OG ....
aOR ..
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aPatG .
PatG .... .
PGB .... .
PolStrG(B)
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PostRG .. .
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StrPO .
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ZG(B) .
ZPO ....
CC ..... .
CF
..... .
CO .... ..
CP.
Cpc ... ..
Cpp ... ..
LF .... ..
LP ..
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
v.
2. März t893.
Bundesgesetz über das Öbligationenrecht, v. 4,4.. Juni iSSt.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni :1.888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2!. Juni i907 .
PrivatrechUiches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April :1.94.0.
Rechtsptlegegesetz .
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April 1889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverfassung.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, v. 23. April t883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April :1.908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen vom
5. September :1.9:17.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes
u. die Ehe, v. 4.. Dezember fSn,
Zivilgesetz (buch).
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatioDB franqaiaes.
Code civil.
Constitution
fMerale.
Code des obligations, du 14. juin i88t.
Code penal.
Code de procMure civile.
Code de procedure penale.
Loi fMerale. .
Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du
9avril f8S9.
OJF
. . . .. Organisation judiciaire federale, du 22 mars t893.
CC .
CO ......
Cpc ....
Cpp .....
LF . .
LEF.
OGF ..
C. AbbreviazioDi itaJiaDe.
Codice civiIe svizzero.
Codice delle obbligazioni.
COOice di procedura civile.
COOiee di procedura penale.
Legge federale:
Legge
eseeuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
EnLscheidungen dar Schuldhetreihungs-und lonkurskammer.
lrreLs de la Chamhre des ponrsni 8s endes failliYs.
- Entscheid vom 3. Januar 1918 i. S. der Bheleute Sohmid.
Wirkungen des Urteils im Anfechtungsprozesse ausser Kon-
kurs. -An den durch das Anfechtungsurteil als pfändbar
erklärten Gegenständen kann die Anschlusspfändung i. S.
der Art. 110, 111 SchKG nicht geltend gemacht werden. -
Auch das Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. -
Folgen einer durch den Anfechtungsbeklagten verursach-
ten Wertverminderung der zurückzugewährenden Gegen-
stände.
A. -Durch Ehevertrag vom 4. Juni 1913 vereinbarten
-die heutigen Rekurrenten, die Eheleute Schmid-Haus-
mann in Sulir den Güterstand der Gütertrennung. Am
'9. Juni des nämlichen Jahres schlossen sie sodann noch
einen Kaufvertrag ab, wonach die Ehefrau gegen
Ver-
rechnung ihrer Frauengutsforderung die Liegenschaft des
Ehemannes
mit Schiff und Geschirr käuflich erwarb.
Gestützt auf einen ihnen in der Betreibung Nr. 1939 gegen
den Ehemann Schmid ausgestellten defmitiven Verlust-
schein erhoben die heutigen Rekursgegner F. und H.
Siebenmann in Aarau gegen die Rekurrentin eine Anfech-
tungsklage
mit dem Rechtsbegehren, der am 9. Juni 1913
zwischen den Eheleuten Schmid-Hausmann abgeschlos-
sene Kaufvertrag sei als anfechtbar zu erklären
und die
Beklagte sei zu verpflichten, die durch den genannten
Vertrag erlangten
Objekte zu Gunsten der Klägerschaft
'pfänden und verwerten zu lassen. Durch Urteil vom
- September 1916, welches am 2. März 1917 durch das
A8 U 111 -1918
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Obergericht des Kantons Aargau bestätigt wurde, hiess
das Bezirksgericht
Aarau die Klage in vollem Umfange
gut. Auf Grund des in der Folge von den Rekursgegnern
gestellten Fortsetzungsbegehrens pfändete das Betrei-
bungsamt Suhr die Liegenschaft und die Fahrnisse, deren
Erwerb seitens der Ehefrau als anfechtbar erklärt worden
war, und stellte den Gläubigern unterm 23. Juni 1917
die
Pfändungsurkund zu. In dieser wnrde den Rekurs-
gegnern die zehntägige Klagefrist des Art.
109 SchKG
angesetzt, da die Ehefrau die Pfändungsgegenstände
Nr.
1-30 zu Eigentum angesprochen habe. Das Betrei-
bungsamt gewährte überdies laut Pfändungsurkunde der
Rekurrentin die Anschlusspfändung für die Hälfte des
eingekehrten Frauengutes
von 2080 Fr. 55 Cts.
