deisrechtliche Entscheidungen 11 p. 35 et 19 p. 64, Se':
maine j ldiciaire 1885 p. 414)et les auteurs (SCHNEIDER,
2
e
ed., Note 3sur art. 204, HABERSTICH I p. 299, FICK,
Note 13 sur art. 185; moins affirniatif, OSER p. 468)
n'en ont pas moins toujours admis l'existence d'un usage
commercial d'apres lequelle vendeur qui assume les frais
de transport en assurne aussi les risques. TI y a lieu po ur
le Tribunal fecteral de se rallier acette solution qui peut
etre qualifiee de traditionnelle en d:oit suisse cf dont les
faits de a cause actuelle demontrent justemen
t
avec une
nettete toute partkuIiere qu'elle est conforme a la raison
et a l'equite : en effet, la marChaIldise 3yant efe seques-
tree en France parce qu'expectiee par une maison alle-
mande, il serait choquant que la Societe defenderesse
qui n'avait a aucun point de vue a s'occuper du trans-
port dut supportt'r les risques qui. se sont ainsi realises
au cours de ce transport et qui sont en relation etroite
avec des circonstance 1 personnelIes a la recourante, a
savoir sa nationalite et l'itineraire qu'elle avait librement
choisi.
Du moment qu'on doit donc admettre que J'engagement
pris par la Societe demanderesse d supporter les frais de
transport impliquait l'engagement d'en supporter aussi
les risques, la recourante ne
peut' se liberer de sa respon-
sabilite
en invoquant la mention imprimee sur les fac-
tures d'apres la quelle la marchandise etait expediee a la
demanderesse für Ihre Rechnung und Gefa hr I). Outre
que, d'une mani re generale, une mention unilaterale ne
saurait prevaloir contre
un accord formel, celle-ci etait
manifestement erronee et ne correspondait meme pas a
la volonte de la demanderesse qui 11'a jamais pretendu
meUre
les frais de l'expedition a la charge de la defen-
deresse : si done, de l'aveu meme de la demanderesse, la
dite
mentionn'a pas eu pour effet de modifier le contrat
en ee qui concerne les frais, elle n'a pas non plus pu le
modifier
en ce qui concerne les risques, ces deux points
etant intimement lies soit d'apres ce qui a He dU ci-
Oblgationenrecht. N° 72. 121
dessus, soit d'apres la formule que croit pouvoir illvoquer
la . recourante.
Le Tribunal lederal prononce:
Le recours est ecarte et le jugement cantonal est COll-
firme.
72. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1918
i. S. Biberli gegen v. FeIten.
Wirksamkeit der Höchstpreisverordnung für Reisfuttermehl
d. d. 5. Februar 1917 bez. zur Zeit ihres Inkrafttretens noch
nicht erfüllter Kaufverträge ?
A. -Am 5. Februar 1917 verkaufte der Kläger Häberli
dem Beklagten
v. FeIten circa. 10,000 kg Reisfuttermehl
zum Preise von 38-Fr. pro
100 kg, franko Station Olter;,
lieferbar baldmöglichst, zahlbar beim Empfang.
Gestützt
auf einen Bundesratsbeschluss vom 8. August
1916 erliess
das Schweizerische Militärdepartement
unterm 5. Februar 1917 eine Verfügung, laut welcher
vom 6. Februar 1917 an für ReisfuUermehl ein Höchst-
preis von 20 Fr .. fur f"anze Wagenladungen, bezw. ein
solcher von 21 Fr. bfi Lieferungen unter 10,000 kg gelten
solle.
Mit Rücksicht
auf diese Höchstpreisverfügung weigerte
sich der Beklagte in wiederholten Erklärungen, dem
Kläger
den stipulierten Kaufpreis zu bezahlen. Häberli
seinerseits
bestand auf der Erfüllung des Vertrages und
sandte am 17. Februar 1917 die Ware (9764 kg) nach
Olten, wo sie, da der Beklagte sie nicht annahm, liegen
blieb. Weitere Unterhandlungen
führten zu keinem Re-
sultat und schliesslich traten beide Parteien unter Wah-
rung ihrer Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurück.
B. -Mit Klage vom 2. März 1917 verlangte Häberli
von v. FeIten Zahlung von 1757 Fr. 50 Cts. Schadenersatz
(Differenz zwischc n Höchstpreis und Vertragspreis), 44
Fr.
