BGE 44 II 463
BGE 44 II 463Bge19 déc. 1918Ouvrir la source →
462 Familienrecht. No 83. tout etat de cause, le demandeur ne saurait etre mis au benefice ni d'une interruption, ni d'une prolongation de delai. Aussi bien se place-t-il a. un autre point de vue et soutient-il que le delai de l'aft. 308 CCS a ete, non pas interrompu ou prolonge, mais observe par lui, puisqu'il a ouvert action a. Aarwangen dans l'annee des Ia naissance, et qu'ainsi i! reste libre de reprendre devant les tribunaux genevois le pro ces qui, pour des motifs de procedure, n'a pu etre liquide devant ce for. Mais ce systeme est mani- festement inadmissibie. Le proces intente a. Geneve n'est pas une continuation de Ia procedure precedente ; celIe-ci a ete declaree nulle et de nul effet par le Tribunal federal et l'action actuelle est une nouvelle action qui ne serait recevable que si elle avait ete ouverte dans Ie delai legal. Si Ia prescription elle-meme est ellcourue (sous reserve du delai de grace de l'art. 139) lorsque Ie demandeur a fait valoir ses droits devant un tribunal incompetent, il en est a bien plus forte raison de meme en matiere de peremption; sinon les deIl:!.is fixes par Ia loi seraient illusoires, car, en commenc;;ant simplement par s'adresser a un juge incompetent, il dependrait du bon plaisir du demandeur de les prolongel' a. l'infini -ce qui serait en opposition a!>solue ayec le but po ur- suivi par le legislateur et avec la raison meme. Enfm le recourant ne saurait invoquer 'ni l'arret rendu dans la cause Huggler contre Binder & Cie (RO 38}I p.511 et suiv.) -car dans cette affaire l'action avait ete intentee au for competent -ni l'arret rendu dans Ia cause Stettler contre Fringeli (RO 42 II p. 98 et suiv.), le Tribunal federal ayant uniquement tranche dans cet arret la questioll de savoir s'i! suffit que la citation en conciliation ait eu lieu regulierement dans l'annee po ur que le delai de l'art. 308 CCS soit repute observe; or en l'cspece il n'y a eu dans l'annee aucune citation valable. Par ces motifs. Le Tribunal tederal prononce : Le recours est ecarte et I'arret cantonale est confirme. Sachenrecht. N° 84 SACHENRECHT DROITS REELS -84. t1rteU vom 23. Oktober 1918 i. S. Gyr gegen Sohönemann. Art. 668, 973 ZGB. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die in den Grundbuchplänen ein- gezeichneten Grenzen des Grundstücks. Bedeutung des Umstandes, dass sich auf dem Grundstück eine davon ab- weichende Abschrankung findet, die der Erwerber bei der dem Kaufabschlusse vorangehenden Besichtigung . bemerken musste. Unerheblichkeit des Einwandes, dass er das Grund- buch tatsächlich nicht eingesehen habe. Ueberbau i. S. von Art. 674 ZGB. Ansprüche des Eigentümers des Nachbar- grundstücks. ~influss der Tatsache, dass der Ueberbau s. Z. auf Grund einer im Grundbuchprotokoll nicht eingetragenen Erlaubnis des Rechtsvorgängers des gegenwärtigen Eigen- tümers des Nachbargrundstückes . geschehen ist. Ueber- mässige Belästigung der Nachbarschaft i. S. von Art. 684 ZGB durch eine Abortanlage. Einwand, dass die Anlage früher zur Zeit der Erstellung dem Ortsgebrauch und Cha- rakter des Quartiers entsprochen habe. A. -Der Beklagte Gyr ist infolge Kaufes vom 29. Ja- nuar, gefertigt 17. März 1875 Eigentümer des Grund- stückes Kataster Blatt 9 Parzelle 699 (Grundbuchblatt 191) mit darauf stehendem Chalet Nr. 37 an der Thun- Oberhofenstrasse in Hilterfingen. Nordöstlich stösst daran die an der gleichen Strasse gelegene Besitzung Parzelle 700 (Grundbuchblatt 148) «Villa Magda ) an. Die Grenze zwischen bei den Grundstücken verläuft nach den Gmndbuchplänen (Katasteroriginalplan und Ergän- zungsplan von 1904 des amtlichen Vermessungswerkes) in einer geraden Linie von der Strasse an den See über zwei Marchsteine, von denen der eine unweit der Strasse, der andere unten am See steht. Am Chalet des Beklagten befindet sich ein laubenartiger, zweistöckiger Anbau, <ler AS .u 11 -1918 31