Am 30. Juni 1917 beschwerten sich die heutigen Rekurs-
beklagten
F. und H. Siebenmann bei der untern Auf-
sichtsbehörde
mit den Anträgen : Die Anschlusspfändung
und die Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 109 SchKG .
seien
aufzuheben; es sei überdies der Gegenwert des
Inhaberschuldbriefes
von 3000 Fr., eventuell dieser selbst
nebst Zinsausstand zu Gunsten der Beschwerdeführer zu
pfänden.
Zur Begründung dieses letztern Begehrenswnrde
ausgeführt,
Frau Schmid-Hausmann habe am 24. März
1914 auf der
in anfechtbarel Weise erworbenen Liegen-
schaft einen Inhaberschuldbrief von 3ooo Fr. errichtet
und dadurch die bei einem Verkauf sich ergebende Kauf-
restanz um 3000 Fr. verringert. Als Schuldnerin hafte sie
für den Gegenwert dieses Schuldbriefkapitals
nebst Zins
und es müsse daher dieser Gegenwert, eventuell der Grund-
pfandtitel selbst, sofern er sich in den Händen der Frau
Schnlid befinde, gepfändet werden. Durch Entscheid
vom 15.
Juli hiess die untere Aufsichtsbehörde die Be-
schwerde der heutigen Rekursbeklagten dahin. gut, dass
die Klagefristansetzung des Betreibungsamtes Suhr auf-
gehoben
erklärt wurde. Hiegegen rekurrierten beide
Parteien an die kantonale Aufsichtsbehörde, die Rekur-
rentin Frau Schmid-Hausmann mit dem Antrage, die
und Konkurskammer. N0 1. 3
Bescnwerde .von F. und H. Siebenmann sei gänzlich ab-
zuweIsen, dIe Rekursbeklagten mit dem Begehren um
Gutheisnung der Beschwerde in vollem Umfange. Durch
EntscheId vom 16. August 1917 wies die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Beschwerde der
Frau Schmid-Hausmann
?b und hinss die Beschwerde der heutigen Rekursbek!agten
Jll em Smne gut, dass die Klagefristansetzung des Be-
treibungsamtes
Suhr aufgehoben und dieses angewiesen
':.urde,gegnnüber der Rekurrentin eine Ersatzforderung
fur den errIchteten Schuldbrief in der Höhe von 3000 Fr.
nebst Zins seit 24. März 1914 zu pfänden. In den Erwä-
gungen dieses Entscheides wird ausgeführt: die Tatsache,
dass zwischen den Eheleuten Schmid-Hausmann Güter-
trennung bestehe, vermöge
an sich das Recht der Ehefrau
auf Anschluss.pfändung nicht zu alterieren .. In der vor-
lingenden Betreibung sei indessen der Pfändungsanschluss
mcht zulässig mit Rücksicht auf die Natur und die
rlonngen der Anfechtungsklage ; denn der Anfechtungs-
glaublger, dessen Klage geschützt werde, habe das
aus-
schliessliche Recht, die vom Urteil betroffenen Vermögens-
werte für sich allein pfänden
und verwerten zu lassen.
Eine Teilnahme der Ehefrau oder
dritter Gläubiger an der
Pfändung sei unter solchen Umständen ausgeschlossen.
Desg.leichen habe auch
eine Vindikation im jetzigen
StadIUm des Verfahrens keine Berechtigung mehr, es habe
sich :iel.mehr die im Anfechtungsprozesse unterlegene
Pa:tel dIe Pfändung und Verwertung aller Vermögens-
objekte gefallen zu lassen, die
auf anfechtbare Weise in
ihren Besitz gelangt seien. Was endlich das Begehren det
Gläubiger um Pfändung des Gegenwertes für den errichte-
tnn Schuldbrief anlange, so liege in der Belastung der
Liegenschaft durch dIe Beklagte zweifellos eine
Schädi-
gung der Gläubiger, die der Veräusserung oder Konsuma-
tion des Objektes gleichzustellen sei.
Da der Titel sich
nicht mehr in den Händen der Beklagten befinde und diese
die Darlehenssumme zur Tilgung von
Schulden des Ehe-
mnnnes verwendet habe, trete an Stelle des Schuldbriefes
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bezw. der Darlehensvaluta eine Ersatzforderung gegen
den Ehemann in der Höhe der grundpfändlichen Belas-
tung, und diese Forderung sei zu pfänden.
