Prozessrecht. 1' 0 71.
generale de Ia doctrine (voir FLEINER: Institutionen
des deutschen Verwaltungsrechtes, 3
me
edition, 18,
eu. particulier p. 300 a 305), soit a la jurisprudence la
plus recente du Tribunal ftndera (voir 41 1, p. 249 ct
suiY. et 42 I, p. 184) d'admettre que, du alOins dans Ja
lres grande majodte des eas, de tels etablissements Be
constituent pa! des exploitations industrielles ordi-
naires soullJises au droit eivil, mais que ce sont des
branches dc l'admillistmtioll publiqul' poursuivanl Ull
hui d'utilite generale el que, a ce titre, ellt SOllt 50U-
miscs au droit publk. Si k demalldeur clltendaii denier
n
caraet( re au service dectrique de la Commune dt'
FJeurier, il lui aurait appal'tenu de plOuvcr ou tOlnt au
WOhlS d'allegutT qu 'Oll se trouve eu presem'e du tas
tout a fait exceptionnel oft Ja COJlllliUne exploite Ull
dab1issement üldllstrier dans un hui purt'mellt lucratif
saus avoir en VlH', prineipaJemeul lli llltillW aceessoire-
ment, l'interel de Ja t'oHeetivite, 01' ij Il'a pas llHnnH'
leHlt' (' :'tte demonstration, Oll esl dOll(' rondi' ü admdtn'
H ' e'('si eil raVtntlr rUHe inslituliOll puhJi Ut, et par
i'oJlnequellt (, dans rillten;L puhlil' ' (flW la t't'sl rielioll
donl il s'ugil a ai' apportee it Ja propriete du demandeur
d'oü i1 suit, :linsi qu'Oll J'a dij d-d( ms, qUt' les COIl-
lestations relat;ycs ü ( ette serYitudt' de droii publk
pchappent a Ia eompeteJHne du juge ('lviI. Ctnlui-ci ne
'aurait
cvidemmenl reelwn'her lli si elle ('si eonformt'
au droit publie eanioJiHl (ce' que ('oHLest k reeourallL
en pretendallt ( ue Je Heglement (, )!lllllUllaJ VH au delit
de ce
qui esi au(oris(' par la loi ('HnloHak SUl' Ia polict
des constructiolls). ni si
eHe esl ('OJHpatihJe avee le droH
pnb je fedt:ral
(lois t'c(!t'rales sm l'expropriaiion cl SUI'
!es installations ('ieetriqu('s il faihit' d. :"1 Tort t:ourallt),
ni :-;i eHe impliquc Ja violalion de droils ('()Hntitutiollnels
dn ut'mandeur, ni en1ill si eHe :-;c Iwnrl eilune eOllventioH
de limit prive --ee qui pamll d'ailleUl's cxdu. vu l'al't,
iiXO, al. 3 ces, Sur lOl1S ees points qui oHI les seuls
Ill' lesquels port ' Je nwours h Tribu HaI rederal,
Prozess recht. J' v 12,
comme instance de droit civiJ, doit se declarer incom-
petent. Au plus pourrait-oll se demandersi, eIl ce qui
eoncerne Ia demande d'indemnite --sur laqueHe Je
juge de droit public ne peut statuer - , Ia rau se devr,ait
etre suspendue jusqu'a la solution de Ia cOlltestatlOll
de droit public relative a la yalidite de Ia servitune.
:Mais le l'ceourant lui-meme n'attache a eeUe concluslOll
( ue Ia valeur d'un t'orollaire de la dernande pl'incipak
d il n'y a done pas lieu de la reserver pom l'examiner
separemenl.
Par ('es motii's,
je
Tribunal Jtdent;
proHollcc:
11 n'est pas enlcl en matiere sur lc nncours en refnrmf'.
72,
Urteil des H. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1917
i. S. Benggli, Kläger, gegen Bloch, Beklagter.
.. rL 58 Abs, 2 OG; kein HauplurteiL wenn llur über
eine prozessuale Frage des Vollstreckungsrechts entschiedrll,
der maü'rieUrechtlichc Bestand ües g(,ltcnü gemachten . n-
spruchs dagegen nicht berührt wordeH ist.
