Assignment on debt; debtor may invoke assignor’s non-performance

BGE 43 II 671Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II3 mai 1917Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Thoma appealed a Zurich judgment that ordered her to pay Kruta CHF 2,300 with interest. The case concerned a 1913 agreement construed as an assignment on debt tied to Fahrni’s sale of business assets. The Federal Supreme Court held that Kruta could invoke against Thoma the defense that Fahrni had not fulfilled the underlying sale obligations, because this defense followed from the conditional content of the assignment itself. As Fahrni later resold the goods and did not restore the received performance, Thoma could not keep the payment. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Regeste Omnilex

Art. 468 OR; assignment on debt; defenses of the assigned debtor against the assignee. The assigned debtor may oppose the assignee not only with objections arising from his personal relationship with the assignor, but also with defenses inherent in the content and conditional nature of the assignment itself. Where the assignee’s entitlement presupposes that the assignor becomes creditor through a valid and performed underlying transaction, non-performance or dissolution of that transaction may be raised against the assignee. If the assignor later disposes anew of the goods while retaining the received counter-performance, the assignee remains released from payment and may reclaim sums already paid to the assignee (consid. 2-3).

Texte intégral

dii debourser po ur se procurer un autre wagon de semoule au moment OU il lui aurait He possib1e de recevoir le wagon expedie par E. et F. Bernheim si ceux-ci n'en avaient pas dispose sans droit au profit de tiers. 4. - A la verite, le dossier ne contient que peu de reu- seignements sur ce point special et le Tribunal f Ielal serait par consequent en droit de renvoyer l'affaire a l'instance cantonale pour complement du dossier et nou- veau jugement dans le sens qui vient d' etre indique. On peut toutefois constater que Spagnoli, ensuite de demar- ches faites au pr es du Departement politique federal, est, vers la mi-novembre 1914, entre eu possessiou d'un autre wagon de semoule qui lui avait ete expooie de Marseille peu avant Ia guerre par un autre vendeur, et qui avait, lui aussi, He an'ete eu -co urs de route par 1e fait de Ia mobilisation generale; il serait donc probablement entre eu possession du wagon Bernheim a la meme epoque. Le dommage subi par le recourant est donc egal a la diffe- rence existant entre le prixauquella semoule lui avait ete facturee, soit 27 fr. 50 les 100 kilos et le cours de cette marchandise a la mi-novembre ; enfin ce dernier chiffre peut etre tire d'une lettre adressee au recourant par Ia maison B. Regli et Lacroix, negociants a Marseille, le ' 21 juin 1915, dans la quelle ils lui indiquent le prix de la semoule pendant les deux derniers mois de 1914, soit pour Ia mi-novembre 42 fr. 50. L difference de prix serait donc de 15 fr. par 100 kilos, ce qui donne pour 10 000 kilos une somme de 1500 fr. Il y a lieu toutefois d'admettre que la marchandisc expooiee par E. et F Bernheim a Spagnoli aurait subi jusqu'a son an-ivee a Martigny a cette date une certaine depreciation et de reduire ex aequo et bonD a 1400 fr. la somme qu'il ya lieu d'accorder au re- couraIlt a titre de dommages-interets pour la non execu- tion de leurs obligations de vendeurs de Ia part de E. et F. Bcrnheim. OhligatiOllenrecht. N° 8U. . Par ces motifs, le Tribunal federal prollo nce : Le recours est admis partiellement et le jugement rendu par le TIibunal cantollal du Valais le 19 avril 1917 est modifie en ce sens que la somme que Jacques Spagnoli est en droit de deduire du montant alloue aux deman- rleurs est portee a 1400 fr. 89. 'Urteil der I. ZivUa.bteUung vom 30. November 1917 i. S. Frau Thoma., Klägerin, gegen Xruta., Beklagten. Art. 4 6 6 ff. 0 R. Anweisung auf Schuld. Kann e Angewi!;.- sene die Einrede, dass der Anweisende den mIt Ih abge- schlossenen Kauf nicht erfüllt habe, dem AnweIsungs- empfänger entgegenhalten ? A. Durch Urteil vom 23. Mai 1917 hat die I.Appei- lationskan11ller des Obergerichts des Kantons Zürich über die Rechtsbegehren : a) der Hau p tk lag e : , Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1900 Fr. ) nebst Zinsnzu 5% seit 14. November 1914zu bezahlen? I) b) der Widerklage: Ist die Widerbeklagte verpflichtet, dem Widerkläger ) 2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zu bezahlen ? beschlossen : ) Vom Rückzug der Hauptklag wird Vormerk genom- men; und erkannt: t Die Klägerill ist verpflichtet, dem Beklagten ) 2300 Fr.l nebst Zins zu 5 % seit 24. November 1913 zu bezahlen.

