Hotel debt standstill: 1917 decree applies only to later repayments

BGE 43 III 331Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III9 mai 1917Dismissed

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Résumé

The company challenged the cantonal supervisory authority’s refusal to extend a hotel-industry stay until 1923 for bond capital already due in 1916. The Federal Court held that the 1917 Federal Council decree covers only capital repayments becoming due from 1917 onward. It does not repeal the earlier ordinance and does not alter the rule that earlier capital repayments remain subject to the prior maximum stay period. The recourse was dismissed.

Regest

Art. 2 BRB vom 5. Januar 1917; zeitlicher Anwendungsbereich der Sonderregelung für die Hotelindustrie. Der Beschluss betrifft nur Kapitalrückzahlungen, die seit dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden. Er schafft lediglich eine neue Gruppe stundungsfähiger Kapitalrückzahlungen, ohne die Grundsätze über Art und Dauer der Stundung einzelner Leistungen zu ändern. Insbesondere wird Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915 für vor dem 1. Januar 1917 fällig gewordene Kapitalien nicht aufgehoben. Die einschlägigen Sondernormen sind angesichts ihres ausnahmsweisen Charakters strikt, jedenfalls eher einschränkend als ausdehnend auszulegen (consid. 2).

Texte intégral

330 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- meht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen gehen könnten, geht fehl Viehnehr kann der Ersteigerer. der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfiillt hat, dem aber trobdem nicht zugeschlagen worden ist, Besehwerde führen und auf der Erteilung des Zu- schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs- verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten erteilten Zuschlag mit Recht aufgehoben; unter diesen Umständen kann aber nur der Rekursbeklagte als zu- schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts- behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu- schlagen. Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich eine Sicherstellung verlangen und er sich weigern würde, diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden, sondern es hätte in diesem Falle eine neue Steigerung stattzufinden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Die heiden Rekurse werden abgewiesen. und Konkurskammer. o 68.

  1. Jmtscheicl 'Vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen Botelgesellsohaft in Luern. Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgendes Krieges vom
  2. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu modifizieren. A. -In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis- sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be- willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur- rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum
  3. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und
  4. Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung fällig gewesenen Obligationen des 4 % prozentigen Obli- gationenanleihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr. Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf AIt. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgen de Krieges vom 5. Ja- nuar 1917. Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu- zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum
  5. Dezember 1920, wies hil1gegen die weitergehenden Begehren ab, in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Hotelindustrieverordnung vom
  6. November 1915 für die im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die Snndung nur bis 1920 möglich sei. B. -Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH

Entscheidungen der SchuldbetreUmngs- rechtzeitig an das Bundesgericht indem sie den Antrag um Verlängerung der Stundung für die im Jahre 1916 verfallenen Kapitalien bis zum 31. Dezember 1923 auf- recht hält. Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbesnhlusses vom 5. Januar 1917, wird zur Begründung ausgeführt, habe Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915 aufgehoben; seine ratio gehe dahin, dass alle Kapitalien, die überhaupt der Stundung teilhaftig werden könnten bis zum 31. Dezember 1923 gestundet werden dürftell. Vährend anlässlich des Erlasses der Verordnung vom . . )Jovember 1915 damit gerechnet worden sei, dass der Krieg Ende Dezember 1916 beendigt und daher die Rückzahlung der gestundeten Beträge auf Ende 1912 möglich sei, gehe der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 davon aus, dass. die Kriegsverhältnisse bis zum 31. Dezember 1919 dauerten und die Möglichkeit succes- siver Rückzahlungen erst in die Zeit nach dem 31. Dezem- 'bel' 1919 fall . Es habe demnach der Anzahlungstermill für alle geschuldeten Kapitalbeträge verschoben werden müssen, wenn die Vohltat der Verordnung vom 5. No- vember 1915 aufrecht erhalten bleiben sollte. Der Zeit- raum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1919 bilde eine einheitliche Kriegsperiode, nach deren Ablauf in weiteren vier normalen Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember

das Geld zur Abzahlung aller gestundeten Beträge aufgebracht werden müsse. C. -Die Justizkommissioll des Obergerichts des Kan- tons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abwei- sung des Rekurses, indem sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides hinweist. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vom Bundesrate zum Schutze der Hotelindustrie gegeIT die Folgen des Krieges erlassene Spezialgesetzge- bung bedeutet eine tief in das Wirtschaftsleben eingrei- fende Ausserkraftsetzung der allgemeinen Rechtsordnung und Konkurskammer. N° 68.

