Prescription of baggage-loss compensation under the Railway Transport Act

BGE 43 II 694Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II14 févr. 1908Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Korner sued Swiss Federal Railways for compensation after her suitcase was lost during rail transport from Harwich to Geneva. The Bernese appellate court awarded only the railway’s acknowledged liability of CHF 345 plus interest and rejected the remainder as time-barred. The Federal Supreme Court held that the one-year limitation period under Art. 45 ETrG applied because gross negligence was not shown. It further held that the written complaints interrupted limitation only until the railway rejected the claim, after which a new one-year period began. The Geneva filing did not preserve the claim, and the later Bern proceedings were too late. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 45 ETrG; limitation of compensation claims for loss of baggage; interruption by written complaint and recommencement after rejection of the claim. In the absence of proof that the loss was caused by fraud or gross negligence of the railway, the ordinary one-year limitation period applies. Written complaints interrupt limitation only so long as they remain pending; once the railway issues a definitive rejection, a new one-year period begins upon receipt of that decision, provided the evidentiary documents entrusted to the railway have been returned for purposes of litigation. A suit filed before an incompetent court does not preserve the claim, save for the statutory grace period under Art. 139 OR after withdrawal, which must be observed.

Texte intégral

Eisenbahntransport. ;-';092. ergibt, in welchem Betrage die Widerklage in Abänderllng des vorinstanzlichen Urteils glltZllheissen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- weiser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 1917 der Berufungs- beklagte verurteilt wird, an die Berufungskläger 497 Fr. 90 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 3. September 1916 zu bezahlen. 92. tTrteil der I. ZivUa.bteilung vom a6. Oktober 191'1 i. S. Korner, Klägerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen, Beklagte. Fral"htvertrag. Verjährung von Entschädigungsforderungen wegen Verlustes eines Frachtgutes, Art. 15 ETrG. A. -Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat die erste Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über das Klagebegehren : Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen I Betrag von 3000 Fr., eventuell einen vom Gericht " festzusetzenden Betrag, beines samt Zins zu 6 % seit ? 30. Juli 1913, zu bezahlen ;) erkannt: ,( Der Klägerin wird davon Akt gegeben, dass die Be- i klagte ihre Ersatzpflicht für einen Betrag von 345 Fr. ;) llenst Zins zu 6 % seit 3. August 1913 anerkannt; 50- " weIt dasklägerische Rechtsbegehren weitergeht, wird es ,) abgewiesen. ) . B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig. dIe Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dßlli Antrag auf Aufhebung, auf Abweisung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und Gutheis- Eisenbahntransport. o 92. 69a. sung der Klage in vollem Umfange, eventuell auf Rück- weisung der Sache an die kantonale Instanz zur Abnahme weiterer Beweise und materiellen Behandlung. Iltis Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Am 30. Juli 1913 reiste die Klägerin VOll Harwich in England nach Genf ab. Sie gab in Harwich ihren Koffer als Reisegepäck mit der Bestimmung Genf auf und es wurde ihr ein Gepäckschein mit der Nr. 13 ausge- liefert. Bei ihrer Ankunft in Genf, am 1. August 1913, wollte sie gegen Rückgabe des Gepäckscheins den Koffer auslösen; es wurde ihr aber mitgeteilt. er finde sich nicht vor, er sei verloren gegangen. Mit Briefen vom 3., 4. und 10. August 1913 erhob sie Reklamationen bei der Verwaltung der SBB: sie verlangte Entschädigung für die verloren gegangenen Effekten und eine solche von 20 Fr. per Tag für den ihr aus dem Fehlen der Garderobe entstehenden Schaden. Als sie hierauf keine Antwort erhielt, beauftragte sie den Spediteur Sauvin in Genf mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieser wandte sich durch Brief vom 3. September 1913 an den Bahnhofverstand Genf-Cornavin, indem er ihm gleich- zeitig den Gepäckschein übersandte, sowie eine Faktur, laut der eine Entschädigungsforderung im Betrag von 3000 Fr. geltend gemacht wurde. In der Folge verlangten die Bahnorgane die Zusendung der detaillierten Liste des Inhalts des vermissten Koffers. Diese Liste -mit Wert- angabe für jeden einzelnen Gegenstand -wurde am
  2. Oktober 1913 eingesandt. Nachdem unter mehreren Malen die Reklamation erneuert worden war, teilte die Beklagte durch Schreiben vom 12. November 1913 mit, sie könne die Forderung der Klägerin nicht anerkennen und biete gemäss 33 des Transp0l'treglements eine Normalentschädigung von 15 Fr. per Kg., mithin für den 23 Kg. wiegenden Koffer den Betrag von 345 Fr. an, sie sei zu keiner höheren Entschädigung verpflichtet, da die

