Entscheidun. en der Schuldbetreibungs-
sich daher nur noch, ob die heute streitige Gebühr als eine
derartige Inkassogebühr zu verstehen sei. Dies ist ohne
weiteres zu bejahen.
Es handelt sich dabei um eine Ge-
bühr, die, wenn sie auch
an und für sich in die Liquida-
tionsrechnung der Faustpfänder gehört, doch zugleich
auch eine Gebühr für die Verwertung der Liegenschaft
ist; denn im vorliegenden Falle deckten sich die bei den
Realisationen, indem die Faustpfandforderungen nur aus
dem Erlös der Liegenschaft befriedigt werden konnten.
Nach anssen, d. h. für den Ersteigerer handelte es sich in
erster Linie um eine Verwertung der Liegenschaft. Ob nun
das
Konkursamt den Erlös für die Deckung von Grund-
pfandforderungen oder für die Ablösung von an Eigentü-
mergrundpfandtiteln haftenden Faustpfandrechten ver-
wendet
hat, ist für den Ersteigerer unerheblich, weil dabei
eine rein interne Angelegenheit der Konkursmasse in
Frage
steht. Venn der Rekursgegner daher in den Stei-
gerungsbedingungen die Bezahlung der gesetzlichen In-
kassogebühren übernommen
hat, so hat er sich dadurch
verpflichtet die
-heute streitigen -Gebühren für den
Einzug des von ihm zu leistenden Betrages zu bezahlen.
Dass keine Barzahlung stattgefunden hat, indem der
Ersteigerer
und oie Faustpfandgläubigerill übereinge-
kommen sind, dass die Pfandrechte stehen bleiben sollten,
ist dabei,
wie die Schuldbetreibullgs-und Konkurskam-
mer des Bundesgerichts in dem vom Konkursamt zitierten
Entscheide vom 13. November 1915 ausgeführt hat, ohne
Bedeutung
und vermag das dem Amte zustehende Recht
auf die Gebühr nicht zu schmälern.
Demnach hat die Schuldhetreibungs-u. KOlIkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das eventuelle Be-
schwerdebegehren des Rekursgegners Seeger abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 12.
- Entscheid vom 3. Kirz 1917 i. S. Bieber.
Art. 131 Abs. 2 SchKG. Der Pfändungsgläubiger, welcher
zugleich Drittschuldner einer gepfändeten Forderung ist,
kann deren Verwertung auf dem Wege der Anweisung zur
Eintreibung nicht durch Nichterteilung der Zustimmung
verhindern. -Die Benachrichtigung des Schuldners i. S.
von Art. 120 SchKG ist nur erforderlich,wenn der Pfän-
dungsgegenstand durch Versteigerung verwertet wird.
A. -In der Betreibung N0 5573 gegen J. Rieber-Heck-
mann pfändete das Betreibungsamt Zürich 3
am 21. Juli
1915 zu Gunsten der Gruppe N° 157, bestehend aus der
heutigen Rekursgegllerin
Firma Waser Söhne Oe und
der heutigen Rekurrentin Frau Rieber-Heckmann als
Anschlussgläubigerin,
auf die Dauer eines Jahres d. h.
vom 1. Juli 1915 bis zum 30. Juni 1916 unter N° 26 ein
dem Pfändungschuldner
(4 als Geschäftsführer seiner Ehe-
fmu gegen diese zustehendes Lohnguthaben, soweit dieses
den Betrag von
185 Fr. per Monat übersteige . Am
- Juli 1916 stellten die Rekursgegner das Verwertungs-
begehren, wobei sie bezüglich des Lohnes
um Anweisung
zum Inkasso baten. Gestützt hierauf stellte ihnen das
Betreibungsamt
am 11. August eine An weisung aus, die
folgendermassen
lautete:
Im Sinne von Art. 131 Abs. 2 wird hiemit dem Gläu-
biger Robert Waser
Söhne die unter Pfand N° 26 ge-
pfändete Forderung
auf Rechnung der am Erlöse aus
diesem
Pfand partizipierenden Gläubigerschaft zur di-
rekten Eintreibung angewiesen. Die Eintreibung
ist sofort
durchzuführen
und darf nicht unterbrochen werden,
ansonst die Anweisung dahinfällt. Nach Beendigung des
Verfahrens ist
dem Betreibungsamt Abrechnung zu stellen
und der Erlös abzüglich der für die Eintreibung gemachten
Auslagen ihm abzuliefern.
