BGE 44 II 456
BGE 44 II 456Bge24 déc. 1918Ouvrir la source →
45'J Familienrecht. N° 82.
sur les rapports de droit civil dispose, il est vrai, que les
rapports pecuniaires des epoux entre eux sont soumis
a la ltgislation du lieu du premier domicile conjugal (en
l'espece, Paris), mais cela signifie simplement, ainsi que
le precise I'art. 31 a1. 3, que le transfert du domicile en
Suisse lisse sub si ster le regime matrimonial qui Hait
applicable aux epoux au lieu de leur premier domicile
a l' etranger (v. P. DES GOUTTES, Des rapports de droit
dvil des etrangers en Suisse, dans Zeitschrift für schw.
Recht XVI p. 365-366). Dans le cas particulier, il s'agis-
sait ainsi de determiner, en vertu du droit tranfais, le
regime auquel les epoux de Uribarren etaient soumis en
France; c'est ce Cfu'a fait l'instance cantonale et le
Tribunal federal n'est pas competent pour revoir la
solution dOllllee 3 ce probleme qui reIe-ve exclusivemeni
du droit eh-anger.
Par ces motifs
le Tribunal tederal pl'ononcc:
Le recours est ecarte et rarret cantonal est confirme.
82.
Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 23. Dezember 1918
i. S. Frau Manzone-IIess gegen Giger.
Art. 206-208 ZGB. Miete einer \Vohnung durch eine vom
Ehemanne tat!>ächlich getrennt lebende Ehefrau. Klage
derselben nach der Scheidung gegen ihren früheren Mann
auf Erstattung des dem Vermieter wegen Nichthaltung des
Mietvertrages bezahlten Schadenersatzes mit der Be-
gründung, dass ihr der Beklagte anlässlich einer zeitweiligen
\Viedervereinigung versprochen habe, für den Fall der
Rückkehr in das eheliche Domizil die Miete für sie in Ord-
nung zu maCheIl. Einwand des Beklagten, dass ein giltiger
Mietvertrag mangels Verpflichtungsfähigkeit der Frau
während der Ehe nicht zustandegekommen sei.
Die Parteien sind durch rechtskräftiges Urteil des
Bezirksgerichts Kulm vom 25. Mai 1915 geschieden \ ... or-
Familienrecht. N° 82.
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den. Schon vor Einreichung der Scheidungsklage hatte die
Ehefrau .einmal anfangs 1914 das eheliche Domizil ver-
lassen und in Bern ein Einfamilienhaus gemietet, wie der
Vermieter Fankhauser behauptet unter der Angabe, sie
sei bereits geschieden, nach ihrer Darstellung mit der
Erklärung, sie habe sich von ihrem Manne getrennt und
strebe die Scheidung an. Es gelang dann aber dem Ehe-
manne, sie zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens
und Rückkehr nach Reinach zu bereden. Am 9. April 1914
schrieb derselbe infolgedessen an Fankhauser, seine Frau
habe zu früh mit ihm verhandelt, sie bleibe einstweilen
immer noch in Reinach, Fankhauser möge über seine
Liegenschaft anderweitig verfügen. Und als letzterer
demgegenüber auf dem Vertrage beharrte, -wiederholte
er ihm mit Briefen vom 13. und 20. April 1914, die 'Voh-
nun? sei von seiner Frau in krankhafter Anwandlung
gemIetet worden und werde nicht bezogen werden, er
anerkenne keinerlei Verpflichtungen. Im April 1916
klagte dann Fankhauser gegen die geschiedene Frau
Giger an ihrem neuen 'Vohnorte Zürich auf Zahlung von
2296 Fr. 50 Cts. Entschädigung für Mietzinsausfall. Frau
Giger verkündete ihrem geschiedenen Manne den Streit:
dieser lehnte jedoch die Teilnahme am Verfahren ab.
In der Folge kam es z-wischen Fankhauser und Frau Giger
zu einem Vergleich, wonach letztere sich verpflichtete
an die Klagesumme 1100 Fr. zu bezahlen und die Hälfte
der Kosten zu übernehmen. Im heutigen Prozesse verlangt
~rau Giger, nunmehrige Frau Manzone vom Beklagten,
Ihrem früheren Manne :
1.
Erstattung der auf Grund des Vergleichs mit Fank-
hauser von ihr ausgelegten 1240 Fr. 80 Cts., indem sie
behauptet, dass der Beklagte ihr s. Z. im Frühjahr 1914
bei den Besprechungen, die zur Wiederaufnahme der ehe-
lichen Gemeinschaft geführt, zugesichert habe, die Miet-
zinsangelegenheit in Bern für sie ordnen und auf sich
nehmen, m. a. W. den Vermieter nötigenfalls auf seine
Rechnung abfinden zu wollen.