Lagerspesen und 200 Fr. für zufolge der Nichtabnahme
der Ware durch den Beklagten gehabte Auslagen. Erstellte
sich dabei unter Verweisung auf ein Gutachten von
Rechtsanwalt Fick iil Zürich auf deil Standpunkt, die
Verfügung des Militärdepartementes habe keinen Einfluss
auf die Erfüllung von vor ihrem Inkrafttreten abge-
schlossenen Verträgen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung -und begrÜll-
dete seinen Antrag damit
j
die Höchstpreisverfügung
gelte
für alle zur Zeit Ihres Wirkungsbeginnes noch nicht
effektuierten
Vertrage Das ergehe sich deutlich aus Art. 3
des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916,
auf den
Mt. 3 der Höchstpreisverfügung verweise und wo gesagt
werde,
die Höchstpreise verstehen sich bei Bezahlung
der Ware arilässlich
der Lieferung . Zudem würde jede
andere Lösung betrügerischen Vordatierungen der
Ver-
träge rufen. Im übrigen werde auf die authentische Inter-
pretation der fraglichen Verfügung durch den Bundesrat
bezw.
das Oberkriegskommissariat abgestellt. Eventuell
sei die Schadensbemessung Häberlis anfechtbar, weil
darin von einem Höchstpreis
von 20 Fr. ausgegangen
werde,
statt von einem solchen von 21. Fr . wie er für
Lieferungen unter 10,000 kg Geltung hahe. Die übrigen
Posteil
der Schadensberechnung seien gänzlich ahzu wei-
sen, weil der Kläger die dort verrechneten Lagerspesen
und Umtriehe sich angesichts der kategorischen Annah-
meverweigerung
hätte ersparen können.
BIll von der erste li Instanz eingeholter Bericht des
Oberkriegskomruissariates spricht sich im Sinne der Auf-
fassung des Beklagten aus.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage ab-
gewiesen, das Obergericht
mit folgender Begründung:
Weder der Wortlaut der Höchstpreisverordnung selber,
noch der des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916
bieten eine Lösung der streitigen Frage, sie müsse daher
aus dem Zweck del.' betreffenden Erlasse heantwortet
werden, mit anderen Worten, man müsse dieselben so
Obligattonellrecht. :t ;o 72.
auslegen, dass sie sich als möglichst taugliches Mittel zur
Erreichung des mit ihnen verfolgten gesetzgeherischen
Zweckes darstellen. Ihr Zweck nun gehe inshesondere
auch dahin, dem
Volke die fraglichen Waren zu festge ..
setzten Preisen zu verschaffen, um damit die Landesver-
sorgung zu sichern. Dieser
Zweck würde aber nicht ge-
nügend erreicht, wenn man der Ansicht desKlägers bei-
stimmen wollte. Speziell würde das Vordatierungen und
sogenannte
Zukäufen rufen. Zudem sei es als das kleitiere
Uebel anzusehen, wenn die Grosshändler mit etwas gerill-
geren Preisen
sich zufriedengehen, als wenn die Konsu-
menten höhere Preise bezahlen müssen. Die Auslegung
nach dem
Zweck führe daher notgedrungen dazu, der
Höchstpreisverfügung rückwirkende
Kraft zuzumessen.
Aber
auch Gründe der öffentlichen Ordnung sprechen
fÜl' diese Lösung. Endlich könne der allgemeine Grund-
satz der Nichtrückwirkung für Notverordnungen nicht
angewendet werden,
und es habe denn auch der Bundes-
rat in späteren Verordnungen die Rückwirkung ausdrück-
lich vorgesehen.
D. -Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht, indem er um Zusprechung seiner
Klage ersuchte
und zur Begründung im wesentlichen auf
ein erweitertes Gutachten Fick verwies. Dieses Gutachten
geht (unter Verarbeitung der Literatur, speziell auch
der
deutschen, und der deutschen Rechb'Prechung) in erstel
Linie davon aus, dass allgtmein die Vermutung gegen die
Rückwirkung eines Gesetzes spreche,
und weist sodamJ
insbesondere daraufhin, dass ein Teil
deI ergangenen
schweizerischml Notverordnungen die Rückwirkung aus-
drücklich vorsehe, ein anderer Teil
aber nicht. Es dürfe
dahnr die Rückwirkung auch nicht für diese Art von Er-
lassen als allgemeinen Regel aufgestellt werden, vielmehr
bleibe die gegenteilige Vermutung auch für sie aufrecht.