B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider- beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem A.ntrag auf Aufhebung, auf Abweisung der Wider- klage 1m vollnn Unfange, eventuell auf Rückweisung der Sache an dIe Vormstanz zur Aktenvervollständigung. Das Bundesgericht zieht in ErWägung:

  1. -Am 28. Juni 1913 schloss die Klägerin mit J Fahrni in Zürich 4 folgende, als Kaufvertrag bezeic.lmete Vereinbarung ab : Herr J. Fahrni verkauft an Frau C. Thoma seine Spritzmalerei sowie die Bureaueinrichtung, welche Ei- l) gellturn des Herrn J. Fahrni sind und in den Liegen- schaften des Henn A. Thoma untergebracht sind, um den Preis von 4400 Fr., Viertausend und vierhundert Franken. Herr Fahrni hat das Recht, diese Kaufobjekte inller- halb 2 Jahren um den gleichen Preis wieder zurück zu kaufen und überlässt Frau Thoma dieselben während dieser Zeit zur freien Benutzung gegen angemessene Entschädigung an Herrn Fahrni. I Gleichen Tages stellte Fahrni der Klägerin eine Quit-, tung für 4400 Fr. aus. Im ursprünglichen Text dieses Aktenstückes war die Summe als Darlehen bezeichnet ; der A.nwalt der Klägerin ändente diese Bezeichnung dann aber III ( Kaufpreis um. Er bngründet dies damit, dass die Klägerin Sicherheit für ein Darlehen habe erreichen wollen. Auf die nämliche Leistung von 4400 Fr. bezieht sieh eine von Fahrni am 30. Juni 1913 unterzeichnete Quittung, in der dieser Betrag ebenfalls als Kaufsumme bezeichnet wird. Am
  2. November 1913 unterzeichneten sodaml die Parteien und J. Fahrni in Zürich 4 folgenden Vertrag:
  3. Herr J. Fahrni verkauft heute an Herrn A. Kruta seine in den Liegenschaften des Herrn A. Thoma Cie Obligationenrecht. N° H9. (i73 in Zürich befindliche Spritzmalerei laut beigeschlossenem Inventarverzeichnis um den Preis von 10,000 Fr.
  4. Herr Kruta verpflichtet sich, bei Abschluss des Vertrages 5000 Fr. in bar wie folgt zu zahlen. a) 2500 Fr. an Frau Thoma gegen Ausgabe des unterm
  5. Juni 1913 abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen
    1. Fahrni und Frau Thoma.
    2. 2500 Fr. an Herrn J. Fahrni.
  6. Die Restsumme VOll Fünftausend Franken ist innert Jahresfrist wie folgt zu bezahlen: 1900 an Frau K. Thoma vorab, 3100 an Herrn Fahrni, nachdem Frau Thoma gedeckt ist.
  7. Bis zur Auszahlung der Restsumme behalten sich Frau K. Thoma und J. Fahrni auf obgenanntes Kauf- objekt Eigentumsrecht vor. ) Einen Teil des Kaufpreises, 6300 Fr., tilgte der Beklagte. indem er dem Fahrni 3000 Fr. und der Klägerin 2500 Fr. bar bezahlte und weitere 800 Fr. gegenüber Fahrni ver- rechnete. In der Folge focht der Beklagte den Vertrag gegenüber Fahrni gerichtlich an, indem cr belmuptett', er sei von diesem durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschlusse verleitet worden. Fahrni stellte jener Klage eine Widerklage im Betrage von 3700 Fr. (Rest des Kaufpreises) entgegen, wovon er 800 Fr. für sich, 1900 Fr. (die heutige Hauptklageforderung) für die Klägerin und 1000 Fr. für die Firma A. Thoma Oe in Zürich 4 Vl'f- langte. Die Fordenmg von 1900 Fr. liess er aber in de. Replik zur Widerklage falleIl. In jenem Prozesse, in dem der heutige Beklagte der heutigen Klägerin dt ll Streit verkündete, ohne dass sich dieselbe aber am ProzesS(' beteiligt hätte, kam am 16. September 1915 ein Vergleich zu Stande, wonach sich Fahrni zur Rückzahlung von 3700 Fr. an den Beklagten verpflichtete, Haupt-und Widerklage zurückgezogen wurden und heide Parteien erklärten, dass damit alle Ansprüche unter ihnen end- gmtig erledigt seien. Gestützt hierauf wurde der Prozess

