BGE 44 II 362
BGE 44 II 362Bge14 mai 1918Ouvrir la source →
362 Sachenrecht. N° 63. l'autre cas les conclusions de la demande doivent etre dec1arees fondees et l'on peut donc laisser intacte la question de savoir si la dispense de rapport -enparti- culier lorsqu'elle n'intervient que posterieurement a la liberalite -peut etre faite valablement en une autre forme que celle prescrite pour les dispositions de dernieres . volontes (voir sur ce point EscHER, Note 5 sur art. 626). Le Tribunal fedlral prononce: Le recours est admis et le jugement cantonal est reforme . dans le sens de l'admission des conclusions de la demande. VI. SACHENRECHT DROITS REELS 63. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom 11. September 1918 i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen Xonsumverein In Ba.sel. Art. 681, 959 ZGB. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch im Falle der Vormerkung im Grundbuche nicht auf den Fall der betreibungs-oder konkursrechtlichen Versteigerung der Liegenschaft. ' A. -Der Allgemeine Konsumverein in Basel mietete am 21. November 1912 vom damaligen Eigentümer des Hauses Klarastrasse 43 in Basel, Eugen Soller das Erd- geschoss dieses Hauses als Verkaufslokal. Art. 10 und 11 des Mietvertrages bestimmen : « Art. 10. Der Vermieter verpflichtet sich, bei einem beabsichtigten Verkaufe der Liegenschaft vor notarieller Verschreibung der Mieterin Gelegenheit zu geben, an Stelle des Kaufliebhabers und zu den diesem gestellten Bedillgungen den Kauf abzuschliessen. » Sachenrecht. N° 63. 363 « Art. 11. Diese Verpflichtung soll durch Vormerkung im Grundbuche dinglich gesichert werden. Sollte die Vor- merkung aus irgend einem G .. -unde wirkungslos werden, so wird die persönliche Verpflichtung des Vermieters dadurch nicht .berührt. Für ihre Erfüllung haftet er dem Allgemeinen Konsumverein unter einer Konventional- strafe im Betrage von zwei jährlichen Mietzinsen. )} Die vereinbarte Eintragung im Grundbuche ohat am 4. Dezember 1912 in der Weise stattgefunden, dass auf dem entsprechenden Grundstücksblatte im Hauptbuche unter der Rubrik Vormerkungen als Ziff. 2 vermerkt wurde: «Vorkaufsrecht zu Gunsten des Allgemeinen Konsumvereins Basel.» In einer gegen den Vermieter Soller gerichteten Be- treibung auf G,:undpfandverwertung kam die Liegenschaft Klarastrasse 43 am 3. Januar 1918 auf zweite Steigerung und wurde um 60,050 Fr. den in Gütergemeilllchaft lebenden Ehegatten August Apel und Marie geb. Schal- tenbrand als Meistbietenden zugeschlagen : in das Be- standteil der Steigerungsbedingungen bildende Lasten- verzeichnis war dabei auch das Vorkaufsrecht zu Gunsten des Konsumyereins aufgenommen worden. Mit Anzeige vom gleichen Tage gab das Betreibungsamt letzterem vom Zuschlage mit dem Bemerken Kenntnis, sofern er von seinem Rechte glaube Gebrauch machen zu können, habe er dies innert Monatsfrist zu erklären, worauf der KQnsumverein am 7. Januar 1918 erwiderte, dass er das Vorkaufsrecht ausübe und den Gantpreis nebst Kosten dein Amte erlegen werde. Dieses nahm jedoch den Stand- punkt ein, dass das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Zuschlage auf den Ersteigerer übergegangen sei, df:lhcr auch nur er sie weitel'übertragen könne und der Konsumverein, wenn er seinen Anspruch durchsetzen w.:llle, gegen ihn im ordentlichen Pl'ozessverfahren vor- ugehen habe. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Aufsichtsbehöl'de für Schuldbetreibung und Konkurs ab.
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Sachenrecht. N° 63.