Der Beklagte
hat auf Abweisung der Berufung eventuell
auf Reduktion der Schadenersatzsumme im Sinne der VOll
ihm erstinstanzlichen angebrachten Begehren antragen
-i24 Obligationenrecbt. N° 72.
lasser!. Zur Begründung wurde auf das vor den kantonalen
Instanzen Vorgetragene verwiesen und ergänzend ang -
führt, der Bericht des Oberkriegskommissariates sei als
authentische Interpretation der streitigen Verfügung auf-
zufassen, eventuell müsse eine solche Interpretation von
zuständiger Stelle noch eingeholt werden. Scdann wird
geltend gemacht, ein Schaden sei dem. Kläger überhaupt
nicht entstanden mit Rücksicht auf dIe kurze Gdturgs
nauer der Verfügung des Militärdepartementes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der im Prozess einzig streitige Punkt, ob die
Höchstpreisverfügung
des MiJitärdepartementes yom 5
Februar 1917 auch auf vor. ihrem Inkrafttreten abgeschlof:-
s:me, aber erst nachher zu erfüllende, Verträge Anwerdurg
findet, ist nicht so sehr eine Frage der Rückwirkung als
vielmehr eine solche
nach dem für die Höchstpreisbe-
stimmung massgebenden Teil des Vertragstatbestandes.
Zu untersuchen ist daher mit anderen Worten, ob als
massgnbend der Vertragsabschluss oder aber die Vertrags-
erfüllung
zu betrachten ist.
Weder aus der Höchstpreisverfügung selbst noch aus
dem Beschluss, mit dem der Bundesrat die Befugnis zum
Erlass derselben seinem Militärdepartement delegiert hat,
lässt sich ohne weiteres, d. h. wenn man nur vom 'Vort-
laut ausgeht, eine Antwort hierauf finden. Insbesondere
kann aus dem Art. 3 des letzteren Erlasses für den Stand-
nunkt des Beklagten nichts gewonnen werden. Wenn dort
gesagt ist, die Hauptpreise verstehen sich bei Barzahlung
der Ware anlässlich der Lieferung ) , so will damit nur die
Berechnungsart festgelegt werden speziell mit Bezug auf
Nebenleistungen wie Zinsen, etc.
-Angesichts dieses Versagens des Gesetzestextes
hat der Beklagte auf eine authentische Interpretation der
Verfügung abstellen wollen. In dieser Hinsicht ist zunächst
festzustellen,
dass zu einer solchen nur die gesetzgebende
Behörde
kompetent wäre, dass also dem Bericht des Obrr-
Obligationen recht. N° 72.
kriegskommissariates diese Bedeutung nicht zukommen
kann. Im weiteren muss aber auch das Begehren um Ver-
anlassung der zuständigen Behörde zur Vornahme der
Auslegung abgewiesen werden, denn es besteht kein Indi-
vidualrecht des Beklagten auf diese Vornahme.
3.
-Die VoIinstanz hat die Unklarheit der streitigen
Verfügung in erster Linie aus ihrem Zwecke beheben
wollen. Allein auch dieses Vorgehen ist nicht ohne weiteres
richtig.
Zwar ist die sogenannte teleologische Gesetzes-
interpretation zweifelsohne in gewissen FäHen geeignet,
den Willen des Gesetzgebers zu bestimmen, oder doch we-
nigstens zu einer
vernünftigen Lösung zu führen. Allein
in eintm Falle wie dem vorliegenden, wo es ich um rasch
aufgestellte
Notverordnungen handelt, bei denen eine
Weglassung ebensogut bewusst
als unbewusst erfolgt
sein
kann, trägt sie die Oefahr in sich, dass man das
betreffende gesetzgeberische Problem, bezw. seine von
t'inem gewissen Gesichtspunkt aus idealste Lösung, zum
Gesetze
macht, während der Gesetzgeber vielleicht gar
nicht so weit hat gehen wollen. Gerade bei Eingriffen in
die Freiheit des Verkehrs, wie hier einer im Streite ist,
liegt es sehr nahe, dass man von einer absoluten Lösung
hat absehen und auf einem Mittelweg die widersheitenden
Interessen vereinigen wollen.
Aus
dem gleichen Grunde kann man sich auch nicht,
wie die Vorinstanz es
tut, auf die öffentliche Ordnung, auf
das öffentliche Interesse an der Sicherung der Landes-
versorgung berufen. Uebrigens ist es fraglich, ob die
rigorosere Auslegung der Höchstpreisverfügung wirklich
zu einer besseren Versorgung des Landes führen, oder ob
sie nicht, da ein Verkaufszwang nicht in das Gesetz auf-
genommen wurde, eine Zurückhaltung der Vorräte ver-
anlassen würde. Sodann ist zu bemerken, dass die von der
Vorinstanz angeführten Gefahren einer Entscheidung im
Sinne der klägerischen Anträge durch eine gegenteilige
Lösung
nicht beseitigt würden, dass speziell sogenannte
Zukäufe nach wie vor möglich wären und ebenso auch, bei
426 Obligationenrecht. N° 72.
Einverständnis der Parteien, ander(:' Arten der Gesetzes-
umgehung. .
