustificazione di quest'atto emerge, non dal
titolo ipotecario, ma dall'insieme degli atti esecutivi ehe
eondussero a quel
risultato (anzitutto processo verbale
di vendita, elenco oneri ecc.), ehe restano presso l'ufficio ;
Che quindi
il ricorso e fondato e l'ufficio di Locarno
tenuto a.. restituire aHa ricorrente la polizza ipotecaria in
questione deI 20 settembre 1892, nella quale dovra tut-
und Konkurskammu.No 24.
tavia menzio11are ehe l'ipoteca e estinta e chellll atlo di
insufficiente offerta e stato rilasciato aHa creditrice ;
pronuncia:
Il ricorso e ammesso.
24. Entscheid vom 17. Juni 1918 i. S. Butter.
Verletzung staatsvertraglicher Zustellungsnor-
m e n macht die betr. Zustellungen, soweit ihre Wirkungen
in der Schweiz in Betracht kommen, nur an fe c h t bar; -
Art. 6 Zivilprozesskonvention: Zulässigkeit der
. Pos t z u s tell u n g, so lange der Staat, wo zugestellt
wird, nicht widersprochen hat. -Zu1äSsigkeit im Verhält-
nis z u I tal i e n.
A. -Im Januar 1916 liess der Rekursgegner SaUs
verschiedene in Zürich befindlicheVermögensobjekte
des in Rom domizilierten Rekurrenten Sutter verar-
restieren. Das Betreibungsamt Zürich sandte die Arrest-
urKunde per. Post dem Arrestschuldner . nach Rom ZU,
der sofort seine Vertreter in Zürich mit der Anhebung
der Arrestaufhebungsklage beauftragte. Da dieselbe
jedoch einen
Tag zu spät einging, wurde sie wegen Ver-
spätung abgewiesen.
Mit Zuschrift
vom 4. März 1918 verlangte SuUer,' es
sei ihm die Arresturkunde neuerdings zuzustellen und
zwar entweder auf diplomatischen Wege 11ach Rom,
oder aber an seine Vertreter in Zürich. Das Betrei-
bungsamt wies jedoch dieses Begehren ab, worauf der
Rekurrent Beschwerde erhob, indem er beantragte:
. 1. Es sei der Arrestbefehl laut Arrest Nr. 18, da-
tiert vom 25. Januar 1916, und die Arresturkunde,
) datiert vom 26. Januar 1916, nochmals an die bevoll.;;.
mächtigten Vertreter des Arrestschuldners zuzustellen.
) 2. Es seien eventuell Arrestbefehl und Arrestur-
urkunde dem Arrestschuldner direkt auf dem gesefz-
76 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
l) lichen Wege nochmals ch Rom zuzustellen und es
habe dabei das Betreibungsamt im Sinne des Art. 66
,. Schlussalinea SchKG dem Arrestschuldner eine ange-
l) messene Fristverlängerung zur Anhebung der Arrest-
I) aufhebungsklage zu bewilligen. I)
Zur Begründung wurde angeführt: Nach der im
konkreten Falle massgebenden Haager Zivilprozess-
konvention könne die Zustellung von Betreibungsur-
kunden durch die
Post nur dann vorgenommen werde
wenn zwischen dem Staat, von dem aus zugestellt werden,
und demjenigen, auf dessen Gebiet die
Zustellung er-
folgen solle, ein spezielles Abkom1nen bestehe, oder
wenn -wie das Bundesgericht in seinem Kreisschrei-
ben Nr. 4 vom 12. Juni 1913 und seinem Urteil i. S.