)
In der Folge hoben die Rekursgegner gegen die Rekur-
ren
tin Klage an mit dem Rechtsbegehren ; es sei gericht-
Entscheidungen der SchuiabetrellJ .. o -
lieh festzustellen, dass die Beklagte ihrem Ehemann als
Geschäftsführer einen Lohn von 400 Fr. zu bezahlen habe
und zwar seit 1. Juli 1915. Dieser Prozes:; ist gegenwärtig
noch hängig.
Mit
Eingabe vom 22. Kovember 1916 erhoben die Ehe-
leute Rieber Beschwerde mit dem Antrage, die vom Be-
treibnngsamt Zürich 3 in der Betreibung No 5573 gegen
H. Rieber ausgestellte Anweisung zur Eintreibung einer
gepfän ten aI:geblichen Lohnforderung sei als ungültig
zu erklaren. SIe machten geltend: Die Anweisung sei
gesetzwidrig, weil sie gemäss
Art. 131 SchKG nur hätte
ausgestellt werden dürfen, wenn sämtliche Gläubiger der
Gruppe es verlangt, bezw. zugestimmt hätten. Dies sei
aber nicht geschehen, indem die Ehefrau, obschon eine
Verwertungshandlung in
Frage stehe, die allen Gläubigern
bekannt gegeben werden müsse, nicht einmal davon in
Knnntnis gesetzt worden sei, geschweige denn ihre Zu-
Shnmun? erklärt abe. Art. 131 sehe überhaupt eine An-
weIsung
111 dem Smne, dass das Ergebnis an das Betrei-
ungsam Z ecks Aufstellung des Verteilungsplanes abzu-
hnfnrn seI, lcht vor. Die einzig mögliche Verwertungsart
seI
Im v.orlIegenden Falle die Versteigerung des Gutha-
bens. DIe Beschwerde müsse. übrigens schon aus dem
Grunde gutgeheissen werden, dass
der Ehemann Rieber
ans Pfänd.ul1gsschuldner vom Amte keine Mitteilung über
dIe AnweIsung erhalten habe, obschon diese ihm in erster
Linie hätte zugestellt werden müssen.
Beide
kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab
die kantonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vo
26. Jnnuar 1917 mit folgender Begründung: Richtig sei
allnrdmgs, dass die vom Betreibungsamt ausgestellte An-
weIsung. dem Art. 131 SchKG nicht entspreche. Diese
VorschrIft önne hier aber auch nicht strikte angewendet
,,:erden, weIl ganz besondere Verhältnisse vorlägen, indem
dIe Anschlussgläubigerin zugleich DriUschuldnerin sei
und.kein
Interense an einer erfolgreichen Verwertung habe, .
somIt weder dIe Zustimmung zur Eintreibung der For-
und Konkurskammer. N' 12. 61
derung durch die Gesamtheit der Gläubiger auf gemein-
same Kosten erteilen, noch dem aIldern Gläubiger die
Eintreibung auf eigene Rechnung gestatten würde. Der
Zweck von Art. 131 SchKG -an Stelle einer Versteige-
rung der Forderung unter ungünstigen Bedingungen sie
durch die Gläubiger selbst eintreiben zu lassen -könne
im vorliegenden Falle nur dadurch erreicht werden, dass
man die Rekurrentin, bis die Eintreibung beendet, nUI
als Drittschuldnerin und nicht als Pfändungsgläubigerin
behandle.
