Railway liability: setoff of insurance payout under Art. 13 EHG

BGE 44 II 289Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II13 oct. 1917Partially Granted

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Résumé

Hübscher, injured while working for Bolliger, obtained CHF 6,000 from an accident insurance policy partly financed by himself. In his railway-liability action against the Swiss Federal Railways, the defendant sought to offset that sum under Art. 13 EHG. The Federal Court held that the provision did not apply because the insurance claim pre-existed the railway's contractual relationship with the employer; the payout was therefore an independent asset of the claimant. The appeal was only partly allowed on the ancillary point of payment mode: the annuity remained CHF 1,850 per year, but it had to be paid monthly rather than quarterly.

Regest

Art. 13 EHG; set-off of insurance benefits against railway-liability damages requires participation of the liable railway undertaking in the victim's premium payment. A benefit obtained under an insurance contract already existing before the railway's contractual engagement with the employer is not such a premium participation, even if the railway later required the employer to insure its workers. In that case the insurance proceeds constitute an independent asset of the injured person and are not deductible from the railway's compensation. The Federal Court may, however, modify the mode of periodic payment where the lower court's arrangement is compatible with the debtor's ordinary administrative practice and causes no material prejudice (consid. 1-2).

Texte intégral

288 Eisenbahntransportreeht. N0 50. durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Die Einrede nun, dass der Schaden durch ein Verschulden des Klägers selbst verursacht worden sei. ist aus den bereits von der Vorinstanz angeführten Gründen abzuwtisen; denn nach der durchgeführten Expertise kann das Verhalten des Klägers in der Tat nicht als ein sorgloses bezeichnet werden. Was die Einrede der höheren Gewalt anbetrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte selber behauptet" die Gepäckstücke seien an ihrem Bestimmungsort Laon angekommen; die Vorinstanz stellt fest, dass dies in den ersten Tagen des August 1914 der Fall gewesen sei. Der Schaden ist sonach, laut der eigenen Behauptung der Beklagten, auf der ausl indischen Bahn entstanden, und die schweizerische Bahnverwaltung hat daher nach Art. 30 Abs. 3 ETrG für denjenigen Schaden zu haften, für wel- chen dit: französische Bahn nach den für sie massgebenden Gesetzen einzustehen hätte, unter Vorbehalt der Leistung des zweifachen Beweises: a) dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die ausländisehe Eisenbahn entstanden ist (was nach dem Gesagten hier zutrifft), und b) dass nach den Gesetzen und verbind1ichen Regle- ments, unter welchen die ausländische Eisenbahn steht von dieser keine Schadloshaltung oder nur eine geringere verlangt werden kann, als dIejenige, welche n: tch dem ETrG zu bezahlen wäre. Es frügt sich daher, ob lIie Beklagte dcn Bewcis geleistet habe, dass die französische Bahn sich zu ihrer EntJastung auf höhere Gewalt herufen könnte. Für diese Frage aber ist das französische Rechtmassgebend, und die Vorinstanz hat sie auch unter Anwendung dieses Rechtes beurteilt. Daraus folgt, dass sich ihre Entscheidung in diesem Punkte der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzieht, weil ja nach Art. 57 OG die BerufUI!g nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung des k:mto- EisenbahnhattpIiicbt. N° ö1. nalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrecbt beruhe. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der in Laon erfolgte Verlust nie h t unter Umständen erfolgt sei, die nach dem hiefür massgebenden französischen Recht die Befreiung der französischen Bahn wegen "iSc major rechtfertigen würden, ist also für das Bundesgericht verbindlich, und es hat deshalb ohne weiteres davon aus- zugehen, es sei nicht bewiesen, dass von jener Bahn na eh den sie beherrschenden (C Gesetzen und verbindlicheIl Reglements keine Schadloshaltung, oder nur ehw geringere, verlangt werden könute ... Demnacizerkenni das Bundesgericlll : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil dt:':s Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Now mbt't' 1917 bestä.tigt. VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 51. Urteil der II. Zivil8,bteilung vom l3. Juni 19l8 i. S. Schweiz. Bundesbahnen, bis S, gegen Hübscher. Alls1egung von Art. 1:: Abs. 1 EHG. Liegt Beteiligung du haftpflichtigen EiscnhaJmunternehnmng an !h r Prämicn- zahlung vor? A. -Der Kläger Arlhur Hübscher, von Beruf Dach- decker, arbeitete als G-eselle hei Dachdeckenneister Bolliger in Aarall. Obwohl dieser der FabrikhafLpflicht- gesetzgebung -wie heute nicht mehr bestritten ist - nicht unterstand, 11atte er doch freiwillig seine Arbeiter bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall wrskh( rt

