Wohnsitz des Kindes hierauf und nicht auf den Ort
der Verbeiständung abzustellen ist, was dazu führt,
dass der Wohnsitz d.er Mutter auch als solcher des Kindes
zu gelten hat. Ist aber danach auch für die Klage des
Kindes
in Zürich ein Gerichtsstand nicht begründet, so
muss
der angefochtene Entscheid geschützt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12.
17rteil vom 21. Juni 1918
i. S. Wenger-Iseli gegen Koft'mann und Kitbeteiligte .
Abgrenzung der Zuständigkeit der auf Grund des BRB vom
18. Juni 1917 betr. Mieterschutz durch kantonalen Erlasse
eingesetzten Behörden als Gerichtsstandsfrage 'im Sinne
des Art. 1 8 9 Ab s. 3 0 G. -Jener BRB setzt ein Miet-
verhältnis der Parteien voraus und gilt mangels eines
solchen nicht gegenüber dem K ä u f erd e r 1 1 i e t I i c-
gen s c h a f t, der die Mietverträge nicht übernommen
hat und gemäss Art. 2 ;) 9 0 R yorgeht.
A. -Durch Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1917
betr. Schutz von Mieterngegell Mietzinserhöhungen und
Kündigungen sind die Kantonsregierungen
ermächtigt
worden, auf dem Verordnungswege, unter Vorbehalt der
Genehmigung des Bundesrates, im Sinne der Vorschriften
des Beschlusses Bestimmungen selbst zu erlassen
oder
die Ermächtigung hiezu m1 bestimmte Gemeinden zu
übertragen (Art. 1). Nach dem
BRB darf die hiefür zu
bestellende Behörde
eine vom Vermieter rechtzeitig
geltend gemachte Mietzillserhöhung
l (Art. 3) oder eine
vom
Vermieter rechtzeitig vorgenommene Kündigung
des
Mietvertrages (Art. 4) auf Ersuchen des Mieters
als unzulässig erklären, wenn jene Massnahme
nach den
Umständen des Falles als nicht gerechtfertigt erscheint.
Dagegen wird
durch solche Mieterschutzverordnungen
Dieses Urteil hat illfolge des revidierten BRB betr. Mieterschutz
vom 5. August 1918 seine grundsätzliche Bedeutung verloren.
Gerichtsstand. N° 12.
( im übrigen weder an den gesetzlichen und vertraglichen
Rechten
und Pflichten der Parteien, noch an der Zu-
ständigkeit
der ordentlichen Gerichte zu!" Beurteilung
privatrechtlicher Streitigkeiten
aus Mietverträgen etwas
geändert (Art. 6).
Auf Grund dieses
BRB hat der Gemeinderat der Stadt
Bern mit Ermächtigung und Genehmigung der bernischen
Regierung
und mit Genehmigung auch des Bundesrates
eine gleichbetitelte Verordnung vom 25.
Juli 1917 er-
lassen, die eine dem städtischen Gewerbegericht ange-
gliederte
Mietkommission ) (bestehend aus einem Ju-
risten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Ver-
mieter und Mieter von Kleinwohnungen als Beisitzern)
vorsieht und über deren Befugnisse
bestimmt, dass jeder
Mieter, dem
bei Erneuerung des Mietvertrages der
Mietzins erhöht ) (Art. 7), oder dem der Mietvertrag
vom Vermieter gekündigt
wird (Art. 14), binnen be-
stimmter Frist ihren Entscheid darüber anrufen kanll,
ob diese Massnahme zulässig sei -
mit dem Zusatz
hinsichtlich
der Beschränkung des Kündigungsreclüs
(Art. 15 Abs. 2) :
Unberührt bleiben die dem Vermieter
gemäss Art. 261 Abs. 2, 265, 266, 269 und 270 OR zu-
stehenden ReGhte ...