Ihre Rechte aus der Anschlusspfändung würden
dadurch gewahrt, dass das Ergebnis zur Befriedigung von
Waser Söhne Oe erst nach Deckung der privilegierten
Hälfte der Frauengutsforderung und unter Berücksichti-
gung ihres Anteils für die nicht privilegierte Hälfte ver-
wendet werde. Dem habe das Betreibungsamt auch Rech-
nung getragen, indem es die Ablieferung des Erlöses zum
Zwecke der Verteilung verlangte, welches Verfahren,
wenn es
auch vom Gesetze nicht vorgeschrieben sei, doch
als den Verhältnissen entsprechend. gebilligt werden
müsse. Die Unterlassung
der Anzeige an den Pfändungs-
schuldner sei unerheblich, weil diese auf die Gültigkeit
der Anweisung zur Eintreibung keinen Einfluss habe.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Eheleute
Rieber-Heckmann unter Erneuerung ihres Beschwer-
deantrages an das Bundesgericht, indem sie an ihrer
abweichenden Rechtsauffassung festhaltell.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
. -Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat;
handelt es sich in der vorliegenden Rekurssache um ganz
besondere Verhältnisse, indem die Pfändungsgläubigerin,
Frau Rieber-Heckmann zugleich Schuldnerin' der ge-
pfändeten Forderung ist. Daraus ergibt sich ohne wei-
teres, dass
-wie dies das Bundesgericht hinsichtlich der
ähnlichen Rechtsverhältnisse bei der Abtretung gemäss
Art. 260 SchKG wiederholt ausgesprochen hat (Sep.-Au g.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
14N° 82 Erw.5; IGNo44Erw. 2 ) -die Rekurrentin weder
allein, noch als Streitgenosse der Rekursgegner
Waser
Söhne Oe die Eintreibung der Forderung übernehmen
kann; denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann
niemand einen Anspruch gegen sich selbst geltend machen
und so hätte im vorliegenden Falle die Abtretung an die
Rekurrcntin einen rechtlich unmöglichen Inhalt. Dies hat
indessen keineswegs zur Folge, dass unter den genannten
besondern Umständen die Verwertung durch Anweisung
zur Eintreibung ausgeschlossen ist und das Guthaben auf
dem Wege der Versteigerung verwertet werden muss;
vielmehr kann die Konsequenz davon nur die sein, dass
Art. 131 SchKG' nie h t s tri k t e angewendet werden
kann. Wenn, wie dies die bisherige Praxis angenommen
hat (JAEGER N° 8 zu Art. 131), hei der Anordnung der
besondern Verwertungsarten des Art.
131 SchKG die
Z u s
tim m u n g s ä m t I ich erG I ä u b i ger ein-
geholt werden muss -der Wortlaut yon Art. 131 Abs.2
SchKG lässt auch die Auslegung zu, dass im Falle von
Abs. 2 die Zustimmung nicht erforderlich ist, indem hier
nur von der gleichen Bedingung (sc. dass es sich um
eine Forderung ohne Markt-und Börsenpreis handelt)
gesprochen wird, sodass also jeder Gruppengläubiger ohne
Begrüssung seiner Mitgläubiger die Anweisung
zur Ein-
treibung (Abs. 2) begehren könnte -: oll damit vermieden
werden, dass ein einzelner Gläubiger den andern die aus-
serordentliche
Verwertungsa,rt aufdrängen kann, obgleich
für den Schuldner
und die übrigen Gläubiger das normale
Verwertungsverfahren, die Versteigerung, als vorteil-
hafter erscheint. Es kann aber keineswegs die Meinung
und Absicht des Gesetzes bezw. der geltenden Praxis sein,
an dem Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Gläu-
biger auch dann festzuhalten, wenn kein Zweifel darüher
besteht, dass der Gläubiger, welcher die Zustimmung ver-
weigert, dies
nur tut, weil er selbst der Schuldner der ein-
zutreibenden Forderung ist.
Es ist ein -weil selbstver-
Gel.-Aulg. 37 II N° 43. 39 I No 81.
und Konkurskammer. N° 12.
ständlicher im Gesetze nicht ausdrücklich ausgespro-
chener -Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass
stets diejenige Verwertungsart gewählt werden soll, die
den höchstmöglichen Erlös verspricht, weiL dies im
Inte-
resse des Schuldners wie der Gläubiger liegt, und dass
daher ein Gläubiger, welcher dem w
i der s t r e i t ende
S 0 11 der i n t e res sen hat, auf das einzuschlagende
Verwertungsverfahren keinen Einfluss haben soll. So hat
denn auch die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
in einem Entscheide aus neuester
Zeit(AS 42 III N° 74),
wo eine ähnliche Interessenkollision in Frage stand, wie
heute, erkannt, dass ein Konkursgläubiger, welcher der
Konkursverwaltung eine Offerte zum freihändigen
Ver-
kauf von l tIasseaktiven gestellt hat, bei der Genehmigung
des Kaufvertrages durch die Gläubiger nicht mitwirken
darf. Im vorliegenden Falle kann daher keine Rede davon
sein, dass die Rekurrentin, welche
an einem möglichst
geringen Verwertungsergebnis interessiert ist, durc.h
Nichterteilung der Zustimmung bewirken kann, dass dIe
Verwertung
statt auf dem unter den gegebenen Unstä
den günstigsten Vege, d. h. der Anweisung zur Emt;-eI-
bung, auf eine ungünstigere Weise, d. h. durch VersteI?e-
rung vorgenommen werde. Was sie ver:angen kann Ist.
