Art. 177 Abs. 3 ZGB; Mitunterzeichnung einer Darlehensverpflichtung durch die Ehefrau zu Gunsten des Ehemanns; wirtschaftliche Betrachtungsweise und Sicherheitsfunktion der Unterschrift. Entscheidend ist nicht die formelle Bezeichnung der Urkunde, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Verpflichtung. Wird ein Darlehen in Wahrheit dem Ehemann für dessen Geschäftsbetrieb gewährt und unterzeichnet die Ehefrau lediglich zur Sicherung, so liegt eine Verpflichtung zu Gunsten des Ehemanns vor; mangels Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ist sie ungültig. Art. 18 OR erlaubt die Durchdringung des Scheingeschäfts bzw. der formalen Fassung nach dem wirklichen Parteiwillen und den Gesamtumständen. Eine nachträgliche Geltendmachung eines neuen tatsächlichen Streitgrundes im Aberkennungsprozess ist unzulässig.
236 Entscheidungen Ia constitution du gage. Or ces circonstances particu- lieres ne peuvent influer sur la validite des paiements qui leur sont anterieurs et, bien loin que ce fussent les paiements, c'etait leur cessation qui etait de nature a eveiller la mefiance de Ia Maison du Peuple. Iln'est donc nullement etabIi qu'en les acceptant elle ait su ou du savoir qu'elle etait favorisee au detriment des autre: creanciers de la Societe. Par ces motifs, le Tribunal federal pro no n ce: Le recours est partiellement admis et l'arrt!t attaque est reforme en ce sens que la demande de modification de l'etat de collocation relativement au droit de gage revelldique est ecartee. Pour le surplus le recours est ecarte. En consequence la Societe de la Maison du Peuple doit etre admise au passif de la faillite J. Lippetz Oe comme creanciere de Ve classe pour 20,820 fr. avec interets de droit du 20 novembre 1914 au 12 avril 1915. 49. 17rteil d.er II. Zivila.bteUung vom 91. Juni 1917 i. S. ltochelbrä.u München gegen Brand.tner . Anwendnngsfall des Art. 177 Abs. 3 ZGB : Mitunterzeichnung eines Darlehnsvertrages durch die Ehefrau, während die Darlehnsvaluta für die Bedürfnisse des vom Ehemann unter blosser Mithülfe der Frau betriebenen Geschäfts bestimmt ist. Zulässigkeit der Geltendmachung eines neuen Forderungs- grundes im Aberkennungsprozess ? Nebenfolge der Gutheissung einer Aberkennungsklage : Rechts- ötJnungskosten zu Lasten des Aberkennungsbeklagten trotz gegenteiliger Kostenverlegung im Rechtsöffnungsentscheid. A. -Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des Ca fe Windsor in Zürich, das er mit Hülfe der Klägerin der Zivilkammern. X' 40. betrieb, wobei aber die Leitung in Händen des Ehemanns war. Er schuldete dem Bierdepothalter Haase, von dem er bisher das erforderliche Bier bezogen hatte, 5000 Fr. Behufs Ablösung dieser Schuld und der damit in Zusam- menhang stehenden Bierbezugsverpflichtung, sowie um sich das für einige Reparaturen und Renovationen nötige Geld zu verschaffen, trat er mit der Beklagten in Verbin- -dung. Am 24. Juli 1913 unterzeichneten einerseits die Beklagte, andrerseits der Ehemann der Klägerin und auf besonderes Verlangen der Beklagten auch die Klägerin einen (l Darlehn-und Bierbezugsvertrag ) , der folgende hier in Betracht kommenden Bestimmungen enthielt;
zum Ausschank bringen, bis zur Auszahlung des Dar- lehens. ) 2. Die Rückzahlung des in 1 erwähnten Darlehens ) geschieht in der Weise, dass die Eheleute Brandtner für jeden bezogenen HI. Kochelbräu einen Aufschlag von 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Vertrags- abschlusses an gerechnet, bezahlen. Nach Ablauf eines
Entscheidungen j) Jahres erhöht sich der Aufschlag auf 3 Fr. pro Hecto. Die Berechnung des Aufschlags erfolgt jeweils mit der Berechnung des Bieres und hat die Bezahlung des Auf- schlags mit der Bezahlung der Bierrechnung zu erfolgen. 5. Kochelbräu München A.-G. ist berechtigt, den jeweiligen Darlehensrest nebst Zinsen zurück zu ver- langen:
Entscheidungen Rechtsöffnungskosten und 20 Fr. Entschädigung für Umtriebe werden aberkannt.