B. -Der Rekurrent Wenger-Iseli erwarb die Liegen-
schaft mit Wohnhaus Steillerstrasse 37 in Beru vom
bisherigen Eigentümer Hofer, der die drei 'Wohnungen
des Hauses an die Rekursbeklagtell Hoffmanll, "Verz
und Spengler ohne Vormerkung im Grundbuch vermietet
hatte, laut Kaufvertrag vom 29. Januar 1918 unter der
ausdrücklichen Bedingung: Die um Teile der Kaufsache
bestehenden Mietverträge
werden vom Käufer 11 i c 11 t
übernommen. I) Naeh Eintritt des Eigentumsübergangs
kündigte
er mit rechtlichen Zustellungen vom 2. März
1918 allen drei Mietern gemäss den Art. 259 und 267
OR auf den 31. Oktober 1918. Hierauf stellten die Mieter
bei der städtischen Mietkommission das Begehren, diese
Kündigungen seien
als unzulässig zu erklären und flnl-
zuheben. Mit E n t s ehe i d vom 1 5. M ä r z 1 9 1;8
sprach die Kommission dieses Begehren zu und verwarf
dabei die von Wenger erhobene Einrede
ihrer Unzu-
ständigkeit (weil ein die Mietverträge
nichtüberneh-
mender Hauskäufer mit dem Eigentumserwerb nicht
zum Vermieter werde und deshalb die Mieterschutzver-
ordnung gemäss einer in Abschrift vorgelegten Aus-
kunft des Schweiz. Justiz-upd Polizeidepartements an
die Justlzdirektion des Kantons Aargau vom 8. Februar
1918 grundsätzlich gegen ihn nicht anwendbar sei) mit
Stichentscheid des Vorsitzenden aus wesentlich folgenden
Erwägungen :
Zwar stelle Art. 259 OR, auch in der
Marginale, den Grundsatz : Kauf bricht Miete auf. Doch
gelte
der Neuerwerber, wenn er die Kündigung unter-
lasse, als in den Mietvertrag eingetreten, und für den
Fall seiner Weigerung, den Vertrag zu übernehmen.
weise
das Gesetz ebenfalls auf das Mietvertragsrecht hin,
indem es speziell die gesetzlichen KündigungsfristeH
yorschreibe.
Daraus dürfe wohl geschlossen werden, dass
der Neuerwerber bei sofortiger Kündigung bis zum
Ablauf der Frist in einem Mietvertragsverhältnis oder
mietvertragsähnlichen Rechtsverhältnis zum Mieter stehe.
Dieses Vertragsverhältnis sei
uspensiv bedingt durch
die ungewisse Tatsache, ob der Neuerwerber von der
gesetzlichen Kündigungsfrist des Art. 267 OR Gebrauch
mache,
und falls diese Tatsache nicht eintrete, werde
der Vertrag ein unbedingter. Uebrigens habe sich die
Mietkommission in
der bisherigen Praxis mit Rück-
gicht auf den Zweck der Mieterschutzverordnung.
ungerechtfertigte Kündigungen
und Mietzinserhöhungell
zu verhindern, auch bei solchen Verhältnissen als kom-
petent erachtet, da andernfalls der Möglichkeit von
Scheinkäufen zum Zweck der Umgehung der Veroro-
nung Tür und Tor geöffnet ) würde.
C. -Gegen diesen kantonalrechtlich endgültigen
Entscheid
der Mietkommission hat Wenger-Iseli den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgerichtergrif-
Gerichtsstand. :, v .:..
fen und beantragt, er sei aufzuhnbeil. Die Begründung
geht dahin, sowohl der grundlegende BRB, als auch
die stadtbernische Mieterschutzverordnung setze eine
( vom Vermieter i) ausgehende Kündigung und d('m--
nanh einen Mietvertrag zwischen den Parteien voraus;
diese Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit
der Mietkommission sei aber hier nicht gegeben, da
zwischen dem Rekurrenten als Liegellschaftserwerber,
der die Mietverträge nicht übernommen habe, und den
Rekursbeklagten als bisherigen Mietern nach Art. 259
OR kein Mietvertrag, sondern überhaupt kein Rechts-
verhältnis (OSER, Ziff. II 3 litt. a zu diesem Artikel) enL-
slanden sei; die gegenteilige Annahme der Mietkom-
mission verstosse als willkürlich gegen die
Garantie
der Art. 58 und 4 BV (Art. 75 und 72 bern. St V).
D. -Die Rekursbeklagten Dr. Hoffmaun und Verz
haben ohne besondere Begründung Abweisung des
Rekurses beantragt.
Vom Rekursbeklagtell Spengler und VOll der Miel-
kommission sind keine Gegellbemerkungen eingegangen.
Das BundesgericlIt zieht in Erwägung:
Da die sachliche Kompetenz der stadtbernischelL
: lietkommission im Grunde auf dem die städtische
.Mieterschutzverordnung
tragenden BRB vom 18. Juni
1917 beruht, so handelt es sich bei der hier streilige.n
Abgrenzung dieser Kompetenz um eine Frage eidge-
nössischen Rechts, die nach
der bestehenden Praxis
unter den Begriff der Gerichtsstalldsfragen im Sinne
des Art. 189 Abs. 3 OG fällt und deshalb vom Bundes-
,rericht nicht nur aus dem im Rekurse erörterten Gt-
b
sichtspunkte der Willl ür, sondern frei nachzuprüfen
ist (vgl. hiezu neuestens das Urteil vom 19. April 1918
i. S. Weil gegen Nötzli und Willi, Erw. 1 ). Dieser Prü-
fung hält die Argumentation der Mietkommission nicht
stand. Sowohl der BRB vom 18. Juni 1917 selbst, als
Siehe oben S. 58 f.