67 Obligationenrecht. N° 39. durch Gerichtsbeschluss vom 17. September 1915 als erledigt abgeschrieben. Schon vorher, d. h. am 2. März 1915, hatte Fahn1i mit der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, wodurch er ihr alle in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, die sich seinerzeit im Hause Schöntalgasse 19/21 in Zürich befanden und von der Firma A. Thoma eie gegenüber dem Beklagten mit Retention belegt worden waren, übertrug. Die betreffenden Sachen sind unbestrittener- massen mit jenen identisch, die Gegenstand des Ver- trages vom 28. Juni 1913 zwischen der Klägerin und Fahrni bezw. desjenigen vom 24. November 1913 zwischen Fahrninund dem Beklagten gebildet hatten. In Ziff.3 des Vergleiches wurde folgendes vereinbart: Als Gegenwert für die Eigentumsübertragung erklärt hiemit Frau Thoma. dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegenüber Herrn Fahrni, herrührend aus der Angelegenheit Kruta, ver- zichtet, speziell verzichtet Frau Thoma auf eine Regress- forderung an Herrn Fahrni, wenn die von Fahrni an Thoma zedierten 1900 Fr. auf Kruta aus irgend einern Grunde von diesem nicht bestreibbar sein sollen; eben- so erklärt Frau Thoma, dass, wenn sie aus irgend einem Grunde die von Kruta bereits erhaltenen 2500 Fr. wieder an ihn oder einen Rechtsnachfolger herausgeben müsste, sie auch für diesen Betrag auf jeden Regressanspruch gf'genüber Herrn Fahrni verzichteL. ) Als der Beklagte den Saldo von 1900 Fr. laut Vertrag vom 24. November 1913 innert Frist an die Klägerin nicht ht'zahlte, leitete diese gegen ihn die vorliegend Klage ein ; sie erblickt in jenem Vertrag eine Anweisung zu ihren GunsteIl. Der Beklagte bestritt die Hauptklage, indem er ausführte: Die Klägerin sei zur Zeit des Vertrags- ahschlussesEigentümerin des zum Kaufsobjekte gehören- den Inventars gewesen, weshalb keine Anweisung vorliege und die Klägerin den Vertrag nicht als Anweisunfs- f'mpfängerin, sondern als Kontrahentin unterzeichnet habe. Er sei deshalb berechtigt, den Vertrag auch gegen-

über dnr Klägerin wegen zivilrechtlichen Betruges an- zufechten. Ueberdies fordert der Bnklagte widerklage- weise den deI Klägerin gemäss Vertrag bezahlten Betrag von 2500 Fr., abzüglich 200 Fr., nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zurück. Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin mit Rück- sicht auf den obigen Vergleich vom 2. März 1915 die Hauptklage auf Zahlung der 1900 Fr. zurÜckgezogen, sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden i! t. 2. -Der dem vorliegenden Prozess zu Grunde liegende Vertrag vom 24.November 1913 stellt sich rechtlich dar als ein Kaufvertrag zwischen Fahrni und dem Beklagten und, im Verhältnis zur Klägerin, als eine Anweisung im Sinne von Art. 446 ff. OR, wobei Fahrni als der Anweisen- de, der Beklagte als der Angewiesene und die Klägeriil als die Amv--eisungsempfängerin erschien. Und zwar hat mau es, "ie die Vorinstanz richtig ausführt, mit einer sog. Anweisung auf Schuld zU: tun, indem Fahrni den Beklagtell am,ies, seine Darlehensschuld von 4400 Fr. gegenüber der Klägerin dadurch zu tilgen, dass er eine entsprechende Summe von seiner Kaufpreisschuld von 10,000 Fr. gegen- über Fahrni statt an diesen an die Klägerin, und zwar 2500 Fr. sofort und den Rest VOll 1900 Fr. innert Jahres- frist, ausbezahlte. Dass der Beklagte die Anweisung gegen- über der Allweisungsempfängerin angenommen hat, gehl SChOll daraus hervor, dass er die 2500 Fr. anstandslos an sie entrichtet hat. Er kann ihr daher nach Art. 468 OB nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalte der An- weisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Ver- hältnis zum Anweisenden. Die Klägerin macht nun aber geltend, dass die Einrede, welche der Beklagte erhebt, um die Rückforderung des an sie ausbezahlten Betrages zu begründen, das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Angewiesenen und Fahrni als Anweisenden betreffe. Allein zu Unrecht. Denn der Beklagte hat sich nicht einfach zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an die Klä-

