Obligationenrecht. N° 9 .
dass der der Klägerin im Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. April 1918 zugesprochene
Betrag von 30,000 Fr. auf 10,000 Fr. reduziert wird.
92. OrteU des I. ZivilabteUung vom ao. Dezember 1918
i. S. Pfister gegen Hufschmid.
Kau f: Lei s tun g s u n m ö g I ich k e i t oder blosse
L i e f e run g s e r s c h wer u n g? Wer innert Frist
liefern muss, darf mit der Eindeckung nicht bis ZlHll Ende
der Frist warten, falls er die Eindeckungsschwierigkeiten
voraussehen kann und eine Eindeckung im Verlaufe der
Frist möglich gewesen. Lieferungserschwerung als Grund
der Ersatzreduktion. W-a h 1 e r k I ä run g nach Art. 107
unverzüglich abgegeben, wenn sofort nach Erhalt eines
gegen die Fristansetzung provozierten Rekursentscheides.
A. -Am 15. Dezember 1915..iJestellte der Kläger beim
Beklagten 10,000 kg Stahlspähne ä 64 Fr. per 100 kg
Sorte mittel und 67 Fr. Sorte fein, und am 27. Dezember
1915 weitere 25,000 kg. Beide Bestellungen wurden vom
Beklagten nur unter Vorbehalt richtigen Rohmaterial-
eingangs akzeptiert. Nachdem an den ernten Vertrag
3000 kg geliefert worden waren, schlossen die Parteien
am 28. Juni 1916 in Erledigung einer Klage auf Lieferung
und Schadenersatz wegen v:.erspäteter Erfüllung einen
Vergleich ab.
- Herr A. Pfister, Pfäffikon liefert an Herrn G. Huf-
schmid, St. Immer:
3000 kg Stahlspähne anfangs Juli 1916, ä conto des
Kontraktes von 20 bis 25,000 kg, mit Preisaufschlag
) von 1 3 Fr. 5 0 C t s. per 100 kg.
i) 3000 kg per Ende Juli 1916 a. conto restliche 7000 kg
zum vereinbarten Preise von 64 Fr. für Mittel und
67 Fr. für ( Fein ) .
) 3000 kg per Anfang August, a. conto Kontrakt 20
bis 25,000 kgzu dannzumaI. auf Grund des Draht-
preises festzustellendem Preise.
4000 kg per Ende August 1916, a conto restliche
) 7000 kg (Saldo) zum Preise von 64 Fr. und 67 Fr.
Res t I i e f er u n g des Kontraktes von 20 'bis
) 25,000kg bis Ende 1916 zu den auf 'Grund des zur Zeit
, der Lieferung gültigen, jeweiligen Drahtpreises, fest-
zustellenden Preisen.
i 2. Ist es Herr Pfister unmöglich, das benötigte
) Material, sowohl Draht als Papier erhältlich zu machen,
i) so fällt der Vergleich dahin.
) 3.
Herr Hufschmid behält sich vor, für den Fall,
) dass der Vergleich widerrechtlich nicht gehalten würde,
Schadenersatz für verspätete Lieferung der restlichen
i) 7000 k
b
und der 20 bis 25,000 kg Stahlspähne, gestützt
) auf die Kontrakte vom 11. und 22 . Dezember 1915, zu
I) verlangen )
In der Folge lieferte der Beklagte das Restquantum
aus dem ersten Vertrag, 7000 kg, und an den zweiten
Vertrag 6000 kg. Weitere Sendungen unterblieben. Am
- Februar 1917 liess der Kläger dem Beklagten durch den
Einzelrichter des Bezirksgerichtes Pfäffikon eine ein-
monatliche Nachfrist ansetzen. Hiegegen
rekurrierte
Pfister an das zürcherische Obergericht, dessen Rekurs-
kammer jedoch am 7. März 1917 den Rekurs abwies.
Dieser
Entscheid ging dem klägerischen Anwalt am 14.