A. --Laut Vertrag yom 2. Februar 1915 trat .loser
Bloch dem Emalluel Fisch, Holzhündler in ZÜl'kh,
zwei Schuldbriefe,der eine YOll 12,'U: 1""r. 95 Cis, vom
18. Oktober 1912, der andere YOll 10,300 Fr. vom 23.
November 1914, ah, welche auf dem dem Emalluel
Fisch gehörenden, noeh ullvollendeten Haus NI'. 33 )
an der Hohlstrasse in Zürich lasteten, Als Gegenwert
für den S huldbrief von 12,413 Fr. 95 Cts, hatte Fisch
an Josef Bloch oder dessen Hechtsllach olger Holz zu
liefern. Für den Fall, dass es dem Fisch nicht möglic11
sein sollte, dem Bloch für den Gesamtbetrag diese
Schuldbriefes Holz zu bes( haHen, verpflichtete sicb der
. Pr6zeMrecht. N° 72.
heutige Kläger, der überdies auf Rechnung des Fisch
dem Bloch auch für
den Schuldbrief von 10,300 Fr. Holz
zu liefern hatte, die Holzlieferungen des Fisch zu vel"-
vollständigen. Die beiden Schuldbriefe sollten dem
Fisch erst nach
Liei'enmg des Holzes, die bis zum 8. Fe-
bruar 1915 zu erfolgen hatte, ausge Ji.indigt und unter-
dessen bei der Volksbank WolhusCll deponiert werden.
Am 1.
Februar 1916 verkaufte Fisch laut. öffentlich
beurkundetem und im Grundbuch eingetragenem Ver-
trag sein an der Hohlstrasse in Zürich gelegenes Wohn-
haus dt m Kläger, unter Ueberhindung der darauf
lastenden Schuldbriefe, insbesondere desJenigen von
12,413 Fr. 95 Cts., der im Kaufvertrag als dem Kläger
selbst gehörend bezeichnet wurde. Am 16. Februar 1916
leitete der heutige Beklagte, der, otfellbar als Zedent
des Josef Blocl1, das -Eigentum am Schuldbrief von
12,413
l.'r. 95 Cts. für sich in Anspruch nahm, für diese
Forderung nebst Zins Betreibung gegen Fisch auf Grund-
pfandverwel'tung ein, wogegen
Fisch keinen Rechts-
yorschlag erhob. Nachdem um 9. :'Vfärz 1916 über Fisch
der Konkurs eröffnet worden war, stellte der Beklagte
am 4. September 1916 das VerwertUllgsbegehren und
bezeichnete dabei den Kläger als Dritteigentümer des
Unterpfandes. Das Betreibungsamt stellte deshalb dem
Kläger am 7. September 1916 eine Ausfertigung des
vom Beklagten gegen Fisch erlassenen Zahlungsbefehls
zu.
Da auch der Kläger keinen Rechtsvorschlag erhob,
schritt das Betreibungsamt, nachdem es am 29. Sep-
tember dem Fisch und dem Kläger vom Verwertungs-
begehren
Kenntnis gegeben hatte, zur Aufstellung des
Lastenverzeichnisses, in welchem im 5. Rang 12,413 Fr.
95 Cts. ( Kapital laut Schuldbrief d. d. 18. Oktober
1912 dem Fritz Henggli bezw. dem Robert Bloch in
Zürich ) nebst Zinscll und Betreibungskosten figurie-
ren. Dass der Schuldbrief VOll 12,413 Fr. 95 Cts. als
dem Kläger bezw. dem Beklagiell gehörig bezeichnet
wurde,
ist darauf zurückzuführen, dasslim Grundbuch
t'rozessrecht. 12 .
in Ueberemstimmung mit dem Kaufvertrag vom 1. Ft1-
brnar 1916 der Kläger als Eigentümer des Titels ge-
nannt worden war, während der Beklagte die gleiche
Schuldbriefforderung als ihm zustehend angemeldet
hatte. Innert Frist bestritt der Beklagte das Lastell-
verzeichnis ill
dem Sinn, dass er den auf den Kläger
lautenden Titel nicht anerkannte, worauf das Betrei-
hungsamt dem Kläger am 24. Januar 1917 Frist zur
Klage gegen den Beklagten ansetzte und der Kläger
rechtzeitig die vorliegende Klage
auf Anerkennung
seines
Grundpfandanspruches durch den Beklagten ein-
leitete.