zu Gunsten einzelner Erwerbsgruppen. Aus dieser singu- lären Natur der im Interesse der Hotellerie geschaffenen Sondernormen, folgt aber nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Interpretation, dass jene s tri k t e, jedenfalls eher einsehrnnkend als ausdehnend auszulegen sind. Ist dem aber so, so ergibt sich ohne weiteres, dass die VOll der Rekurrentin vertretene Auffassung, Art. 2 des Bun- desratsbeschlussesvom 5. Januar 1917 habe Art. 13der Ver- ordnung vom 2. November 1915 aufgehoben, nicht Stich hält. Ganz abgesehen davon, dass im Bundesratsbeschluss yo:n 5. Januar 1917 von einer derartigen Aufhebung mit kemem Worte gesprochen wird, obgleich in der Regel de ' neuere Erlass ausdrücklich bestimmt, welche Vorschriften der früheren, die nämliche Materie beschlagenden Gesetz- gebung ausser Kraft gesetzt werden sollen und zu einem solchen speziellen Hinweis im vorliegenden Falle aller Anlass vorgelegen hätte, wenn die Aufhebung gewollt gewesen wäre, geht aus dem 'Vortlaut des Bundesrats- beschlusses vom 5. Januar 1917, wonach die Stundung im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915 (! :erne verlangt werden kann für Kapitalrückzahlungell, dIe zWIschen dem 1. Januar 1917 und dem 31. Dezember 1919 fällig geworden sind oder fällig werden , deutlich hervor, dass dieser sich nur auf die n ach d e 111

  1. Ja nu a I' 1 9 1 7 fäll i g wer d e D den A b z a h- I n. gen bezieht, während es für früher fällig gewordene Kap lbeträge auch hinsichtlich der Stundungsfrist bei der fruheren Verordnung sein Bewenden haben soll. Dazu kommt, dass Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom
  2. Januar 1917, welcner als Endtermin den 31. De- zember 1923' vorsieht, ausdrücklich auf Art. 1 ebenda Bezug nimmt. Gegen diese usführungen, welche auch dem angefoch- tenen EntscheIde zu Grunde liegen, wendet nun die Re- kurrentin ein, das sich die von der Vorinstanz vertretene II.lterprention mit der ratio de:-Stundungsgesetzgebung mcht verembaren lasse. Den von der Rekurrentin in dieser

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats- beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver- ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt, der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver- hältnisse seien Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich- keit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung -im Herbste 1915 -die Stundung auf die bis zum 31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun- gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke- lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte, hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu- künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus- führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber', hätte er mit einer Been- digung des Krieges auf den 31-. Desember 1916 gerechnet, wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für alle nach dem Januar 1914Jällig werdenden Zinsen aus- gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist VOll vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der Rückzahlung von während des Krieges fällig gewordenell Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vel'tre- tt ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung vom 2. ,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon und Konkurskammer. N° 69. 335 Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal' jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -und dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses vorn 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller Deutlichkeit -auch nach dem neu e m E r 1 ass dem Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An- haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1- f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur dahl :, enne n. e e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn -nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -dt'r Stun- dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e Grundsätze über Art und Dauer der S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i- z i e re 11. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Du' R.:kul'S wird abgewiesen. 69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf. 'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc Retentnonsurkunde. -Anerkennung von Forderung u;d !.letcntlOnsrenht .durch den Schuldner ist der Masse gegen- uber unverbmdhch. -Der Schuldner ist befugt an den rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber Kompetenzansprüche geltend zu machen. A. -Dt l' am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl' BnITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter

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