458 Familienrecht. N° 82.
2. Anerkennung ihres Eigentums an und Herausgabe
von verschiedenen Sachen, die von ihr in die Ehe gebracht
worden waren, zur Zeit der Scheidung und der Anhebung
des gegenwärtigen Prozesses sich im Besitze des
Beklagten
bezw. seines Vaters befanden und über deren Schicksal
angeblich versehentlich im Scheidungsverfahren
nicht
verfügt worden sein soll.
Das Bundesgericht hat in Uebereinstimmung mit der
Vorinstanz (Obergericht Aargau) das zweite Begehren
wegen Verwirkung des Anspruchs durch Nichterhebung
bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei-
..
dungsprozesse abgewiesen, die Gegenstand des ersten
Begehrens bildende
Forderung dagegen mit folgender
Begründung gutgeheissen :
.
Nach der nicht aktenwidrigen und deshalb für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
hat als erwiesen zu gelten, dass der Beklagte in der Tat
s. Z. der Klägerin zugesichert hat, die Miete in Bern für
sie in Ordnung zu machen. Da diese Zusicherung nach
den
Umständen nur dahin ausgelegt werden kann, dass er
für sie den Mietzins zahlen werde, soweit er geschuldet
sei,
ist demnach seine Haftung für den eingeklagten
Betrag von 1240 Fr. 80 Cts. gegeben. Dass er damals
noch die Hoffnung hegen mochte die Rechtsverbindlich-
keit des Mietvertrages bestreiten zu können, ist unerheb-
lich,
da die Befreiuug von einer Schuld natürlich auch
bedingt, für den Fall, dass sie sich nicht mit Erfolg be-
streiten lasse, übernommen werden kann. Wenn der
Beklagte behauptet, dass eine Schuld hier tatsächlich
nicht bestanden habe und die Klägerin deshalb gegenüber
Fankhauser nichts hätte anzuerkennen brauchen, so
beruht diese Einwendung auf einer Verkennung der ehe-
güterrechtlichen Grundsätze des ZGB. Danach hebt die
Ehe die Verpflichtungsfähigkeit der Ehefrau nicht auf,
sondern
hat lediglich zur Folge, dass dieselbe für Verbind-
lichkeiten, die sie ausserhalb des
Rahmens der ihr für die
eheliche Gemeinschaft zustehenden
Vertretungsmacht
Familienrecht. N° 83.
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und ohne Einwilligung des Ehemauns eingeht, nur mit
ihrem Sondergut haftet. Die Klägerin konnte deshalb
die Forderung Fankhausers, auch wenn sie sich ihm ge-
aenüber als ntlch nicht geschieden bezeichnet hatte, nicht
twa mit der. Begründung ablehnen, dass sie sich wäh-
rend der Ehe nicht selbständig habe verpflichten können,
sondern musste dieselbe
in dem Umfange, als dem Ge-
nannten tatsächlich durch die Nichthaltung des Miet-
vertrages Schade entstanden war, anerkennen. Indem
der Beklaate der Klägerin yersprach, die Sache für sie
::. .
zu ordnen, hat er die ohne seine Eimvilligung kontraluerte
Schuld nach trnglich intern, der Frau gegenüber genehmigt
und als zu Lasten der ehelichen Gemeinschaft eingegangen
anerkannt.
Von einem Schenkungsversprechen, das darin
gelegen hätte und das mangels Erfüllt:ng der Fnnyor
schriften ungiltig \väre, kann nicht dIe Rede sem. Der
Standpunkt, dass der Fankhauser erwachsene Schade
tatsächlich infolge
der Möglichkeit anderweitiger Ver-
mietung schon in der Zeit bis zum nächsten Kündigungs-
ziele weniger als
1100 Fr. betragen habe, ist in der An-
schlussberufullgsschrift nicht
mehr auIrechterhalten 'wor-
den. Nach den Aufschlüssen; die sich
darüber aus den
Akten ergebn, offenbar mit Recht. Es braucht deshalb
die Frage,
imvieweit der Beklagte damit, nachdem er
s. Z. auf die Streitverkündung die Teilnahme am Prozesse
abgelehnt hatte, überhaupt gehört werden könnte, nicht
erörtert zu werden.
83. Arret de la. IIe Seetion civile du 24 decembre 1918
dans la cause Gerber contre Gerentes.
Ac t i 0 11 e n p at ern i te: consequences du falt ue, dans
le delai de rart. 308 ces, l'action U ete intentee, malS dCYUllt
un tribunal incompetent.
Le defendeur Louis Gerentes et Frieda Gerber, mere du
demandeur, ont vecll plusieurs annees ensemble a Geneve
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