290 Eisenbahnhaftptlicht. N° 51. und zwar in der Weise, dans, er die eine, der versichelte Arbeiter,die andere Hälfte der Prämie trug. Im Frühjahr 1915 betrauten die SBB, Kreis 3 den Bolliger. mit der Hauptreparatur des Güterschuppenl: ,daches. der Station Brugg. Bei dieser .Arbeit, stürzte der Kläger vom Dache zu Boden und erlitt eine schwere Verletzung der Wirbelsäule, welche gänzliche Arbeits- unfähigkeit zur Folge hatte. Er erhielt deshalb von der Versicherungsgesellschaft gestützt auf den von seinem' Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag die ganze Versicherungssumme, (6000 Fr.) ausbezahlt.

  • Mit der vorliegenden Klage ,belangt er nunmehr die SBB auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Bezahlung einer Entschädigung von 40000 Fr.ev. einer. jährlichen Rente von 2100 Fr., beginnend am. Unfalltage. Die Beklagte anerkannte grundsäblich die Haftpflicht für die Folgen des, Unfalles und anerbot dem Kläger eine monatlich praenumerando zahlbare Rente von 150 Fr., bestritt aber die weitergehenden Begehren ,der Klage, indem sie für sich das Recht beanspruchte, den dem Kläger durch die Unfallversicherung ausgerich- teten Betrag an der Haftpflichtentschädigung abzuziehen. B. -Durch Urteil vom 13. Oktober 1917 hat die
  1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons .zürich erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet. an den 'Kläger eine jährliche Rente von 1850 Fr. zu bezahlen, zahlbar in vierteljährlichen Raten, beginnend mit
  2. Juni 1915 und endigend mit dem Tode des Klägers. C. -Gagen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und' formrichtig eingelegte Berufung der Beklagten mit dem Antrage : (I Es i das obergerichtliche Urteil aufzuheben und gerichtlich zu. erkennen, es sei die Bt-klagte berechtigt, die von der Unfallwrsicherungs-: geSt;llschaft Helvetia für Erwerbsausfall bezahlte Summt' . V011 6000 Fr. an der von der Bahnverwaltung zu bezah":' lende)). Haftpflichtentschädigu1).g dem Kläger in Anrech .. nu1).g zu bringen und daher erst vom 1. Juni 1918 an, Eisenbahnhaftpflicht. N 051. w:rpilichtt.t, an ihn eine lebenSlängliche Rente von ,l 50 Fr. und zwar zahlbar-in monatlichen Rnten' von I-54 Fr. 20 Cts' f je am Ende einesMonats,zu vE rabfolgen . D , -In der heutigen mündliClum Verhandlung hat der Vertreter. der Beklagten die schriftlich gestellten 1lerufu1).gsanträge wiederholt; der Kläger hat auf Ab- wdsung der Berufung antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ,I. -StrE'itig ist in der Hauptsache nur noch, ob die Beklagte berechtigt . sei, die vom Kläger bezogene Un- fallversicherungssumme auf die von ihr zu leistendE: Eisenbahnhaftpflichtentschädigung anzurechnen. Dies wäre zu bejahen,' wenn der Arbeitgeber des Klägers, Dachdeckermeiste.r Bolliger, der Fabrikhaftpflichtgesetz- ge.bung 'unterstünde; denn dann läge Konkurrenz zwisehen einem Anspruch aus Fabrikhaftpflicht und einem solchen aus Eisenbahnhaftpflicht vor (AS 33 11 S. 508) und es stünde der Anrechnung auch die Tatsache nicht entgegen, dass der Kläger selbst' die Hälfte der Vßrsicherungsprämie bezahlt hat (vergl. Art. 9 FHG). Allein die Parteien sind heute darüber einig, dass Bo1liger der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterworfen war. und es ist demnach, die Rechtslage die, dass der Kläger die Versicherungssumme gestützt auf einen von Bolliger zu seinen Gunsten abgeschlossenen Personen- versichenmgsVertrag erhalteIi' hat, wobei er die eiüe, Bolliger die andere Hälfte der Prämie trug. Es karin siell daher bloss fragen, ob nichtz",ischen dem Anspruch aus dieSer' Versicherung und demjenigen gegeridie' Beklagte aus Eisenbabnhaftpflichtrechtein Konkurrenzverhältnis bestehe, kraft dessen die Beklagte in. dem Umfange, in dem der Kläger für Seinen Schaden bereits durch die Versicherungssumme' peckung ,erhalten hat oder wenig- stens für einen Bruchteil dieser Summe von der Zahlungs- pflicht befreit sei. Eine solche Anspruchskonkurrel1z ist nun allerdings in Art-13 Abs. lEHG für den FaH vor-