::Vlärz 1917 zu, worauf er am folgenden Tag namens seines
Klienten den Verzicht
auf die Vertragsleistung des Be-
klagten erklärte und Ersatz wegen Nichterfüllung ver-
langte. Sodann erhob er Klage beim zürcherischen
Handelsgericht,
indem er um Zusprechung von 13,172 Fr.
Schadenersatz nachsuchte.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen
Leistungsunmöglichkeit.
Eventuell machte er geltend,
der Kläger habe laut Vergleich nur mehr einen Schad'en-
ersatzanspruch wegen Verspätung.
Weiter eventuell
bestritt er das Quantitativ des klägerischen Anspruches.
AS 44 II -i9t8
B. -Das Handelsgericht wies nach Durchführung
eines Beweisverfahrens die beiden ersten Einwendungen
,des Beklagten ab und schützte die Klage grundsätzlich.
Im Quantitativ kam es dagegen zu einer Reduktion, weil
entgegen der Ansicht des Klägers der Beklagte
aus dem
zweiten Vertrag, bezw. mit Rücksicht auf die diesbezüg-
liche Vergleichsbestimmung,
nur 20,000 nicht 25,000 kg
Spähne zu liefern verpflichtet gewesen sei. In Betracht
komme daher nur noch ein Quantum von 14,000 kg, das
er zu 15,522 Fr. hätte liefern müssen, während der Kläger
in einem mit dem Comptoir Franco-Suisse. S. A. in Lau-
sanne abgeschlossenen allerdings nur teilweise zur
Ausführung gelangten, Deckungsgeschäft einen Preis
von 23,870 Fr. hätte zahlen müssen. Sein Schade betrage
demnach 8348 Fr., in welchem Betrage die Klage zu
schützen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Im Streite liegen da in dieser Hinsicht das erst-
instanzliche
Urteil nicht angefochten worden ist, nur noch
14,000 kg Stahlspähne als Restlieferung aus dem zweiten
Kaufvertrag.
- -Wie
vor erster Instanz hat der Beklagte seinen
Antrag auf Klageabweisung in erster Linie mit der Be-
hauptung zu stützen versucht, die Erfüllung seiner
Leistungspflicht sei ohne sein. Verschulden unmöglich
geworden.
Diese Unmöglichkeit wird einmal daraus abgeleitet.
dass der Kläger die
Vare zum Export nach Frankreich
bestimmt habe, während das von Deutschland zu bezie-
hende Rohmaterial nur unter der Bedingung der Nicht-
ausfuhr nach den
Ententeländern zu erhalten gewesen sei.
Dieser Einwand erledigt sich durch die verbindliche
Feststellung der Vorinstanz, die fragliche Verkehrsbe-
schränkung
habe nur für zu Kriegszwecken bestimmte
Waren gegolten, während Stahlspähne nicht unter diese
Warenkategorie zu rechnen seien.
ObHgationenrecht. N° 92. 513
. In wnite Linie nimmt der Beklagte den Sta,n lpunkt
enn. seme Leistung sei zufolge Erschwerung der Rohmate-
nalzufuhr unmöglich geworden.
Auch diesen Einwand hat das Handelsgericht ab-
gelehnt, . und zwar, weil feststehe, . dass der Beklagte im
Lane d:s Jahres 1916 70,000 kg des fur die Stahlspähne-
fabnkabon nötigen Walzdrahtes erhalten habe.
1?lese Feststellung kann nun allerdings nicht ohne
weIteres massgebend sein, weil
nicht der ganze Jahres-
bezug sondern ur erjenige seit Eingehung der Vergleich-
verpf.lichtung fur dIe Frage in Betracht kommen kann,
?b dIe Enunung dieser Verpflichtung möglich gewesen
1st oder mcht.