Vor Obergericht hatte die Beklagte beantragt: a) Abweisung der Klage und Bestätigung der Rechts- öffnungsverfügung, weil die Schuldpflicht der Klägerin aus Vertrag und Darleihen oder aus Vertrag und aus dem Titel des Schadenersatzes begründet ist ; ) b) eventuell Abweisung der Klage für die Hälfte des streitigen Betrages und Bestätigung der Rechtsöffnungs- verfügung für die andere Hälfte ; c) weiter eventuell Abweisung der Klage für einen die Summe von 800 Fr. übersteigenden Betrag und Be- stätigung der Rechtsöffnungsverfügung für den Betrag von 800 Fr. ; und in allen drei Fällen Zuspruch des gesetzlichen Zinses vom Verfall an ; ) d) eventuell, im Falle der Abweisung der Berufung in der Hauptsache, Bestätigung der Rechtsöffnungsver- fügung für die Rechtsöffnungskosten und für die durch die Rechtsöffnung entstandenen Gerichtskosten ... Dazu hatte die Beklagte in der Verhandlung vor Ober- gericht (nach der Fassung des obergerichtlichen Proto- kolls) ausführen lassen: Die Eheleute BrandtIler hätten die Bierbezugsver- pflichtung nicht eingehalten. Frau Brandtner habe nach der Aufgabe des Cafe Windsor das Cafe Imperial an der Gartenhofstrasse übernommen und als Wiener Cafe ein- gerichtet. Sie habe auch das Wirtschaftspatent erhalten. Falls die Klage abgewiesen werde, werde der Betrag a conto des Schadens gerechnet, den die Brauerei erleide infoIge der Nichterfüllung der Bierbezugsverpflichtung. Die Brauerei habe nämlich bereits eine Schadenersatz- klage angestrengt. Eventuell handle es sich um eine der Konventionalstrafe ähnliche Forderung der Brauerei. Der Beklagten entstehe ein Schaden von mindestens 10,000 Fr. Im Jahr betrage der Schaden mindestens der Zivilkammern. : ,0 49. 1000 Fr. B. O. hiefür durch Expertise und die Bücher der Parteien. Falls die Verpflichtung als eine gemeinsame der Eheleute Brandtner aufgefasst werde, sei die Klage für ( en vollen Betrag abzuweisen. Weiter eventuell sei die Klage nur in einem den Be- trag von 800 Fr. übersteigenden Betrage abzuweisen. Zur Begründung hiefür werde auf den Nachtrag zum Vertrag vom 24. Juli 1913 verwiesen. Die Klägerin sei zur Rück- zahlung der erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Zu der Eventualbegründung des Appellationsbegehrens a) aus dem Titel des Schadenersatzes bemerkt da!' obergerichtliche Urteil: ( Vor zweiter Instanz will die Beklagte eventuell ihre Forderung ab Schadenersatz- forderung in Folge der Nichterfüllung der Bierbezugs- verpflichtung oder eine konventionalstraf-ähnliche For- derung geltend machen. Dadurch würde aber der im Streite liegenden Forderung eine ganz neue tatsäch- liehe Grundlage gegeben, es würde sich um eine ande.re ) Forderung handeln; eine solche Abänderung des StreIt- gegenstandes ist unzulässig. Ueher die Eventualbegehren b) bis d) spricht sich das Urteil nicht aus. e. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Vieder- holullg ihrer Appellat.ionsanträge die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen gehen (vergl. BGE 41 II No 81); dass Art. 177 Abs. 3 ZGB unter ( Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des Ehemanns sol c he Verpflichtungen versteht, welche die Frau im I n tel' e s s e des Mannes eingeht, und dass er deshalb insbesondere dann anwendbar ist, wenn sich die Ehefrau, allein oder zusammen mit dem Ehemann, zur Rückzahlung eines diesem let z tel' n auszuzahlen- den, für sei n e und nicht ihr e Bedürfnisse bestimmten Darlehns verpflichtet, also eine ihr in Wirklichkeit fremde Schuld übernimmt. Nach dem Wortlaut der vorliegenden Urkunden würde es sich nun allerdings für die Klägerin nicht um die Uebernahme oder Mitübernahme einer