Eisenbahntransport. :, 0 92. Klägerin uIlterlassen habe, das Interesse an der GepäcJc- sendung zu deklarieren, wenn sie eine höhere Entschädi- gung beanspruche, so müsste sie den Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens leisten, jedenfalls aber könnte die Entschädigung den effektiven Wert der Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Aufgabe nicht über- steigen. Der Mandatar der Klägerin wandte sich nochmals mit Schreiben vom 12. Januar 1914 an die Beklagte; diese hielt aber mit Zuschrift vom 14. Januar 1914 an ihrem früheren Bescheide in allen Teilen fest. Am 27. Mai 1914 machte die Klägerin ihren Anspruch auf dem Wege der ordentlichen Klage vor den Genfer Gerichten geltend. Die Beklagte erhob eine Gerichts- standseinrede, worauf die Klägerin am 9. Februar 1915 die Klage zurückzog. Am 27. Mai 1915 liess sie dann die Beklagte vor den zuständigen bernischen Richter zum Sühneversuch vorladen. Die bei diesem Anlass von der Beklagten erneuerte Offerte zur Zahlung von 345 Fr. wurde abgelehnt und die vorliegende Klage eingeleitet. Die Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der Ver- jährung, soweit der geltend gemachte Anspruch den Betrag von 345 Fr. übersteigt. . 2. -Ob diese Einrede in prozessualisch richtiger Weise erhoben worden sei, hat das Bundesgericht nicht nach- zuprüfen. Diese übrigens in der Berufungsschrift nicht mehr aufgeworfene Frage ist von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich in bejahendem Sinne gelöst worden. Zu untersuchen ist nur, ob die Einrede materiell wgründet sei. Nach Art. 45 des Eisenbahntransportgesetzes verjähren Entschädigungsforderungen wegen Verlustes eines Fracht- gutes, sofern sie nicht durch Anerkenntnis der Eisenbahn, Vergleich oder gerichtliches Urteil festgestellt sind, in einem Jahr von dem Tage an, an welchem die Lieferfrist abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist ist nur dann von längerer Dauer (3 Jahre), wenn der Berechtigte nachweisen Eisenbahntransport. :: 12. kann, dass der Schaden durch Arglist oder grobe Fahr- lässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden ist. AlleiH die Klägerin hat in keiner Weise dargetan, dass der Ver- lust des abhanden gekommenen Koffers auf eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, so- dass von der ordentlichen einjährigen Frist auszugehen ist. NUll bestimmt Art. 45 ETrGweiter, dass die Verjährunf:, nicht allein durch Anstellung der Klage, sondern auch durch die schriftliche Anbringuug der Reklamation unter- brochen werde, in der Meinung, dass, solange die Rekla- mation unerledigt bleibe, überhaupt kein Ablauf der Verjährung stattfinden könne. Ergeht hierauf ein ab- schlägiger Bescheid und werden zugleich die der Bahll- verwaltung anvertrauten Beweismittel (z. B. Fracht- briefe, Verbalprozesse) behufs wirksamer Anhebung des Prozesses zurückgegeben, so beginnt vom Empfange an eine neue einjährige Verjäluullg der Klage, die durch eine neue Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unter- brochen wird. Danach wurde die Verjährung durch die schriftlichen Reklamationen der Klägerill und ihres Ver- treters vom 3.,4. und 10. August 1913 unterbrochen und sie ruhte, bis die Reklamationen durch die Beklagte im Sinne der Abweisung erledigT waren. Eine solche Erledi- gung ist mit der Vorinstanz in der Zuschrift der Be- klagten yom 12. Noyember 1913 zu erblicken; denn durch diesen Bescheid hat die Beklagte die Ersatzpflicht für die Normalvergütullg von 345 Fr. bedingungslos anerkannt, während ie die weitergehenden Ansprüche del Klägerin mangels Schadensnachweises förmlich ablehnte. Sie hat sich denn auch, als jene im Januar 1914 auf die Angele- genheit zurückkam, darauf-beschränkt, ihren früheren Bescheid in allen Teilen zu bestätigen. Dieser hatte daher nach den obigen Gesetzesbestimmungen zur Folge, dass mit seinem Empfang durch die Klägerin eine neue ein- jährige Verjährungsfrist einsetzte, sofern auch die weiten.' gesetzliche Bedingung, dass die der Bahn anvertrauten AI) 43 11 -1917

