ObligaUonenreeht. N-103.
Beklagte zum Erzatz eines entgangenen Gewinnes von
8%, also mit der Vorinstanz zur Bezahlung von 4000 Fr.
zu verhalten, wozu,wie an sich nicht bestritten, Ver-
zugszins zu 5% seit dem 28. September 1916, dem Zeit-
punkte der ageeinreichung, kommen. Unter diese
Summe herabzugehen, wie die Beklagte mit ihrem even-
tuellen Begehren auf Zusprechung von nur 2500 Fr. ver-
langt, rechtfertigt sich nicht, auch nicht aus dem von der
. Beklagten namentlich angeführten. Grunde, dass der
handelsübliche Gewinn nur 5 % betragen würde. Darauf
koplmt es angesichts der vertraglichen Gebundenheit der
Beklagten und ihrer daraus folgenden Ersatzpflicht nicht
an, sobald einmal das Geschäft einer Anfechtung wegen
wucherhaften Gewinnes unzugänglich ist.
Demnach
hai das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen
und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 1. Mai 1917 wird bestätigt.
103. Urten der I. Zivilabtenung vom. 14. Dezember 1917
i. S. Greminger, Beschwerdeführerin
gegen
Bekurskammer des Ziirch. Obergerichts.
Am 0 r ti s at ion von In hab e r pa pie ren: Art. 849 ff
OR. Bankobligation ist Inhaberpapier trotz Namensver-
merk und Uebertragungsrubrik, wenn sie eine klare und
bestimmte Inhaberklausel enthält.
A. -Auf Antrag des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abtei-
lung, hat die Rekurskammer des zürcherischen Oberge-
richts mit Beschluss vom 20. Oktober 1917 der Beschwer-
deführerin
den von ihr verlangten Aufruf einer Obligation
der Schweizer. Bodenkreditanstalt verweigert. Hiegegen
hat die Beschwerdeführeriu, gemäss Art. 86 Zift. 4 OG
Obligationenreeht. N° 108.
die zivilrechtliche Beschwerde. an das Bundesgericht
ergriffen. .
B.
-Aus dem Text der fraglichen Obligation sind für
den Prozess folgende Stellen erheblich:
Die Schweizerische Bodenkl'editanstalt bekennt hie-
mit,
Frau Bertha Greminger
Fünf tau sen d Fra n k e n
schuldig zu
senn.
Diese Obligation wird zu 5% für das Jahr und zwar-
halbjährlich je auf .. ' ... durch Einlösung der beigege-
benen Coupons verzinst und dem jeweiligen Vorweiser
nach erfolgter Kündigung zurückbezahlt. )
Auf der Rückseite :
Uebertragungell
an .... .
den .... .
Unterschrift: . . .
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Die Vorinstanz hat den Aufruf der in Frage
stehenden Obligation mit der Begründung verweigert, es
handle sich um eine Namensobligation und nicht um ein
Ordre-oder Inhaberpapier. für welch letztere das OR
allein die Amortisation zulasse.
Die Beschwerdeführerin
hat hiegegen eingewendet, der
streitige Titel sei ein amortisationsfähiges Wertpapier
an Ordre bezw. auf den Inhaber.
- -Das OR 'sieht drei ver hiedene Verfahren vor
für die Kraftloserklärung von Schuldurkunden, je nach-
dem es sich handelt um schlichte Beweisurkunden (Art.
oder Ordrepapiere (Art. 844 :' in Verbindung mit
Art. 793 ff.) oder Inhaberpapiere (Art. 849 ff.).
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt
für den streitigen Titel in erster Linie das Amortisations-
verfahren für Ordrepapiere zur Anwendung, weil die
verlorene Obligation
ein Wertpapier und der Vordruck
auf der Rückseite, Uebertragungen ... , als Ordre-
'klausel
anzusehen sei: .