4,,4 Sachenrecht. N° 84. die im Plan angegebene Grenze nach dem Grundstück Parzelle 700 überragt. Die beiden hölzernen Pfosten, die ihn stützen, stehen ungefähr 50 cm jenseits der Grenz- "linie. Die Besitzung Parzelle 700 ist durch eine Laden- wand abgeschrankt. welche in der Länge des Anbaus den erwähnten Pfosten folgt und so an dieser Stelle' eine ungefähr einen: halben Meter tiefe und drei Meter lange Ausbuchtung gegenüber der planmässigen Grenze bildet. Beide Stockwerke des Anbaus enthalten je einen Abort. Der Abzugskanal des oberen führt durch den unteren hindu,rch und derjenige des unteren parallel dazu in die Jauchegrube, die sich nicht unmittelbar untet den Aborten, sondern in einer Höhlung befindet, dit: derart in das Haus eingelassen ist, dass die Vorderseite der Grube in der Flucht der Hausmauer liegt. Die beiden Abzugskanäle sind viereckig und aus Holz. Ebenso ist die Grube nur mit Holzladen gedeckt:. Sie hat keinen Ablauf, sondern wird jeweilen, wenn angefüllt, ausge- schöpft. Eigentümer des Grundstückes Parzelle 700 war bis 1914 ein Frl. Blatti in Thun. Durch Kaufvertrag vom 3. Dezember, im Grundbuch eingetragen am 11. De- zember 1914 ging das Eigentum an ihm auf den heutigen Kläger Prof. Dr. Schönemann in Bern über, der darin eine Pension für erholungsbedürftige Patienten (Kranke der Atmungsorgane) betreibt. Nach Art. 167 des berniscnen. Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch wird das eidgenössische Gru,ndbuch {( auf Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden und der Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuchs (Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher im Kanton Hern) » auf den vom Regierungs- rat entweder einheitlich für den ganzen Kanton oder nacheinander für einzelne Bezirke und Gemeinden zu bestimmenden Zeitpunkt « eingeführt ». Art. 168 ebenda bestimmt ; «Bis zur Einführung des schweizerischen Grundbuchs kommt für Entstehung, Uebertragung, Sachenrecht. Ne 84. 465 Umändemng und Untergang dinglieher Rechte der Eintragung. in das ·kantonale. Gnwdllnch die Grundbuch- wirkung . des nenen Rechtes zu. Wo das kantonale Grund- buch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht erstellt ist, kommt der Eintragung' in' das Tagebuch die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu. » Durch Be kanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom 25. Mai 1912 ist das kantonale Grundbuch für den Amtsbezirk Thun als vom 1. Juni 1912 in Kraft gesetzt erklärt worden. Mit Brief vom 30. Januar 1915 teilte der Kläger dem Beklagten mit, bei näherer Prüfung der Pläne habe sich ergeben, dass das Gebäude Nr.37 zu:.u Teil auf Boden der Parzelle 700 stehe, er fordere daher den Beklagten auf, den Ueberbau zu beseitigen, oder ihm Vorschläge für eine Verständigung zu machen. Da er darauf sowie auf weitere Schreiben vom Beklagten ableende Ant- wort erhielt, leitete er die vorliegende Klage mit den Begehren ein :
466 Sachenrecht. X .. 84. Klägers nicht wie bisher durch Ausdünstungen beein- trächtigt, bezw.die bestehende Beeinträchtigung behoben Ferde. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestreitet die Richtigkeit der im Katasterplan einge- zeichneten Grenze und beruft sich für sein Eigentum an dem streitigen Landstreifen auf den Erwerbstitel von 1875, wonach ihm das Gebäude samt allem Boden, worauf es stehe, verkauft und zugefertigt worden sei, und, da er gestützt darauf seither ununterbrochen gutgläubig den Besitz daran ausgeübt habe, auch auf Ersitzung. Dement- sprechend verlangt er durch Widerklage :
468
Sachenrecht. Ne 84
sachlichen Umfang der aus ihm fliessenden Befugnisse.
Es muss ihr deshalb auch die nämliche Wirkung zukom-
,.men ",ie diesem. Wer sich in einem Gebiete, für das das
eidgenössissche Grundbuch Dereits eingeführt oder bis
dahin im Sinne von Art. 44 SchlT eine Einrichtung des
bisherigen kantonalen Rechts ihm gleichgestellt ist, durch
Rechtsgeschäft Eigentum oder andere dingliche Rechte
an einem Grundstück bestellen lässt, erwirbt mithin,
seinen guten Glauben vorausgesetzt, diese Rechte in
derjenigen räumlichen Erstreckung, die sich aus den
Grundbuchplänen ergibt, woraus andererseits, wie in
allen Fällell des Art. 973 ZGB als notwelldige Folge
hervorgeht. dass im gleichen
Umfange der im Grund-
buch bezw. den Plänen nicht eingetragene wahre Be-
rechtigte, d. h. der Nachbar, dessen Parzelle durch die
unrichtige Grenzbezeichnullg des Plans verkleinert wor-
den ist, seine entgegenstehende, aus dem Grundbuch
nicht ersichtliche Berecbtigung verliert
(OSTERTAG zu
Art. 973 ZGB Randnote 4, WIELAND zu Art. 668 NI'. 3).
