Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
schliessen. Durch die Stundung deS Kaufpreises ist nur
der Eintritt des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben,
das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über,
sodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse
Verwaltung der Liegenschaft
auf seine Rechnung und
Gefahr i.
S. von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies
bei der Betriebsfortsetzung
unter den vorliegenden Um-
ständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Kon-
kursverwaltung
kann daher die streitige Kaution immer
noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den
Betrieb fortsetzen
will, und von deren Leistung diese
Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage
verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis
und die Interessen der Grundpfandgläubiger.
. Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Auuug aus dem Entscheid Tom 9. Februar 1917
i. S. Schwyter.
Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungs-
verlängerung istdi Nachlassbehörde an die der Stundungs-
bewilligung seinerzeit zu, Grunde gelegten rechtlichen
Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Ver-
hältnisse des Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher
Beziehung von neuem zu würdigen.
Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlass-
behörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt
hat, auch
deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn hieh die finan-
zielle Situation des
hnpetranten während der Stundungs-
dauer nicht gebessert
hat, kann nicht beigetreten werden.
Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich
hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend
und Konkurskammer. N° 7-3.
erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der Rechts-
la'aft fähig, wie ein zivilgeriehtliches Urteil. Hievon abge-
sehen wirkt die Stundung nur für die im Stundungsbe-
schluss festgesetiteZeit
und es hat die Nachlassbehörde,
wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem
zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an
welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der
Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs
an die
seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten
rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr
hat sie
die Verhältnisse in tatsächlicher
und. rechtlicher Bezie-
hung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das
Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die
Über-
zeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeit
zu Unrecht erteilt worden
ist. Es ist daher unerheblich,
dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide v:om 17. No-
vember anlässlich der Stundungsbewilligung erklärt
hat,
die Zahlungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereig-
nisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass
diese Annahme
undchtig war.
8. Entscheid Tom 10. Februar 1917 i. S. Loppaoher.
Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die
Weisung einer
kantonalen Aufsichtsbehörde ..
A. -Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den
der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen
Eigentümer
der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen,
die mit Hypotheken im Betrage
VOll 290,000 Fr. belastet
ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das
Kon-
kursamt Gossau versteigerte .Auftrage des Kon-
kursamtes
Tablat am 15 Mai 1916 diesen Anteil um
33,300 Fr. oder 33,333 Fr. 40 Cts an den Rekurrenten
Alfred Loppacher, Fellhändler in St. Gallen. Die beiden
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Konkursämter konnten sich nun nicht über die Frage
einigen, ob die Differenz zwischen dem Zuschlagsprei und
einem Sechstel der Hypotheken auf den Hypothekar-
titeln abgeschrieben werden und in welcher Weise dies
allenfalls geschehen solle. Das Konkursamt Tablat wandte
sich daher
an die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gal-
len. Diese antwortete dem Konkursamt am 2. Dezember
1916, dass eine TItelabschreibung nicht stattfmden müsse.
Im Januar 1917 begab sich ein Angestellter des Kon-
kursamtes Gossau zum Präsidenten der kantonalen Auf-
sichtsbehörde, indem
er namens des Konkursamtes um
eine nochmalige Prüfung der Fmge ersuchte. Durch
Schreiben vom 13. Januar 1917 teilte die Aufsichtsbehörde
dem Konkursamt
aber mit, dass sie zu keinem andern
Schlusse gekommen sei. Sie bemerkte, der Rekurrent
könne Beschwerde führen, wenn er glaube, geschädi ,t zu
sein. Das Konkursamt Gossau schrieb hierauf
am 15. Ja-
nuar 1917 dem Rekurrenten : (I Auf Einfrage hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde durch schriftliche Weisung vom
13.
Januar a. c. anher entschieden, dass die streitigen
Titelabschreibungen
nicht vorgenommen werden dürfen.
Im übrigen werden wir nunmehr die gemeinderätliche
Fertigung des Kaufes
anordne!! und Ihnen diese Tage
elldgültig abrechnen. Die Abschreibung der Titel wird
. nunmehr bis auf 'Weiteres nicht erfolgen .... ))
B. -Am 23. Januar 1917 hat Loppacher gegen die
(l Verfügung vom 13./15. Januar 1917 )) den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die hypothe-
karische Belastung der Liegenschaft sei
um 15,000 Fr. zu
vermindern.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurkammer zieht
.i n E r w ä gun g :
Der
Rekurrent erklärt, dass sich sein Rekurs gegen die
( Verfügung vom 13. /15. Januar 1917 richte. Allein das
Schreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. Ja-
und Konkurskammer. N° 8.
'3
nuar 1917 enthält keinen weiterziehbaren Entscheid über
eine Verfügung eines Konkursamtes im Sinne des Art. 19
SchKG. Wie es scheint, hat das Konkursamt Gossau dem
Rekurrenten mündlich vom Schreiben der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 2. Dezember 1916
an das Kon-
kursamt Tablat Kenntnis gegeben und auf Veranlassung
des Rekurrenten sich an die Aufsichtsbehörde gewandt,
um sie zu einer Änderung ihres Standpunktes zu be-
wegen, was dann zum Schreiben vom 13. Januar geführt
hat. In diesem Schreiben erklärt die kantonale Aufsichts-
behörde lediglich, dass sie ihre Auffassung nicht ändern
könne, also
an ihrem bisherigen Standpunkt festhalte.
Der Inhalt und die Form dieser Mitteilung, der Umstand,
dass sie durch eine mündliche Unterredung veranlasst und
nicht an den Rekurrenten gerichtet worden ist, zeigen,
dass die kantonale Aufsichtsbehörde
nicht einen Ent-
scheid treffen wollte, sondern dass es sich nur um eine
Verweisung auf das Schreiben vom 2. Dezember 1916
handelt.