Ohne dass hier auf den Wertpapierbegriff, und speziell
die
von der Doktrin im Anschluss an die weitere Fassung
des Art. 90 OR angestrebte Erweiterung desselben,
näher einzutreten ist, ist der Ansicht der Beschwerde-
führerin entgegenzuhalten, dass
nach der Vorschrift des
Art. 843 OR ein Ordrepapier nur dann vorliegen würde,
wenn die Obligation
aus d r ü c k 1 ich an Ordre aus-
gestellt wäre, oder wenn es sich um ein gesetzliches Ordre-
papier handelte.
Dass das . letztere hier nicht zutrifft.
ist ohne weiteres klar.
Fraglich
kann daher nur sein, ob der Aufdruck auf der
Rückseite als ausdrückliche Ordreklausel angesehen wer-
den kann. Dies ist zu verneinen mit Rücksicht auf die
gewählte
ganz allgemeine Ausdrucksweise. Uebertra-
gung kann sowohl Zession als auch Indossament be-
deutell. Wenn aber das Gesetz verlangt, das Papier müsse
ausdrücklich
an Ordre lauten, so ist damit doch wohl
festgelegt, dass
für diese Klausel nicht eine derart un-
bestimmte Form gewählt werden. daff. (Womit nicht
gesagt sein soll, dass das 'Wort Ordre selber Verwendung
finden muss.) -
Gegen die Charakterisierung als Ordrepapier
spricht
aber weiter auch der Passus, "V'onach die Schuld summe
(unter dem selbstverständlichen Vorbehalt richtiger
Kündigung) jedem Vorweiser des Titels ausbezahlt wird.
Dies
steht dem Charakter der Ordrepapiere deswegen
entgegen, weil für sie der allgemeine Grundsatz gilt, dass
zur Geltendmachung nur derjenige legitimiert ist, wel-
cher durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa-
menten mit dem ersten Eigentümer verbunden ist.
Selbst zu einem BIankoindossament würde die allge-
meine Inhaberklausel
nicht stimmen, weil auch der
:BIankoindossatar nicht schlechthin als Inhaber, sondern
Obligationenrecht. N° 103. 801
nur unter der Voraussetzung der Indossierung (blanko)
aus dem Papier legitimiert ist. (Vergl.BRUNNERbeiEnde-
mann 198 S. 193 f.)
3. -In zweiter Linie hat die Beschwerdeführerin sich
auf
den Standpunkt gestellt, der 'Vetttitel sei als Inha-
berpapier anzusehen.
Dem
steht zunächst entgegen, und darauf hat die
Vorinstanz entscheidend abgestellt, dass die Obligation
ausdrücklich
auf den Namen der Frau Greminger aus-
gestellt wurde. Allein
auch bei der Charakterisierung
derartiger
für den Verkehr bestimmter Urkunden darf
nicht auf ein einzelnes Element abgestellt werden. Viel-
mehr ist in jedem einzelnen Fall der gesamte Text zu
berücksichtigen. (BGE 35 II S. 620 f. Erw. 2. Vergl. auch
BACHMANN zu Art. 846 N. 8.)
Nun ist hier allerdings in der Urkunde der Name des
ersten Gläubigers aufgeführt.
Im weiteren aber wird
dann gesagt, es sei jeder Inhaber (richtige Kündigung
vorbehalten) zur Einkassierung
der Schuldsumme legiti-
miert. AI der Träger des verurkundeten Rechtes ist also
nicht so sehr der erste Gläubiger als vielmehr der I n-
hab e r genannt. Danach kann aber die treitige Obli-
gation nicht ein Namen-sondern nur ein Inhaber-
papier sein.
Fraglich
könnte nur sein, ob das Inhaberpa.pier ledig-
lich ein sog. hinkendes bezw.
ein Legitimationspapier
sei.
Das ist deswegen von Bedeutung, weil die bisherige
bundesgerichtliehe
Praxis den letzteren die Wertpapier-
qualität, welche Art. 90 nunmehr in allgemeinerer Aus-
drucksweise für die Amortisation fordert, abgesprochen
hat. (VergI.BGE 23 I S. 787 Erw. 2; 23 II S. 1650 Erw. 3;
25 II S. 330 Erw. 3; 27 II S. 195 f. Erw. 3; 35 II S. 620
Erw. 2; 41 II S. 40 Erw. 1.).