Mit der vorliegenden gegen die Ersteigerer Eheleute
Apel gerichteten Klage
verlangt nunmehr der Konsum-
verein Verurteilung dieser, da's Grundstück zu den Be-
'dingungen, um welche sie es selbst an der Gant erworben.
auf ihn als Eigentümer zu übertragen, eventuel' Ermächti-
gung des G~'undbuchamtes, die entsprechende Eintragung
im Grundbuch auch ohne Einwilligung der Ersteigerer
vorzunehmen. Die Beklagten beantragen Abweisung
der
Klage, indem sie geltend machen, dass das Vorkaufsrecht
dem Berechtigten die Befugnis zum Erwerbe der
Liegen-
schaft nur bei freihändiger, auf dem eigenen Willen des
Verpflichteten beruhender Veräusserung derselben
an
einen Dritten verleihe und überdies nach der Fassung des
Vertrages tatsächlich hier auch nur für diesen Fall ein-
geräumt worden sei. Eventuell, wenn man annehme, dass
es sich auch auf Zwangsversteigerungen beziehe, hätte es
auf alle Fälle an der Gant selbst ausgeübt werden müssen.
Indem der Kläger sich
statt dessen an dieser bis auf
60,000 Fr. als Selbstbieter beteiligt und gegen den Zu-
schlag an die Beklagten um das Höhergebot von 60,050 Fr.
keinen Einspruch erhoben, habe er zu erkennen gegeben,
dass
er selbst damals an eine Berechtigung zum Vorkauf
nicht gedacht habe und auf -deren Geltendmachung
verzichtet.
B. -Durch Urteil vom 14. Mai 1918 hat das Appella-
tionsgericht des
Kantons Basel-Stadt in Abänderul'g des
erstinstanzlichen Urteils
des Zivilgerichts die Klage
gutgeheissen
und die Kosten beider Instanzen den Be-
klagten auferlegt. Die Erwägungen gehen davon aus, dass
von einer ver t rag 1 ich e n Beschränkung des Vor-
kaufsrechts auf den Fall des freihändigen Verkaufs oder
von einem Verzichte des Klägers auf dessen Ausüburg
nicht gesprochen werden könne. Daraus, dass die Parteien
nur jenen regelmässigen Veräusserungsfall besonders
geregelt
hätten, dürfe nicht auf die Absicht geschlossen
werden, andere Fälle
auszunehmen: ebenso biete der
'Wortlaut des Art. 11 des Mietvertrages dafür keine Stütze,
Sachenrecnt. N° 6J.
dass man bei der hier vereinbarten Konventionalstrafe
spziell an die Zwangsversteigerung gedacht hätte. Auch
seI
der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sein Recht
sofern es überhaupt bestehe, anders als nach Art. 68i
Abs. 3 ZGB, d. h. innert Monatsfrist seit der Gant aus-
zuübe. : ein Einpru?h seinerseits gegen den Zuschlag
habe uberhaupt mcht m Frage kommen können. Da nach
Art. 681, Abs. 1 ZGB das vorgemerkte Vorkaufsrecht
von Gesetzeswegen «gegenüber jedem Eigentümer»
bestehe, müsse deshalb die Klage gutgeheissen werden
sofern sich
nicht seine Unwirksamkeit bei der Veräusse
rung im Zwangsvollstreckungsverfahren aus der Ntur
des Rechtes selbst oder dem Wesen der Zwangsverwer-
tung als selbst vertändliche und notwendige Folge ergebe.
Das treffe aber n~cht zu (was näher ausgeführt wird).
C. -Gegen dIeses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufurg der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage. Der Kläger Allgemeiner Konsumverein Basel
hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Sachenrecht. N° 63.
Antwort auf die Frage, ob auch die Veräusserungim
Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Besteller einen
solchen Fall darstelle, muss deshalb aus der Natur des
Rechte's selbst abgeleitet werden. Sie muss für die im
Grundbuch vorgemerkte und die
nicht,vorgemerkte, rein
obligatorisch wirkende Vorkaufsberechtigung notwendig
gleich lauten. Die Vormerkung im Grundbuch begründet
nach Art. 681, 959 ZGB nicht ein von dem zu Grunde
liegenden obligatorischen
Vertrage verschiedenes, selbst-
ständiges dingliches Recht, sondern verleiht lediglich dem
aus jenem hervorgehenden persönlichen Anspruche auf
Herausgabe der
Sache und Uebertragung des Eigentums
an ihr einen verstärkten Schutz in dem Sinne dass er
nIcht nur gegen den Vorkaufsverpflichteten, sondern auch
gegen Dritte, welche sither dingliche Rechte am Grund-
stück erworben haben, geltend gemacht werden kann,
diese dinglichen Rechte also dem Anspruch des Vorkaufs-
berechtigten weichen müssen.