Sengele,
A S 43 III S. 221, erklärt habe -dieser letz-
tere auf eine bezügliche Anfrage gegen die Postzustellung
keine
Einsprache erhoben habe. Diese Voraussetzungen
treffen für das Verhältnis zu Italien nicht zu. Nach
einem Zeugnis des Schweizerischen Justiz-
und Polizei-
departementes und entgegen dem Kreisschreiben des
zürcherischen Obergerichts vom 22. Dezember 1909
(das übrigens die Postzustellung auch nicht vorsehe)
bestehe kein solches Abkommen. Sodann
aber sei die
Schweiz auch nie mit einer bezüglichen Anfrage an die
italienische Regierung gelangt,
so dass dIese, da sie ja
von den einzelnen Zustellungen nicht Kenntnis erlange,
auch keine Veranlassung zu einem Widerspruch gehabt
habe. Demnach verletze die fragliche
Zustellung die
Bestimmung
der Konvention und sei dementsprechend
nichtig.
Der Arrestschuldner habe daher Anspruch auf
eine erneute Zustellung, sei es, dass dieselbe
an seine
Zürcher Vertreter erfolge, sei es, dass sie auf diploma-
tischem Wege
an ihn selbst vonenommen werde, in
welch letzterem
Falle. ibm dann aber die Frist zur
Arrestaufhebungsklage verlängert werden müsse.
Der RekursgegneT hat in seiner Beschwerdeantwort
auf Abweisung
der Beschwerdebegehren angetrage
und KonkurskIImmer. N 24.
-weil sie verspätet geltend gemacht worden, und weil
die Zustellung durch die Post seitens des Rekurrenten
'anerkannt worden sei.
Im übrigen habe Italien bis ,heute
.gegen
die Postzustellung keine Einwendungen erhoben.
zum mindesten sei das Gegenteil vom Rekurrenten,
-den die Beweispflicht treffe, nicht dargetan worden.
B. -Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab und
,(las Obergericht bestätigte seinen Entscheid mit fol-
gender Begründung : Nach dem Staatsvertrag
mit Ita-
lien vom 22. Juli 1868 sei die Postzustellung nach lta-
-lien allerdings nicht zulässig. Allein wenn trotzdem eine
solche
Zustellung erfolge, so sei sie lediglich anfechtbar,
konvalesziere also
mit Ablauf der Beschwerdefrist. Von
-einer
nichtigen Zustellung könnte nur dann gesprochen
werden, wenn Italien im Sinne des Art. 6 der Zivil-
prozesskonvention gegen den fraglichen
Zustellungs-
modus Einsprache erhoben hätte, was -im Gegensatz
z. B. zu Deutschland -nicht der Fall sei. Überdies
habe
der Beschwerdegegner die Zustellung dadurch
:anerkannt, dass er seinen Vertretern Auftrag zur An ....
,hebung der Arrestaufhebungsklage gegeben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Selbst wenn es richtig wäre, dass die Zustellung
-durch
die Post nach Italien den geltenden staatsvertrag-
lichen Bestimmungen nicht entsprechen sollte,
so könnte
,doch von einer Gutheissung des Rekurses nicht die Rede
sein, weil die fragliche Zustellung innerhalb dergesetzlichen
Beschwerdefrist nicht angefochten worden
ist. Zwar hat
der Rekurrent behauptet. der gerügte Mangel mache die
Zustellung zu einer absolut nichtigen, weshalb
er nicht
an die Beschwerdefrist gebunden gewesen sei. Allein dem
ist nicht so. Auch wenn nämlich nach italienischer Rechts-
auffassung die Verletzung
der in Frage kommenden
Staatsvertragsnormen die Nichtigkeit
der bezüglichen
Akte nach sich ziehen sollte,
so kann das doch zweifels-
Entscheidungen derSchuldbetreibungs-
olme nicht massgebend sein für die Wirkungen, die
denselben in der Schweiz zukommen. Vielmehr muss für
dieae Wirkungen in der. Schweiz auf die schweizerische
Rechtsauffassung abge tellt werden. Als solche ergibt
ieh nun aber aus der Praxis zum SchKG, dass die Ver-
letzung von Zustellungsnormen die betreffenden Zustel-
lungen in der Regel nur anfechtbar, nicht aber absolut
unwirksammaclit. (AS 38 I S. 188 u. 335 ; 36 I S.158 .).
