182 Obligationenrecht. N° 31.
port a la reconnaissance du 3 "mars 1914, elle devra etre
consideree comme une condition ajoutee a cette recon-
naissance et par consequent comme valable, s'il e:,t con-
stant qu'elle a ete conclue en meme temps et qu'elle
constitue
une modalite de la dette elle-meme.
Or a cet egard le Tribunal federal esi lie par la consta-
tation de fait des instances cantonales qui ont admis que
c'est au moment meme de la souscription de la reconnais-
sance qu'il a eM convenu que le predece de sieur Barrilliet
entrainerait l'extinction da la dette. Bien qu'a premiere
vue
il puisse parattre surprenant qua cette condition
essentielle
n'ait pas ete inseree dans le texte meme de la
reconnaissance qui lui etait subordonnee, cela s'explique
par la situation particunere de demoisell aud qui,
ancienne pupille de sieur Barrilliet, le conslderaIt comme
son
pere adoptif et pouvait negliger de prendre vis-a-vis
de lui les precautions qui se seraient imposees vis-a-vis
d'un creancier ordinaire. Quant au fait que d'apres son
texte la reconnaissance de dette donnait des droits
immediats a sieur Barrilliet et que celui-ci l'a conservee
au lieu de la detruire ou de la rendre a la debitrice, il est
tout naturel puisque du vivant. du creancier elle etait
valable et que seul le predeces de sieur Barrilliet devait
amener l'extinction de la dette; Enfin, si sieur Barrilliet
a
declare a un temoin qu'il voulait faire une disposition
testamentaire en faveur de demoiselle Arnaud, cela ne
pourrait avoir d'import ce au point de ;rue de l'i:ltnnti?
des parties qu'au cas ou 11 seraIt prouve que la liberahte
testamentaire projetee devait avoir pour objet justement
la creance constatee par la reconnaissance et qu'ainsi
le
creancier attribuait a la convention verbale intervenue
la valeur
d'une simple promesse de remise de dette,
promesse non encore obligatoire, parce que non ecrite ;
mais cette preuve n'a ete ni rapportee, ni meme tentee.
le Tribunal jederal prononce:
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confirme.
Obligationenrecht " N° 32.
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Kai 1918
i. S. Egli gegen Bär.
Die n s t ver t rag. Gültigkeit einer Verzichtserklärung
auf Entschädigung für Unfallsfolgen ? Feststellung man--
gelnder Urteilsfähigkeit. Begriff der Urteilsfähigkeit i. S.
von Art. 16 ZGB. Tat-und Rechtsfrage. Rückweisung zur
Durchführung einer beantragten Expertise. Uebervorteilung
- S. von Art. 21 OR.
- -Der im Jahre 1892 geborene Kläger Egli war
beim Beklagten
Bär Knecht. Er edittam 30. März 1916
beim HolzfräsE'n einen Unfall, indem ihm an der linken
Hand der Daumen, der Zeigfinger und der Mitb'lfinger bis
zum Handgelenk weggerissen wurden. Nach der Darstel-
lung
de5 Klägers hat der Schwiegersohn des Beklagten,
Rutishauser, an jenem
Tnge einen Wagen Holz für dessen
Rechnung
gefrä:,t ; er habe den Kläger aufgefordut, die
zersägten Stücke hinten von der Fräse wegzunehmen
und
auf dt'n daneben bereitstehenden Wagen zu werfen,
wobei der Kläger
mit der linken Hand in die Fräse hin-
eingeraten sei.
Nach dem Unfall wurde der Kläger
in das Kantons-
spital MÜllsterlingen verbracht, woselbst er 28 Tage in
Behandlung stand. Während des Spitalaufenthaltes un-
terschrieb er am 5. April 1916 anlässlich eines Besuches
der
Frau des Beklagten und des Rutishauser eine Erklä-
rung, wonach er sich mit Krankengeld und Pflege bis zur
gründlichen Besserung begnüge, dagegen keine Entschä-
digung fordere. Diese Erklärung hat er am 15. Mai 1916
neuE'rdings schriftlich bestätigt. Als dann die Heimat-
gemeinde Wald von dem Unfall Kenntnis erhielt, liess
sie dem Kläger einen Beistand ernennen, dem sie
Voll-
macht zur Einleitung und Durchführung des vorliegenden
Prozesses gegen den Beklagten erteilte. Das Klagebe-
gehren geht auf Bezahlung einer Entschädigung von
6000 Fr. nebst 5% Zinf seit dem Unfalltage. Der Beklagte
hat Abweisung der Klage beantragt.
