BGE 43 II 569
BGE 43 II 569Bge29 nov. 1917Ouvrir la source →
Famllienrecht. No 76.
dans l'inconduite a l'epoque de la oonception. Le dosier
prom'e seulement qu 'elle a He vue quelquefois le soir en
compagnie
du fils d'un voisin et que dame Matthey avait
ecrit, de l'höpital, a dame Droz une lettre pour lui recom-
mander de surveiller sa fille afm qu 'elle ne fasse pas la
« nigaude ~ au cafe avec les jeunes gens. Le& temoins
entendus n'ont du reste rien releve de defavorable contre
1a demanderesse, ensorte que les accusations de Droz
ll'on(d'autre portee que eelle de simples allegues.
Par ces motifs,
le Tr;bul1al federaI
pronol1ce:
Le recours est admis; en consequence le jugement
reudu entre parties
par le Tribunal cantonal de Neuchätel
Je 8octobre 1917 annul et le dossier renvoye ä l'instance
cantonale pour
etre comph~te en application de l'art. 64
OJF dans le sens des considerants.
Erbrecht. N° 77.
569
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1917
i. S. Fritz Wiedmer-Aebersold und Konsorten, Beklagte und
Berufungskläger, gegen Gottlieb Aebersold und Konsorten,
Kläger und Berufungsbeklagter.
N e b e 11 in t er v c nt ion eines mit in Anspruch Genom-
menen, der den Anspruch anerkannt hat. -Art. 6 2 0 I 2 1
Z G
B. Streit über ungeteilte Zuweisung an mehrere Mit-
erben eines rund 100 Jucharten haltenden landwirtschaft-
lichen Gewerbes, das aus verschiedenen, der Verselbstän-
digung fähigen Ideinern Gewerben besteht. « Ein h e i t
für cl e n 1 a n d wirt s eh a f t 1 i c 11 e n B e tri eb»:
auch bei r ä u m 1 i c 11 getrennten Bestandteilen möglich;
keine räumliche M a x i mal g r e 11 z e dafür. Ein Miterbe
kann nicht verlangen, dass für ihn zur Arrondirnng seines
Besitzes von dem einem andcrn zuzuweisenden Gewerbe
einzelne Grundstücke abgetrennt werden. Hat ein Erbe,
bei dem die Voraussetzungen des Art. 620 zutreffen, ein
R e c 11 tau fun g c t eil t e Z u w eis u n g? Ist eine
solche Zuweisung a n m ehr e re Erb e n zulässig? Ein-
wendung, dass diese das zugewiesene Gut n ach her u n-
t e r sie h t eil e n werden. Bedeutung des Cmstandes,
dass ein Erbe bisher beim Betriebe des Gewerbes mit g e -
hol fe n hat und dass ein solcher her e i t sei n H ci m -
wes e n besitzt.
57&
Erbrecht. N° 77.
und Frida Aebersold, an. Stelle ihrer verstorbenen Mutter
Marie Aebersold, gewesene Ehefrau des Ernst Aebersold-
Aebersold. Der Nachlass besteht zum grössten Teil in
landwirtschaftlichen Liegenschaften am Südabhang des
Buchholterberg im Grundsteuerschatzungswerte von zu-
sammen 84,220 Fr. Diese Liegenschaften bilden, abgesehen
von zerstreut liegenden Waldparzellen, vier in sich abge-
schlossene Komplexe, deren jeder die nötigen Gebäulich-
keiten.
zur Bewirtschaftung, nämlich Wohnhaus, Stallun-
gen und Scheuerwerk enthält und so für sich ein Heim-
wesen bildet. Zwei dieser Heimwesen, « Ibach », haltend
19,6
Jucharten, und « Hämeli», haltend deren 12, sind
benachbart. Das dritte, « Teuffenbach », VOll 18,5 Juch-
arten, auf gleicher Höhe des ßergabhanges liegend, ist von
jenen bei den ungefähr eine Viertelstunde in östlicher
Richtung entfernt. Das vierte endlich, die Eyweid, mit
25,23 Jucharten, liegt eine Viertelstunde unterhalb
(I Teuffenbach » im Talgrund und ist VOll « Ibach » und
« Hämeli » eine halbe Stunde entfernt. .
