dung öffentlicher Aemter Beziehungen hat, welche die
Absicht dauernden Verbleibens
im Sinne von Art. 23 ZGB
unbestreitbar kundtun. Der zivilrechtliche Wohnsitz
aber bestimmt aller Regel nach auch das Steuerdomizil,
insbesondere für das bewegliche Vermögen. Eine Aus-
nahme ist -abgesehen von den hier zum vornherein
ausser
Betracht fallenden besondern Steuerorten der
Geschäftsniederlasssung
und des in eigenem Hause zuge-
brachten sog. Sommeraufenthalts -in der neueren Praxis
allerdings
zugela sen worden bei dauernder Trennung
des
am Orte seiner Erwerbstätigkeit befmdlichen Wohn-
sitzes des Familienhaupts vom tatsächlichen Wohnsitze
der übrigen Familienglieder. In solchen Fällen
ist für
die Besteuerung des zum Unterhalt der ganzen Familie
dienenden Erwerbseinkommens des Familienhaupts neben
dessen persönlichem Wohnsitz auch der Familienwohnsitz
als Steuerort
anerkannt worden (vergl. AS 40 I S. 227 ff.,
und Urteil vom 8. Dezember 1916 i. S. Steidinger gegen
Solothurn
und Luzern, Erw. 2, :mit den dortigen Ver-
weisungen
aus der Zwischenzeit). Allein vorliegend
handelt es sich weder um die Einkommensbesteuerung,
noch
überhaupt um einen derart selbständigen Familien-
wohnsitz. Denn die Haushaltung der Kinder Depuoz in
Schwyz hat nicht deren dauerndes Wohnen getrennt
von ihrem Vater ) zum allgemeinf'11 Selbstzweck. Sie soU
vielmehr den Kindern lediglich den Besuch der dortigen
Schulen ermöglichen und verfolgt somit bloss einen seiner
Natur nach vorübergehenden Sonderzweck, dem steuer-
rechtlieh ebenso wenig, wie zivilrechtlich (Art. 26 ZGB),
wohnsitzbegründende Wirkung beizulegen ist. Demnach
muss der Doppelbesteuerungskonflikt zu Gunsten des
Kantons Graubünden entschieden werden. )
Gerichtsstand. N° 6.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
6. Urteil vom 19. Januar 1918
i. S. Flückiger gegen I. Strafkammer des bern. Obergerichts.
Gerichtsstand für Uebertretungen des Absinthverbots (Art.
3 Abs. -l BG vom 24. Juni 1910, in Verbindung mit den Art.
50 und 51 LMPG). Anspruch des Angeschuldigten aus Art.
51 LMPG.
A. -Im März 1917 leitete der Untersuchungsrichter
von Biel zufolge einer Anzeige des dortigen Lebensmittel
inspektors gegen den Rekurrenten Flückigel, Destilla-
teur in Couvet (Kt. Neuenburg), eine Strafuntersuchung
ein wegen Widerhandlung gegen das Absinthverbotdurch
Lieferung des von ihm hergestellten Likörs Anisette );
an die Wirtschaft zum Steinbock ) in Biel. Bei seiner
rogatorischen Einvernahme vom 13. April 1917 gab
Flückiger
unter' Bestreitung der Strafbarkeit des ihm
zur Last gelegten Tatbestandes die Erklärung ab, schon
vor f'il1iger Zeit habe die Präfektur von Cossonay (Kt.
Waadt) wegen eines durchaus gleichen Falles eine Unter-
suchung
gegen ihn angehoben; diese Angelegenheit sei
noch nicht beurteilt; er verlange deshalb gestützt auf
das Absinthverbotgesetz vom 24. Juni 1910, Art. 3
letzt. Abs., die Vereinigung der heiden Verfahren ge-
mä s Art. 51 Abs. 2 LMPG. Ohne Rücksicht auf dieses
Begehren wurde Flückiger
durch übe"einstimmendeD
Beschluss des Untersuchungsrichters von Biel
und des
Bezirksprokurators IV vom 3. Mai 1917 dem Polizei-
richter
von Biel zur Beurteilung überwiesen. Gegenüber
dessen Vorladung zur Verhandlung
auf den 22. Juni
1917 antwortete Flückiger umgehend, mit Schreiben
vorn 15. Juni, unter Bezugnahme auf die erwähnte Er-
klärung, nachdem er inzwischen in Cossonay verurteilt
worden sei -das dortige Urteil war tatsächlich am
3. Mai 1917 ergangen-, könne er in Biel nicht mehr
verfont worden; er glaube. deshalb, der Vorladu?g
nicht Folge leisten zu müssen, und ersuche um MIt-
teilung, ob nicht der Richter diese Auffassung aner-
kenne.