Schuld ihres Ehemanns, sondern um die gemeinsame und gleichzeitige Eingehung einer Schuld durch bei d e Ehegatten ge- handelt haben. Allein, gleichwie in dem bereits angeführ- ten frühem Falle (BGE 41 II N° 81), so ist auch hier die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen. Geht aus diesen hervor, dass es sich in Wirklichkeit um eine Schuld des Ehe man n s a I lei n handelte, zu deren blosser S ich e r s tell u n g die Mitunterschrift der Klägerin verlangt wurde, so führt dies nach Art. 18 OR, ebenso wie in jenem frühem Fall, ohne-weiteres zur Anwendbar- erklärung des Art. 177 Abs. 3 ZGB und damit zur Gut- heissung der vorliegenden Aberkennungsklage. 2. -Es steht fest, dass di bei den Darlehn, welche die Beklagte gegen Unterzeichnung der erwähnten Urkunden durch die Klägerin und ihren Ehemann gewährt hat, einer- seits zur Ablösung der Forderung des Bierdepothalters Haase im Betrage von 5000 Fr., andrerseits zur Vornahme von Reparaturen und Verbesserungen im Cafe Windsor, sowie zur Deckung anderer den Betrieb dieser Wirtschaft betreffender Auslagen bestimmt waren. Für die Ent- scheidung der Frage, ob jene Darlehn den Ehegatten randtner, oder aber nur dem Ehemann gewährt wurden, Ist daher wesentlich, in wessen Namen und auf wessen der Zivilkammern. N° 49.
Rechnung das Cafe Windsor betrieben wurde, und gegen- über wem die Forderung des Haase bestand. Was zunächst diesen letztem Punkt betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass die Ehegatten Brandtner nach innen und aussen in Güterverbindung lebten, und dass die Forderung des Haase ausschliesslich gegenüber dem Ehe man n der Klägerin bestand .. Insoweit also der von der Beklagten gewährte Kredit zur Ablösung des Haase'schen Guthabens bestimm!: war, handelte es sich für die Klägerin in der Tat um die Eingehung einer Ver- pflichtung zu Gunsten des Ehemanns , da die Klägerin keine Gefahr lief, von Haase in Anspruch genommen zu werden. Insoweit aber das Geld für die zukünftigen Be- dürfnisse des Wirtschaftsbetriebs im Cafe Windsor be- stimmt war, fällt in Betracht, dass dieses Cafe ausschliess- Hch auf Rechnung des Ehemanns betrieben wurde. Er war es, der nach aussen als Inhaber, und zwar als Allein- inhaber der Wirtschaft auftrat; er war es insbesondere. auf dessen Namen das Geschäft im Handelsregister einge- tragen, das Wirtschaftspatent ausgestellt und der Pacht- vertrag mit dem Eigentümer der Wirtschaftslokalitäten abgeschlossen worden war ; in sei n e m Namen wurde inseriert und auf sei n e n Namen lauteten alle Fakturen, speziell auch gerade diejenigen der Beklagten; mit ihm pflegte die Beklagte zu unterhandeln und zu korrespon- dieren; ihm hat sie die Darlehnsvaluta ausgezahlt; e I' hatte für die Amortisation der Schuld mittels Auf- schlägen) zum Preise für jeden bezogenen Hektoliter Bier zu sorgen, und ihn hat die Klägerin auch tatsächlich in erster Linie für die ungenügende Amortisierung der Darlehnsschuld, sowie für den Bruch der Bierbezugsver- pflichtung verantwortlich gemacht, während sie auf die Klägerin erst griff, als sich herausstellte, dass beim Ehemann ein Verlust drohte. 3. -. Gegenüber . diesen Momenten, die alle darauf hindeuten, dass der Wirtschaftsbetrieb ausschliessHch