Der Vater Aebersold hatte diese vier Heimwesen nach
und nach erworben und mit Hilfe seiner Kinder bewirt-
schaftet. Der älteste Sohn, Christian, schied später aus
der Familiengemeinschaft
aus un~ erwarb sich eine eigenes
Heimwesen im
Bach zu Fahrni. Im Jahre 1910 überliess
der Vater dem Sohne
Johann -das Heimwesen « Ibach )>
mit «Hämeli }) und dem Sohne Gottlieb das Heimwesen
« Teuffenbach }) zu Pacht und bezog das Wohnhaus im
« Hämeli I). Die « Eyweid » wurde von den beiden Päch-
tern geheuet und gemeinsam mit ihrem Bruder Christian
als Wiese benutzt.
Im vorliegenden Prozess haben nun die drei Brüder
Christian, Gottlieb und Johann Aebersold gegenüber
Fritz Wiedmer als Ehemann ihrer Schwester Lisette und
gegenüber ihren Nichten Rosa und Frida Aebersold unter
Berufung auf Art. 620 ZGB die Begehren gestellt: 1. es sei
gerichtlich zu erkennen, dass
das zur Erbschaft gehörende
landwirtschaftliche Gewerbe samt allen Grundstücken
Erhrt'elil. } 17.
(L-Erschaf~ in der Erbteilung den Klägern ungeteilt
lUzuweH,cn seI; 2. eventuell seien die den Klägern aus der
Ebschaft zufallenden Grundstücke gerichtlich zu be-
stImmen.
Die Beklagten haben
auf Abweisung dieser Begehren
angetragen. Ihrem Antrage
hat sich auch der Miterbe und
Xcffe der Kläger Fritz Aebersold, vertreten durch seinen
Vater, als Nebenintervenient, angeschlossen nachdem er
sich seinerzeit, durch Erklärung vom 31. Oktober 1916
damit einverstanden erklärt hatte, dass sämtliche Grund
stücke und das landwirtschaftliche Inventar der Erbschaft
den (spätern) Klägern zu einem noch zu bestimmenden
Uebernahmspreise zugewiesen werden. Die
Beklagtt>n
machen geltend: Der Art. 620 ZGB treffe auf das in Frage
stehende landwirtschaftliche Gewerbe nicht zu : Einmul
bilde es keine Einheit für den wirtschaftlichen Betrieb
sondern es bestehe aus mehrern Höfen, die wirtschaftIicl;
selbständig seien oder doch selbständig
gemacht werden
können. Sodann seien eine Mehrheit
zur Uebernahme des
Gutes befähigter und bereiter Erben da, namentlich auch
solche, die noch kein eigenes
Haus besässen und an der
Zuteilung. der in der Erbsmasse befindlichen Liegen-
schaften
eml10hes Ineresse hätten zur Vervollständigung
ud zu~ Ausbau der Ihnen gehörenden Komplexe. Audcr-
,selts
seI es unzulässig, wenn sich eine Gruppe von Erhen
zusammentue, um den Art. 620 zur Verkürzung der Mit-
erben anwenden zu lassen, aus Liebhaberei oder, wie hier,
zu Spekulationszwecken. Auch die Beklagten oder ihre
Ehefrauen oder Mütter seien
auf dem Heimwesen des Erb-
lassers aufgewachsen und ebensogut, wie die Kläger, zum
Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähigt. Die ganze
Familie habe dem Vater
in patriarchalische! '\Teise bei der
Bewirtschaftung des gesamten Liegenschaftenkomplexes
mitgeholfen.
