BGE 43 II 671
BGE 43 II 671Bge3 mai 1917Ouvrir la source →
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Obügationenrecht. N° 88.
dii debourser po ur se procurer un autre wagon de semoule
au moment OU il lui aurait He possib1e de recevoir le
wagon expedie par E. et F. Bernheim si ceux-ci n'en
avaient pas dispose sans droit au profit de tiers.
4. - A la
verite, le dossier ne contient que peu de reu-
seignements sur ce point special et le Tribunal f&Ielal
serait par consequent en droit de renvoyer l'affaire a
l'instance cantonale pour complement du dossier et nou-
veau jugement dans le sens qui vient d' etre indique. On
peut toutefois constater que Spagnoli, ensuite de demar-
ches faites au pr es du Departement politique federal, est,
vers la mi-novembre 1914, entre eu possessiou d'un autre
wagon de semoule qui lui avait ete expooie de Marseille
peu
avant Ia guerre par un autre vendeur, et qui avait,
lui aussi, He an'ete eu -co urs de route par 1e fait de Ia
mobilisation generale; il serait donc probablement entre
eu possession du wagon Bernheim a la meme epoque. Le
dommage subi par le recourant est donc egal a la diffe-
rence existant entre le prixauquella semoule lui avait ete
facturee, soit 27 fr. 50 les 100 kilos et le cours de cette
marchandise a la mi-novembre ; enfin ce dernier chiffre
peut etre tire d'une lettre adressee au recourant par Ia
maison B. Regli
et Lacroix, negociants a Marseille, le '
21 juin 1915, dans la quelle ils lui indiquent le prix de la
semoule
pendant les deux derniers mois de 1914, soit pour
Ia mi-novembre 42 fr. 50. L difference de prix serait
donc de 15 fr. par 100 kilos, ce qui donne pour 10 000
kilos une somme de 1500 fr. Il y a lieu toutefois d'admettre
• que la marchandisc expooiee par E. et F Bernheim a
Spagnoli aurait subi jusqu'a son an-ivee a Martigny a cette
date une certaine depreciation et de reduire ex aequo et
bonD a 1400 fr. la somme qu'il ya lieu d'accorder au re-
couraIlt a titre de dommages-interets pour la non execu-
tion de leurs obligations de vendeurs de Ia part de E. et
F. Bcrnheim.
OhligatiOllenrecht. N° 8U.
. Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prollo
nce
:
Le recours
est admis partiellement et le jugement rendu
par le TIibunal cantollal du Valais le 19 avril 1917 est
modifie en ce sens que la somme que Jacques Spagnoli
est en droit de deduire du montant alloue aux deman-
rleurs est portee a 1400 fr.
89. 'Urteil der I. ZivUa.bteUung vom 30. November 1917
i. S. Frau Thoma., Klägerin, gegen Xruta., Beklagten.
Art. 4 6 6 ff. 0 R. Anweisung auf Schuld. Kann e Angewi!;.-
sene die Einrede, dass der Anweisende den mIt Ih~ abge-
schlossenen Kauf nicht erfüllt habe, dem AnweIsungs-
empfänger entgegenhalten ?
A. _ Durch Urteil vom 23. Mai 1917 hat die I.Appei-
lationskan11ller des Obergerichts des Kantons Zürich über
die Rechtsbegehren :
a) der Hau p tk lag e :
, « Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1900 Fr.
}) nebst Zinszu 5% seit 14. November 1914zu bezahlen? I)
b) der Widerklage:
« Ist die Widerbeklagte verpflichtet, dem Widerkläger
}) 2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zu
• bezahlen ? »
beschlossen :
)} Vom Rückzug der Hauptklag wird Vormerk genom-
~men; »
und erkannt:
t Die Klägerill ist verpflichtet, dem Beklagten
}) 2300 Fr.l nebst Zins zu 5 % seit 24. November 1913 zu
» bezahlen. »
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Obligationenrecht. N0 89.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider-
beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit
dem A.ntrag auf Aufhebung, auf Abweisung der Wider-
klage 1m volln Ufange, eventuell auf Rückweisung
der Sache
an dIe Vormstanz zur Aktenvervollständigung.