nur dass sie durch die Anordnung der Ihren Sondermte-
res;en widersprechenden
Anweisung zu.r Eintreibnng
nicht schlechter gestellt werde, als dIes bel der VersteIge-
rung des Guthabens der Fall gewesen wäre.
I?afm: hat
das Betreibungsamt vorgesorgt, indern es den emtreiben-
den Gläubiger anwies, das Ergebnis
an es abzuliefern,
damit zuerst die privilegierte Hälfte der Frauengutsfor-
derung gedeckt
und so dann der noch .bleibenne .Rent zur
gleichrnässigen Befriedigung der mcht pnvilegIerten
Hälfte dieser Forderung und der Forderung der Rekurs-
gegner verwendet werden könne. .
2.
-Auch der vom Ehemann Rieber-Heckmann erho-
bene Rekurs ist unbegründet. Wohl sieht Art.
lnO SchK
vor, dass das Betreibungsamt den Schuldner bmllen dreI
54 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 12.
Tagen von dem Verwertungsbegehren zu benachrichtigen
habe. Diese Benachrichtigung
hat indessen bloss zu er-
folgen, wenn die Pfändungsgegenstände versteigert wer-
den sollen, nicht aber dann. wenn ein anderes Verwer-
tungsverfahren eingeschlagen wird. Der Grund dafür liegt
darin, dass der Schuldner nur im Falle der Versteigerung
am Erhalt der Anzeige ein Interesse hat, nicht aber bei
der Anweisung zur Eintreibung. Denn dieser letztere
Ver-
wertungsmodus wahrt nicht nur die Interessen der Pfän-
dungsgläubiger. sondern auch diejenigen des Schuldners
am besten, indem dabei die grösste Aussicht auf einen
dem Werte des Pfändungsgegenstandes entsprechenden
Erlös besteht, weil bei der Anweisung zur Eintreibung das
der Zwangsversteigerung stets inhärente aleatorische
Moment entfällt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
EnLseheidungen der Zivilkammern. -Arrtts
des sections ciYiles.
13. t1rteU der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1917
i. S. ltypothekarkasse des Kantons :Bern, Klägerin,
gegen
ltonkursm sse Sigrist, Beklagte.
Berechnung der nach Art. 818 Ziff. 3 ZGB die Pfandsicher-
heit geniessenden drei verfallenen Jahreszinse, wenn zuerst
ein Pfandverwertungsbegehren gestellt und erst später der
Konkurs eröffnet wurde.
A. -Die Klägerin ist Inhaberin eines Grundpfand-
briefes auf
Ernst Sigrist und hat im Konkurse des Schuld-
ners den am 23. Dezember 1912 verfallenen Jahreszins
mit 2035 Fr. 45 Cts., sowie den bezüglichen Verzugszins
mit 324 Fr. 48 Cts. und die Betreibungskosten mit 6 Fr.,
als pfandversichert angemeldet. Die Konkursverwaltung
besnreitet, dass diese Beträge pfandversichert seien,
indem sie die drei nach Art.
818, Ziff. 3 ZGB pfandver-
sicherten Jahreszinse von dem Datum der Konkurseräff-
nUllg (2. März 1916) an zurückberechnet, während die
Klägerin von der
Stellung des Pfandverwertungsbegeh-
rens
(6. Juli 1914) an zurückrechneL
Die im Pfandverwertungsverfahren eingetretene Ver-
zögerung beruht darauf, dass der
Schuldner vom Zeit-
punkte der Einreichung des Pfandverwertungsbegehrens
an fast ununterbrochen Militärdienst leistete und daher
lange Zeit nicht weiter betrieben werden konnte.
B. -Durch Urteil vom 20. September 1916 hat der
A.S 3 m -1917