Sie erweitert mit anderen
Worten nicht den
Inhalt des Vorkaufsrechts, sondern
hindert lediglich den Vorkaufsverpflichteten, dessen
Verwirklichung
dadurch zu vereiteln, dass er die Liegen-
schaft
statt an den Vorkaufsberechtigten an den Dritten.
mit dem er das die Vorkaufsbefugnis auslösende Rechts-
geschäft geschlossen
hat, übereignet. Voraussetzung der
Pflicht des Dritten zur Eigentumsübertragung an den
Vorkaufsberechtigten, ist mithin, dass
auch. der Vor-
kaufsverpflichtete dazu auf Grund des zwischen ihm und
dem Berechtigten bestehenden, aus dem Vorkaufsvertrage
resultierenden obligatorischen Rechtsverhältnisses ge-
zwungen werden könnte, sofern
er das Veräusserungs-
geschäft
mit dem Dritten noch nicht durch Uebereignung
erfüllt hätte. Ein Veräusserungsakt, der diese Wirkung
nicht
hat, weil er nicht zu denjenigen gehört, für welche
durch Bestellung des « Vorkaufsrechts » als solchen dem
Berechtigten
der Vorrang vor anderen Erwerbern gewähr-
leiste wird, kann sie auch durch die Einwilligung des
Bestellers
in die Vormerkung des Rechtes,bezw. die Vor-
Sachenrecht. No 63.
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nahme dieser Vormerkung nicht erlangen. Sollte. also
wirklich, wie die Beklagten behaupten, die durch Ab-
schluss des Vorkaufsvertrages gegebene Zusage, den
Vorkaufsberechtigten anderen Erwerbern vorzuziehen
sich
nur auf die freihändige Veräusserung der Liegenschaft
.
und nicht auf deren zwangsweise Verwertung im Betrei-
bungs-oder Konkursverfahren beziehen,
so müsste dessen
Anspruch als
in diesem Sinne beschränkt gelten, gleich
p
viel ob er im Grundbuch vorgemerkt ist oder nicht.
Freilich
ist richtig, dass ohne solche Vormerkung eine
direkte Realisierung des Vorkaufsrechtes im Anschluss
an eine vorgenommene Versteigerung von vornherein aus-
geschlossen sein wird. Da das Eigentum am Steigerungs-
objekt
mit dem Zuschlag und ohne dass es dazu noch·
der Eintragung im Grundbuch bedürfte, auf den Erstei-
gerer übergeht, könnte die Klage des Vorkaufsberechtig-
ten auf Uebertragung des Grundstückes sich nur gegen
ihn richten und müsste daher ohne weiteres versagen, weil
eben das obligatorische, nicht vorgemerkte Vorkaufsrecht
nur gegen den Besteller, nicht gegen Dritte wirkt. Die
Belangung des Ersteigererswäre somit
nur unter der Vor-
aussetzung möglich, dass ihm durch die Steigerungsbe-
dingungen die persönlichen Verpflichtungen des Be-
treibungsschuldners aus dem Vorkaufsvertrage
zur Er-
füllung überbunden würden : eine solche Ueberbindung
ist aber wiederum ausgeschlossen, weil sie durch Art. 135
SchIKG, wie es übrigens in der Natur der Sache liegt, nur
für auf dem Grundstück selbst ruhende Lasten, nicht für
gewöhnliche persönliche Forderungen
an den Betreibungs-
schuldner, ,als welche das nicht vorgemerkte Vorkaufs-
recht sich darstellt, zugelassen wird. Daraus folgt indessen
nicht, dass die durch den Prozess aufgeworfene
Streitfrage
sich für das rein obligatorische, nicht vorgemerkte Vor-
kaufsrecht
überhaupt nicht stellen könne, bedeutungslo~
sei. Sie behält ihre Bedeutung insofern, als davon die Ge-
staltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Vorkaufs-
berechtigten
und dem Vorkaufsverpflichteten (Besteller
AS U n -1918
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Sachenrecht.
N° 63.
des Vorkaufsrechtes) abhängt. Wie immer man den in der
Bestellung des Vorkaufsrechts liegenden
Vorgang recht-
•
lieh charakterisieren will, ob man darin (mit der in der
schweizerischen Litteratur vor herrschenden Meinung) den
Abschluss eines -durch zwei künftige ungewisse Ereig-
nisse, nämlich die Veräusserung der Sache an einen Drit-
ten und die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, in das
betreffende Veräusserungsgeschäft eintreten zu wollen,
bedingten -Kaufvertrages oder lediglich eines
Vorver-
trages zu einem solchen oder endlich eine für den Antrag-
steller bis zum
Eintritt des Vorkaufsfalles und zum Ab-
lauf der dem Vorkaufsberechtigten darauf
laufenden.