Hätte die Bank aber ein derartiges Legitimations-
papier schaffen wollen,
so hätte sie wohl einen ent-
sprechenden Vorbehalt gemacht, wie sie allgemein üblich
sind, namentlich bei Sparkassenbüchlein. (Vergl. den
ziL
Entsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt.
an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes
besagen, als dass sie sich
nicht nur das Recht zur Zahlung
an jeden. Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber
hinaus sich auch ver' p f I ich t e t, an jeden Inhaber
zu bezahlen.
Hiegegen spricht
auch nicht die Aufnahme der Rubrik
( Uebertragungen . Es ist sehr wohl möglich, und an-
gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen,
dass
darp,it am rechtlichen Charakter des Papieres nichts
geändert werden wollte. Auchbeim Inhaberpapier kann
eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische
Vorteile haben (Anhaltung entwendeter Papiere. Be-
hebung des
guten Glaubens des Erwerbers etc.), ohne
dass
damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an-
gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRuNNER 199 S. 214 fI.)
4. -Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver-
lorene Obligation als bIosses Namenspapier bezeichnet
und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein
Namenspapier, in Abweichung von der bisherigen Praxis
amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen.
Demnach
hat das Bunnesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs-
kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres
Beschlusses
vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf-
ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden-
kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917,
lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen.
Obllgationenrecht. N 104.
- Urteil 4er I. Zivilabteilq vom aa. Desembtr 1917
i. S. KontanAktiengesellsohaft , Beklagte
gegen
.A. Dufour, Kläger.
Dar I ehe n sv e r t rag. wonach neben der Verpflichtung
zur Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines
Bonus (von 37
/. % der Darlehenssumme) ausbedungen
wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R
wegen
Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von
Art. 20 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.
- -Am 14. April 1915 hat die heutige Aberkennungs-
klägerin, die
( Montan Aktiengesellschaft in Schaff-
hausen,
mit dem heu.tigen Aberkennungsbeklagten, Anton
Dufour
in Thal-Rheineck, einen Darlehensvertrag abge-
schlossen, wonach
ihr der Beklagte ein Darlehen von
200,000 Fr. gewährte, auszahlbar in drei Raten, näm-
lieh: 1. 90,000 Fr. am gleichen Tage; 2. 55,000 Fr. im
Zeitpunkt der zweiten Einzahlung von 55 % auf die noch
nieht liberierten Aktien der Molybdän A.-G. in Schaff-
hausen (bei welcher Gesellschaft die Klägerin Aktionärin
ist); 3.55,000 Fr. am 31. M:li 1915. Das Darlehen f ollte
jährlich, jeweils am 30. April, mit 5 % verzinst werden,
das erste
Mal am 30. April. 1916. Ausser den Zinsen hatte
die Klägerin noch einen Bonus von 75,000 Fr. zu bezahlen
und zwar je 37,500 Fr. am 30. April 1916 J.lnd 30. April
- Als Sicherheit für das Darlehen
nebst Spesen,
Zinsen und dem Bonus waren von der Klägerin zu
Gunsten des Beklagten voll einbezahlte Aktien
samt
Coupons der Molybdän A.-G. im doppelten Nominal-
betrage
der erwähnten Darlehensraten faustpfändlich zu
hinterlegen
und hatten ferner die Verwaltungsräte deI'
Klägerin F. Radu und H.Bii,chler Bürgschaft zu leisten.
Das Darlehen sollte bis zum'30. April 1918 fest gegeben
sein und, eine andere
Verabredung vorbehalten, aufdiesen
Tag zur Rückzahlung fällig werden. Endlich by;stimmte
der Vertrag hieran fl,nschliessend (in einem Schlusssatz
ASÜ IL-191'1