Ohne eine solche Mitteilung erhalten zu haben,
stellte er sich zur Verhandlung nicht. Der Polizeirichter
von Biel aber trat ohne weiteres auf die Sache ein,
erklärte Flückiger der Widerhandlung gegen
Art. 1
des BG vorn 24. Juni 1910 schuldig und verurteilte ihn
polizeilich zu 200 Fr. Geldbusse, eventuell zur ent-
sprechenden Gefängnisstrafe. Flückiger appellierte an
die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts und
regte dabei die Kassation des Verfahrens von Amtes
wegen
an. Mit E n t s ehe i d vorn 2 9. S e p t e m bel'
1917 lehnte das Gericht diese Anregung ab und ge-
langte grundsätzlich
zur Bestätigung der Verurteilung,
setzte jedoch das Strafmass auf 150 Fr. Geldbusse,
eventuell entsprechende Gefängnisstrafe, herab. Durch
Art.
51 Abs. 2 LMPG werde zwar, wird im erstern Punkte
ausgeführt, für den in der Eröffnung dns Verfahrens die
Priorität besitzenden Kanton nicht nur das Recht,
sondern
auch die Pflicht begründet, die Verfolgung
der
auf dem Gebiete anderer Kantone verübten kon-
nexen deliktischen Handlungen ebenfalls zu überneh-
men. Diese Pflicht bestehe jedoch
nur so lange, als
das Verfahren im andern Kanton nicht abgeschlossen
sei. Sobald dagegen
ein rechtsträftiges Urteil vorliege,
könne über Tatbestände, die
nicht darein einbezogen
worden seien,
nur in einem neuen Verfahren geurteilt
werden, für welches sich die Kompetenz wiederum
nach
der Priorität der Eröffnung am Begehungsort
oder
am Wohnsitz des Angeschuldigten bestimme. Vor-
liegend sei
aber' im waadtländischen Strafverfahren
tatsächlich ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil
er
I
üerichtsstand. No ü.
. gannli . das sich nicht. auf die den Gegenstand der
berrunhen Strafuntersuchung bildende 'Ware beziehe.
Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass für
das Verfahren in Biel der dortige Richter kompetent
gewesen sei.
E. -Hierauf hat Flückiger den staatsrechtlichen
Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
das gegen ihn durch den Polizeirichter von Biel und
die 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts durch-
geführte Strafverfahren sei
samt den ergangenen Ur-
teilen aufzuheben.
Zur Begründung wird wesentlich vorgebracht: Der
Untersuchungsrichter von Biel habe sich
mit der Bieier
Strafanzeige zu Unrecht weiter befasst, nachdem ihm
durch das Rogatorial vom 13. April 1917 bekannt ge-
worden sei, dass in Cossonay bereits eine gleiche
Unter-
suchung hängig sei. Vielmehr hätte er daraufhin seinen
Fall sofort zur Behandlung nach Cossonay weiter leiten
sollen, was damals noch möglich gewesen wäre. Wenn
ein Richter einfach bis nach der Ausfällung des
Ur-
teils im andern Kanton zuwarten dürfte, wie es hier
geschehen sei,
so wären die Bestimmungen der Art. 50
und 51 LMPG vollständig illusorisch. Indem die ober-
gerichtliche Strafkammer das Vorgehen
der Bieler' Ge-
richtsbehörden sanktioniert habe, verstosse
ihr Entscheid
gegen den im Gesetze enthaltenen Grundsatz, dass für
zusammenhängende Vergehen eine mehrfache Bestrafung
nicht stattfinden solle. Danach seien vorliegend die
bernischen Gerichte von dem Momente an, in welchem
der Untersuchungsrichter von der bereits in Cossonay
angehobenen Untersuchung. Kenntnis
erhalten habe, zur
Beurteilung des Falles überhaupt nicht mehr zuständig
gewesen
und es sei deshalll das ganze vor ihnen dm'ch-
geführte Verfahren aufzuheben.