Gilt dies aber für die Bestimmungen des SchKG, so ist
nicht einzusehen, warum an die Verletzung staatsver-
traglicher Zustellungsnormen in der Schweiz andere
Witk1lngen geknüpft werden sollten.
2.
-Dei' Rekurs ist indessen auch materiell nicht be-
gründet. weil die Zustellung, wie sie das Betreibungsamt
vorgenommen hat, gar nicht unkorrekt gewesen ist.
. In dieser Hinsicht ist zunächst darauf zu verweisen;.
dass der von der Vorinstanz zitierte Staatsvertrag von
1868 neben der Zivilprozesskonvention keine Anwendung
mehr' finden kann. Art. 6 der Konvention aber bestimmt,
die Zustellung durch die Post sei nach allen denjenigen
Vertragsstaaten gestattet, die entweder gegen sie nicht
. Widerspruch erhoben, oder sie in einem besondernAb-
kommen im Verhältnis zu ,dem zustellenden Staat
gestattet haben. Von diesen beiden Möglichkeiten ent-
fällt nach dem eingelegten -Zeugnis des Justiz-und
Polizeidepartementes in casu die le,tztere, weil ein solches.
Abkommen nicht besteht. Was aber die erstere anbelangt,
so will die' fragliche Bestimmung des Art. 6, da darin
ja nicht etwa eine pos i ti v e Erlaubnis vorausgesetzt
ist,. offenbar'
nur besagen, jeder Vertragsstaat könne
dm'ch, eine allgemeine Erklärung die Zustellung durch
die Post auf seinem Gebiete untersagen, und zwar ohne
dass. er von dem Staat, aus dem die Zustellung vor sich
gehen,soll, darüber befragt wurde, und ohne dass er von
einer: konkreten Zustellung Kenntnis haben muss .. Es ..
genügt Somit die rein negative Tatsache der Nichterhe-
Sep AUsg. 11; S. 2 u. 15a; 13 S, 77.
und Konkurskammer. N° 25.
79'
bURg eines Widerspruches gegen die Postzustellung, um
dieselbe als zulässig erscheinen zn lassen.
:1talien hat nun aber eine derartige Erklärung bislang
nicht abgegeben, und das Betreibungsaint Zürich 6 hat
daher mit Recht die Arresturkunde dem Rekurrenten
per' Post zugestellt.
Hiegegen sprechen weder
das Urteil i. S. Sengele noch
das zitierte Kreisschreiben, die beide sich auf das Ver-
hältnis
der Schweiz zu Deutschland beziehen. Deutsch-
land aber hat ausdrücklich erklärt, es lasse die Postzu
stellung für sein Gebiet nicht zu. Allerdings ist Deutsch
land seitens der Schweiz ausdrücklich hierüber befragt
worden, allein aus dieser Tatsache darf angesichts deS
klaren Wortlautes der Konvention nicht geschlossen
werdeR, dass eine solche Anfrage
immer erforderlich sei,
und dass erst wenn eine positive Bewilligung vorliege
die
Post für die Zustellung verwendet werden dürfe.
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25.
Arrit du 2ljuin 1918 dans la cause Barbey.
Art .. 158, al. 2 LP : Portee de l'acte d'insuffisance de gage
dcmvre apres que le debiteur a obtenu un concordat ordi-
mure. Necessite d'un nonveau commandement de payer,
ossibilite de laplainte. Art. 85 LP : Nature de l'action
n annulation de la poursuite.
A . ..:.... Le 1 eroctobre 1915. Jules Barbey, a Villarzel":
le"-Gibloux, obtint le sursisconcordataire. Jules Corboz.
a Romont, intervint pour une creance de4511 fr. 10
garantie par hypothequeen 3
e
rang sur les immeubles
du debiteUl'. Le commissiar;;;, estimant que le gage laissait
cette'creance a decouvnrt, l'inscrivit au nombre des
creances personnelles; mais Gorboz declara qu'il 'en