Eine vermittelnde Lösung,
wie sieLEEMANN (Kommentar
zu
Art. 668 Randnote 9) vorschlägt und wonach die
Unrichtigkeit des Planes nur Wirkungen unter den
arteien des Veräusserungsgeschäftes -hätte, d. h.ledig-
hch dem Erwerber einen Anspruch gegen seinen Ver-
ässerer. auf Wandlung des Kaufs oder Preisminderung
gabe,
WIrd durcb Art. 973, sobald man einmal dessen
Anwendbarkeit
auch auf die Grenzangaben des Grund-
buchplans
zugibt, ausgeschlossen. •
. Da im Kanton Bern nach § 168 EG den Eintragungen
l~ antonalen Grundbuch bis zur Einführung des eidge-
nossIschen Grundbuchs die nämlichen Wirkungen zu-
kommen, wie sie in Art. 971
ff. ZGB für das letztere vor-
gesehen sind, kann sich demnach auch im vorliegenden
Falle der Beklagte zur Bestreitung des Eigentums des
Klägers
an dem den Prozessgegenstand bildenden Land-
streifen nicht einfach auf die Unrichtigkeit des Grund-
buch-(Kataster-) plans berufen, sondern hätte weiter
Sachenrecht. N° 84. 469
darzutun, dass der Kläger bei Erwerb der Parzelle. 700
darum gewusst habe oder hätte wissen sollen. Hiezu
kann der Umstand, dass der Kauf zwischen Frl. Matti
und dem Kläger auf Grund vorangegangener Besichti-
gung des Grundstücks abgeschlossen worden war, allein
noch nicht ausreichen.
Da nach Art. 668 ZGB für die
Bestimmung der Grenzen im
Zweifel die Grundbuch-
pläne
und nicht die auf dem Grundstück vorhandenen
Grenzzeichen massgebend sind, durfte der Kläger an-
nehmen, dassjene und nicht die Ladenwand den wirkli-
chen Grenzverlauf angeben und hatte keine Veranlas-
sung, darüber weitere Nachforschungen anzustellen.
Irgendwelche andere Momente, die
ihm solche Nach-
forschungen zur Plicht gemacht, d. h. den bei Anlegung
des Plans unterlaufenen Fehler hätten zum Bewusstsein
bringen müssen, welcher Beweis dem Beklagten allein
hätte helfen können, sind aber nicht namhaft gemacht
worden. Auch
ist unerheblich, ob der Erwerber vor Ein-
tragung des Eigentumsübergangs das Grundbuch wirklich
eingesehen
hatte oder nicht. Für die Annahme des guten
Glaubens im Sinne von Art. 973 ZGB genügt es, dass
ihm die Unrichtigkeit der darin bezw. im Plane enthal-
tenen Aufzeichnngen nicht bekannt war oder hätte
bekannt sein sollen. Die positive Kenntnis ihres Inhalts
ist nicht erforderlich.
2. -
Ragt demnach der Laubenvorbau am Hause des
Beklagten zum Teil
auf das Grundstück Parzelle 700
über, So hat aber der Kläger Anspruch darauf, dass der
Beklagte, wenn er die überragenden Teile nicht beseitigen
will, entweder den
dadurch in Anspruch genommenen
Boden zu Eigentum oder aber eine Dienstbarkeit
auf
Duldung des Ueberbaus gegen Ersatz des dem Kläger
aus der Entziehung der Benutzung erwachsenden Scha-
dens erwerbe (Art. 674
ZGB). Die Tatsache, dass die
Baute, '}ie es nach einzelnen Zeugenaussagen zuzutreffen
scheint, s.
Z. vom Rechtsvorgänger des Beklagten mit
Einwilligung des damaligen Eigentümers der Parzelle
4/U
Sachnrecht. N° 84.
700 so ausgefüt worden war, vermag diese Entschädi-
gungspflicht nicht. aufzuheben und dem Beklagten keinen
Anspruch auf kostenlose Einräumung des Eigentums
oder des Ueberbaurechts, wie sie
mit Widerklagebegehren
3 verlangt wird, zu verschaffen. Da der Kläger das
Eigentum frei von allen nicht aus dem Grundbuch ersicht-
lichen Lasten erworben
hat, könnte ihm eine solche
Erlaubnis
nur entgegengehalten werden, wenn sie als
dingliche
Last im Grundbuch eingetragen worden wäre :
solange dies nicht geschehen
'\'111', hatte sie nur persön-
liche Wirkung und kann den gutgläu.bigen dritten Rechts-
nachfolger nicht verpflichten.