4. -So wenig wie die Auslegung nach dem Zwecke führt
aber. wie im Gutachten Fick mit Recht ausgeführt wird,
auch der Versuch der Vodnstanz zum Ziel, aus den butt ..
desrätlichen Notverordnungen ähnlicher Natur eine allge-
meine Regel für die Wirkungen solcher Höchstpreisvor-
schriften abzuleiten. Denn in
der Tat ist nur in einzelnen
dieser Erlasse ausdrücklich gesagt, massgebend solle die
Erfüllung
sein, während in früheren und späteren die
Frage nicht entschieden,
und während z, B. in Art. 6 des
Bundesratsbeschlusses vom 30. Septembe ' 1916 betr.
den Verkehr mit Rohbaumwolle etc. deutlich nur von
Verträgen gesprochen wird, (i die nach Inkrafttreten det:
vom politischen Depantemellt in Ausführung dieses
Beschlusses erlassenen Vorschriften vereinbart werden.
I
5. -Schliesslich ist auch au der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes eine Lösung des Problems nicht
zu finden. Insbesondere
kann der Entscheid des Kassa-
tionshofes vom
20. März 1917 i. S. Grivelnicht in Betracht
kommen, weil dort der Kassationshof von der Annahme
ausgegangen ist, es ergebe sich
aus dem Gesetzestext
(Höchstpreisverfügung für Erdäpfel)" selbst, dass die
Höchstpreise für alle noch zu liefernden Waren Geltung
haben sollen.
6. -Angesichts dieser
Umstände bleibt nur der eine
Weg übrig, die streitige Frage nach allgemeinen Grund-
sätzen zu entscheiden. "Dabei ist auszugehen vom Charak-
ter der fraglichen Verfügung als einer den freien Verkehr
beschränkenden Notverordnung. Diese Beschränkung des
Verkehrs
ist je nachdem man die Auffassung des Klägers
oder des Beklagten billigt, eine weiter oder
eint: weniger
weit gehende.
Ist die Ansicht des Klägers richtig,
so findet die Verfügung des Militärdepartementes nur An-
wendung
auf künftige Verkäufe, d. h. es kann der einzelne
für die Zukunft nicht
mehr nach seinem Belieben kontra-
hieren. Bekennt man sich dagegen zu der Stellungnahme
.des Beklagten, so ist die Einschränkung eine viel rigorosere
und zudem eine grundsätzlich andere. Der Staat greift
alsdann nieht
nur ein in die künftige Bewegungsfreiheit,
sondern in bereits erworbene Privatrechte. Er entzieht
dem Verkäufer obligatoris he
AnSPl üche, die dieser sich
durch d('n Vertrag bereits gesichert hat, wie z. B. dem
Expropriaten wohlerworbene Eigentumsrechte
entzogen
oder beschränkt werden. Derartigen Eingriffen hat nun
aber die Rechtsordnung eine solche Ausnahmestellung
gegeben, sie widersprechen
so sehr den allgemeinen Grund-
sätzen
übet' den Schutz wohlerworbener Rechte, dass sie
nur da als ewollt angenommen werden dürfen, wo dies
ausdrücklich gesagt
ist oder zwingend aus den Umständen
hervorgeht, eine Voraussetzung, die hier nach dem oben
G3sagten
nicht zutrifft. Zwar ist richtig, dass die streitige
Hö('hstpreisverfügung. ein Gesetz
mit öffentlichrechtli-
ehern Charakter ist, und dass daher die zivilrechtlichen
Grundsätze nicht ohne weiteres zur Anwendung kommen.
AlleinderG 'undsatz in du bio pro libertate, wie er im Zivil-
recht allgemein anerkannt ist, hat auch für das öffentliche
Recht
(F'LElNER, Institutionen des Verwaltungsrechtes,
2. Auf I. S. 117), und namentlich dann Geltung zu bean-
spruchw, wenn dieses in die Privatrechtssphäre eirgreift.