auch die stadtbernische Mieterschutzverordnung lassen
keinen
Zweifel darüber zu, dass sie Streitigkeiten über
ein zwischen den Parteien bestehendes Mietverhältnis
voraussetzen. Speziell die vorliegend in
!Betracht fal-
lenden Art. 4 BRB und Art. 14 stadtbern. Verordnung
sprechen ausdrücklich vom Mietvertrag , der vom
Vermieter) gekündigt wird. Die Mietkommission hat
aber zu Unrecht angenommen, dass ein solcher Ver-
trag oder wenigstens ein ihm ähnliches und gleichzu-
haltendes Verhältnis im Falle der Veräusserung des
Mietgegenstandes auch
zwischen dem. neuen Eigen-
tümer und dem Mieter bestehe, selbst wenn der erstere
nicht
in den Mietvertrag seines Rechtsvorgängers ein-
getreten ist. Der Art. 259 OR bringt nicht nur in der
Marginale des deutschen Textes: ( Kauf bricht Miete ,
sondern auch im Texte selbst unzweideutig zum Aus-
druck, dass
ein solcher Erwerber des Mietgegenstandes
mit dem Mietvertrage nichts zu tun hat, indem Abs. 1
bestimmt, dass der Mieter die Fortsetzung des Miet-
vertrages VOll dem als Dritten bezeichneten Erwer-
bel' nur verlangen kann, wenn dieser sie übeolOmmen
hat, dass aber der Veräusserer .als Vermieter zur Erfül-
lung des Vertrages oder zu Schadenersatz verpflichtet
bleibt. Allerdings
hat nach Abs. 2 der Erwerber einer
unbeweglichen Mietsache,
"ill er nicht als in das Miet-
verhältnis eingetreten gelten, dem Mieter
nach Gesetz
zu kündigen und
ihn bis zum Ablauf des gesetzlichen
Kündigungstermins (falls der Vertrag keine frühere
Auflösung
gestattet) ( in der Miete zu belassen . Allein
diese Rücksichtnahme auf den Mieter wird ihm nicht
durch den Mietvertrag, sondern unmittelbar durch das
Gesetz auferlegt. Nachdem er einmal gemäss Art. 259
OR gekündigt hat, kann mit Bezug auf ihn auch von
einem suspensiv bedingten Mietverhältnis nicht die
Rede sein. Vielmehr wird seine eigene
ver t rag -
I
ich e Bindung gegenüber dem Mieter durch diese
Kündigung endgültig ausgeschlossen,
und es besteht
Gerichtsstand. 1 " 1:.l.
nur die ihm gc set z I ich obliegende Pflicht zur Dul-
dung des für ihn fremden Mieters (vergl. in diesem Sinlle
über den dem heutigen Art. 25gentsprechcllden Art.
281 aOR : AS 28 II S. 83, sowie OSER, Anm. III 2 b,
und FICK, Anm. 2 zu Art. 259 OR). Die Ausdehnung
der kriegsrechtlichen Mieterschutzbestimmungen auf deH
von ihrem Wortlaut nicht umfassten Kündigungsfall
des Art. 259 OR im Vege der extensiven Interpreta-
tion, wie sie der Mietkommission vorzuschweben scheint,
könnte jedenfalls
nur in Frage kommen, wenn sie dem
wirklichen Sinn
und Willen des BRB vom 18. Juni 1917
entspräche. Hievon
kann jedoch keine Rede sein. Dil'
vorliegende bestimmte Auskunft des Schweiz. Justiz-
und Polizeidepartments zeigt klar, dass der Bundesrat
die gesetzliche Rechfsordnung mit Bezug auf jene!
Kündigungsfall, der Fassung seines Beschlusses gemäss,
nicht ausser Kraft setzen wollte. Tatsächlich wollte er
dies nicht einmal mit Bezug auf alle Fälle des Auflö-
sungsrechts des Vermieters selbst
tun, wie der von ihm
genehmigte
und dem Art. 6 seines Beschlusses entspr '-
chende Vorbehalt in Art. 15 Abs. 2 der stadtbernischen
Verordnung .(oben,
Fakt. A, in fine) erkennen lässt.
Finden
aber demnach die yon den RekursbeklagteIl
angerufenen Kriegserlasse auf den hier gegebenen
Tat-
bestand keine Anwendung, so ist die Mietkommission
mit dessen Beurteilung in der Tat über ihre Kompetenz
hinausgegangen. Freilich wäre wohl anders zu entscheiden,
wenn es sich
um einen biossen Scheinkauf handeln würde,
doch haben die Rekursbeklagten in dieser Hinsicht nicht s
vorgebracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der
Mietkommission der Stadt Bem vom 15. März 1918
aufgehoben.