B. Durch Urteil vom 24. Dezember 1917 hat das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gänzlich
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung
und auf Gutheissung der Klage in vollem Um-
fange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da die Vorinstanz nur die Frage der Gültigkeit
der Verzichtserklärungen des Klägers
untersucht hat
bescluänkt sich auch die Kognition des Bundesgerichts
im gegenwärtigen Stadium auf die Prüfung dieser Frage.
Dabei
steht im Vordergrund der Haupteinwand der
mangelnden Urteilsfähigkeit. Denn wenn der Kläger
bei Abgabe jener Erklärungen nicht urteilsfähig war,
so vermochte er durch seine Handlungen keine recht-
liche Wirkung herbeizuführen,
m. a. W. der Verzicht
ist nichtig. Der Beklagte hat heute zu Unrecht einge-
wendet, es handle sich dabei
um rein tatsächliche Fest-
stellungen der Vorinstanz, die der Nachprüfung durch
das Bundesgericht entzogen seien. Die
Urteilsfähigkeit
im Sinne von Art. 16 ZGB, d. h. die Fähigkeit, ver-
nunftgemäss zu handeln, ist -ein Rechtsbegriff ; sie
muss
in jedem einzelnen Falle vom Richter aus dem Zu-
stand der betreffenden Person abgeleitet werden, wie
denn
auch das Gesetz die lfaupttatbestände aufführt,
welche die Urteilsfähigkeit ausschliessen (Kindesalter,
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit
und
dergleichen). Ob nun ein solcher Tatbestand vorliegt,
ist natürlich in erster Linie eine Tatfrage ; allein die
Frage, ob und inwieweit die vom kantonalen Richter
festgestellten Tatsachen für die Annahme der
Urteils-
fähigkeit schlüssig seien, ist eine solche der rechtlichen
Würdigung ihrer Tragweite. Sie unterliegt
daher der
Ueberprüfung durch das Bundesgericht. Dieses kann
folglich auch die Durchführung einer beantragten, von
der kantonalen Instanz aber nicht angeordneten
ärzt-
lichen Expertise verfügen und zu diesem Zwecke die
Sache
an jene Instanz zurückweisen, wenn es dafür
hält, dass die festgestellten Indizien zur Annahme der
Urteilsfähigkeit
nicht genügen, vielmehr nach Laien-
urteil die Möglichkeit offen lassen,
dass die Urteils
fähigkeit nicht gegeben sei; solche Unsicherheiten
können naturgemäss nur durch eine Expertise gehoben
werden; welche es dem Richter erst ermöglicht, die
rechtlichen SchlussfolgclUngen
auf das Vorliegen der Ur-
teilsfähigkeit
mit Zuverlässigkeit zu ziehen (vgl. EGGER,
Komm. z. ZGB Art. 16, Ann. 4 b, welcher ausführt, dass
wenn in einem Rechtsstreit die
Urteilsfähigkeit einer
Person zweifelhaft erscheine, regelmässig eine Sach-
verständigenexpertise erforderlich werde).
So liegt aber der vorliegende Fall. Die Indizien, ge-
stützt auf welche die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit
bejahen zu können
glaubt (Entlassung des Klägers aus
der
Vormundschaft nach erreichter Mündigkeit, bestan-
dene Rekrutenprüfung, geleisteter Militärdienst, keine
Entmündigung) sind nicht
derart schlüssig, dass von
der vom Kläger mit Nachdruck verlangten Anordnung
einer Expertise über den behaupteten konstitutionellen
Schwachsinn
Umgang genommen werden konnte. Das
gilt namentlich
für die Erwägung, dass seit der Ent-
lassung des Klägers aus der Altersvormundschaft keine
Behörde Veranlassung genommen habe, eine
Entmün-
digung wegen mangelnder Urteilsfähigkeit zu bean-
tragen
und in die Wege zu leiten, denn bei .der sozialen
Stellung des Klägers als vermögenslosen Knechtes
er-
schien wohl eine eigentliche Vormundschaft als zwecklos.