Erklärungsfrist bindende Vertrags-(Verkaufs-) Offerte
erblickt, immer steht soviel fest, dass der Besteller damit
die rechtsverbindliche
Zu-sage, seinem Gegner unter be-
stimmten Bedingungen das Eigentum an der Sache
verschaffen zu wollen, abgibt, und deshalb, wenn er die-
selbe
trotz Eintritt jener Bedingungen nicht erfüllt, nach
allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig wird.
Der
Promittent, welchem das Grundstück im Zwangs-
vollstreckungsverfahren entzogen wird, hätte mithin dem
Vorkaufsberechtigten für die
daraus sich ergebende
Vereitelung der Realisierung seines Anspruches aufzu-
kommen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung, in der er sich
befindet, vermag ihn davon nicht zu befreien, weil sie
ihren Grund ausschliesslich in seinem finanziellen Unver-
mögen zur Befriedigung der Gläubiger, welche
auf die
Sache
gegriffen haben, also in einem von ihm zweifellos
zu vertretenden Umstande
hat. Die Annahme einer
solchen Schadenersatzpflicht würde
aber eine stossende
Unbilligkeit enthalten. Während sie beim gewöhnlichen
Kaufvertrag etwas Selbstverständliches bildet, weil der-
selbe regelmässig auf die sofortige oder doch baldige
Er-
füllung angelegt, der Verkäufer also imstande ist abzu-
wägen, ob er zur. Erfüllung fähig sein wird oder nicht,
würde hier,
da Vorkaufsrechte regelmässig auf längen:
Zeit, auf Jahre hinaus eingeräumt zu werden pflegen,
Sachenrecht. N
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63.
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dem Besteller zugemutet, während dieses ganzen Zeit-
raums für seine Solvenz, d. h. dafür einzustehen, dass
nicht seine Gläubiger das Grundstück im Zwangsvoll-
streckungsverfahren
mit Beschlag belegen. Diese Zumu-
tung würde aber offenbar zu weit gehen. Sie wieder-
spräche
auch der Beschränkung des Inhaltes des Rechtes,
wie sie in der für es gewählten Bezeichnung des Vorkaufes
hervortritt.
In dem Ausdrucke « Vorkauf ) liegt einge-
schlossen,
dass der Besteller dem Berechtigten keines-
wegs,
wie die Vorinstanz definiert, den Vorrang «vor
jedem anderen Erwerber)) der Sache, sondern nur für
den Fall einräumt, dass er diese an einen Dritten ver -
kau f t. So ist denn auch in der Doktrin und Recht-
sprechung allgemein anerkannt, dass bei anderen Arten
der Entäusserung, die sich nicht als
Kauf darstellen,
Schenkung, Einbringung
in eine Gesellschaft, Hand-
änderung infolge Erbgangs, Erbteilung usw. der Vor-
kaufsfallnicht eintritt. So ist derselbe ferner nach über-
wiegender Meinung bei der Veräusrung an einen gesetz-
lichen
Erben mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht
(sog.
«Kindskauf ))), selbst wenn sie sich äusserlich in die
Form eines Verkaufes kleidet, nicht gegeben, weil dabei
trotz der gewählten
Form der erbrechtliche Beweggrund
(Antizipation der 'Erbfolge)
vor dem obligatorischen prä-
valiert. So kann endlich selbst bei eigentlichen obligato-
rischen Umsatzgeschäften das Vorkaufsrecht nicht ausge-
übt werden, wenn die Gegenleistung so bestimmt ist, dass
der Vorkaufsberechtigte sie nicht erfüllen kann, wie beim
Tausch, Verpfründungsvertrag usw. (vergl.
LEEMANN
zu Art. 681 ZGB Nr.14; OSTERTAG zu Art. 959 Nr.32;
STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht II 1 S. 485/86;
GIERKE, Deutsches Privatrecht II S. 777). Das Wesen de
Vorkaufsrechtes besteht mithin nicht in einem Schutzt;
gegen jede dem Berechtigten nicht genehme Handände-
rung, sondern in der Eingehung einer potestativ beding-
ten Verbindlichkeit, einer Willensbeschränkung seitens
des Bestellers, nämlich der Verpflichtung, falls er sich
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Sachenrecht. N° 63.
kiinftig zum Verkaufe der Sache entschliessen sollte, dem
Berechtigten auf sein Verlangen vor anderen Käufern
den Vorzug zu geben. Nur wo ein solcher vom Vorkaufs-
• verpflichteten selbst ausgehender Verkauf 'Vorliegt, ist
somit die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufs
erfüllt. Eine Zusage
auch dafür einzustehen, da<s8 das
< Objkt nicht gegen den Willen oder doch unabhängig vom
Willen des Verpflichteten
von dessen Gläubigern in An-
spruch genommen werde, darf aus der Bestellung des
Vorkaufsrechts nicht hergeleitet werden.