Im zweiten Halbjahr 1916 hat nun aber der
B.eklagte
nur 30,000 kg Draht erhalten, während er fÜr
dIe dem Kläger laut Vergleich noch zu liefernden 27 000 kg
Spähne 33,750 kg Draht bedurft hätte. '
Anderseits ergeben die angeführten
Ziffern aber doch
dans von einer absoluten, objektiven oder subjektiven'
L:lstungsunmöglichkeit nicht gesprochen werden kann:
Die an. den Kläger im zweiten Halbjahr 1916 gelieferten
13,000 kg Spähne haben nur 16,350 kg Rohmaterial
verbraucht,
und die Einwendung des Beklagten, er habe
noch andere Kunden bedienen und daher den Rest des
Rohmaterials
für sie verwenden müssen, ist vom Handels-
gericht aus prozessualen, vom Bundesgericht
daher nicht
überprüfbaren Gründen zurückgewiesen worden. Pfister
hätte daher zum mindesten noch aus den restierenden
1.3,650 kg Walzdraht dem Kläger Spähne anfertigen und
liefern. sollen. Dabei wäre dann nur noch ein Quantum
von CIrca 3000 kg restant geblieben. Bezüglich dieser
3000 kg könnte man allenfalls Von einer Unmöglichkeit
der Leistung sprechen, denn es
steht fest, dass der Be-
klagte sich sehr um die Erlarigung weiteren Rohmaterials
emnht, sich immer wieder an seine ständigen Lieferanten
m BleI
und Luzern gewandt, Zeitungsinserate erlassen
und bei der Eisenzentrale Vorstellungen gemacht hat
ohne mehr als die 30,000 kg Draht erhalten zu können
51-1
Dazu kommt, dass auch der Kläger mit seinen in gleicher
Richtung gemachten Versuchen verschiedenerorts abge-
wiesen wurde. Immerhin gelang es ihm doch, vom Comp-
toir Franco-Suisse in Lausanne noch ein kleineres Quan-
tum zu erhalten, was darauf schliessen lässt, dass der
Beklagte doch wohl auch noch das kleine Rest-Quantmn
von 3000 kg hätte decken können, wenn er sich noeh an
weitere Fimlen gewendet und entsprechend höhere Preise
bezahlt hätte.
In der bundesgerichtlichen Verhandlung versuchte
der Anwalt des Beklagten, den Beweis der Unmöglichkeit
der Vergleichserfüllung daraus abzuleiten, dass im letzten
Teil des zweiten Halbjahres 1916 wenigstens der Einkauf
von Walz drah t gänzlich unmöglich gewesen sei. Nun habe
aber derjenige, der sich zu einer Leistung innert einer
Frist verpflichte, das Recht, mit der Leistung bis an das
Ende der Frist zuzuwarten, bezw. sich für dieselbe erst
dann einzudecken, und dementsprechend befreie ihn
eine gegen Ende der Frist eingetretene Leistungsun-
möglichkeit ebensogut, wie wenn diese
Unmöglichkeit
während des Laufes der ganzen Frist angedauert hätte.
Dieser Auffassung ist, ohne dass die Frage der Unmög-
lichkeit für das Ende der Frist noch speziell untersucht
zu werden braucht, grundsätzlich entgegenzuhalten, dass
ein derartiges Zuwarten auf eine gegen
Ende der Frist
sich vielleicht zeigende Erfülluflgsmöglichkeit zum min-
desten
dann nicht, bezw. nur unter dem Risiko des
Verkäufers, statthaft ist, wenn die Erfüllungsschwierig-
keiten voraussehbar waren. Denn
dann kommt es einer
Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gleich, wenn der Ver-
käufer sich bietende Deckungsmöglichkeiten verpasst,
trotzdem er nicht weiss, ob sich spätere noch finden wer-
den, ob
er also seine Vertragspflich ten werde erfüllen
können. Diese Lösung ist insbesondere den gegenwärtigen
Kriegsverhältnissen allein angemessen, werden doch
regelmässig gerade wegen allfälliger Lieferungsschwierig-
keiten die Fristen weiter erstreckt als
in normalen Zeiten,
Obllgationenrecht. N° 92. 515
nicht, damit der Pflichtige zuwarte bis zum Ende der
Frist, sondern damit er die Frist ausnütze. Ue)Jrigens war
jli das auch gerade der Sinn der vergleichsweisen Liefe-
rungserstreckung im vorliegenden Fall.