EntsCheidungen auf Rechnung des Ehemanns der Klägerin ging, kann der Umstand, dass die Buchauszüge der Beklagten auf den Namen beider Ehegatten lauteten, nicht als wesentlich in Betracht fallen. Vielmehr erscheint die Art und Weise der Buchung von Seiten der Beklagten lediglich als eine Konsequenz davon, dass die Beklagte sich die Mitunter- schrift der KIägerin ausbedungen hatte. Dies hatte sie abnr nnch dem .sagten .nicht deshalb getan, weil die KIagerm etwa Mltmhaberm des Cafe Windsor gewesen oder auch nur von der Beklagten als Mitinhaberin be- trnchtet worden 'Yäre, sondern, wie die Beklagte in einem bel den Akten hegenden Schreiben an ihren Anwalt betonte, weil sie überhaupt gegenüber allen ihren Kunden sofern sie erheiratnt sind, den Grundsatz befolgt, di; Ehefrau mItunterzeichnen zu lassen. Nicht nur spricht also. das Verhalten der Beklagten nicht gegen den Inter- zesslOnscharakter der von der Klägerin neben ihrem hemann eingegangenen Verpflichtung, sondern es spricht Im gentell da für; denn die Einholung der Unter- schnft der Klägerin erscheint danach in der Tat als eine dnr Einholun der Unterschrift eines Bürgen analoge SIe her hel t s massnahme. Gerade hiefür bedurfte es aber nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. 4. -Aus den vorstehenden Ausführungen in Verbin- dung mit denjenigen des 15ereits erwähnten Urteils in BGE 41 II N° 81 (vergl. auch 42 II No 51) ergibt sich ohne weiteres die Aberkennung der von der Beklagten gegen die Klägerin in Betreibung gesetzten Darlehnsforde- rnngen, und zwar die voll s t ä n d i g e Aberkennung dIeser Fordnrungen, insoweit sie aus dem Hauptvertrag vom 24. JulI und dem ( Nachtrag ) vom 28. Oktober 1913 abgeleitet werden, -womit also insbesondere auch das in der Berufungserklärung sub b) gestellte Eventual- begehren erledigt ist. Was die Eventual beg r ü n dun g des Hau p t begehrens betrifft (Schadenersatz wegen Bruchs des Bierlieferungsvertrags, insbesondere durch der Zivilkammern. N° 49. 24., die Klägerin persönlich in einem nach dem Zusammen- bruch ihres Mannes übernommenen a n der n Cafe),'so ist das Bundesgericht an die Feststellung des kantonalen Richters, dass diese Schadenersatzforderung von der Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei, gebunden ; denn es handelt sich dabei nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung rechtzeitig behaupteter Tatsachen, sondern um eine neue tatsächliche Substan- züerung des streitigen Anspruchs als eines solChen aus dem Bruch der Bierbezugsverpflichtung, insbesondere von Seiten der Klägerin persönlich, im Gegensatz zu der allein rechtzeitig substanziierten Darlehnsforderung. Es kann deshalb hier unerörtert bleiben, ob nicht für den Entscheid über eine betreibungsrechtliche Aberkennungsklage grund- sätzlich nur der Bestand oder Nichtbestand der in B e t r e i b u n g g e set z t e n F 0 r der u n g mass- gebend und daher die nachträgliche Geltendmachung eines andern als des im Zahlungsbefehl und im Rechts- ötlnungsbegehren angegebenen oder angedeuteten For- derungsgrundes unzulässig sei. 5. -Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Klage sei enigstens für einen Betrag von 800 Fr. abzuweisen, weil dieser Betrag einen der Klägerin persönlich gewährten Zuschuss darstelle, kann ebenfalls nicht gutgeheissen werden. Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass der jährliche Zuschuss von 400 Fr. ), den die Beklagte mit Nachtrag vom 24. Juli 1913 den Eheleuten Brandtner bewilligt ) hat, wirklich ein der Klägerin persönlich ge- währtes Darlehn war. Die Fassung des ( Nachtrages ) deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich hiebei um eine einfache Erhöhung des laut Hauptvertrag scheinbar beiden Ehegatten, in Wirklichkeit aber nur dem Ehemann unter Mitverpflichtung der K1ägerin gewährten Darlehns von 6000 Fr. handelte, weshalb denn auch später die vierteljährlichen Zuschüsse von 100 Fr. genau gleich gebucht wurden, wie jene 6000 Fr. 6. -Ganz eventuell verlangt die Beklagte wenigstens