Sie wäre aber
die notwendige Folge der vom Kläger prätendierten Aus-
dehnung dieses Rechts. In Wirklichkeit handelt es sich
denn
auch bei einer solchen zwangsweisen Verwertung
des Grundstückes zu Gunsten der Gläubiger
des Vorkaufs-
verpflichteten gar nicht UIJl einen Verkauf im eigentlichen
Sinne, in den der Vorkaufsberechtigte an Stelle des Er-
werbers eintreten könnte, sondern um den Entzug des
Eigentums
daran durch einseitigen, öffentlichrechtlichen
Akt, was das SchKG in seiner neuen Fassung (Art. 136 bis)
nunmehr unzweideutig dadurch zum Ausdruck gebracht
hat, dass es die Beteiligten für die Anfechtung dieses
Aktes, des Zuschlages, gleichviel aus welchem Grunde
immer sie erfolgt, nicht
vor den RichteI:, sondern auf den
'Veg der Beschwerde bei den Aufichtsbehörden verweist.
Trifft dies für
das nicht vorgemerkte, bloss obligato-
rischeVorkaufsrecht zu, so muss es aber nach dem
eingangs Ausgeführten
auch fÜr das vorgemerkte, ding-
lich gesicherte gelten, < weil die Vormerkung an dem In-
halte des Rechtes, den Bedingungen, unter denen es über-
haupt ausgeübt werden kann, nichts ändert, sondern
lediglich den Kreis der zu seiner Beachtung verpflichteten
Personen erweitert. Dass bei der Beratung des heutigen
Art.
681 ZGB in der Expertenkommission ein Antrag
ausdrücklich zu i bestimmen, dass das Vorkaufsrecht
unwirksam werde, falls der Eigentümer
in Konkurs gerate
oder die Sache bei ihm gepfändet werde, abgelehnt wurde,
ist richtig, vermag aber ein schlüssiges Argument
für
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die. Auslegung des Gesetz gewordenen Textes <in dem von
der Vorinstanz vertretenen Sinne nicht zn bilden, da wie
häufig bei solchen negativen Abstimmungen unsicher
bleibt,
ob' die Ablehnung erfolgte, weil man die Beatim'"
mung für übeI!flüssig hielt oder weil man mit ihr sachlich
nicht einverstanden war. Ebenso geht der Einwand fehl.
dass
nach Art. 959 ZGB das vorgemerkte Recht Wirksam-
keit gegenüber «jedem später erworbenen », also auch
gegenüber den Beschlagsrechten der Gläubiger des Grund ..
stückseigentümers erhalte. Denn die zu entscheidendt
Frage ist eben nicht, ob die Gläubiger des Vorkaufsver-
pflichteten sich die Vormerkung entgegenhalten lassen
müssen, was zweifellos wäre, sondern
ob die durch das
Vorkaufsrecht begründete Befugnis zum vorzugsweisen
Erwerbe
der Liegenschaft sich auch auf den Fall der voll-
streckungsrechtlichen Versteigerung derselben erstrecke.
Das ist aber nach dem Gesagten zu verneinen.