EisenlJahnhaftpflicht. N° 51. gesehen, dass sich die haftpflichtige Eisenbahnunter- nehmung an der Bezahlung der Beiträge oder Prälnien für die Unfallversicherung des Verletzten beteiligt hat, indem ihr dann das Recht zusteht, die Versicherungs- summe, welche dieser erhalten hat, zu dem Teile, die ihrer Beitragsleistung entspricht, VOll der Schadener- satzsumme in Abzug zu bringei!. Läge hier ein Fall dieser Art vor, so erschiene das Begehren der Beklagten prinzipiell als begründet, wobei immerhin die Anrechnung, da der Kläger für die Hälfte der Prämie selbst aufge- kommen ist, sich nur auf diesen Teil der Versicherungs- summe erstrecken könnte. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die erwähnte Bestimmung des EHG im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist. Freilich kaun die Zulässigkeit qer Anrechnung nicht schon, wie l"'S im angefochtenen Urteil geschieht, mit der Begrün- dung abgelehnt werden, dass die Auffassung der Beklag- ten. ihr Prämienanteil sei in dem an Bolliger bezahlten '''erklohn inbegriffen, nicht Stich halte. Deun die Be- klagte hat sich nicht auf jenes Argument beschränkt, sondern auch noch den weiteren Standpunkt eingenom- men, sie habe den Arbeitgeber des Klägers in dem mit ihm eingegangenen Verkvertrage verpflichtet, seine Arbeiter, also auch den Kläger, gegen Unfall zu versi- chern, und es sei die Sache rechtlich so zu betrachten, wie wenn sie den Personenversicherungsvertrag abge- schlossen hätte, weshalb sie auch berechtigt sein müsse, ihn als schuldbefreiellde Tatsache i. S. von Art. 13 Aos. 1 EHG anzurufen. Hätte Bolliger die Versicherung erst im Anschluss an den Vertrag mit der Beklagten abO"cschlossen, so könnte sich fragen, ob diese Argumen- ö talion zutreffend sei. Hier liegen indessen die Verhält- nisse anders; denn es steht fest, dass der Versicherungs- vertrag, gestützt auf den der Kläger die 6000Fr.erhaltell hat. schon zu Recht bestand, als die Beklagte mit Bol- !iger kontrahierte. Somit sind aber durch die im Werk- 'ertrage dem Arbeitgeber des Klägers auferlegte Ver- Eisenbahnhaftpflicht. N° 51.

pßichtung zu Gunsten des letztern keine Rechte begründet worden, die ihm nicht schon vorher zugestanden hätten. Durch den Abzug der Hälfte der Prämie vom Lohn hatte Bolliger bereits kraft Dielistvertrages dem Kläger gegen- über die Pflicht übernommen, ihn gegen Unfall zu ver- -sichern, und es war dem Kläger, da eine Haftpflichtver- -sicherung nicht in Frage stand, aus dem Versicherungsver- trage ein e i gen e r, sei b s t ä n d i ger Ans p ru eh auf die Versicherungssumme entstanden, schon bevor die Beklagte mit Bolliger in vertraglich Beziehungen trat. Ist dem aber so, so kann die Tatsache, dass die Beklagte dem Bolliger noch besonders die tatsächlich bereits vorgenommene Versicherung seiner Arbeiter auf- erlegte, nicht als Beteiligung an dieser Versicherung im Sinne von Art. 13 EHG aufgefasst werden, sondern es müssen die vom Kläger bezogenen 6000 Fr. als ein schon vor dem Unfall von ihm aus eigenen Mitteln erworbener Vermögenswert bezeichnet werden, der ihm durch einen von seinem Arbeitgeber mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag nicht genommen werden kann. 2. -Das Begehren der Beklagten, es habe die Be- zahlung der Rente in monatlichen, statt, wie der Kläger beantragt, in vierteljährlichen Raten zu erfolgen, ist zu schützen mit Rücksicht darauf, dass dieser Zahlungs- modus den in der Verwaltung der SBB für die Ausbe- zahlung der Löhne geltenden Grundsätzen entspricht und dem Kläger hiedurch ein wesentlicher Rechts- nachteil nicht erwächst. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem beschränkten Sinlle gutgc- heissen, dass die Rente je am Ende eines Monats zu bezahlen ist; im übrigen wird das Urteil der 1. Appella- tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 1917 bestätigt.

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