Entscheidungen Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr .durch den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober 1915 zugesprochenen K 0 s t e n. In dieser' Beziehung ist zwar (vergl. BGE 36 11 N° 65) davon auszugehen, dass der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung einer Aufhebung des ergangenen RechtSöffnungsentschei- des oder auch.nur des bezüglichen Kostendispositivs hat; denn die im Rechtsöffnungsverfahren und die im Aber- kennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken sich nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob auf Grund der vorgelegten Urkunden die B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll; der Aber- kennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d der F 0 r der u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage selbst dan n gutzuheissen, wenn keinem Zweifel unter- liegt, dass die Rechtsöffnung bewilligt werden musste. Um eine Aberkennung der Rechtsöffnungskosten ) kann es sich somit, genau genommen, überhaupt nie handeln. Dies hindert jedoch nicht, dass die Rechtsöffnungskosten, nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten geschlagen worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen haben und also im Falle der Gutheissung der Aberken- nungsklage doch vom Betreibenden zu tragen sind, weil durch das Aberkennungsurteil dargetan ist, dass der Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine nicht existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in diesem Sinne : JAEGER, Note 10 zu Art. 83 3. Auf . S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie, hinsichtlich der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen ZPO : STEIN, II S. 206. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917 bestätigt. der Zivilkammern. :-';0 50. 50. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1917 i. S. :Konkursmasse Spiegel, Klägerin, gegen Spiegel, Beklagte.
Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiqui- dität der Aktiven und drohender Ueberschuldung. Bereits eingetretene Ueberschuldung bei Art. 288 SchKG nicht nötig. .1 .. -Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912 in Konkurs geratenen Emil Spiegel, Inhaber eines Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die Bilanz dieses Ge- schäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager S. Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktiv- saldo von 54,631 Fr. a Cts., wobei aber unter den Aktiven die Guthaben an Kundschaft ) mit ca. 37,000 Franken, so,vie die ( Wechselforderungen ) mit ca. 8000 Franken voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. De- zember 1911, in welcher die Guthaben an Kundschaft mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll eingesetzt waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von 25,439 Fr. 25 Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli ein durch Bijouteriewaren (goldene Uhren, Uhrenketten, Fingerringe, Edelsteine) im Werte von ca. 9900 Fr. pfandversichertes Guthaben an die Firna Goldbaum Bernheim im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise der Beklagten abgetreten und ihr die Bijouteriewaren übergeben, . damit die Beklagte, wie diese sich selber ausdrückte, etwas habe, das den Kindern zukommen soll.
Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren zur Sicherung einer dem Ehemann Spiegel gegenüber bestehenden Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Thalberg in Zürich weiterverpfandet. Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine Nachlassofferte; wonach er ihnen 25 % ihrer Forderungen bezahlt hätte. Bei diesem Anlass 'wurden die Guthaben AS 43 III -1917