7. -Nach dem Gesagten hat der Kläger das Recht,
vom Beklagten Erfüllung des Kaufvertrages zu den sti-
pulierten Bedingungen, bezw.
nachdem er seinen Rück-
tritt erklärt hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Bei Berechnung dieses
Er '1.tzes ist jedoch dem
Beklagten insofern beizupflichten, als
Cl sagt, der Kläger
hätte angesichts semer kategorischen Weigerung, den
Vertrag zu erfüllen,
ihm die Ware nicht zusenden sollen,
er müsse daher die aus dieser Zu sendung ihm entstandenen
Kosten und Umtriebe an sich selber tragen. Ebenso ist
richtig, wenn v. FeIten die kläguische Schadellsberech-
nung insofern korrigiert, als darin von
eimm Höchstpreis
von
20 Fr. statt von einem solchen von 21. Fr..wie er in
der Verfügung des Militärdepartementes für Quantitäten
Obligationenrecbt. No 73.
unter 10,000 kg vorgesehm wUlde. ausgegangen Wird.
Statt 18 Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der
Kläger nur 17 Fr., für 9764 kg also nur 1659 Fr. 88 Cts
verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die s"erufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung
des Urteils des
Obergerichts Solothurn der Beklagte ver-
pflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88 Cts. nebst 5 % Zins vom
20. Februar 1917 an zu bezahlen.
73.
'Urteil der L Zivila.bteilung vom 19. Oktober 1918
i. S. Gubs er gegen lIeuer-Woker.
Voraussetzung der Haftung aus u n beg r ü n d e te r An -
s eh u I d i gun g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse
seines Klienten einen Strafantrag stellt.
A. -Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel
In Bern bei der Volksbank in Basel in der 'Veise einen
Kredit von 20,000 Fr. zu verschaffen. dass er sich als
Jean Steinegger, Buchdrucker. in Basel ausgab und mit
dessen Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete.
. Als Bürgen gab er an, A. Osterwalder in Bruggen, Albert
Steinegger in Zürich (Schwiegervater Waldvogels) und
den Kläger Dr.Gubser. Nur-die Unterschrift des letzeren
war echt, während die anderen von Waldvogel samt der
notariellen Beglaubigung gefälscht worden waren.
-Am
4. März 1912 fragte Gub:: er bei der Volksbank an, was
von dem Darlehen (das nach seiner Argabe von Wald-
vogel bis Mai 1911 hätte zurückbezahlt werden sollen),
noch ausstehe. Auf die
Antwort, es seien noch 19,000 Fr.
nicht bezahlt, kündigte er am 15. März 1912 die Bürg-
schaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte
er sich, dass die Unterschritt des Alb. Steinegger gefälscht
war,
was er nach senner Angabe der Bank mitteilte. Diese
42(1
kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Stein-
egger, Kirchenfeld. Bern,
zur Rückzahlung und hob, als
die Zahlung
nicht erfolgte, Betreibung an. Die betreffen-
den Zuschriften an Steinngger wurden von Waldvogel, ab-
gefangen. In der Folge erhielt die Bar.k von Waldvogel
der als Absender den Bürgen Alb. Steinegger bezeichnete,
eine Abzahlung
von 5000 Fr. Es kam dann zur Pfärcdung
die resultatlos verlief, indem der anwesende Waldvogel
als Schwager Steineggers erklärte,
der Schuldner habe
keine
pfändbaren Aktiven. Die Bank hielt sich nUll zu-
nächst an den Kläger Gubser, der ihr am 15. Oktober 1912
eine Anzahlung
von 6000 Fr. machte und die Erledigung
der Angelegenheit bis November gleichen Jahres in Aus-
sicht stellte.
Am 1. November schrieb er aber der Bank, er
habe. inzwischen in Erfahrung gebracht, dass auch die
Unterschrift des Hauptschuldners Jean Steinegger ge-
fälscht sei.
Er lehne daher jede Haftung ab und vc,'langc
die bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb ihn da-
nach auf die Restanz,. wurde aber im Rechtsöffnungs-
verfahren
-Gubser hatte Rechtsvorschlag erhollen -
abgewiesen und in einem späteren Prozess zur Rück-
zahlung der .6000 Fr. verurteilt.
Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen
Seit(,ll Anklage wegen Fälschung und Betrug erhoben
worden. Sein Verteidiger
war der Beklagte Dr.Woker, der
sein Mandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die Haupt-
verhandlung war auf den 3. Juni 1913 veL'tagt.
Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagte
Heller ist, beteiligte sich als Zivilpartei an dem Strafver-
fahren. Sie hatte in Briefen an ihrt'n Anwalt wiedcT holt
die
Rage erörtert, inwieweit aUl.h Gubser in die Angele-
genheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer
Sache komme.
EJ fiel ihr auf, dass nur die Untersvhrift
Gubsnrs echt war, und dass dies auch für ein andere ,
zwischen Waldvogel und der aargauischen Kreditanstalt
abgeschlossenes Kreditgeschäft, das Waldvogel indesseli
reguliert
hatte, zutraf.