B. -Mit Entscheid vom 5. Juli 1917 hat daS: Ober-
gericht des Kantons ZÜl'ieh erkannt: Auf die Klagt'
wird materiell nicl1t. eingetreten.) Zur Begründung
dieses Urteils macht das Obergerifhl geltend, dass l'S
sich im vorliegenden FaJl nicht um einen Streit. übel'
die Anfechtung des Lastenvcl'zeichnisses gemäss Art.
140 Abs. 2 und ArL. 106 und 107 SchKG handle, da
nach der neuern Praxis des Bundesgerichts der Dritt-
eigentümer des Pfandes sich in der Pfand -el'wertunns
betreibung in der gleichen Rccht.sstellung Wie der ßt;t.l'It -
bene befinde, und daher keine Pfandansprache eiues
Dritten vorliege, wenn der Kläger geltend mache, dass
der Schuldbrjnf, auf den der Beklagte seint:' Betreibung
stütze, diesem
nicht zustehe. Es handle sieh vielmehr
um eine blosse Bestreitung der in Betreibung gesetzteIl
grundpfandversieherten Forderung des Beklagten, welche
Bestreitung, nachdem
der Kläger die lErhebung des
Recht vorschlages versäumt. habe, im gegenwärtigen
Betreibungsverfahren
und mit Einfluss au!' dasselbe
nicht melnr nachgeholt werden, sondern nur noch den
Gegenstand einer nach Erledigung di.eses rfahrens
einzureichenden Rückforderungsklage bIlden konne. DIP
Klage sei daher nicht materiell abzuweisen, sonde,ll
bIossIals
im vorliegenden Verfahren unzulässig zu be-
zeichnen.
5.50
Prozt"ssrccht. N° 72.
C. Gegen diesen Entseheid hat der Kläger recht-
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes-
gerkht ergrifTen, mit dem Antrag, die Klage sei gut-
zuheissen ; zugleich verlangte Cl' Sistierung der Verhand-
lung bis nach Einlangen der Berufung in einem vor dell
Luzerner Gerichten pendentcn Prozess, in welchetu
streitig ist, ob der Kläger laut Kaufvertrag vom 2. Fe-
bruar 1915 verpflichtet sci, dern Beklagten für 12,619 Fr.
95 Cts. Holz zu liefern oder Schadenersatz zu leisten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwügung:
- -Nach Art. :58 Ahs. 1 OG ist die Berufung an
da Bundesgericht nur gegen (He in der letzten kanto-
mllen Instanz erlassenen H HUp t H r t eil e, d. h.
gegen solche Entscheidungen zulässig. die über de.n
lIlateriellrechtlichen Anspruch endgültig entscheiden.
I liest' Voraussetzung t.rifft. hier nitht zu, da der ange-
i'oehtene
Ent.scheid nur tnrklärt hat, dass im gegen-
wiil'tigen
Sladium des Betreibungsverfahrens auf die
Klage
nicht mehr eingetreten werden könne. Allerdings
hat das Bundesgeric.bt schon I.'rkannt, dass auch Urteile,
die nicht über die Hauptsache, sondern über prozessual ,
Fragen
entscheiden, den Charakter VOll Haupturteilen
tragen könne, nämlich dann, wenn mit dem Entscheid
über die Prozesseinrede zllgl .ich aueh über den mat('-
ridlen Anspruch endgültig entschieden worden ist (verg!.
. S 27, II S. 127). Ein solcher Fan liegt jedoch hier nicht
'rJ '. Mit seiner Klage will der Kläger dem Beklagten
dflS für ihn infolge Unterlassung des Rechtsvorschlages
sowohl
durch den persönliehen Schuldner als durch den
Klüger entstandene Recht auf Fortsetzung der Betrei-
Illmg bis zur Realisierung nehmen, weil in Tat und ,Wahr-
heit e r,. der Kläger,. und nicht der Beklagte der -Eigen-
lümtnr des auf der Liegenschaft Hohlstrasse:Nr .... 335 in
Zürich
lastenden Schuldbriefes von 12,413 Fr. 95 Cts.
sei. Die Yorinstanz hat nun aber in ihrem Entscheid
'1
PrOZ6ssl'echt. " 72.
5: 1
aediglich erkannt, dass, nachdem der Kläger unterlassen
habe, Rechtsvorschlag zu erheben, er die vom Beklagten
in Betreibung gesetzt.e Forderung im g e gen w ä r-
- i gen B e t r e i b u n g s ver f a h ren und mit Ein-
fluss auf dasselbe nicht mehr best.reit.en könne. Darüber,
-ob der Kläger materiell der Berechtigte am Schuldbrief
von 12,413 Fr. 95 Cts. sei, hat sich dagegen das Ober-
gericht nicht ausgesprochen ; es hat vielmehr für den
'" .