Die beiden kantonalen Instanzen, das Amtsgericht
VOll
Thun durch Urteil vom 27. April 1917, der bernische
Appellationshof
durch solches vom 27. Juni d. J., haben auf
572 Erbrecht. N° 77. Grund vorgenommener Augenscheine, der Appellationshof ferner nach Einholung einer Expertise, das Hauptbe- gehren der Kläger zugesprochen. Dem gegenüber ver- langen die Beklagten und der Nebenintervient Fritz Aebersold vor Bundesgericht neuerdings Abweisung der Klage und eventuell Aktenergänzung durch Anordnung einer neuer Expertise. 2. -Die Frage ob der Beklagte Fritz Aebersold trotz seiner Anerkennungserklärung vom 31. Oktober 1916 zur Teilnahme am Prozesse als Ne ben i n t e r v e 11, i e 11 t berechtigt sei, kann unerÖrtert bleiben, da deren Beant- wortung die Entscheidung des Falles nicht beeinflusst. 3. -Was die Be k 1 ag t e n anlangt, so Ist vor allem die r e c h t I ich e S tell u n g ;zu präzisIeren, die sie gegenüber dem An.spruche der Kläger auf ungeteilte Zuweisung des ganzen in der väterlichen Erbsmasse befindlichen Liegenschaftsbesitzes eiImehmen. Wenn in der Klagebeantwortung bemerkt wird : es sei eine Mehr- heit zur Uebernahme von landwirtschaftlichen Gewerben befähigter und bereiter Erben vorhanden., und, an anderer Stelle, die Beklagten seien ebenso gut wie die Kläger zum Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähipt, so könnte dies den Schluss nahe legen, dass. die Beklagten gleich den Klägern einen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des vüterlichen Liegen&chaftsbesitzes geltend machen, sei es im Sinne der Anerkennung, sei es in dem des Aus&chlus&es der konkurrierenden Ansprüc'he der Kläger. Allein diesen Standpunkt haben die Beklagten inhaltlich keineswegs he stimmt und klar zum Ausdruck gebracht und auch formell nicht genügend, da dies durch Erhebung einer "Widerklage hätte geschehen müssen. Namentlich aber weisen ihre sonstigen Ausführungen darauf hin, dass sie es in \Virklichkeit auf eine Re alt eil u n g des gesamten väterlichen Gewerbes abgesehen haben, wobei allerdings für sie der in einer solchen Liquidation liegende Vorteil, dass keiner der Erben durch die Wertberechnung des Grundbesitzes gegenüber dem andern besser gestellt wird, Erbrecht. N° 77. ;":5 nicht der einzige Beweggrund gewesen ist. sondern/da- neben auch die Möglichkeit, den e i gen e n B e s i t z durch die Erwerbung von Erbschafts- 1 i e gen s c h a f t e n z u a r r 0 n die ren. Dass sie letzteres bezwecken, haben die Beklagten ausdrücklich erklärt und in diesem Sinne la&sen sich denn auch olme Zwang jene Bemerkungen auffassen, die für die Geltend- machung eines Anspruches auf ungeteilte Zuweisung des Ganzen zu sprechen scheinen. Die Absicht, einen solchen Anspruch ernstlich zu erheben, lässt sich zudem bei ihnen auch deshalb nicht voraussetzen, weil sie sich sagen mussten, dass sie als Töchter des Erblassers oder Nachkom- men solcher in Hinsicht auf Art. 621 Abs. 3 ZGB mit ihrem Anspruch gegenüber den konkurrierenden Klägern als Söhnen, soweit wenigstens diese zum Selbstbetrieb ge- willt sind, doch nicht aufkommen könnten (vergl. EB 42 II S. 432). 4. -Zu entscheiden ist hiernach, ob und in wieweit die K I ä ger, und nur sie, die u n g e t eil t e Z u w c i - SUllg des "ä terlichen Liegenschafts- b e s i t z e s für sich beanspruchen können. Hiebei muss in tat s ä chI ich erB e z i e h u n g • was die Grösse, Gestaltung und sonstige Beschaffenheit des fraglichen Grundbesitzes und dessen Eignung für den landwirtschaftlichen Betrieb anlangt, von der Würdigung ausgegangen werden, zu der die Vorinstanzen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Augenscheine und des Sachverständigengutachtens gekommen sind. Diese Wür- digung lässt sich bundesrechtlich in keinem Punkte be- anstanden und berücksichtigt alle rechtlich in Betracht zu ziehenden Verhältnisse des Falles. Es liegt daher auch kein Grund vor, dem e v e ,n tue 11 e n B e ruf u n g s - a n t rag e um Einholung einer neuen Expertise zu ent- sprechen. Demgemäss muss folgendes als für das Bundes- gericht fes t g e s tell t gelten : Die ungefähr 100 Jucharten haltenden Liegenschaften der Erbmasse lassen sich trotz ihrer räumlichen Trennung
. ')/1
Erbrecht. N° Ti.