69,'l Eiseubahntrauspor . o 92. Beweismittel behufs wirksamer Anhebung des Prozesses zurückgegeben worden seien, erfüllt war. Wie sich aus dem Wortlaut deutlich ergibt, sind damit Beweismittel gemeint, mit denen der Kläger imstande ist, seinen Anspruch beweiskräftig vor Gericht zu vertreten. Das trifft aber hier für den Gepäckschein, den die Kläge- rin 'der Beklagten übergeben hatte und nicht zurücker- halten hat, nicht zu. Sie hat denn auch, ohne im Besitz dieses Scheines zu sein, den vorliegenden Prozess wirksam anheben können und ihn nicht zuvor von der Beklagten herausverlangt, was erklärlich ist, wenn man seine Be- deutung und rechtliche Natur ins Auge fasst. Der Ge- päckschein verkörpert nicht etwa ein Forderungsrecht, da ja laut Art. 62 i. f. ETrG die Auslieferung des Gepäck- stückes auch ohne dessen Rückgabe erfolgen kann, Ulnd er enthält auch keine Angaben über Inhalt und Vert des zur Beförderung übergebenen Gutes, sodass die gericht- liche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförde- rungsvertrag auch ohne ihn möglich ist. Und dass vollends das von der Klägerin nachträglich hergestellte Inhalts- verzeichnis des Koffers keine für die Entscheidung des Prozesses erhebliche Urkunde darstellt, bedarf keiner Erörterung. Daraus folgt, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom 12. November 1913 eine neue einjährige Verjährungs- frist zu laufen begonnen hat. Diese neue Frist wurde durch die am 27. Mai 1914 in Genf erfolgte Klageeinleitung nicht unterbrochen, da der Genfer Richter zur Beurteilung des Streites nicht zuständig war; dagegen konnte die Klä- gerin gemäss Art. 139 OR ihren Anspruch noch innert einer Nachfrist von 60 Tagen vom Tage des Klagerück- zuges in Genf an vor dem zuständigen Richter geltend machen, was sie indessen nicht getan hat. Diese letzte Frist lief am 10. April 1915 unbenutzt ab; erst am 27. Mai 1915 liess die Klägerin die Beklagte vor dem Berner Richter zum Sühneversuch vorladen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Zustellung der Ladung ElcUrbdlC Alllageil. 1' °93. zum Sühneversuch genügt hätte, um die Verjährung neuerdings zu unterbrechen oder ob dazu die Einreichung der Klage selber notwendig gewesen wäre. 3. - Erscheint somit die Verjährungseinrede als be- gründet, so ist das vorinstanzliehe Urteil ohne materielle Prüfung der klägerischen Forderung zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: ---Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bcrn vom 3. Mai 1917 bestätigt. VII. ELEKTRISCHE ANLAGEN INSTALLATIONS ELECTRIQUES "'93. UrteUder staatsrechtlichen AbteUung Tom 6. Novomber 1917 i. S. Schweizer1scheEidgenossenschaft(Telegraphen-und Tele- phollverwaltung), gegen Schweizer. Furkabahn-Gesellscbaft. Art. 8, 10, 17 EIG. Tragung der Kosten von Sicherungsmass- nahmen, welche infolge des Zusammentreffens zwischen be- stehenden (öffentlichen) Schwachstromleitungen und einer neuen mit Dampf betriebenen Eisenbahn auf Grund der einschlägigen bundesrätlichen Vorschriften vom 14. Februar 1908 ausgeführt werden müssen. A. -Infolge des Baues der mit Dampf betriebenen Furkabahn mussten im Jahre 1914 auf der Strecke Brig- Gletsch an den Leitungen der eidgenössischen Telegra:- phen-und Telephonverwaltung eine Reihe von Siche- rungsmassnahmen getroffen werden, bestehend in der Beseitigu;ng von Kreuzungen mit der Bnlll1linie und der

Mots-clés

limitation periodbaggage lossrail transportinterruption of prescriptiongross negligencecompetent courtgrace period

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the claim for compensation for loss of baggage was time-barred under Art. 45 ETrG.

Solution extraite

Yes. The ordinary one-year limitation period applied because no gross negligence was shown.

Motifs extraits

The claimant failed to prove that the loss resulted from gross negligence or fraud by the railway, so the longer three-year period did not apply.

Question juridique clé

Whether the written complaints and later procedural steps interrupted or suspended limitation.

Solution extraite

The written complaints interrupted limitation, but after the railway’s rejection of the claim a new one-year period began; the later Geneva action did not interrupt it in time.

Motifs extraits

Once the railway finally refused the claim, the limitation period restarted. The suitcase label did not need to be returned as evidence within the meaning of Art. 45 ETrG, and the claimant still had a 60-day grace period under Art. 139 OR after withdrawing the Geneva suit, which she let lapse.

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