C. -Die 1. Strafkammer des Obergerichts hat Ab':'
weisung des Rekurses beantragt. Sie fügt der erwähnten
Begründung ihres Entscheides wesentlich noch bei:
AS .u I -1918
Wenn das Verfahren in Biel nicht mit demjenigen in
Cossonay vereinigt worden sei, so trage hieran der Richter
von Biel (der allerdings bei Stellung seines Antrags vom
3. Mai den Hinweis des Angeschuldigten aUf die Unter-
suchung in Cossonay übersehen zu habnn scheine) nicht
einzig die Schuld. Es wäre in erster Linie Sache des
Rekurrenten selbst gewesen,
an der Verhandlung in
Cossonay vom 3. Mai die Vereinigung der beiden
Unter-
suchungen zu beantragen, um so mehr, als Art. 51 LMPG
lediglich von einem Re c h t des prä v e nie r e n-
den K a n ton s spreche, die Stellung und Auslie-
ferung allfälliger Mitangeschuldigter anderer
Kantone
und analog die Vereinigung konnexer, in verschiedenen
Kantonen verübter Delikte zu verlangen. Mit der durch
sein Verschweigen der Bieler Untersuchung in Cossonay
ermöglichten separaten-Beurteilung des dortigen Falles
sei für den in Biel hängigen
Fall nicht res judicata ge-
schaffen worden, sondern es habe bei dessen nachträg-
licher Beurteilung
nur dem Umstande Rechnung getra-
gen werden müssen, dass in Cossonay bereits eine Be-
strafung erfolgt sei, wie es die Strafkammer durch
Herabsetzung der Geldbusse getan habe.
Das Bundsgericht ziehtin Erwägung:
- -Die Art. 50 und 51 LMPG vom 8. Dezember
1905, deren Vorschriften Art. 3 Abs. 4 des BG vom 24.
Juni 1910 für die Uebertrebmgen des Absinthverbotes
anwendbar erklärt,
enthalten folgende Gerichtsstands-
ordnung, die das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
gemäss
Art. 189 Abs. 3 OG und Art. 52 LMPG zu wahren
hat: In Art. 50 sind die Gerichtsstände des Begehungs-
orts und des Wohnorts des Angeschuldigten
in dem
Sinn elektiv konkurrierend vorgesehen, dass das Ver-
fahren an demjenigen der beiden Orte, unter Ausschluss
des andern, durchzuführen ist,
an welchem es zuerst
eröffnet wurde. Und Art. 51 regelt die Konfliktsfälle,
die daraus
ennstehen können, dass sich der Begehungsort,. -
Gerichtsstand. N° 6.
sei es eines einheitlichen Vergehens (Abs. 1), sei es
mehrerer zusammenhängender Vergehen (Abs. 2), in
mehr als einem Kanton befindet. Er bestimmt, dass
auch in diesen Fällen jeweilen nur ein Verfahren durch-
geführt
und der ganze Straf tatbestand einheitlich beur-
teilt werden soll, und zwar, entsprechend der Vorschrift
des Art.
50 für die Konkurrenz der zwei verschiedenen
Gerichtsstände,
in demjenigen Kanton, in welcht m da
Verfahren zuerst eröffnet wurde. Dadurch wollen, im
Interesse des Angeschuldigten
und der Straf justiz über-
haupt, verschiedene Verfahren mit möglicherweise wider-
spruchsvollen
Urteilen auch bei Tatbeständen verhin-
dert werden, die an sich einer getrennten Beurteilung
unterliegen könnten, nach ihrem äussern und innern
Zusammenhang jedoch zu gemeinsamer Beurteilung ge-
eignet sind. Zu diesem Zwecke statuiert der Art. 51 für
interkantonale Verhältnisse
(mit denen allein er sich
ausdrücklich befasst, während seine Bestimmungen sinn-
gemäss wohl allgemeine Geltung beanspruchen) die
gegenseitige Rechtshülfepflicht der Kantone, indem
er
dem Kanton, in welchem das Strafverfahren zu e r s t
zuständigerweise eröffnet worden ist und deshalb im
eI wähnten Umfange aus s chi i e s s I ich durchge--
führt werden muss, das Recht einräl'mt, von den andern
kantonen nötigenfalls die Stellung und Auslieferuilg
BeteHillter
oder die Zusicherung des Urteilsvollzuges zu
yerlangen. Diese Rechtshülfepflicht ermöglicht eine Ver-
schiebung der durch die gesetzlichen Gerichtsstände
an
sich gegebenen Kompetenzabgrenzung in dem Sinne, dass
mit der Ausdehnung des Verfahrens seitens des hiezu
berechtigten und verpflichteten Kantons die Kompetenz
der andern Kantone entsprechend eingeschränkt wird ..