in eizelne Bes::mdt.eile einheitlich, in Form eines einzigen
B.etnebes,
bewlrtscaften. Anderseits gestattet jedes der
vier zum GesamtbesItz gehörenden Heimwesen (< Ibach I),
(, Hämeli I), « Teuffenbach »und ({ Eyweid I» eine selbstän-
dige Bewirtschaftung für sich, wie denn auch diese Heim-
wesen vor ihrer Erwerbung durch den Erblasser selbstän-
dige Betriebsobjekte gebildet haben und zwei davon
« Ibach» und « Teuffenbach », auch nachher noch i~
gewissem Umfange, nämlich insofern die Kläger Johaml
uud Gottlieb Aebersold je eines dieser als Pächter des
Erblassers bewirtschafteten. Zur nunmehrigen völligen
Verselbstündigung der vier Heimwesen gehörte freilich
noch t·itlC Renovation einzelner Einrichtungen, die seit
deJ Vereinigung deI 'Wirtschaft llichtmehr voll ausgenützt
und daher auch nicht mehr genügend unterhalten worden
sind. Die Zusammenfassung aller vier zu einem einheit-
lichen Bctrit'lx' ist aber wirtschaftlich erfolgreicher, als
deren getrennte Bewirtschaftung, llamentlich weil dies'
t'imwes('n für sich allein zu geringen Umfanges sind, weil
dH' « Eyeid ') hei einheitlichem Betrieb den drei übrig('ll
sehr geeJgnt"ies Gras-und \Veideland zur Beschaffung VOll
P.krddutter bietet und weil die Betriebseinheit Erspar-
1ISS(' und ratiolleU('J"(' YerwendUlig der Zugkrüfte ermög-
lIcht. was für die Bearheitung des vielfach abschüssigen
Llllc!es VOll Wichtigkeit ist.
;:-) .. -. Auf dieser tatsiichlichen Grundlage stellt sich in
r .' (" h t J i (" h {' r Hinsicht zuerst die Frage, oh mit den
h.lügern und dell Vorinstanzen die Anwendbarkeit des
,\I"f.. 620 ZGB yorab insoweit zu bejahen sei, als dieser
.\rtikd den Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung VOll
dem Erfordernis der «E i n h ei t des Ge wer b c s für
d t' It I a n cl w i 1" t s c h a f t I ich t.' n B e tri e b » ab-
lJ,ingig macht.
lkr Annahm<:' einer solchen Einheit steht nicht ent-
ge'gell, dnss sieh deI" gesamte Besitz aus r ä u ml ich
g (' t r l' n 11 t e n B (' S t a n d t eil e n zusammensetzt
('erg!. E r I ii tJ L l' run gen zum Vorentwurf des ZGB,
Erbrecht. N° 77 .
11. Aun. S. 360. EscHER, Kommentar zum Erbrecht.
Art. 620 Note 3 a). Landwirtschaftliche Gewerbe, die au
getrennt liegenden Parzellen oder Tei~-Kom.plxen
vor wirtschaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung
unterscheiden sich aber solche Gewerbe nicht von denen
mit abgerundeten Hofhe
stehen, kommen sehr häufig vor, wofür SIch beIspIelswelS('
auf den Staffelbetrieb in den Alpen verweisen lässt. In
Ansehung des durch Art. 620 verfolgten gesetzgeberishcn
Zweckes der Bewahrung des bäuerlichen GrundbesItzesitz" Auch die verältnism~ssig
b e d e u t end e G r Ö s s e des Gesamtbesäzes schhcsst
die Anwendbarkeit des Art. 620 nicht aus. Dieser will
freilich
nur einer zu grossell Zerstückelung des lalld-
'wirtschaftlichen
Bodens entgegentreten, nicht etwa grund-
sätzlich dem Grossbetrieb vor dem Kleinbetrieb den Vorzug
geben. Aber sein Geltungsgebiet ist durch keinen Maximal-
masstab gegen oben abgegrenzt, in der Meinung, dass er
auf landwirtschaftliche Gewerbe von einem bestimmten
Flächeinhalte an überhaupt nicht mehr zuträfe und dass
hier immer eine Realteilung durch parzellenweise Zuteilung
oder VeräusS('rung vorzunehmen wäre, so wie die Beklag-
ten sie erstreben. Dass sodann das dem Erbgang unterstell-
te landwirtschaftliche Gewerbe aus verschiedenen Heim-
weseil sich zusammensetzt, von denen jedes als selbständi-
ge Betriebseinheit sich darstellt, könnte nur dazu. fÜh:cu,
den ganzen Gewerb in die verschiedenen UnteremheItcll
zu zerlegen und diese als selbständige Gewerbe zu behan-
deln und gesondert einzelnen Erben zuzuteilen. Eine
solche Zer 1 e gun g eines grossen Gewerbes i n k lei -
nere selbständige Betriebseinheiten
würde mit dem Begriffe der ungeteilten Zuweisung, der
nur die Zerstückelung einheitlicher Betriebe verhindern
will, nicht im Widerspruch stehen (vergl. in diesem Sinne
Er 1 ä u tel' u n gen 11. Aun. p. 360 unten). Allein eiß('
Zerlegung des ganzen Besitztumes in einzelne selbständige
Betriebseinheiten kommt gar nicht in Frage, da die Be-
klagten nicht die ungeteilte Zuweisung einer solchen
576
Erbrecht. No 77.