Ob nicht nach den Um-
ständen auch die weitergehende Möglichkeit bestanden
hätte,
an Stelle des Erwerbes des Bodens oder Ueberbau-
rechts die Beseitigung des Ueberbaus selbst zu erzwingen,
kann offen bleiben, da eine Berufung des Klägers gegen
die Abweisung seines dahingehenden Hauptbegehrens
3·
nicht vorliegt. Ebenso bedarf die weitere Frage, welcher
jener beiden anderen noch verbleibenden
Eventualitäten
an sich bei freier Prüfung hier der Vorzug zu geben wäre,
schon
aus formellen Gründen keiner Erörterung. Nachdem
auch der Beklagte mit der Widerklage in erster Linie die
Einräumung einer Dienstbarkeit
und nur eventuell die
Zuweisung des Eigentums am Boden selbst verlangt hat,
ist er nicht befugt, heute die letztere Lösung in den Vor-
dergrund zu stellen und damit seinen ursprünglichen
eventuellen zum
Hauptantrag . zu machen, da darin eine
unzulässige Erweiterung der vor den kantonalen Instan-
zen gestellten Begehren läge. Im übrigen wären
auch die
Erwägungen, die die Vorinstanz
für die von ihr getrof-
fene Wahl angeführt hat, dass der
Ueberbau im wesentli-
chen
nur den Luftraum des Nachbargrundstückes in
Anspruch nehme
und dass es sich zudem um eine ephe-
mere Baute handle, die ohnehin bald verschwinden werde
-nicht anfechtbar. Die Höhe des als
Entschädigung
zugesprochenen Betrages von 100 Fr. ist heute nicht
Sachenrecht. N0 84.
471
weiter beanstandet worden. Es ist denn auch ohne
weiteres klar, dass
er das Mindestmass dessen darstellt.
worauf der Kläger Anspruch
hat.
3. -Was das letzte auf Art. 684 ZGB gestützte· Kla-
gebegehren betrifft, so geht aus den - nicht nur auf den
allerdings
in der Hauptsache negativ verlaufenen Augen-
schein, sondern auch
auf die Aussagen der einvernom-
menen
Zeugen und die erhobene Expertise gestützten
und deshalb für das Bundesgericht verbindJichen -
Feststellungen der Vorinstanz hervor, dass die Abort-
anlage des Beklagten wegen ihrer
primitiven Ausführung
die Lu.ft in erheblichem
Umkreis durch Ausdünstungen
und üble Gerüche verunreinigt, dass diese Belästigung
sich zwar nicht gleichbleibt , sondern
VDn der Witterung
und der mehr oder minder starken Anfüllung der Grube
abhängt,
je nach dem Zusammentreffen dieser Umstände
aber sehr intensiv ist und den Aufenthalt in den anstos-
senden Teilen der Parzelle
700 wenn nicht geradezu
verunmöglicht,
so doch unleidlicl1 macht. Ferner, dass
der Teil der Gemeinde Hilterfingen, in dem die Grund-
stücke liegen, nicht
mehr rein dörflichen, landwirtschaft-
lichen, sondern in ausgesprochenem Masse den Charakter
eines Kur-und Villenviertels hat. Es steht demnach
ausser
Zweifel, dass man es mit einer übermässigen und
weder durch den Ort8gebrauch noch durch Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke gerechtfertigten Einwir-
kung
auf die Nachbarschaft zu tun hat. Welcher Mass·
nahmen es zu deren Beseitigung bedarf, ist im wesent··
lichen eine Tat-und technische Frage. Da der Beklagte
selbst nicht zu behaupten vermag, dass die
von der
Vorinstanz verfügte Erstellung eines geschlossenen Ab-
laufs der Grube
in den See über das hiezu Erforderliche
hinausgehe, muss es deshalb hiebei sein Bewenden haben.
Dass die Anlage
s. Z. bei ihrer Erstellung dem Ortsge-
brauch entsprechen mochte, ist unerheblich und kann den
Beklagten nicht von der
Pflicht befreien, sie den neuen
472 Sachenrecht. N° 85. Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters • des Quartiers ergeben haben (AS 4() n S. 447 ff). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die BerufUl1g wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom 11. Mai 1918 bestätigt. . 85. AuSSUC aus 4tm Urteil der II. ZivilabteUung vom 7. November l818 i. S. Dick und Gy'gax gegen lCocher. Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen- tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden Wasser. « Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger keineswegs das Recht haben, aus s chI i e s s I ich alles frei fliessenae Wasser, das sie durch Grabungen auf ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen, und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen- tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand- teil des Grund und Bodens llild deshalb ihr Eigentum, auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen- tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet, gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise Sachenreeht. N° 86. 473 beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits ab Quelle oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund- stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum ,erworben werden kann.» 86. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1918
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