3. -Mit zutreffender
Begründung hat das Handels-
gericht sodann auch den weiteren gegen die Klage erho-
benen Einwand zurückgewiesen,
laut Vergleich Ziff. 3
hätte der Kläger nur noch Schadenersatz wegen verspä-
teter Erfüllung verlangen können. In der Tat ergibt sich
aus der Vorgeschichte des Vergleiches, dass es den Par-
teien in erster Linie um die Erledigung einer auf Schaden-
ersatz wegen Verspätung gerichteten Klage zu tun war.
Diesem
Umstand wurde der Wortlaut des Vergleiches
angepasst, ohne dass dabei offenbar auf das Wahlrecht
aus
Art. 107 OR verzichtet werden wollte.
Unstichhaltig ist sodann auch der ebenfalls gegen das
Fundament der Klage gerichtete Einwand, der Kläger
habe seine "VahIerklärung (Art. 107 OR) nicht unverzüg-
lich. abgegeben. Diese Einrede ist. dem Beklagten schon
deswegen abgeschnitten, weil er es war, der die Abklärung
der
Sachlage durch seinen Rekurs gegen die richterliche
Nachfristansetzung verzögerte.
Sobald aber der Rekurs-
entscheid dem Kläger zuging,
hat er auch sofort seine
Wahl kundgegeben und damit dem ( unverzüglich . des
Art. 107 Genüge getan.
Endlich befreit auch der
Vorbehalt des Rohmaterial-
einganges den Beklagten nicht. Selbst wenn man diesen
Vorbehalt, wie er in Offerte und Bestätigungsschreiben
vom 22. und 27. Dezember 1915 enthalten ist, dahin
auffassen sollte, der Beklagte sei bei blosser Erschwerung
der Rohmaterialbeschaffung befreit, so
sagt doch der
Vergleich in Ziff. 2 ausdrücklich nur, die Verpflichtung
Pfisters falle
mit ihrem Unmöglichwerden dahin. Hierin
liegt zweifellos eine Erschwerung der
Stellung des Beklag-
ten, die
er sich offenbar gefallen lassen musste, um die
Erstreckung seiner Lieferfrist zu erlangen.
4. -Hinsichtlich des
Quantitativs hat der Kläger auf
516 Obligationenrecht. No 92.
einen mit der S. A. Comptoir Franco-Suisse in Lausanne
abgeschlossenen' Deckungs )-Kauf abgestellt. Dieses
Kaufgeschäft ist nur zum Teil zur Ausführung gelangt.
Die Parteien
hatten sich mit Rücksicht auf die stei-
gende Tendenz der
Preise für die einzelnen Teillieferun-
gen neuePreisberedungen vorbehalten, konnten sich aber
abgesehen von den beiden ersten Lieferungen von 1000
und 150 kg nicht mehr einigen.
Der Beklagte hat diesem Kauf den Charakter eines
Deckungsgeschäftes abgesprochen, weil
er vor Ablauf der
Nachfrist und nicht in Deckungsabsicht kontrahiert
worden sei.
Die erstere dieser Bemängelungen erweist sich obne
weiteres als unbegründet.
Ein zu früher Deckungskauf
hätte dem Beklagten nur bei sinkender Preistendenz ein
Recht zu Einwendungen gegeben. nicht aber in einem
Falle wie dem vorliegenden,
wo die frühere Eindeckung
seinen Interessen dienlich gewesen ist. Sodann aber kann
auch die Deckungsabsicht des Klägers nicht bezweifelt
werden. Dass der Kauf einige Tage vor Ablauf der Nach-
frist, deren Nichtbenützung vorauszusehen war,
vorge-
nommen wurde, vermag die Wahrscheinlichkeit des
Zusammenhanges von Nichtleisturig und Dekung nicht
aufzuheben, und die übrige Aktenlage, auf deren Würdi-
gung durch die Vorinstanz verwiesen werden kann, spricht
wiederum
nicht gegen die klägerische Darstellung.