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gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles des Kaufpreises für die vom Anweisenden erworbene Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf zustandegekom- men und der Beklagte Eigentümer jener Sache und Schuld- ner des Kaufpreises geworden ist. Macht aber, wie hier, der Angewiesene geltend, dass der Anweisende seine Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt habe, so kann diese Einrede nicht als eine solche aus dem.Deckungs- verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine Einrede, die sich aus dem Inhalt der Anweisung selbst ergibt und deshalb vom Angewiesenen auch dem Anwei- sungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der Beklagte war als Angewiesener der Klägerin als Anwei- sungsempfängerin gegenüber nur soweit verpflichtet, als er infoIge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner wurde; die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld, eine bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner Fahrnis geworden, so kann er sich weigern, die Anweisung zu vollziehen und einen allfällig bereits an die Anweisungs empfängerin bezahlten Betrag zurückfordern (vergl. HAFNER, Komm., Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEI- DER FICK, Anm. 5 eod., OSER, Anm. II 1 b zu Art. 468, FICK Anm. 23 eod., sowie BGE 17 493 Erw. 7, 21 1149 Erw.6). - Durch den Vergleich vom 2. März 1915 hat nun Fahrni die Gegenstände, die er durch' den Vertrag vom 24. No- vember 1913 an den Beklagten verkauft hatte, nochmals an die Klägerill veräussert. Letztere wäre daher zum Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die von jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten würde. Dass Fahrni sich im Vertrag vom 24. November 1913 das Eigen- tum an den Kaufgegenständell bis zur gänzlichen Be- zahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten hatte, ändert daran nichts; denn wenn er von seinem Rücktrittsrechte Gebrauch machen wollte, so hätte er gemäss Art. 227 OR die empfangenen Leistungen, also Markenschutz. N° 90.

auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die Klägerin gezahlten Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurück- erstatten sollen. Dadurch, dass er dies unterliess und die Gegenstände weiter verkaufte, hat er den Vertrag vom 24. November 1913 verletzt; folglich war der Beklagte von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben und zur Rückforderung jenes Kaufpreisanteils von der Klägerin berechtigt. 3. -Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anweisung anzusehen ist und die Widerklage nach dem Gesagten auf Grund von Art. 468 OR gutgeheissen werden muss, braucht nicht ulltersuchtzu werden, ob sie auch dann als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als Sclmldüberuahme aufgefasst würde, wie denn auch die Klägerin selber vor den kantonalen Instanzen den, Stand- punkt eingenommen hat, es liege eine Anweisung vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 90. UrteU der I. ZivilabteUUDg Tom 19. Oktober 1917 i. S. Societi frangalse de cotons a coudre, Klägerin, gegen E. Mettler-Hüller, Beklagten. 1 1 ar k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbarkeit von Mar ken ? MSchG Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 24 lit. a. A. -Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage, die dahin geht, es sei zu erkennen :

Mots-clés

assignment on debtdefensessale contractnon-performanceunjust enrichmentcounterclaim

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the debtor under an assignment on debt may oppose the assignee with the defense that the assignor did not perform the underlying sale contract.

Solution extraite

Yes. The defense concerns the content and conditional nature of the assignment itself, not merely the internal relationship between assignor and assignee, and may be raised against the assignee under Art. 468 OR.

Motifs extraits

Kruta was only bound to pay the assignee insofar as Fahrni became his creditor through the sale. If Fahrni did not perform and later resold the goods, Kruta could refuse performance and reclaim the amount already paid.

Question juridique clé

Whether Thoma must repay the CHF 2,300 already received under the disputed contract.

Solution extraite

Yes. Since Fahrni resold the goods and did not return the received performance after exercising any withdrawal right, Thoma would be unjustly enriched by keeping the payment.

Motifs extraits

The prior comparison dated 1915 showed that Thoma had again acquired the same goods, while Fahrni kept the payment and violated the 1913 contract.

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