BGE 44 II 227
BGE 44 II 227Bge27 avr. 1918Ouvrir la source →
Familienrecht. Nt) 39. intelltee par le mari; or il est bien evident que cette drCollstanee lle modifie pas Ia nature de l'action et doit • simplement avoir pour effet de la faire declarer irreee- vable. parce qu'exercee par d'autres personnes que eelle qui seule a, d'apres le Code, le droit de l'exereer. C'est a tort que l'installce eantonale croit pouvoir invoquer l'arret rendu par le Tribunal fooeral dans la cause Pellet -co Saillt-Livres (RO 41 II p. 425 et suiv.). Il n'existe aucune analogie entre eette affaire et l'espece actuelle. Il s'agissait d'un cnfallt ne d'une femme non mariee et faussemellt inscrit -comme enfant legitime d'une femme mariee ; on se trouvait donc en presellce d'une contesta- tion de la maternite, c'est-a-dire d'un fait matenel, et Ie' Tribunal fooeral a juge que le Code, s'il ne prevoit pas expressemellt une teIle action, ne l'interdit pas non plus. Au cOlltraire iei Ia partie demallderesse veut detruire une presomption legale, eelle de la paternite du mari. .que le Code a entouree de garanties speciales en reservant :au mari le droit de l'attaquer et en excluant par conse- ·quent le droit de la mere 'et des enfants eux-memes de
contester Ia legitimite de ces derlliers. Bien loin done que l'acHon intelltee par dame Jaggi et ses enfants ne soit pas prevue par le ,Code, celui-ci Ja reglemente expresse- ment ct il va sans dire que les .conditions auxquelles il Ia subordonne -et qui ne sont pas realisees elll'espeee - rloivent etre respectees. Le Tribunal federal prononce : Le recours est admis et le jugemellt attaque est reforme .eil ce sens que les conclusions de Ia demande sont ecartees. Familienrecbt. N0 40;
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Familienrecht. N° 40.
vornehmen; das Geld hiezu besitze er schon. Der Regie-
rungsrat holte einen Amtsbericht des Amtsgehilfen
von
• Hochdorf ein. Dieser ergibt namentlich, dass Scherer
sich gegen alle Weisungen seines bisherigen BeistaJldes
renitent verhalten und verweigert habe dessen Rechnun-
gen zu unterzeichnen, dass der Gemeinderat in jüngster
Zeit durch zwei Miglieder die Unordnung und Verwahr-
losung
der Liegenschaft und Gebäude konstatiert habe,
so dass der Amtsgehilfe selber beim meinderat die
Bevogtigung Scherers
verlangt habe, damit die Liegen-
schaft versteigert werden könne. Der Bericht des Amts-
gehilfen bemerkt auch, die Verpachtung seines Landes
durch Scherer beweise, was er den Behörden nachfrage.
Der Regierungsrat von Luzern hat durch Entscheid
yom 27. April 1918 den Rekurs Scherers abgewiesen,
da nach Massgabe der Akten und speziell des Befundes
des Amtsgehilfen von Hochdorf die Verhältnisse des
Rekurrenten seit 1911 nicht bessere geworden seien, son-
dern sich im Gegenteil verschlimmert hätten.
B. -Mit seiner zivilrechtlichen Beschwerde gegen
den Entscheid des Regierungsrates vom
27. April 1918
heantragt der Beschwerdeführer Aufhebung der Vormund-
schaft.
Er rügt zmiächst, dass deI; Entscheid des Gemein-
derates den gesetzlichen Entmündigungsgrulld nicht
angebe und unrichtigerweise von einer Bestätigung einer
früher schon verfügten Vormundschaft spreche, dass eI
üher die gesetzlichen. Bevormundungsgrüllde, die dann
im zweitinstanzlichen Entscheid
angeführt wurden, gar
nicht vom Gemeinderat einvernommen wurde, dass über
die Einvcrnahme auch kein Protokoll aufgenommen
wurde. Auch vom Beweismaterial des Regierungsrates
sei ihm keine Einsicht gegeben worden. Der Amtsgehilfe
habc' nur Erkundigungen bei interessierten Dritten ver-
wertet. Materiell fehle es am Beweise der Misswirtschaft,
daseille . altväterische Bewirtschaftung ihn nie dem
Notstande ausgesetzt
hab' und ihm nun durch die seit
August 1910 bestehende Verpachtung ein r('gelmässiges
Familienrecht. N° 40. '229
festes Einkommen gesichert sei. Sein Vermögen sei auch
von
6000 Fr. auf 8000 Fr. gestiegen und er besitze ein
Sparguthaben bei
der Kantonalbank von 1500 Fr.