B. -Gegen diesen, am 16. August ausgefällten und
am 12. Dezember zugestellten Entscheid rekurrieren die
Eheleute Schmid-Hausmann rechzeitig
an das Bundes-
gericht. indem ie beantragen, er sei aufzuheben und es
seien demgemäss die
vom Betreibungsamt Suhr verfügte
Anschlusspfändung und Fristansetzung ZU bestätigen, uud
die Pfändung der Ersatzforderung sei zu annullieren. Der
Umstand, dass die Ehefrau im Anfechtungsprozesse unter-
legen sei, -wird zur Begründung geltend gemacht -
vermöge
ihr das Recht der Anschlusspfändungnicht zu
nehmen; denn die Frauengutsforderung bestehe immer
noch und so lange als dies der Fall sei, dürfe die Ehefrau
den Anschluss verlangen. Desgleichen könne die Gut-
heissung der Anfechtungsklage nicht zur Folge haben,
dass sie
nunmehr ihre Aussteuergegenstände, an denen die
Gläubiger niemals
hätten Befriedigung finden können,
in die Pfändung geben müsse. Die von der Vorinstanz
verfügte
Pfändung einer ( Ersatzforderung ) sei unhalt-
bar; denn die Aufsichtsbehörde sei nicht befugt, zu ent-
scheiden, ob eine Forderung zu Recht bestehe.
Die Schuldbetreibungs-undKonkurskammer zieht
in EI11Jiigung :
- -Auf den Rekurs des Ehemannes Schmid-Haus-
mann kann nicht eingetreten werden, einerseits weil
dieser sich am kantonalen Verfahren nicht beteiligt hat,
anderseits weil ihm im vorliegenden Verfahren überhaupt
die Aktivlegitimation nicht zusteht, indem sich die
Verfügungen der
kantonalen Behörden ausschliesslich
gegen die
Ehefrau richteten. Diese Legitimationsfrage ist
in der vorwürfigen Rekurssache indessen praktisch un-
erheblich, indem Frau Schmid-Hausmann, deren Legiti-
mation zweifellos gegeben ist, mit den nämlichen Anträ-
und Konkurskammer. o 1.
gen und Vorbringen an das Bundesgericht rekurriert hat,
wie ihr Ehemann.
2. -In der Sache selbst ist mit der kantonalcn.Auf-
sichtsbehörde davon auszngehen, dass die Wirkung des
Urteils im Anfechtungsprozesse nicht etwa darin bestand,
den Kaufvertrag vom 9. Juni 1913 rückgängig zu machen, .
die seitens der Ehefrau erworbenen Eigentumsrechte zu
zerstören
und solche zu Gunsten des Ehemannes wiederum
zu begründen. Die Folge des von den Rekursgegnern er-
wirkten Anfechtungsurteils ist vielmehr nur die Fest-
stellnng, dass die von der Ehefrau unterm 9. Juni 1913
erworbenen Vermögensgegenstände
mit Be s eh lag-
r e c h te n g e gen den Ehe man n belastet werden
können, weil der
Erwerb durch die Ehefrau paulianisch
anfechtbar war, und dass demnach die Kaufsobjekte
durch R e a I i sie run g die s erB e s chI a g s -
r e c h
te zwangsweise verwertet werden können. Nach
Art. 111 SchKG hat nun allerdings die Ehefrau, wenn
gegen den
Ehemann P f ä n dun g s b e s chI a g s -
r e c h t e bestehen,
das Recht, sich für ihre Forderungen
aus dem ehelichen Verhältnis an diese anzuschliessen.Allein
die Anschlusspfändung hat zur Voraussetzung den Be-
stand einer gegen den Ehemann gerichteten Betreibung
und die Möglichkeit, die Pfändung zu ergänzen. Beidc
Voraussetzungen fehlen im vorliegenden Falle. Wie
das
Bundesgericht in dem Entscheide vom 10. Juli 1917 in
Sachen der heutigen Parteien (AS' 43 BI Nr. 43) bereits
ausgesprochen hat, richtet sich die durch die Pfändung
der im Eigentum der Frau stehenden Gegenstände einge-
leitete neue Betreibung
nicht mehr gegen den frühem
Schuldner, den Ehemann, sondern gegen die Ehefrau und
der Ehemann ist darin nicht mehr Partei. Allen andern
Gläubigern ausseI' den Anfechtungsklägern, also auch
der Frau gegenüber, gelten die Objekte ja immer noch
als
veräussert und darum nicht mehr pfändbar. Von
einer Ergänzung
der Pfändung kann daher nicht mehr die
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Rede sein und somit auch nicht vom Anschluss irgend
eines
Dritten an sie; ebensowenig)uch von einemfEigen-
tumsanspruch der Frau an den gegen sie selbst gepfände-
ten Objekten.