Wenn also
überhaupt ein weiterziehbarer Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde vorliegt,
so könnte er bloss
im Schreiben vom 2. Dezember enthalten sein. Allein
auch dieses Schreiben schliesst nach seiner Form und
seinem Inhalt, sowie nach der Art, wie es veranlasst wor-
den ist, keinen vom Rekurrenten weiterziehbaren
Ent-
scheid in : ich. Durch die Erklärung der kantonalen Auf-
sichtsbehörde wurde eine Verfügung des Konkursamtes
Gossau weder
bestätigt noch aufgehoben. Sie enthält
nicht die Beurteilung einer Beschwerde des Rekurrenten
gegen irgendwelche konkursamtliche Verfügung.
Viel-
mehr bildet sie lediglich die Antwort auf eine Anfrage des
Konkursamtes
Tablat, worin den Konkursämtern zum
voraus ein bestimmtes
Verhalten vorgeschrieben wird.
Man
hat es also mit einer Weisung an die Konkursämter
zu tun, die die Rechtsstellul1g des Rekurrenten nicht un-
mittelbar regelt und daher auch nicht Gegenstand einer
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Beschwerde von seiner Seite sein kann (vergl. AS Sep.-
Ausg. 12
N0 24 15 N° 38 und 94 Erw. 2 ). Erst die vom
Konkursamt auf Grund der Weisung getroffene Anord-
nung regelt unmittelbar die Rechte des Rekurrenten,
und
diese Verfügung allein könnte daher Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens sein. Ein kantonaler Entscheid der
Aufsichtsbehörde darüber liegt aber noch nicht
vor. Dass
dinser Instanzenzug eingehalten werde -wenn auch das
Resultat desselben nach der erteilten Weisung zum vorn-
herein feststehen dürfte -muss das Bundesgericht auch
deshalb verlangen, weil
es den Tat b e s t a n d nicht
selbst festzustellen
hat, sondern nur gestützt auf eine
solche Feststellung der kantonalen Anfsichthehörde die
R e c h t s
fra g e überprüfen kann, eine solche Tatbe-
standsfeststellung zur Zeit
aber noch gar nicht vorliegt
und die kantonalen Aufsichtsbehörden sich dieser Ver-
pflichtung nicht durch die Erteilung von Weisungen in
konkreten Fällen entziehen können.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekm s wird nicht eingetreten.
9. Entscheid vom 24. Febl' W' 1917 i. S. Genoud Oie.
Verordnung vom 16. Dezember 1916. Verfahren bei der Ver-
längerung der Stundung. -Art. 18 Abs. 1 VO. Aufhebung
des VerJängerungsbeschlusses, wenn den Gläubigern keine
Gelegenheit geboten wurde, gegen die Verlängerung Ein-
sprache zu erheben. -Art. 19 Abs. 2 VO. Anspruch der
opponierenden Gläubiger auf Mitteilung des Entscheides
der Nachlassbehörde.-Anwendbarkeit von Art. 10 SchKG
auf den Sachwalter. -Art. 5 VO. Die Aufnahme des
Güterverzeichnisses ist obligatorisch.
A. -Durch Beschluss vom 17. April 1915, 1. Novem-
ber 1915, 10. Januar 1916, 1. Juli 1916, hatte der .. Kreis-
Ges.-Ausg.8:i IN. 77, 38 I K" 64 und 132.
:üld Konkurskammer. N° 9.
gerichtsausschuss von Unter-Tasna in Sent dem heutigen
Rekursgegner F. Führer in Schuls die llgemeine Betrei-
bungsstundung gewährt und den Dr. Regi in Schuls zum
Sachwalter
ernannt. Am 26. Dezember 1916 stellte dieser
in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des
Führer beim
Kreisgerichtsausschuss das Gesuch
um Verlängerung der
Stundung bis zum 30. Juni 1917. Die Nachlassbehörde
bewilligte dieses, ohne zuvor die Gläubiger zu begrüssen.
durch Beschluss vom 29. Dezember 1916 in Erwägung,
dass die Voraussetzungen für die Verlängerung
der Stun-
dung gegeben seien. Als die heutigen Rekurrenten, F. Ge-
noud
Oe in Lausanne, Anfang Januar beim Betrei-
bungsamt Unter-Tasna gegen Führer das Verwertunns
begehren stellten. teilte dieses ihnen mit, dass der KreIS-
gerichtsausschuss inzwischen dem Führer die Stundung
verlängert
. habe und daher ihrem Begehren nicht Folge
gegeben werden könne.
Ein motivierter Stundungsent-
scheid wurde den Rekurrenten erst
am 4. Februar, auf
Reklamation hin, zugestellt.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Genoud Oe
am 7. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage,
er sei aufzuheben und das Verlängerungsgesuch des Füh-
rer sei abzuweisen. Sie rügen zunächst die Gesetzesver-
letzung, welche darin bestehe, dass ihnen der Stundungs-
beschluss nicht zugestellt worden sei.
Schon die erste
Stundungsbewilligung -
so führen sie aus -sei ohne
eingehende Würdigung der ökonomischen Lage des
Im-
petranten erteilt worden; das nämliche sei auch hillSich
lieh der Verlängerungen der Fall gewesen. Gegen dIe
Verordnung verstosse vor allem, dass die Nachlassbehörde
den Bevollmächtigten des Rekursgegners, Dr. Regi, als
Sachwalter bezeichnet habe.
Der Kreisgerichtsausschuss von Unter-Tasna bean-
tragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar ie Ab-
weisung des Rekurses, indem
er ausführt : Es seI aller-
dings richtig, dass
er die Bestimmungen der VO vom
16. Dezember 1916 übersehen
I) und die Gläubiger vom