Die Vernehmlassung des Regierungsrates, die Abwei-
sung
der Beschwerde beantragt. verweist darauf,' dass
vor seiner Instanz keine formellen Einwendungen gegen
das Entmülldigungsverfahren erhoben worden seien.
Materiell bestreitet
er die Angaben des Beschwerdeführers
über sein Vermögen
und seine Ersparnisse und verweist
namentlich darauf, dass
der Rekurrent seine landwirt-
schaftlichen Grundstücke
brach liegen und seine Gebäu-
lichkeiten zerfallen lasse, was ihn
mit ökonomischem
Nutstand bedrohe. Aus
der VernehmJaung.,des Gemein-
derates Römerswil ist noch hervorzuheben, dass
der
R~kurrent auch die vorgeschriebenen Nötstandsan-
pflanzungen nicht voll ausgeführt haben soll, sondern
nur die Hälfte von dem anpflanzte, was er versprochen
hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
230 Famlllenrecht •. N° 40. EiIihaltung dieser Vorschriften zu dnngen. Die ihnen widersprechenden Entscheide sind gemäss Art .. 64 OG aufzuheben. 2. -Das Verfahren der kantonalen Instanzen steht aber auch im Widerspruch mit Art . .374 ZGB und die angefochtenen Entscheide sind auch aus diesem Grunde aufzuheben. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Entmündigung von der ersten Instanz gar nicht über die Bevogtigung verhört worden ist, und es fehlt jedenfal1s an der durch gehöriges Protokoll ausgewiesenen amtlichen Feststellung, dass eine solche Anhörung erfolgte (AS40 II S. 182 Ziff. 6). Dieser Mangel war von der zweiten Instanz von Amteswegen zu beheben und es kann daher der Be-- rufung der Beschwerde .darauf nicht entgegengehalten werden, sie sei verspätet, weil sie nicht schon vor der zweiten Instanz erfolgte. Allein auch das Verfahren vor der zweiten kantonalen Instanz widerspricht dem Art. 374. Die zweite Instanz hat neue Beweiserhebungen durch den Amtsgehilfen von Hochdorf vornehmen lassen, über deren Ergebnis sie in Anwendung von Art. 374 den Beschwerdeführer hätte anhören sollen (AS 40 II S. 182 Ziff. 2)" wozu im vorliegenden Falle um so mehr Anlass vorlag, als der Entscheid der ersten Instanz an Tatbe- stand und Vormundschaftsgründen nichts enthielt und das ganze tatsächliche Material der zweiten Instanz, das gegenüber der früher als genügend erachteten Verbei- ständung nun infolge Verschlimmerung der Verhältnisse eine völlige Bevormundung rechtfertigen sollte, ein neu herbeigebrachtes war: 2. -Die Feststellungen des Amtsgehilfen von Hoch- dorf, denen sich die Vorinstanz angeschlossen hat, sind auch insofern für den Beweis des Bevormundungsgrundes der Misswirtschaft nicht schlüssig, als sie auf die unbe- strittene Tatsache keine Rücksicht nehmen, dass der Beschwerdeführer sein landwirtschaftliches Gut seit längerer Zeit verpachtet hat. Der Amtsgehilfe scheint Familienreeht. N° 40. -281 diesen Pachtvertrag, weil er von den Behörden nicht genehmigt wurde, als ungültig zu betrachten. Allein die Pacht gehört nicht zu den in Art . .395 genannten Geschäf- ten, zu deren Abschluss die Mitwirkung des Beirates er- forderlich ist. Würde danach ein gültiger Pachtvertrag bestehen und der Beschwerdeführer einen angemessenen Pachtzins regelmässig erhalten, so könnte auch die Vernachlässigung des Landgutes durch den Pächter für ihn keine Notstandsgefahr enthalten. Dass der Pacht- vertrag simuliert sei oder eine Pachtzinszahlung unter den Brüdern gar nicht erfolgte, ist in den Akten nicht behauptet worden. Ausserdem erscheint aber auch die nur auf einer Erkundigung des Amtsgehilfen beruhende Vernachlässigung der Landwirtschaft nicht als genügend festgestellt, solange der Bericht der sachverständigen Mitglieder des Gemeinderates, auf dem die Erkundigung fusst, nicht selbst vorliegt und vom Richter überprüft werden kann. Auch ist es, entgegen der in der Vernehm- lassung zum Ausdruck kommenden Auffassung, nicht Sache des Interdicendus zu beweisen, dass er etwas erspart habe und dass sein Vermögen nicht zurückging, sondern der Antragstellerin liegt der Beweis der die Misswirt- schaft und die. Notstandsgefahr begründenden Tat- sachen ob. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die durch Ent- scheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 27. April 1918 angeordnete Bevormundung des Beschwer- deführers aufgehoben.
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