3. -Hinsichtlich der von der Aufsichtsbehörde ange-
ordneten Pfändung einer
(t Ersatzforderung ist der
Rekurs gutzuheissen. Die gegen die Ehefrau Schmid
gerichtete Betreibung kann der Natur der Sache nach, da
sie ja nicht Schuldnerin der Verlustforderung ist, sich nur
auf diejenigen Objekte erstrecken, die durch das Urteil
im Anfechtungsprozess dem Beschlagsrecht der Gläubiger
noch unterstellt worden sind. Hatte die Anfechtungs-
beklagte die zurückzugewährenden
Objekte nach An-
stellung der Klage an Wert vermindert, so mag sie aller-
dings dafür verantwortlich sein. Allein diese Verantwort-
lichkeit auszusprechen
und zu beziffern, ist als Frage des
materiellen Rechts nur der Richter und nicht die Aufsichts-
behörde zuständig. Nachdem die Anfechtungskläger es
unterlassen haben, dem Gericht s. Zt. einen dahingehen-
den Antrag zu stellen,
ist daher die Liegenschaft mit der
Belastung zu verwerten und es wird sich zeigen, ob die
Anfechttingskläger sie bei Anlass der Auflegung des
. Lastenverzeichnisses mit Erfolg-werden bestreiten können.
Wenn dies
nicht möglich sein wird, bleibt ihnen nur der
Weg der direkten Klage gegen die Ehefrau
auf Ersatz des
Gegenwertes.
4. -Nachdem
nun durch das Urteil im Anfechtungs-
prozess endgültig festgestellt worden ist, dass die Ehefrau,
trotz ihres formellen Eigentums an den Gegenständen,
deren Pfändung
und Verwertung zu Gunsten der Schulden
des Ehemannes sich gefallen lassen muss,
kann ein noch-
maliges Verfahren, das zum Zwecke
hat, dieses Beschlags-
recht zu bestreiten, nicht zugelassen werden, Die Rechts-
kraft des Anfechtungsurteils kann nicht mehr in Frage
gestellt werden und das weitere Vollstreckungsverfahren
hat sich lediglich auf die Verwertung der durch das Urteil
und Konkurskammer. N° 2. 7
end g ü I t i g als beschlagsfähig erktärten Gegenstände
zu beschränken.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs ",ird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Arr6t du 4 f6vrier 1918 dans la cause Kompass .
Notification des actes de la poursuite sous le regime matri-
monial de la separation des biens.
A. -Par commandement de payer N° 8944, notifl,e
le20 mars 1917 a dame Regina Weiner, a Montreux,
la Banque foneiere
du Jura, a Bäle, agissant au nom
de la
Societe Kompass I a Vienne, a requis de la debi-
trice le paiement de 24 227 fr. 55 pour prnt suivant
reconnaissance notariee .
Dame Weiner porta plainte contre cette mesure de
l'office
et conclut a ce qu'il plOt a l'autorite de surveil-
lance prononcer :
1° .....
20 subsidiairement qu'en tout etat de cause, la noti-
fication de ce commandement
etant irreguliere, celui-ci
est nul et de nul effet.
La recourante faisait valoir qu'etant en puissance
de mari, c'est a celui-ci que le commandement de payer
aurait du tre notifie (art. 47 LP).
B. -Les autorites cantonales de su.rveillance admi-
rent le recours. La dccision de l'autorite superieure,
du 18 decembre 1917, est motivee en substance cornme
suit : Les dispositions de la loi sur les rapports de droit
civil sont applicables par analogie aux etrangers domi-
cilies en Suisse auxquels sont assimiles ceux qui, comme
dame Weiner, y resident
apres avoir quitte leur domi-
eile
a l'etranger. La capacite civile de dame Weiner et
1e regime matrimonial des epoux Weiner, en tant qu'il