Das Bundesgericht zieht
in ErWägung:
67~ Obligationenrecht. N° 39.
durch Gerichtsbeschluss vom 17. September 1915 als
erledigt
abgeschrieben.
Schon vorher, d. h.
am 2. März 1915, hatte Fahn1i mit
der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, wodurch er
ihr alle in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, die
sich seinerzeit im
Hause Schöntalgasse 19/21 in Zürich
befanden und von der Firma A. Thoma & eie gegenüber
dem Beklagten mit Retention belegt worden waren,
übertrug. Die betreffenden Sachen sind unbestrittener-
massen mit jenen identisch, die Gegenstand des Ver-
trages vom 28. Juni 1913 zwischen der Klägerin und
Fahrni bezw. desjenigen vom 24. November 1913 zwischen
Fahrniund dem Beklagten gebildet hatten. In Ziff.3 des
Vergleiches wurde folgendes vereinbart: « Als Gegenwert
für die Eigentumsübertragung erklärt hiemit Frau Thoma.
dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegenüber Herrn
Fahrni, herrührend aus der Angelegenheit Kruta, ver-
zichtet, speziell verzichtet Frau Thoma auf eine Regress-
forderung
an Herrn Fahrni, wenn die von Fahrni an
Thoma zedierten 1900 Fr. auf Kruta aus irgend einern
Grunde
von diesem nicht bestreibbar sein sollen; eben-
so
erklärt Frau Thoma, dass, wenn sie aus irgend einem
Grunde die von Kruta bereits erhaltenen 2500 Fr. wieder
an ihn oder einen Rechtsnachfolger herausgeben müsste,
sie auch für diesen Betrag auf jeden Regressanspruch
gf'genüber Herrn Fahrni verzichteL. )}
Als der Beklagte den Saldo von 1900 Fr. laut Vertrag
vom 24. November 1913 innert Frist an die Klägerin nicht
ht'zahlte, leitete diese gegen ihn die vorliegend Klage ein ;
sie erblickt in jenem Vertrag eine Anweisung zu ihren
GunsteIl. Der Beklagte bestritt die Hauptklage, indem
er ausführte: Die Klägerin sei zur Zeit des Vertrags-
ahschlussesEigentümerin des zum Kaufsobjekte gehören-
den
Inventars gewesen, weshalb keine Anweisung vorliege
und die Klägerin den Vertrag nicht als Anweisunfs-
f'mpfängerin,
sondern als Kontrahentin unterzeichnet
habe. Er sei deshalb berechtigt, den Vertrag auch gegen-
Obligationenrecht. N° 89.
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über dr Klägerin wegen zivilrechtlichen Betruges an-
zufechten. Ueberdies fordert der Bklagte widerklage-
weise den deI Klägerin gemäss Vertrag
bezahlten Betrag
von 2500 Fr., abzüglich 200 Fr., nebst 5 % Zins seit
24. November 1913 zurück.
Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin mit Rück-
sicht auf den obigen Vergleich vom 2. März 1915 die
Hauptklage auf Zahlung der 1900 Fr. zurÜckgezogen,
sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden i!>t.
2. -Der dem vorliegenden Prozess zu Grunde liegende
Vertrag
vom 24. November 1913 stellt sich rechtlich dar
als ein Kaufvertrag zwischen Fahrni und dem Beklagten
und, im Verhältnis zur Klägerin, als eine Anweisung im
Sinne
von Art. 446 ff. OR, wobei Fahrni als der Anweisen-
de,
der Beklagte als der Angewiesene und die Klägeriil als
die
Amv--eisungsempfängerin erschien. Und zwar hat mau
es, "ie die Vorinstanz richtig ausführt, mit einer sog.