Untereinheit verlangen, sondern einfach die Abt r e 11 _
nungeinzelnerGrundstückezurArron_
die run g der den Beklagten bereits gehörenden Heim-
wesen begehren. Eine solche Teilung ist aber mit Art. 620
nicht vereinbar. Sofern die übrigen Voraussetzungen der
Art. 620 und 621 zutreffen, haben die Kläger einen An-
spruch auf ungeteilte Zuweisung sei es des ganzen, die ver-
schiedenen Heimwesen umfassenden Gewerbes, sei es
einzelner der selbständigen Betriebseinheiten.
Da die
Beklagten eine ungeteilte
Zuweisung für sich nicht ver-
langen, bleibt es für sie gleichgültig, ob ihre Miterben,.
welche die ungeteilte Zuweisung hegehren, diese in der
Form des die einzelnen Heimwesen in sich schliessenden
ungeteilten väterlichen Liegenschaftsbesitzes oder in
Form der einzelnen Heimwesen als selbständiger Betriebs-
objekte erlangen. .
Nach alledem muss also die Klage, und zwar in ihrem
Hautbegehren, jedenfalls insofern für begründet gelten,
als
SIe als Gegenstand der Zuteilung an die Kläger das
« landwirtschaftliche Gewerbe» des Erblassers «samt allen
Grundstücken der
Erbschaft» angesehen wissen will.
6. -Es fragt sich noch ob die Kläger i 11 r e r Per s 0 n
11 ach ein gesetzliches Recht auf Zuweisung des dem
Art. 620 unterstehenden Liegenschaftsbesitzes haben.
Hiebei ist davon auszugehen dass, wenn ein Erbe nach
Art. 620 Einsprache erhebt gegen die von einer andern
an begehrte Zuweisung, die darüber entscheidende Behörde
n
ich t etwa di fr eie Wa h I hat, ob sie auf Zuwei-
sung, Veräusserung oder Teilung erkennen wolle (vgl. auch
EscHER, aaO, Art. 621 Note 1, und GUGGENHEIM, Das
bäuerliche Erbrecht des ZGB, Bd. XXV der Zürcher
Beiträge zur Rechtl>wissenschaft, S. 121). Zur gegenteili-
gen Auffassung könnte freilich der Art. 621, für sich allein
betrachtet, Anlass geben. Sie verträgt sich aber nicht mit
dem Art. 620, auf den in erster Linie abzustellen ist,
da
er das Recht auf Zuweisung in seinen Grundlagen regelt,
während der
Art. 621, hierauf gestützt, sich darüber aus-
Erbrecht. Na 77.
,Yi7
spricht, wie bei Bestreitung des beanspruchten Rechtes
vorzugehen und welche sachlichen Ein z e I vorschriften
alsdann anzuwenden seien, namentlich
in den Fällen, wo
mehrere Erben das Recht auf Zuweisung gegenseitig
beanspruchen
und sich bestreiten. Der Art. 620 erklärt
nun aber, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem An-
sprecher « zugewiesen werden soll », wenn die darin
aufgestellten Voraussetzungen -Bereitwilligkeit zur Ue-
bernahme und Eignung des Ansprechers und Qualifikation
des Gewerbes als wirtschaftliche
Betriebsei!!heit -vor-
liegen. Soweit diese Voraussetzungen vorhanHen sind und
kein konkurrierender Miterbe aus in seiner Person liegen-
den Gründen sich
in einer Vorzugsstellung befindet, die
eine Mitberechtigung ausschliesst (etwa weil er Sohn und
nicht Tochter des Erblassers ist, das Gewerbe selbstbetJ;ie-
ben will usw.), hat also der Allsprecher ein festes Recht
auf Zuweisung, dem zuwider die urteilende Behörde nicht
auf Veräusserung oder Teilung erkennen darf. Letzteres
ist vielmehr, sobald ein Recht auf Zuteilung besteht, nur
noch im Sinne des einschränkenden Vorbehaltes möglich,
den der Art. 620 selbst für seine Anwendung aufstellt und
wonach das in der Erbschaft befindliche landwirtschaft-
Hche Gewerbe Gegenstand ungeteilter Zuweisung nur sein
soll,
« s 0 we i t es für den lalldwirtschaftlichen Betrieb
eine
Einheit bildet I).