Zweifelhaft dagegen erscheint die Frage, ob der
Deckungskauf,
trotzdem er von Anfang an nur für ein
Teilquantum definitiv, d. h.
mit definitiver Preisberedung
geschlossen wurde, dennoch einer konkreten Schadens-
berechnung
zur Vrundlage dienen kann. Denn für das Rest-
quantum über 1150 kg hinaus fehlt eine Festlegung des
Kaufpreises. Anderseits steht einer abstrakten Schadens-
berechnung nach dem
'Vortlaut des Gesetzes entgegen,
dass für die streitigen Stahlspähne ein Markt-oder
Börsenpreis
nicht nachgewiesen wurde.
Nunist aber Art. 191 OR nicht so aufzufassen, als ob
, dem Käufer nur die beiden Schadensberechnungsmetho-
den der Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehen. Vielmehr
ergibt sich aus Abs.1 klar, dassjedeArt des Schadensnach-
weises zulässig ist. Von diesem Standpunkte aus kann
aber zweifelsohne der Abschluss mit dem Comptoir
Franco-Suisse berücksichtigt wetden, auch wenn der
Preis
nur für einen Teil der dem Kläger zu liefernden Waren
festgesetzt wurde. Zwar ist dieser Preis höher als der-
jenige, den der
Beklagte hätte verlangen können, aber es
spricht doch nichts dafür, dass er wesentlich übersetzt
gewesen wäre.
5. -Die Schadensberechnung der Vorinstanz
hält
somit sämtlichen Einwendungen des Beklagten stand.
Sie ist aber auch vom Kläger in seiner Anschlussberufung
zu Unrecht angefochten worden.
Xach seiner Auffassung hätte die Vorinstanz einfach
die
Erhöhung des Rolimaterialpreises über die verabre-
deten Grundpreise zum Kaufpreis schlagen sollen,
während sie diese
Erhöhung zunächst zum Rohmaterial-
preis geschlagen
und dann berechnet habe, welche
Erhöhung derngemäss die Herstellungskosten des yer-
arbeiteten Produktes erfahre.
In seiner Offerte vom 22. Dezember 1915 hat der Be-
klagte den fraglielIen Preiserhöhungsvorbehalt so gefasst.
dass die Preise sich
gemäss Erhöhung des Drahtpreises
ändern sollen, und in seinem Bestätigungsschreiben vom
27. Dezember 1915
erklärt der Kläger für den Fall einer
Erhöhung des Drahtpreises sich bereit, dür das in jenem
Moment
von diesen 25,000 kg noch rückständige Quan-
tum den gleichen Aufschlag, höchstens aber 3 Fr. per
100 kg zu bezahlen 1. 'Veder die eine noch die andere
Fassung dieses Vorbehaltes ergibt zwingend, wie die
Par-
teien sich die Preiserhöhung gedacht haben. Immerhin
weist die
Offerte des Beklagten doch eher darauf hin, dass
an eine dem Rohmaterialpreis entsprechende Preiser-
höhung gedacht wurde. Dazu kommt nun aber, dass diese
von der Vorinstal1z akzeptierte Berechnungsart auch vom
Obligationenreeht.
N0 92.
k,imfmännischen Standpunkt aus als die richtigere er-
scheint. Wer sieb gegen eine allfällige Erhöhung der Roh-
.materialpreise durch eine Erhöhung des Verkaufspreises.
es verarbeiteten Produktes decken will, der muss diesen
VeJ:!C.aufspreis. derart erhöhen, dass er für die ganze
Verl.ep.erung des Rohmaterials gedeckt ist, während hier-
der'Beklagt nach Ansicht des Klägers die Erhöhung des.