Und daran kann auch das weitere Argument nichts
ändern, dass keine bestimmten Momente
hätten nam-
haft gemacht werden können, aus denen hervorgehe,
dass dem Kläger die Fähigkeit, vernunftgemäss zu
handeln, mangle, sondern dass die Klagebegründung
sich im
Rahmen der allgemeinen Behauptungen bewege,
der Kläger sei ein geistig unentwickelter, schwachsin-
Obligationenrecht. NI 32.
niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung
mit dem schon an sich auffallenden Umstand, dass der
Kläger während der Spitalbehandlung die fragliche
Erklärung ausgestellt
hat, wonach er auf die Geltend-
machung einer Entschädigung gegenüber dem Be-
klagten von vornherein verzichte, rechtfertigen die
Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Durch-
führung der verlangten Expertise über den Geistes-
zustand
de! Klägers bei Abgabe jener Erklärungen vom
5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das Ergebnis
der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu ent-
scheiden haben, ob der Kläger wirklich fähig gewesen
sei oder nicht,
mit Rücksicht auf dieses Geschäft ver-
nunftgemäss zu handeln und die Tragweite der abge-
gebenen Erklärungen zu erkennen.
2. -Sollte die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit wie-
derum bejahen, so wird sie auch die weitere Frage der
Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen wegen
Ueber-
vorteilung im Sinne von Art. 21 OR einer erneuten
Prüfung
auf Grund des Expertenbefundes unterwerfen
müssen. Der Auffassung, dass dieser Artikel nicht aus-
dehnend ausgelegt werden dürfe,
vielmehr bei der Inter-
pretation ein strenger Masstab anzulegen sei, kann
wenigstens für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet
werden. Wenn
das Ausdehnungsgesetz zum FHG in
Art. 9 Abs. 2 bestimmt,
dass Verträge, denen zufolge
einem Geschädigten eine offenbar unzulängHche
Ent-
schädigung zukomme oder zugekommen sei, anfechtbar
seien,
so mu,ss der allgemeine gesetzgeberische Gedanke,
welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei
Ver-
hältnissen, wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen
Auslegung des Art.
21 OR führen. Die Ausführungen
des Sachverständigen über den Geisteszustand des
Klägers
könnten dazu führen, das Erfordernis des
Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit als gegeben
zu erachten, selbst wenn jener nicht geradezu
urteils-
unfähig war. Das weitere Requisit des offenban'n
Obligationenrecht. N° SS. 187
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleis-
tung wäre erfüllt, da letztere. die Leistung des Be-
klagten, in keiner Weise präzisiert ist. Auch könnte
nicht
etwa eingewendet werden, es liege gar kein Ver-
tnag, sonderll: nur eine einseitige Erklärung vor, was
dle Anwendung von
Art. 21 OR ausschliesse, denn dei'
Verzicht wird e.cst durch die Annahme perfekt, er ist
also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat
man es hier nicht mit einem nackten Verzichte zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die Sache
zur Durchführung einer Expertise über den Geistes-
zustand des Klägers
und nachherigen neuen Entschei-
dung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
33.
Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1918
i. S. Saxer gegen St. Gallen.
Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58 OR. Kann ein Platz
al 'Yer aufg.efasst werden? Bedeutet der Mangel der
Emfnedigung emesPlatzes, der 90 cm höher als eine daneben
liegende Strasse ist, eine fehlerhafte Anlage ?
A. -Am 13. April 1916 um 9% Uhr abends wollte der
Kläger Saxer einen Freund von
der Militärstrasse in
S1. Gallen um die Reitschule herum zu der nördlich davon
bei der St. Leonhardstrasse befindlichen Bedürfnisanstalt
führen. Die beiden
Strassen kommen etwa 40m. ös tlich von
der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse
läuft südlich
die
St. Leonhardntrasse nördlich der Reitschule entlang:
Um den Weg zur Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der
Kläger
nicht über den Punkt, wo die beiden Strassen
zusammenkommen, sondern unmittelbar
an der Ostseite
AS 4.i II -1918