Sie hat aber diese Wirkung nicht von vornherein, sondern
die
in Art. 50 des Gesetzes begründete Kompetenz bleibt
bestehen, falls die Ausdehnung des Verfahrens tatsächlich
nicht beansprucht und durchgeführt wird (vergl. hier-
über schon
AS 39 I Nr. 62 Erw. 2 S. 370 ff.).
- Vorliegend handelt es sich bei den Strafverfol-
gungen
in Cossonay und in Biel unbestrittenermassen
um zusammenhängende Vergehen im Sinne des Art. 51
Abs. 2 LMPG. Demnach wären die Strafbehörden von
Cossonay, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde,
berechtigt und verpflichtet gewesen, auch den Bieler
Tatbestand in ihr Verfahren einzubeziehen. Und ent-
sprechend hätte der Untersuchungsrichter von Biel zu-
folge der Erklärung des Angeschuldigten vom 13. ApIil
1917 unverzüglich mit jenen Behörden in Verbindung
treten uild die nach der Sachlage gesetzlich gebotene,
damals noch mögliche Ausdehnung des Verfahrens von
Cossonay auf seinen; Fall veranlassen sollen. Allein der
Umstand, dass er das pflichtwidrig unterlassen hat, kann
nicht zu der vom Rekurrenten "erlangten Aufhebung
des bernischen Strafverfahrens wegen
Unzuständigkeit
der dortigen Behörden führen. Denn der Anspruch des
Rekurrenten 'ing nur auf Vereinigung der beiden Straf-
verfahren,
und seitdem das Strafverfahren in Cossonay
ohne Einbeziehung des Bieler
Tatbestandes durch
Urteil vom 3. Mai 1917 abgeschlossen worden ist, könll te
dieser Anspruch jedenfalls nur noch in der Weise verfolgt
werden, dass die Aufhebung
auch des Urteils von Cossonay
verlangt würde. Das hat aber der Rekurrent nicht getan.
Es ist übrigens fraglich, ob er es hätte tun können, ange-
sichts des
Umstandes, dass dte Strafbehörden in Cossonay
von der Bieler Untersuchung überhaupt keine Kenntnis
hatten, und dass i h TI endeshalb wegen der Nichtver-
einigung der beiden Verfahren ein pflichtwidriges Ver-
halten nicht zur Last fällt. Den ihm aus dergetrenntell
Beurteilung der beiden Strafklagen entstandenen Nach-
teil
hat sich der Rekurrent in erster Linie selbst zuzu-
schreiben,
da er in der Lage gewesen wäre, hiegegen VOI'
den Behörden in Cossonay rechtswirksam aufzutreten.
Nachträglich konnte der bernische
Richter diesen Nachteil
nur noch als Strafherabsetzung"moment berücksich-
Gerichtsstand. No 7. 37
tigen, wie es die obergerichtliche Strafkammer, nach ihrer
Angabe in der Rekursantwort, getan hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
- Urteil vom 19. Januar 1918
i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Stadler.
Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung eines
Streites über den Bestand einer im Expropriationsverfahren
begründeten Grunddienstbarkeit ?
A. -Für den Bau der Gotthardbahn wurde seinerzeit
von dem in Flüelen zwischen der Axenstrasse und dem
See liegenden Grundstück des Michael Echser ein Land-
streifen enteignet, der die Liegenschaft in der Mitte durch-
schneidet. Echser verlangte deswegen eine Entschädigung,
worüber erstinstanzlich die eidgenössische Schätzungs-
kommission urteilte. Gegen
deren-Entscheid rekurrierte
Echser an das Bundesgericht. In der Verhandlung vor der
bundesgerichtlichen Instruktionskommission gab der Ver;..
treter der Bahngesellschaft die Erklärung ab, ( dass zur
Kommunikation -der Abschnitte (von Echsers Liegen-
schaft) bei Kil.
17,810 an Stelle des bisherigen Fusswege.J
ein Wegübergang verzeigt werden solle. Echser erklärte
sich hiemit einverstanden. Im
Urteilsantrag der Instruk-
tionskommission wurde die Bahngesellschaft bei ihrer
Erklärung behaftet und dieser Antrag wurde in Folge
der Annahme seitens der
Parteien durch Beschluss des
Bundesgerichtes vom 28. Mai
1880 als in Rechtskraft
erwachsen erklärt . Der zwischen der Bahnlinie und dem
See liegende Grundstücksabschnitt wurde
später in zwei
Teile
getrennt und der Rekursbeklagte ist in der Folge
Eigentümer des nördlichen Teiles geworden. Bei der
Durchführung der Grundbuchbereinigung
in der Gemeinde
Flüelen
nahm er für das erwähnte abgetrennte Grund-