V. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE
INTERCANTONALE.
13. Aus d.em OrteU v.om 4. Februar 1918
i. S. Zürioh gegen Tessin.
Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer. Welcher Kanton
hat die Verpflegungskosten zu tragen, falls der Erkrankungs-
ort un der Ort wo die Hilfsbedürftigkeit eingetreten, ist,
verschIedenen Kantonen angehören (Art. 7 des schweizerisch-
österreichischen Niederlassungsvertrages vom 26. Januarl
7. April 1876)?
A. -Die im Jahre 1865 geborene, ledige Josephine
Hanya:szek von Kresztfalu, Ungarn, befindet sich wegen
dementza praecox paranoides seit dem 28. September
im Sanatorium Kilchberg bei Zürich. In dieser
Anstalt wurde sie untergebracht von ihrem in Lugano
wohnhaften Arbeitgeber Giovanni Marangoni,
mit wel-
chem sie im
Jahre 1898 in den Kanton Tessin gekommen
war. Eine
Ninderlassungs-oder Aufellthaltsbewilligung
daselbst
hat SIe, nach den Angaben der tessiner Behörden
lne gelöst. Vor der Versetzung nach Kilchberg befand si
SICh auf Kosten des Marangoni wiederholt in der kanto-
nalen Irrenanstalt in Mendrjsio. Auch für die Kosten in
Kilchberg
kam Marangoni bis 1. Juli 1917 auf. Mit
Schreiben vom 27.
August 1917 erklärte er der Anstalts-
direktion Kilchberg für die
Kranke nichts mehr tun zu
köllneu., da er selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten
ar. DIe Verwaltung des Sanatoriums Kilchberg wandte
SIch am 18. August 1917 an die Direktion des Armen-
wesens des
Kantons Zürich und ersuchte um Kosten-
garantie für die
Patientin. Die Direktion des Armen
wesens lehnte eine Unterstützungspflicht grundsätzlich
ab und wandte sich ihrerseits an das tessinische Departe-
mentfüröffentliche Unterstützung(Dipartimentodell'Am-
1nterkantonales Armenrecht. No 13.
"
.,
ministrativo, ramo assistenza) mit dem Ersuchen um
Uebernahme der Verpflegungskosten bis zur Heim-
schaffung der Patientin, eventuell um Uebernahme der
Patientin selbst. Das genannte tessinische Departement
lehnte das Begehren ab.
B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 15. Dezember
hat der Regierungsrat des Kantons Zürich dem
Bundesgerichte den Fall unterbreitet in der Meinung.
dass es sich
um einen Fall von Ausländerunterstiitzung
handle, die nicht zu
La! ten des Kantons Zürich, sqndern
dns Kantons Tessin falle. Der Kläger stellt das Begehren,
es sei der Kanton Tessin zur Rückvergütung der vom
18. August 1917 bis zur Heimschaffung für
Josephine
Hanyatszek im Kanton Zürich entstehenden Unter-
stützungsauslagen pflichtig zu erklären. In der Klagebe-
gründung verweist der Kläger
zunächst auf das Urteil
des Bundesgerichtes vom 26. Juni 1914 i. S. Zürich gegen
Thurgau
(AS 40 I S. 409 und ff.), wonach die nach
Staatsvertrag bestehende Unterstützungspflicht gegen-
über kranken Ausländern demjenigeü
Kanton obliegt,
in dessen Gebiet die
Erkrankung erfolgt ist, die zu behörd-
lichem Einschreiten Anlass gegeben hat, wobei als Ort
der Erkrankung der Ort bezeichnet worden ist, wo oie
Erkrankung in einer Art offenbar wurde, die zum Ein-
schreiten Anlass gegeben hat oder hätte geben SOlleIl.
Dieser Entscheid, führt der Kläger aus, gebe insofern
für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres eine ein-
deutige Lösung, als hier der
Ort der Erkrankung und des
Eintrittes der Hülfsbedürftigkeit nicht mit dem Orte
identisch sei, wo das Eingreifen der Armenbehörde
erfolgen musste (Zürich). Die
Erkrankung und die Au-
staltsbedürftigkeit deI Hanyatszek seien schon im Kanton
Tessin klar zu Tage getreten und die tessinische Armen-
behörde
hätte sich, trotz des von ihr behaupteten Fehlens
einer richtigen Niederlassung, ohne Zweifel der
Kranken
auch angenommen, wenn nicht zunächst private Hilfe
.