Fall, dass die materiellen Forderungsrechte, dIe det'
Beklagte durch die Betreibung geltend macht, ihm
nicht zustehen sollten, dem Kläger ausdrücklich die
Rückforderuncrsklacrc des Alt. 86 SchKG vorbehalten,
b h
in welchem nachträglichen Verfahren er dann die Gründe
anzubringen habe, aus denen er dt.m Beklagten die
GläubigerquaJität
in Bezug auf die Schuldbriefforderung
bestreit!:'. Solche Ent.ge hC'idc. flure h die nur über eint
prozessuale
Frage des Vollstreckungsrechts erkannt
und dcr materiellrechtliche Bestand des geltend ge-
machten Anspruchs nicht herührt wird, sind aber nach
konst.anter Praxis des Bundesgeriehts keine Haupt-
urteile (ycrgl. AS 25 II S. 189, 28 II S. 333). Für die
Richtigln:it dieser Auffassung spricht denn auch, dass
eigentlich die 'on der Vorinstanz beurteilte Frage nicht
,den Gerichten, sondern den Aufsichtsbehörden zur Ent-
scheidung hätte vorgelegt werden sollen. So hat das
Bundesgericht als Aufsichtshehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen schon erkannt, dass der Schuldner
dne im Vorverfahren durch Unterlassung des Rechts-
vorschlages anerkannte, in Bet.reibung gesetzte For-
derung im Lastenbereinigungsverfahren nicht. mehr be-
streiten könne (vergl. AS Sep.-Ausg. 5 S. 115 f.). Das
gleiche muss aber auch gelten für die Bestreitung der
Forderung in der Pfandvcnvertungsbetreibung durch
-den Dritteigentümer des Pfandes, dem nach der neueren
Praxis des Bundesgerichts, ebenso wie dem Schuldner,
-eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen ist,
damit er ebenfalls Gelegenheit zur Bestreitung der For-
derung und des Pfandrechts im Vorverfahren schon
erhalte,
und der überhaupt in alleil Teilen die gleiche
Rechtsstellung wie
der Betriebene einnimmt (vergI.
.AS 42 UI S. 1 ff. und 67; Pr a xi s 5 Nr. 38,57, 162
und 177).
2. -Stellt sich aber die angefochtene Entscheidnng
nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Berufung
nicht eingetreten werden und ist dem Sistierungsantrag
des Klägers keine Folge zu geben.
DcmIL:'l.ch hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
- FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- t7rteil der II. Zivila.bteilung vom 6. Dezember 1911
i. S. der Eheleute Arnaboldi.
Art. 8 der H a ag e r i nt ern a ti 0 n ale n U e b e r ein -
k u n
f t b e t r e f f end Ehe s c h eid u n g; Unmög-
lichkeit der Scheidung einer Schweizerin von einem Aus-
länder, wenn sie während ihrer Ehe dem gleichen Staat
wie ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates
die Scheidung nicht kennt.
A. -Mit Entscheid vom 30. Oktober 1912 hat das
Bezirksgericht Zürich die Klägerin, die vor ihrer Ver-
ehelichung in Ebnat, Kanton St. Gallen, heimatberech-
tigt war, von ihrem Ehemann italienischer Nationalität
auf unbestimmte Zeit getrennt und die bei den aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zur Pflege
und Erziehung zugesprochen. Am 7. Juli 1916 verfügte
das Schweizerische Politische Departement gemäss
Schlussnahme des
Bundesrates gestützt auf Art. 10 des
Bundesgesetzes betreffend die
Erwerbung des Schweizer
Bürgerrechts
und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni
1903 die unentgeltliche Wiederaufnahme der Klägerin
und ihrer beiden Kinder in das Bürgerrecht von Ebnat.
Unmittelbar darauf leitete die Klägerin die ,orIiegende
Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie gänzliche
Scheidung
der Ehe verlangt.
B. -Mit Urteil vom 6. Juni 1917 hat das Obergericht
des
Kantons Zürich den Entscheid des Bezirksgerichts
Winterthur vom 13. Oktober 1916 in allen Teilen bestä-
tigt, welches die Klage unter Berufung auf ein früheres
A8 .tB 11 -t!lt'l 87