Drahtpreises
in dem Umfange an sich zu tragen hätte,
in dem bei der Verarbeitung Abfälle entstehen. Die
natürlichere Berechnungsart ist 'somit unbedingt die von
der Vori'nstanz Bewählte .. Mangels Beweises einer anderen
Parteimeinung
ist ihr daher .gegenüber der vom Kläger-
angestrebten der Vorzug zu geben.
6. -Nach dem Gesagten kann an dervorinstanzlichen
Schadensberechnung eine Aenderung
nicht vorgenommen
werden. Fraglich bleibt dagegen, ob
nicht in der Bemes-
sung der Ersatzpflicht das Handelsgericht von unrichtigen
rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Diesbezüglich
ist daraUf hinzuweIsen, dass das Bundes-
g.ericht in konstanter Praxis (vergi. insbes. AS 43 II 174)
SIch auf den Boden gesteHt hat, auch eine (zufolge der-
Kriegsverhältnisse eingetretene) blasse Erschwerung der
Leistung nicht nur eine eigentliche Leistungsunmöglich-
keit sei zu Gunsten des Pflichtigen zu berücksichtigen,
nicht zwar im Sinne einer gänzlichen Befreiung, wohl'
aber im Sinne einer Reduktion seiner Ersatzpflicht
gemäss Art. 99 und 43 OR. Eine derartige Erschwerung
liegt
hier nun aber ohne Zweifel vor. Es ist oben schon
festgestellt
worden,. dass der Beklagte sich sehr um die
Erlangungvon Walzdraht bemüht hat und insbesondere
auch, dass auch
die Bemühungen des Klägers, Rohmate-
rial zu beschaffen, im wesentlichen vergebliche waren.
Dementsprechend kommen hier die im zitierten Entscheid
des Bundesgerichts aufgestellten Grundsätze voll
und ganz
zur Anwendung und zwar rechtfertigt das Mass der
Leistungserschwerung eine
Reduktion der Ersatzpflicht
Obligationenrecht. N° 93.
519"
auf circa die Hälfte des Schadensbetrages, nämlich auf
4000 Fr.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufllug wird abgewiesen. Die Haupt-
berufungwird teilweise gutgeheissen und der vom Han-
delsgericht Zürich .dem Kläger zugesprochene Betrag
auf die Summe von 4000 Fr. reduziert.
93. Urttll der I. Zlvllabteilung vom aso :Deomber 1918
i. S. A.utollJ gegen Wirth. 8G Oie.
Kau f. Unmöglichkeit der Lieferung während der Kriegszeit.
Keine definitive Befreiung, sondern grundsänzliche Auf-
rechthaltung der Lieferpflicht. Notwendigkeit ihrer Be-
schränkung, insbesondere in' zeitlicher Hinsicht.
A. -Der Kläger ist Besitzer einer mechanischen
Zwirnerei
in Mülhausen i JE., die Beklagte betreibt eine
mechanische
Spinnerei in Dietfurt. Im Mai und Juni 1915
kaufte ersterer von letzterer folgende Posten Baurnwoll-
garne: .
Am 15. Mai 1915 N° 100 M. J. Joan. peig. 3500 kg
a 7 Fr.
am 15. Mai 1915 N° 99 M. M. peig. 2000 kg a 6 Fr. 85
am 9. Juni 1915 N° 101 M. M. peig. 8000 kg a 6 Fr. 50,
l) am 12. Juni 1915 N° 101 peig. Joan 12,000 kg a
6 Fr. 50,
am 15. Juni 1915 N° 101 Joan. peig. 5000 kg a
6 Fr. 50,
l) am 21. Juni 1915 N° 100/1 do. peig. 20,000 kg
a 6 Fr. 50.
Die beiden ersten Bestellungen wurden effektuiert, die
letzten vier, mit zusammen 45,000 kg, welche vom Ok-
tober 1915 bis Januar 1916 lieferbar waren, dagegen nicht.