(des Marangoni) eingesetzt hätte.
i-i:
C. -Der Staatsrat des Kantons Tessin tellt in seiner
Antwort vom 7. Januar 1918 das Begehren, es sei die
UnterstützungspfliCht gegenüber der
Hanyatszek nicht
dem Kanton Tessin aufzuerlegen. Die Hanyatszek habe
nie
ihren rechtlichen Wohnsitz im Kanton Tessin gehabt:
sie habe dort niemals eine Aufenthalts-oder Niederlas-
sungsbewilligung eingeholt, sondern
nur tatsächlich ge-
wohnt bis zu ihrer Versorgung in Kilchberg. So lange sie
im Kanton Tessin gewesen sei, sei sie weder zu Lasten
der öffentlichen Wohltätigkeit gefallen, noch sei dies
he fürchten gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Frage, welcher Kanton im internationalen Un-
terstützungsverhältnis zur Verpflegung und Unterstüt-
zung erkrankter und bedürftiger Ausländer verpflichtet
sei, steht die Rechtssprechung des Bundesgerichtes (in
analoger Anwendung der
auf dem Gebiete der interkan-
tonalen Unterstützungspflicht gemäss dem Bundesge-
,, :'tz vom 22. Juni 1875 geltenden Sätze) auf dem Stand-
punkt, dass nicht auf eine allfällige Niederlassung des
Kranken und Bedürftigen, sondern darauf abzustellen
sei, auf welchem Gebiet (Kanton) dessen Erkrankung
t'illgetreten sei (AS 40 I Erw. 2 S. 415 und 416).
Im vorliegenden Falle ist als Ort der Erkrankung der
Kanton Tessin zu betrachtet , denn die Hanyatszekwar
schon wiederholt in der Irrenanstalt Mendrisio, bevor sie
im Sanatorium zu Kilchberg untergebracht wurde. Erst
mit dem 'Wegfalle der Unterstützung seitens Marangonis,
also
in Zürich, ist aber die Hanyatszek hilfsbedürftig
geworden d. h. der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last
gefallen. Es frägt sich somit, ob der obgenannte Grund-
satz, welcher den Regelfall
im Auge hat, wo die Erkran-
kung mit der Bedürftigkeit zusammenfällt, auch dann zu
gelten habe, wenn diese beiden Momente zeitlich ausein-
anderfallen.
Entscheidend für die Frage der öffentlichen Unter-
Interkantonales Armeufu,hl. v l .
stützungspflicht ist nicht der physiologjsche Vorgnngder
Erkrankung, sondern der Eintritt der Bedürftigkeit, deuu
erst wenn die kranke Person keine Mittel mehr besitzt und
auch nicht von Dritten unterstützt wild, erwächst dem
Staate die Pflicht für sie zu sorgen. Bei er.krankten und
mittellosen Personen werden die Momente der Erkran-
kung und der Bedürftigkeit in der Regel zusammenfallen;
ausnahmsweise
kann es aber auch vorkommen, das in-
folge irgend welcher
Umstände (Aufbrauch der etwa
vorhandenen Mittel, Wegfall der Person, die, mit oder
ohne Rechtspflicht, für die Kranke sorgt u. s. w.) die
Hilfsbedürftigkeit erst im Laufe der Erkrankung ein-
tritt. Erst in dem Momente aber, wo der Kranke hilfs-
bedürftig wird, fällt
er der öffentlichen Wohltätigkeit zur
Last. Die Bedürftigkeit, die Armut der Kranken, ist
somit das Moment, worauf, auch im internationalen Ver-
kehr, abzustellen ist.
Der Umstand, welcher die interna-
tionale Hilfepflicht auslöst, ist nicht die Erkrankung,
sondern die Verarmung, die Mittellosigkeit. Hieraus
folgt, dass wenn die
Erkrankung und die Mittellosig-
keit auseinanderfallen, für die Frage der kantonalen
Abgrenzung der Hilfspflicht nicht der Ort massgebend
ist, wo die Erkrankung, sondern derjenige, wo die
Mittellosigkeit, die Verarmung zu Tage
getreten ist.