Anweisung auf Schuld zU: tun, indem Fahrni den Beklagtell
am,ies, seine Darlehensschuld von 4400 Fr. gegenüber
der Klägerin dadurch zu tilgen, dass er eine entsprechende
Summe
von seiner Kaufpreisschuld von 10,000 Fr. gegen-
über Fahrni statt an diesen an die Klägerin, und zwar
2500 Fr. sofort und den Rest VOll 1900 Fr. innert Jahres-
frist, ausbezahlte. Dass der Beklagte die Anweisung gegen-
über der Allweisungsempfängerin angenommen hat, gehl
SChOll daraus hervor, dass er die 2500 Fr. anstandslos an
sie entrichtet hat. Er kann ihr daher nach Art. 468 OB
nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem
persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalte der An-
weisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Ver-
hältnis zum Anweisenden. Die Klägerin macht nun aber
geltend, dass die Einrede, welche der Beklagte erhebt, um
die Rückforderung des an sie ausbezahlten Betrages zu
begründen, das Verhältnis zwischen dem
Beklagten als
Angewiesenen und Fahrni als Anweisenden betreffe.
Allein zu Unrecht. Denn der Beklagte hat sich nicht einfach
zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an die Klä-
67fj Obligationenrecht. No 89. gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles des Kaufpreises für die vom Anweisenden erworbene Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf zustandegekom- men und der Beklagte Eigentümer jener Sache und Schuld- ner des Kaufpreises geworden ist. Macht aber, wie hier, der Angewiesene geltend, dass der Anweisende seine Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt habe, so kann diese Einrede nicht als eine solche aus dem.Deckungs- verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine Einrede, die sich aus dem Inhalt der Anweisung selbst ergibt und deshalb vom Angewiesenen auch dem Anwei- sungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der Beklagte war als Angewiesener der Klägerin als Anwei- sungsempfängerin gegenüber nur soweit verpflichtet, als er infoIge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner wurde; die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld, eine bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner Fahrnis geworden, so kann er sich weigern, die Anweisung zu vollziehen und einen allfällig bereits an die Anweisungs empfängerin bezahlten Betrag zurückfordern (vergl. HAFNER, Komm., Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEI- DER & FICK, Anm. 5 eod., OSER, Anm. II 1 b zu Art. 468, FICK Anm. 23 eod., sowie BGE 17 493 Erw. 7, 21 1149 Erw.6). - Durch den Vergleich vom 2. März 1915 hat nun Fahrni die Gegenstände, die er durch' den Vertrag vom 24. No- vember 1913 an den Beklagten verkauft hatte, nochmals an die Klägerill veräussert. Letztere wäre daher zum Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die von jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten würde. Dass Fahrni sich im Vertrag vom 24. November 1913 das Eigen- tum an den Kaufgegenständell bis zur gänzlichen Be- zahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten hatte, ändert daran nichts; denn wenn er von seinem Rücktrittsrechte Gebrauch machen wollte, so hätte er gemäss Art. 227 OR die empfangenen Leistungen, also Markenschutz. N° 90. 677 auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die Klägerin gezahlten Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurück- erstatten sollen. Dadurch, dass er dies unterliess und die Gegenstände weiter verkaufte, hat er den Vertrag vom 24. November 1913 verletzt; folglich war der Beklagte von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben und zur Rückforderung jenes Kaufpreisanteils von der Klägerin berechtigt. 3. -Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anweisung anzusehen ist und die Widerklage nach dem Gesagten auf Grund von Art. 468 OR gutgeheissen werden muss, braucht nicht ulltersuchtzu werden, ob sie auch dann als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als Sclmldüberuahme aufgefasst würde, wie denn auch die Klägerin selber vor den kantonalen Instanzen den, Stand- punkt eingenommen hat, es liege eine Anweisung vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 90. UrteU der I. ZivilabteUUDg Tom 19. Oktober 1917 i. S. Societi frangalse de cotons a coudre, Klägerin, gegen E. Mettler-Hüller, Beklagten. 1\1 ar k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbarkeit von Mar ken ? MSchG Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 24 lit. a. A. -Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage, die dahin geht, es sei zu erkennen :
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