Es sprechen gegen eine solche Ausdehnung übrigens
auch praktische Erwägungen. Müsste der Ersteigenir
gewärtigen, dass ihm das ersteigerte Objekt nachträglich
durch Ausübung des Vorkaufs wieder entzogen werde,
so würde dadurch ein günstiges, dem wahren Werte ent-
sprechendes Steigerungsergebnis in allen denjenigen
Fällen verunmöglicht,
wo die hypothekarische Belastung
der Liegenschaft
unter jenem Werte bleibt, weil sich aus-
ser den unmittelbar interessierten Hypothekargläubigern
kaum jemand finden würde, der bereit wäre, die zur Er-
möglichung der Erfüllung des Steigerungskaufes nötigen
vorbereitenden Schritte zu unternehmen, d. h. die dazu
erforderlichen Mittel bereitzustellen oder sich zu
ver-
schaffen auf die Gefahr hin, Umtriebe und Kosten um-
sonst gehabt zu haben. Dieser Uebeistand liesse sich auch
dadurch, dass der Zuschlag nur bedingt, unter Vorbehalt
der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten
innert Frist erteilt würd,e, abgesehen von der formellen
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens,
nicht heben, da
dadurch an der Unsicherheit für die amälligen Kauflieh:"
372 Sachenrecht. N° 63. haber, ob es beim Erwerbe durch sie bleiben werde, und damit an dem Grunde, der sie vom Bieten abhält, nichts geändert würde. Andererseits kann nicht etwa eingewendet • werden, dass eine Entwertung des Grundstückes auch bei anderen darauf gelegten Belastungen eintrete. Denn während bei diesen (Dienstbarkeiten, Pfandrechten) der Berechtigte, wenn man ihm die Geltendmachung gegen- über dem Ersteigerer versagte, seinen Anspruch über- haupt verlieren würde, hat der Vorkaufsberechtigte die Möglichkeit, das nämliche Ergebnis, dass ihm durch Ausübung des Vorkaufsrechtes gewährleistet würde, dadurch zu erreichen, dass er bei der Steigerung mitbietet. Dass er hiebei, um den Zuschlag zu erhalten, über das letzte Angebot hinausgehen muss, statt die Liegenschaft um dessenBetrag erwerben zu können, fällt kaum ernstlich in Betracht, weil hiezu schon ein ganz geringes Höhel- gebot genügt, eine irgendwie erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen sich also darin nicht erblicken lässt. Es beruht demnach keineswegs auf bIossen geschicht- lichen Zufälligkeiten, wenn manche Gesetzgebungen, WK' z. B. d3,s deutsche BGB (§§ 512, 1098), zur Vermeidung von Unklarheiten, die Geltendmachung des Vorkaufs- rechts gegenüber der Versteigerung im· Zwangsvollstrek- kungsverfahrell ausdrücklich ausschliessen, andere, wel- che sie wie das frühere preussische Recht grundsätzlich zulassen, verlangen, dass der Vorkaufsberechtigte dit Erklärung es auszuühen, am' Steigerungstermine selbst abgeben müsse. 2. - An dieser Rechtslage kann auch dadurch nichts geändert werden, dass das Betreibungsamt das Vorkaufs- recht des Klägers, Allgemeiner Konsumverein Basel, in das der Steigerung zu Grunde liegende Lastenverzeicb- nis aufgenommen hat. Gesetzt auch es wäre dies nicht nur vorsichtshalber, für den Fall geschehen, dass die Gerichte in der Frage der. Ausübbarkeit des Rechtes gegenüber einem Steigerungskauf eine von der vorstehend vertrete- nen abweichende Auffassung haben sollten, sondem es Sachenrecht. N" 63. 373 habe damit dem Ersteigerer die Erfüllung der Verpflich- tungen des Betreibungsschuldners Soller aus dem Vor- kaufsvertrage gegenüber dem Vorkaufsberechtigten über- h?nden werden sollen, so würde daraus nur folgen, dass dIe Beklagten als Ersteigerer das Vorkaufsrecht, so wie es gegen den Schuldner bestand, gegen sich gelten lassen, d. h. wenn sie später die Liegenschaft kaufweise an einen Dritten veräussern sollten, dem Kläger Gelegenheit zu dessen Ausübung geben müssten. Keinesfalls könnte die 'Virkung die sein, dass sie den Eintritt des Klägers in. den Steigerungskauf, durch den sie die Liegenschaft erworben haben, zu dulden hätten, weil darin nicht mehr eine einfache Ueberbindung der Verbindlichkeiten des Betreibungsschuldners, sondern die Auferlegung einer darüber hinausgehenden neuen . Verpflichtung liegen würde. . Da die Klage schon aus den angeführten Gründen abge- WIesen werden muss, braucht auf die weiteren ihr von den Beklagten entgegengehaltenen Einwendungen nicht eingetreten zu werden. Ebenso kaim die von ihnen nicht aufgeworfene, aber gegebenenfalls von Amtes wegen zu prüfende Frage offen gelassen werden, ob nicht allenfalls schon der Vormerkung im Grundbuche selbst, weil sie keinerlei Angaben über die zeitliche Dauer des Rechts enthält und diese auch aus dem als Beleg dienenden Vertrage nicht ohne weiteres ersi(!htlich ist, die Rechts- giltigkeit abgesprochen werden müsste (Art. 681 Ab!'!. 1 ZGB, 71 und 72 Grundbuchverordnung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationsgerichtes' des Kantons Basel-Stadt voin 14. Mai 1918 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.