Darnach wird derjenige Kanton unterstützungspflichtig
sein, auf dessen Gebiet der Kranke sich tat säe h 1 ich
aufhielt in dem Momente, wo seine Bedürftigkeit in
einer
Veise eintrat und offenbar wurde, die das Ein-
schreiten der Behörden zur Folge hatte oder bei pflicht-
gemässem
Handeln hätte zur Folge haben müssen und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kranke, im Momente
des
Eintrittes der Hilfsbedürftigkeit in einem anderw
Kanton r e c h t I ich niedergelassen oder domiziliert
war (vergi. AS 40 I Erw. 2 in fine S. 416). Der Entscheid
würde nur dann anders ausfallen, wenn der Niederlas-
sungskanton gegen die schuldige Rücksichtnahme gegen-
iiper anderen Kantonen verstossen hätte : z. B. wenn er
76 Staatsrecht.
die erkrankte und mittellose Person in einem Momente
,abgeschoben oder ausgewiesen hätte, wo deren Unter-
stützungsbedürftigkeit in erkennbarer Weise bereits
drohte (siehe das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Sep-
tember 1917 i. S. Zürich gegen Schaffhausen, Motiv 2
und ff. ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend
nicht. Hanyatszek wurde, ohne Zutun der Behörde, in
Kilchberg versorgt vier Jahre vor Eintritt der Bedürftig-
keit, und in einem Momente, wo letztere weder voraus-
zusehen noch zu befürchten war.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Pflicht, für die
Hanyatszek bis zu ihrer Heimschaffungzu sorgen, dem
Kanton Zürich obliegt: wobei er eine e i gen e Auf-
(Tabe erfüllt und daher auch keinen Kostenersatz aus dem
t:J
Gesichtspunkte einer öffentlichen-rechtlichen Geschäfts-
führung ohne Auf trag-vom Kanton Tessin verlangen
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
14. Urteil vom 20. Juni 1918 i. S. Delvaux gegen Ipstein.
Art. 1 7 Ab s. 1 der H a a ger übe r ein k u n f t betr. Z i -
vilprozessrecht von 1905/1909 gilt nicht für die be-
klagte Partei als solche und steht deshalb der in 60 zürch.
ZPO vorgesehenen Kautionsauflage nicht entgegen.
.4. -In Anwendung der Vorschrift in 60 zürch. ZPO
vom 13. April 1913, wonach der Beklagte zur .Kautions-
'" AS 43 I S. 308.
Staatsverträge. N° 14.
'leistung für Prozesskosten und Prozessentschädigul1g
anzuhalten ist, wenn er während des Prozesses aus der
Schweiz wegzieht , hat das Bezirksgericht Zürich dem
vor ihm seitens des Rekursbeklagten Epstein mit einer
Forderungsklage
belangten Rekurrenten Delvaux, einem
Belgier, Frist zur Leistung einer Kaution von 600 Fr.
gesetzt und für den Fall des Ungehorsams Beurteilung
des Prozesses auf Grund der Vorbringen des Klägers und
der Akten angedroht, weil er nach Eintritt der Streit-
hängigkeit von Zürich nach Paris übergesiedelt ist. Und
den Rekurs Delvaux' gegen diese Verfügung hat die
- Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Be s chI u s s vom 27. M ä I' Z 1 9 1 8 abgewiesen,
indem sie (soweit heute noch VOll Belang) der Auffassung
des Bezirksgerichts beigestimmt hat, das der von
Delvaux angerufene Art. 17 der Haager Uebereinkunft
betr. Zivilprozessrecht nur den Kläger und Intervenienten
vor Kautionnauflagen schütze.
B. -Hierauf hat Delvaux den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
der Beschluss des zürcherischen Obergerichts sei samt
der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Bezirks-
Rerichts aufzuheben.
Er macht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesgerichts vom 16. März 1917 i: S. Aigner
geltend, die fragliche Vorschrift in
60 zürch. ZPO ver-
stosse gegen Art. 17 der Haager Zivilprozessrechtsüber-
einkunft, da nach deren. Sinn und Geist dem ausländischen
Beklagten ebensowenig, wie dem ausländischen Kläger,
eine Prozesskaution auferlegt werden dürfe.
C. -Der Rekursbeklagte Epstein und das Obergericht
des
Kantons Zürich haben auf die Erstattung von Gegen-
bemerkungen
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die revidierte Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozess-
recht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 bestimmt in Art. 17