Prüft man nun auf Grund dessen und unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass die Beklagten
nicht selbst
ungeteilte Zuweisung beanspruchen, ihre in dieser Bezie-
hung erhobenen Einwendungen,
so erweisen sie sich durch-
weg als unstichhaltig. Wenn sie sich zunächst darauf
berufen, dass sie i m I a ri-d wir t s c h a f t I ich e n
G
ewe r b e des Erb las' s e r s mit g e a r bei t e t
und zu dessen Gedeihen mitgeholfen hätten, so vermag
dieser Umstand den Ansprüchen der Kläger
aus Art. 620
auf ungeteilte Zuweisung keinen Eintrag zu tun; er
könnte allfällig nur im Sinne einer « Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse der
Erben ) nach Art. 621 dann
Erhrecht. No 77.
in Betracht fallen, wenn es sich darum handeln würde
über einen eigenen Anspruch der Beklagten auf ungeteilt;
Z.uweisung zu enscheiden. Mit Unrecht sodannbehaupten
die Beklagten, eme ungeteilte Z u we i s u n g des Ge _
wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der
Art. 620 spricht freilich nur von e i 11 e m und nicht von
mehreren Erben. Allein es liegt gar nichts dafür vor
diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa
tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie-
dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten
(vergl. ESCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische
Zweck einer
Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit
vermittelst der Zuteilung beh.ält ja auch hier seine volle
Geltung,
nur dass sich noch die weitere Möglichkeit
J)ietet, die gesamte Betriebseinheit
unter Umständen in
n,>rschiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen und
solche gesondert zuzuweisen .. Uebrigens redet der Art.621,
indem
er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt,
in seinen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu-
teilung begehrender Erben. Unerheblich ist im weitem,
dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers,
her e i t sei 11 e i g e 11 e s H e i m wes e n besitzt.
Diese Tatsache genügt nicht, um' anzunehmen, es sei dem
Kläger Christiall Aebersold
gar nicht um die allbegehrte
Einweisung
in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem
Besitz zu tun, sondern die Einweisung sei für die Kläger
n ur das :Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t e r
sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennung in die
(>inzelnen Heimwesen, sei es durch parzellenwee Zer-
stückelung und allfällige Veräusserung :des Landes. Die
hlosse Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung
heschliessen
und ausführen könnten, bildet keinen Grund,
ihrem derzeitigen Begehren, ihnen den väterlichen Liegen-
schaftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen.
::VIit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die
Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit,
so wie
si(' bei der Uebernahme bestand, in Zukunft unverändert
Erbrecht. N° 78.
aufrecht zu erhalten. Wohl aber bleiben den Beklagten
ihre allfälligen
Rechte gewahrt, die ilinen gemäss Art. 619
ZGB daraus erwachsen, dass die Kläger später zu einer
Teilung schreiten sollten; dies namentlich, falls sich als-
dann herausstellen würde, dass das nunmehrige Begehren
auf gemeinsame Zuweisung wirklich nur der Absicht ent-
sprungen ist, den Art. 620 vorzuschützen, um durch eine
für die Kläger günstige Schätzung der Liegenschaften im
Verhältnis
zu den Miterben einen gesetzlich nicht gerecht-
fertigten
Vorteil zu erlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Beru, vom 27. Juni 1917
besttätigt.
78. Urteil der II. ZivUabteilung vom Sl. November 1917
i. S. Oehrli und Mitbeteiügte, gegen Graf-Oehrli.
Einfluss der richterlichen Ungültigerklärung einer von meh-
reren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die
\Virksamkeit der übrigen. -Anfechtung der auf Grund
eines von mehreren Testamenten vorgenommenen Erbtei-
lung, weil die Zustimmung in der irrigen Voraussetzung er-
folgt sei, dass das andere, dem Anfechtenden günstigere vom' -
Richter ganz und nicht nur in einem Punkte aufgehoben
worden sei. Anwendbarkeit von Art. 24. ZifI.4 OR.
A. -Die kinderlosen Eheleute Christian und Mari-
anne Oehrli-Rohrbach in Interlaken errichteten am
29. November 1917 eine Eheverkommllis sowie je
eint'
letzte Willellsverordnung, wodurch sie über ihr Vermögen
olme
Rücksicht auf die HekuJ;lft so verfügten, dass:
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.